Rechtsprechung
| BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
Rückzahlung von nach dem Tod des Versicherten noch auf dessen bisheriges Konto bei einem Geldinstitut überwiesener Rente - Auskunftsklage gegen Geldinstitut
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rückforderung nach dem Tod des Versicherten überwiesener Rente vom Geldinstitut
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
Zeitschriftenfundstellen
- BSGE 82, 239
- NZS 1999, 346
- WM 2000, 1847
Wird zitiert von ... (64)
- BSG, 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R
Erstattung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Rentenberechtigten - …
Schließlich liegt auch ein ordnungsgemäßes Rückforderungsverlangen (s hierzu BSGE 82, 239, 245 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 21;… BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 59) vor: Der Rentenservice der Deutschen Post hat als "überweisende Stelle" die Beklagte am 15.8.2001 aufgefordert, einen Betrag von 7.252,22 Euro (= 14.184,10 DM) als zu Unrecht erbracht zurückzuüberweisen.b) Der über das auf dem Überweisungskonto vorhandene Guthaben hinaus geltend gemachte Erstattungsanspruch der Klägerin hängt nach § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI davon ab, ob und inwieweit bei Eingang des Rückforderungsverlangens der Klägerin am 15.8.2001 über den der Rentenleistung "entsprechenden Betrag" (vom 4. Senat des BSG als "Schutzbetrag" bezeichnet; vgl zB BSGE 82, 239, 248 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 24 f;… BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 65 f;… BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 50) bereits "anderweitig verfügt" worden war.
Der Senat kann deshalb auch offenlassen, ob die Saldierung der Rentengutschrift mit eigenen Forderungen im Rahmen des Kontokorrent-Giro-Vertrags - wie das LSG meint - stets dem Befriedigungsverbot unterfällt (so zB Senatsurteil vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R, Juris RdNr 13;… BSG 9. Senat vom 9.12.1998 - BSGE 83, 176, 182 f = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 36 f; BSG 4. Senat vom 4.8.1998 - BSGE 82, 239, 247 f = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 24;… BSG 4. Senat vom 13.12.2005, SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 RdNr 23; vgl hierzu aber neuerdings BSG 5a. Senat, Beschlüsse vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 65/07 R, RdNr 20 f und B 5a R 120/07 R, RdNr 26 f, der Bedenken gegen diese Rechtsprechung äußert).
Insoweit muss sich das Geldinstitut so behandeln lassen, als ob sich der zu seinen Gunsten nach dem Tode des Rentenberechtigten verfügte Betrag noch auf dem Überweisungskonto befände (vgl BSGE 82, 239, 247 f = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 24; Beschlüsse des 5a. Senats des BSG vom 22.4.2008, B 5a/4 R 65/07 R, RdNr 18 und B 5a R 120/07 R, RdNr 24); das Geldinstitut bleibt zur Rücküberweisung nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI verpflichtet.
Dieser "öffentlich-rechtliche Rücküberweisungsvorbehalt", der unabhängig davon entsteht, ob die von ihm im Ergebnis konkret Betroffenen (Rentenversicherungsträger, Geldinstitut, neuer Kontoinhaber und ggf andere Dritte) Kenntnis von ihm haben (BSGE 82, 239, 248 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 25), schließt zugunsten des Rentenversicherungsträgers für das Geldinstitut und den neuen Kontoinhaber (und ggf für Dritte) aus, dass rechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf die Wirksamkeit von Verfügungen und Rechtshandlungen des Geldinstituts entstehen kann, soweit dieses mit dem Betrag der fehlgegangenen Rentengutschrift eigene Forderungen gegen den neuen Kontoinhaber befriedigt und das Überweisungskonto kein zur Erstattung ausreichendes Guthaben (mehr) aufweist (vgl BSGE 82, 239, 248 f = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 25;… BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 60;… BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 11 S 78;… W. Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 118 RdNr 28; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, § 118 SGB VI RdNr 21, Stand: Januar 2005).
Dies gilt auch im Verhältnis zum Beigeladenen als neuem Kontoinhaber; auch er wird - wie das beklagte Geldinstitut - insoweit so gestellt, als hätte das Geldinstitut die gegenüber dem Rentenversicherungsträger unwirksamen Handlungen nicht vorgenommen (vgl BSGE 82, 239, 249 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 25;… BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 62, 73).
Der Auszahlungseinwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI setzt vielmehr gerade voraus, dass der Wert der vom Rentenversicherungsträger als "Rente" überwiesenen Geldleistung nicht in das Vermögen des Geldinstituts gelangt, eine "Bereicherung" bzw die Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils mit dem Wert des als Rente zu Unrecht "überwiesenen Betrags" also nicht erfolgt ist (vgl BSGE 82, 239, 246 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 22;… BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 10 S 69 f).
Dieser Auskunftsanspruch dient zwar der Vorbereitung des (gegenüber dem Rücküberweisungsanspruchs nachrangigen) Erstattungsanspruchs nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI gegen Dritte (BSGE 82, 239, 242 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 18; Pflüger in jurisPK-SGB VI, § 118 RdNr 132 f, Stand: Mai 2008; Marschner in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Rentenversicherung, § 118 SGB VI RdNr 42, Stand: Februar 2008;… W. Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 118 RdNr 84).
Er kann aber nur entstehen, wenn und soweit eine Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts nach § 118 Abs. 3 SGB VI "nicht besteht", dh der Rentenversicherungsträger kann und darf gegen den Dritten nach Abs. 4 Satz 1 erst und nur dann vorgehen, wenn die "Geldleistung" - berechtigt - "nicht nach Abs. 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird" (BSGE 82, 239, 243 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 18 f).
Damit aber hat ein vom Rentenversicherungsträger nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in An spruch genommenes Geldinstitut, das sich auf den Auszahlungseinwand beruft, bereits im Rahmen der ihm insoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast den Kontostand zum Zeitpunkt des Eingangs der (ersten) zu Unrecht erbrachten Rentengutschrift und den Kontostand zum Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsverlangens sowie die in der Zwischenzeit erfolgten Kontobewegungen unter Nennung der Verfügenden/Empfänger einschließlich ihrer Anschriften mitzuteilen (…s aber bei anonymen Kartenverfügungen an einem Geldautomaten BSG vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R, Juris RdNr 29 ff, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen); es verstößt insoweit nicht gegen das Bankgeheimnis (stRspr, zB grundlegend BSGE 82, 239, 249 f = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 26 ff;… BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 RdNr 26;… BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 66;… BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 10 S 71; vgl auch Polster in Kasseler Komm, § 118 SGB VI RdNr 22, 30, Stand: August 2008; Erkelenz/Leopold, ZFSH/SGB 2007, 582, 585).
Gerade durch diese Offenlegung wird aber dem Zweck des § 118 Abs. 3 SGB VI Rechnung getragen, zu Unrecht bewirkte Vermögensverschiebungen durch überzahlte Rentenbeträge möglichst schnell und unkompliziert rückgängig zu machen (…vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 1 S 3 f; BSGE 82, 239, 251 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 28; Rahn, DRV 1990, 518, 525).
Indes ist der Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI gegen den Beigeladenen gegenüber dem gegen das Geldinstitut gerichteten Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI materiell und prozessual nachrangig (stRspr, zB BSGE 82, 239, 243 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 19;… BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 58, 61 f;… BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 11 S 78;… BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 RdNr 19).
Es gesteht den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung besondere Ansprüche auf "Rücküberweisung" (so Abs. 3 Satz 2 und Satz 3) oder - nachrangig - auf "Erstattung" (so Abs. 4 Satz 1) gegen bestimmte Privatrechtssubjekte zu, die insoweit dem Zivilrecht "vorgelagert" sind (…vgl BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 67, 73 f; BSGE 82, 239, 248 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 25;… BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 63).
- BSG, 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R
Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei …
Der Rücküberweisungsanspruch geht auch dann nicht wegen Entreicherung des Geldinstituts unter, wenn es im Rahmen eines Girokontenvertrages mittels der fehlgegangenen Rentenüberweisung einen Schuldenstand des Kontoinhabers durch Verrechnung gemindert und so jedenfalls wirtschaftlich seinen Rückzahlungsanspruch gegen diesen erfüllt hat (Fortführung ua BSG vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R = BSGE 82, 239 = BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 3).Hierbei hat der Rentenversicherungsträger dem Geldinstitut den Zeitpunkt der Überweisung der Geldleistung, das Konto, den Namen des Zahlungsadressaten, dessen Todeszeitpunkt, die bezeichnete Art der Geldleistung, deren Höhe und deren Bezugszeitraum darzulegen und das ernstliche Verlangen auszusprechen, den Wert der Geldleistung zu erstatten ("zurückzuüberweisen"), weil die Vermögensverschiebung wegen Todes zu Unrecht erfolgt sei (siehe bereits BSG, Urteil vom 4. August 1998 - B 4 RA 72/97 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 21).
Diese "Entlastungsvoraussetzung", also die Voraussetzung des Entreicherungseinwands, hat das Geldinstitut darzulegen (BSG, Urteil vom 4. August 1998 - B 4 RA 72/97 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 21).
Nur unter diesen Voraussetzungen der Vermögensübertragung und ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens für den Kunden, welche im Regelfall ab der so genannten Abrufpräsenz (BGHZ 103, 143, 147) besteht, ist § 118 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VI überhaupt anwendbar (BSG, Urteil vom 4. August 1998 - B 4 RA 72/97 R , SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 22 ff; BSG…, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 53/01 R , SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 59 ff).
b) Die Regelungen in § 118 Abs. 3 SGB VI sind im Hinblick auf Zugriffsrechte und Schutzbetrag spezielle öffentlich-rechtliche Regelungen, die als Sonderrecht des Staates die privatrechtlichen, bankrechtlichen Beziehungen zwischen dem Geldinstitut und dem jeweiligen Kontoinhaber auf der Grundlage des in Abs. 3 Satz 1 aaO statuierten Vorbehalts verdrängend überlagern (BSG, Urteil vom 4. August 1998, SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 24).
aa) Der gegen das Geldinstitut gerichtete Rücküberweisungsanspruch aus § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI ist gegenüber dem Erstattungsanspruch gegen Dritte nach § 118 Abs. 4 Satz 1 Regelung 2 SGB VI vorrangig (BSG, Urteil vom 4. August 1998 - B 4 RA 72/97 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 19; BSG…, Urteil vom 11. Dezember 2002 - B 5 RJ 42/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 11 S 76).
In Betracht kommt insofern jeder berechtigte Dritte einschließlich des verstorbenen Rentners und Kontoinhabers selbst (Urteil des Senats vom 4. August 1998, SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 25;… BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 62; vgl auch BT-Drucks 13/3150 S 42 und ebenso Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, § 118 SGB VI, RdNr 25).
§ 118 Abs. 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI enthält auf öffentlich-rechtlicher Grundlage eine verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung der Anspruchsadressaten, die sich durch das besondere Interesse des Versicherungsträgers als treuhänderischer Sachwalter der Mittel rechtfertigt, die ihm seine Beitragszahler zur Finanzierung auch der rentenversicherungsrechtlichen Geldleistung zur Verfügung gestellt haben (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 19).
Nach § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI darf das Geldinstitut den Wert des überwiesenen Betrages nicht zur Befriedigung eigener Forderungen gegen den Kontoinhaber verwenden, was jedoch geschieht, wenn eine "Gutschrift" auf ein im Soll stehendes Konto erfolgt und das Geldinstitut durch die Verrechnung (Skontration) eine Vermögensübertragung vornimmt, und zwar unabhängig von der Rechtsform und der bankvertraglichen Rechtsnatur der Verrechnung, da das Geldinstitut jedenfalls nur eine eigene (Darlehens-)Forderung gegen den Kontoinhaber befriedigt (BSG, Urteil vom 4. August 1998 - B 4 RA 72/97 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 24).
Dies ist aber in den Fällen des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aufgrund des Vorbehalts nach dem relativen öffentlich-rechtlichen Befriedigungsverbot des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger und zum Bankkunden entsprechend § 134 BGB unwirksam (BSG, Urteil vom 4. August 1998 - B 4 RA 72/97 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 24).
Dies genügt jedoch nicht, da neben Feststellungen zum Datum des Eingangs des Rückforderungsverlangens und zum Kontostand zu diesem Zeitpunkt auch Feststellungen zum Kontostand im Zeitpunkt der Gutschrift (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 26) sowie zu Rechtshandlungen des Geldinstituts nach (oder zeitgleich mit) der Gutschrift zu treffen sind (…BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 10 S 71).
- BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R
Erstattung überzahlter Geldleistung durch Dritten nach Tod des Versicherten - …
Der Senat hat bereits entschieden (SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 17), dass sich bei Streitigkeiten um Rechtsfolgen aus § 118 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 Satz 1 Regelung 2 und Satz 2 SGB VI das anzuwendende Prozessrecht allein aus dem SGG ergibt.Wie bei der Erstattung ("Rücküberweisung") durch das Geldinstitut bzw der vorbereitenden Auskunftserteilung nach § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI (vgl hierzu bereits Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 mit Hinweis auf das Urteil des 8. Senats in SozR 3-2600 § 118 Nr. 1) fehlt es nämlich auch für die Rückforderung gegenüber dem verfügenden Dritten (§ 118 Abs. 4 Satz 1 Regelung 2 SGB VI) bzw (möglicherweise) hier dem Zahlungsempfänger (§ 118 Abs. 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI) an der für die Handlungsform des Verwaltungsaktes jeweils erforderlichen (§ 31 SGB I) gesetzlichen Ermächtigung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zur einseitigen verbindlichen Regelung (…vgl die Hinweise auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG bzw des BVerwG bei SozR 3-2600 § 118 Nr. 1 S 4).
aa) Der Senat hat zunächst bezüglich des Auskunftsanspruchs gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI bereits entschieden, dass dieser gegenüber dem gegenständlich exklusiven Erstattungsanspruch gegen das Geldinstitut funktional nachrangig ist (SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 19).
Aus dieser materiellen Rechtslage folgt prozessual spiegelbildlich, dass der Auskunftsanspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI gerichtlich erst dann und insoweit geltend gemacht werden darf, wenn das Nicht-Bestehen des vorrangigen Anspruchs auf "Rücküberweisung" gegen das Geldinstitut hinreichend sicher feststeht (SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 18 f).
Der rechtskräftigen Klageabweisung steht im Einzelfall gleich, wenn das Geldinstitut seiner Zahlungsverpflichtung bereits im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung - berechtigt - widersprochen, dh, dem Versicherungsträger entsprechend § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI wenigstens schlüssig dargelegt und ggf Beweis angeboten hat, dass (insoweit) die "Rücküberweisung" aus einem Guthaben auf dem fraglichen Konto nicht erfolgen kann, und dass das Geldinstitut selbst um den Wert der Geldleistung nicht bereichert ist, sondern dass über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung des RV-Trägers bereits "anderweitig", dh durch "Dritte", verfügt worden war (vgl insgesamt Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 118 Nr. 3).
Die Betroffenen vermögen damit auch - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - nicht zu erkennen, dass der ihnen zugewandte Geldwert ganz oder teilweise gerade dem "Schutzbetrag" (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 3) entstammt und ihre Inanspruchnahme unter der aufschiebenden Bedingung (entsprechend § 158 Abs. 1 BGB) der nicht (vollständig) ausreichenden Deckung des Versichertenkontos im Zeitpunkt der Rückforderung durch den RV-Träger steht.
Mit einem danach objektiv ohne rentenversicherungsrechtlichen Rechtsgrund zugeflossenen Geldbetrag kann daher der Rechtszweck einer Zuwendung an den allein berechtigt gewesenen Versicherten als soziale Geldleistung ebenso wenig noch erreicht werden wie ein faktischer Beitrag zu seinem Lebensunterhalt durch Erwerbsersatzeinkommen als mittelbarer Erfolg dieser Leistung (vgl Urteile des Senats in SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 21 …und vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 126/00 R, Umbruch S 6, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Insbesondere hat der Senat daher im Verhältnis des RV-Trägers zum Geldinstitut bereits entschieden (SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 21), dass insofern vor Zufluss des Betrages ein wie immer geartetes originäres Rechtsverhältnis nicht besteht.
Diese rechtfertigt sich allein durch das besondere Interesse des Versicherungsträgers als treuhänderischer Sachwalter der Mittel, die ihm seine Mitglieder durch ihre Beiträge zur Finanzierung (auch) der rentenversicherungsrechtlichen Geldleistungen zur Verfügung gestellt haben, fehlgegangene Zahlungen rückabzuwickeln (Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 19).
- BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 37/01 R
Rückforderung überzahlter Geldleistungen nach dem Tod des Versicherten
Der Senat hat bereits entschieden (SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 17), dass sich bei Streitigkeiten um Rechtsfolgen aus § 118 Abs. 3 Satz 3, 4 und Abs. 4 Satz 1 Regelung 2 und Satz 2 SGB VI das anzuwendende Prozessrecht allein aus dem SGG ergibt.Wie bei der Erstattung ("Rücküberweisung") durch das Geldinstitut bzw der vorbereitenden Auskunftserteilung nach § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI (vgl hierzu bereits Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 mit Hinweis auf das Urteil des 8. Senats in SozR 3-2600 § 118 Nr. 1) fehlt es nämlich auch für die Rückforderung gegenüber dem verfügenden Dritten (§ 118 Abs. 4 Satz 1 Regelung 2 SGB VI) bzw (möglicherweise) hier dem Zahlungsempfänger (§ 118 Abs. 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI) an der für die Handlungsform des Verwaltungsaktes jeweils erforderlichen (§ 31 SGB I) gesetzlichen Ermächtigung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zur einseitigen verbindlichen Regelung (…vgl die Hinweise auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG bzw des BVerwG bei SozR 3-2600 § 118 Nr. 1 S 4).
aa) Der Senat hat zunächst bezüglich des Auskunftsanspruchs gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI bereits entschieden, dass dieser gegenüber dem gegenständlich exklusiven Erstattungsanspruch gegen das Geldinstitut funktional nachrangig ist (SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 19).
Aus dieser materiellen Rechtslage folgt prozessual spiegelbildlich, dass der Auskunftsanspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI gerichtlich erst dann und insoweit geltend gemacht werden darf, wenn das Nicht-Bestehen des vorrangigen Anspruchs auf "Rücküberweisung" gegen das Geldinstitut hinreichend sicher feststeht (SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 18 f).
Der rechtskräftigen Klageabweisung steht im Einzelfall gleich, wenn das Geldinstitut seiner Zahlungsverpflichtung bereits im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung - berechtigt - widersprochen, dh, dem Versicherungsträger entsprechend § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI wenigstens schlüssig dargelegt und ggf Beweis angeboten hat, dass (insoweit) die "Rücküberweisung" aus einem Guthaben auf dem fraglichen Konto nicht erfolgen kann, und dass das Geldinstitut selbst um den Wert der Geldleistung nicht bereichert ist, sondern dass über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung des RV-Trägers bereits "anderweitig", dh durch Dritte, verfügt worden war (vgl insgesamt Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 118 Nr. 3).
Die Betroffenen vermögen damit auch nicht zu erkennen, dass der ihnen zugewandte Geldwert ganz oder teilweise gerade dem "Schutzbetrag" (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 3) entstammt und ihre Inanspruchnahme unter der aufschiebenden Bedingung (entsprechend § 158 Abs. 1 BGB) der nicht (vollständig) ausreichenden Deckung des Versichertenkontos im Zeitpunkt der Rückforderung durch den RV-Träger steht.
Mit einem danach objektiv ohne rentenversicherungsrechtlichen Rechtsgrund zugeflossenen Geldbetrag kann daher der Rechtszweck einer Zuwendung an den allein berechtigt gewesenen Versicherten als soziale Geldleistung ebenso wenig noch erreicht werden wie ein faktischer Beitrag zu seinem Lebensunterhalt durch Erwerbsersatzeinkommen als mittelbarer Erfolg dieser Leistung (vgl Urteile des Senats in SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 21 …und vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 126/00 R, Umbruch S 6, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Insbesondere hat der Senat daher im Verhältnis des RV-Trägers zum Geldinstitut bereits entschieden (SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 21), dass insofern vor Zufluss des Betrages ein wie immer geartetes originäres Rechtsverhältnis nicht besteht.
Diese rechtfertigt sich allein durch das besondere Interesse des Versicherungsträgers als treuhänderischer Sachwalter der Mittel, die ihm seine Mitglieder durch ihre Beiträge zur Finanzierung (auch) der rentenversicherungsrechtlichen Geldleistungen zur Verfügung gestellt haben, fehlgegangene Zahlungen rückabzuwickeln (Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 19).
- BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 44/01 R
Rückforderung überzahlter Geldleistungen nach dem Tod des Versicherten
Der Senat hat bereits entschieden (SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 17), dass sich bei Streitigkeiten um Rechtsfolgen aus § 118 Abs. 3 Satz 3, 4 und Abs. 4 Satz 1 Regelung 2 und Satz 2 SGB VI das anzuwendende Prozessrecht allein aus dem SGG ergibt.Wie bei der Erstattung ("Rücküberweisung") durch das Geldinstitut bzw der vorbereitenden Auskunftserteilung nach § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI (vgl hierzu bereits Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 mit Hinweis auf das Urteil des 8. Senats in SozR 3-2600 § 118 Nr. 1) fehlt es nämlich auch für die Rückforderung gegenüber dem verfügenden Dritten (§ 118 Abs. 4 Satz 1 Regelung 2 SGB VI) bzw (möglicherweise) hier dem Zahlungsempfänger (§ 118 Abs. 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI) an der für die Handlungsform des Verwaltungsaktes jeweils erforderlichen (§ 31 SGB I) gesetzlichen Ermächtigung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zur einseitigen verbindlichen Regelung (…vgl die Hinweise auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG bzw des BVerwG bei SozR 3-2600 § 118 Nr. 1 S 4).
aa) Der Senat hat zunächst bezüglich des Auskunftsanspruchs gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI bereits entschieden, dass dieser gegenüber dem gegenständlich exklusiven Erstattungsanspruch gegen das Geldinstitut funktional nachrangig ist (SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 19).
Aus dieser materiellen Rechtslage folgt prozessual spiegelbildlich, dass der Auskunftsanspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI gerichtlich erst dann und insoweit geltend gemacht werden darf, wenn das Nicht-Bestehen des vorrangigen Anspruchs auf "Rücküberweisung" gegen das Geldinstitut hinreichend sicher feststeht (SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 18f).
Der rechtskräftigen Klageabweisung steht im Einzelfall gleich, wenn das Geldinstitut seiner Zahlungsverpflichtung bereits im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung - berechtigt - widersprochen, dh, dem Versicherungsträger entsprechend § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI wenigstens schlüssig dargelegt und ggf Beweis angeboten hat, dass (insoweit) die "Rücküberweisung" aus einem Guthaben auf dem fraglichen Konto nicht erfolgen kann, und dass das Geldinstitut selbst um den Wert der Geldleistung nicht bereichert ist, sondern dass über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung des RV-Trägers bereits "anderweitig", dh durch Dritte, verfügt worden war (vgl insgesamt Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 118 Nr. 3).
Die Betroffenen vermögen damit auch nicht zu erkennen, dass der ihnen zugewandte Geldwert ganz oder teilweise gerade dem "Schutzbetrag" (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 3) entstammt und ihre Inanspruchnahme unter der aufschiebenden Bedingung (entsprechend § 158 Abs. 1 BGB) der nicht (vollständig) ausreichenden Deckung des Versichertenkontos im Zeitpunkt der Rückforderung durch den RV-Träger steht.
Mit einem danach objektiv ohne rentenversicherungsrechtlichen Rechtsgrund zugeflossenen Geldbetrag kann daher der Rechtszweck einer Zuwendung an den allein berechtigt gewesenen Versicherten als soziale Geldleistung ebenso wenig noch erreicht werden wie ein faktischer Beitrag zu seinem Lebensunterhalt durch Erwerbsersatzeinkommen als mittelbarer Erfolg dieser Leistung (vgl Urteile des Senats in SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 21 …und vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 126/00 R, Umbruch S 6, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Insbesondere hat der Senat daher im Verhältnis des RV-Trägers zum Geldinstitut bereits entschieden (SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 21), dass insofern vor Zufluss des Betrages ein wie immer geartetes originäres Rechtsverhältnis nicht besteht.
Diese rechtfertigt sich allein durch das besondere Interesse des Versicherungsträgers als treuhänderischer Sachwalter der Mittel, die ihm seine Mitglieder durch ihre Beiträge zur Finanzierung (auch) der rentenversicherungsrechtlichen Geldleistungen zur Verfügung gestellt haben, fehlgegangene Zahlungen rückabzuwickeln (Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 19).
- BSG, 08.06.2004 - B 4 RA 42/03 R
Erstattung überzahler Geldleistung durch Dritten nach Tod des Berechtigten - …
Die Kammer folge insoweit der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (Urteile vom 4. August 1998 - B 4 RA 72/97 R, vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 53/01 R und vom 9. April 2002 - B 4 RA 64/01 R) und nicht der des 9. Senats des BSG (Urteil vom 9. Dezember 1998 - B 9 V 48/97 R).Auch andere Entscheidungen des erkennenden Senats (Urteil vom 4. August 1998, SozR 3-2600 § 118 Nr. 3;… Urteil vom 9. April 2002, SozR 3-2600 § 118 Nr. 10) deuteten auf diese Ansicht hin.
Denn es gibt nach dem bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Recht keine gesetzliche Ermächtigung, die es ermöglicht hätte, den Erstattungsbetrag - auch gegenüber dem potenziellen Zahlungsempfänger - durch Verwaltungsakt geltend zu machen (…vgl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 53/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 57 f; hierzu auch: Urteil des erkennenden Senats in BSGE 82, 239, 242 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 17 f …sowie Urteil des 9. Senats in BSGE 83, 176, 178 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 31 jeweils mit Hinweis auf das Urteil des 8. Senats in SozR 3-2600 § 118 Nr. 1).
Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Zahlungsklage des Rentenversicherungsträgers gegen den Zahlungsempfänger iS des § 118 Abs. 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI aF besteht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nur dann, wenn die (vorrangige) Zahlungsklage gegen das Geldinstitut abgewiesen worden ist oder wenn der Rentenversicherungsträger schlüssig dargelegt hat, dass das Geldinstitut ihm gegenüber die Voraussetzungen des anspruchsvernichtenden Einwands nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI schlüssig dargelegt und ggf insoweit Beweis angeboten hat (vgl BSG Urteil vom 4. August 1998 - B 4 RA 72/97 R, BSGE 82, 239, 242 ff = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 18 ff;… BSG Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 53/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 66;… BSG Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 64/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 10 S 69, 71).
Denn hier führt das relative öffentlich-rechtliche Befriedigungsverbot des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI iVm dem gesetzlichen Vorbehalt in § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI dazu, dass die Verrechnung sowohl im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger als auch zum Bankkunden unwirksam ist (vgl dazu bereits die Entscheidung des erkennenden Senats - B 4 RA 72/97 R, BSGE 82, 239, 245 ff = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 21 ff;… weiter: BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 59;… BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 10 S 70;… dazu auch: Urteil des 5. Senats vom 11. Dezember 2002 - B 5 RJ 42/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 11 S 76 ff).
Daher muss nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats der Rentenversicherungsträger zur Darlegung des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Zahlungsklage gegen den Empfänger einer Geldleistung iS von § 118 Abs. 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI aF - gestützt auf eine Erklärung des Geldinstituts und nach dessen schlüssigem Vortrag - im gerichtlichen Verfahren wenigstens zu folgenden Tatsachen schlüssig vortragen (…vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 66;… BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 10 S 71; dazu auch schon: BSGE 82, 239, 249 = BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 26):.
Die Anrufung des Großen Senats nach § 41 Abs. 2 SGG war nicht erforderlich, weil nicht davon auszugehen ist, dass der 9. Senat mit seiner zeitlich nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 4. August 1998 (B 4 RA 72/97 R, BSGE 82, 239 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3) ergangenen Entscheidung vom 9. Dezember 1998 (…B 9 V 48/97 R, BSGE 83, 176 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4) von der Rechtsprechung des erkennenden Senats abweichen wollte (…vgl BSGE 83, 176, 185 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 39 f).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2005 - L 3 R 98/05
Unfallversicherung
Insoweit folgt der Senat weiterhin (vgl. bereits Urteil vom 14.07.2003 - L 3 RJ 42/03 -) der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R - (SozR 3-2600 § 118 Nr. 9), - B 4 RA 37/01 R - sowie - B 4 RA 44/01 R - ferner Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R - ).Dieses wird von der Erstattungspflicht so lange nicht frei, bis es den Wert der überwiesenen Geldleistung durch eine entsprechende Gutschrift auf das in der Überweisung genannte Konto vollständig in das Vermögen des Kontoinhabers und in dessen Verfügungsmacht übertragen hat und diese Übertragung für den Kunden (im Regelfall mit der sog. Abrufpräsenz; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25.01.1988 , II ZR 320/87, BGHZ 103, 143 ff, NJW 1988, 1230 ff) wirksam wird; denn allein wegen der durch die Überweisung der Geldleistung auf das Konto erlangten faktischen Verfügungsmacht und der im Rahmen des Bankvertrages gegenüber dem Bankkunden erweiterten wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten statuiert § 118 Abs. 3 S.2 SGB VI einen speziellen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (BSG, Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R -).
Der Erstattungsanspruch erlischt demnach erst, sobald (soweit) der Wert der Geldleistung sowohl aus der unmittelbaren Verfügungsmacht als auch aus der bankvertraglich begründeten Verwertungsbefugnis des Geldinstituts endgültig ausgeschieden ist und ein anderer als das Geldinstitut (oder kumulativ andere) durch ihm gegenüber rechtswirksame Verfügungen den Kontostand unter den Wert gesenkt hat (BSG, Urteil vom 04.08.1998, a.a.O.).
Auch in diesem Fall bleibt das Geldinstitut unverändert zur Erstattung verpflichtet; denn hier führt das relative öffentlich-rechtliche Befriedigungsverbot aus § 118 Abs. 3 S.4 SGB VI, nach dem das Geldinstitut den Wert des überwiesenen Betrages nicht zur Befriedigung eigener Forderungen (gegenüber dem Kontoinhaber) verwenden darf, in Verbindung mit dem in S.1 der Vorschrift normierten Rückforderungsvorbehalt - danach gelten die nach dem Tod des Berechtigten überwiesenen Geldleistungen als unter Vorbehalt erbracht - dazu, dass die Verrechnung im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger wie auch zum Bankkunden in entsprechender Anwendung des § 134 BGB (relativ) unwirksam bleibt (vgl. BSG, Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R - ferner BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 64/01 R -).
Es handelt sich bei dem Rückforderungsvorbehalt augenfällig um ein öffentliches Sonderrecht des Staates; denn er gilt, obwohl unter Umständen keiner der von ihm Betroffenen (Rentenversicherugnsträger, Geldinstitut, Kontoinhaber) an seiner Entstehung mitgewirkt bzw. von ihr Kenntnis haben kann; er vermittelt einer Untergliederung des Staates besondere Ansprüche sowie den betroffenen Privatrechtssubjekten hierzu besondere Lasten (BSG, Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R -).
Ist eine Rücküberweisung aus dem Guthaben nicht möglich, sind sämtliche Rechtshandlungen des Kreditinstituts insoweit entweder schon wegen Verstoßes gegen das Befriedigungsverbot oder wegen Bedingungseintritts unwirksam (BSG, Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R -, a.a.O.).
(Allein) dieses Ergebnis entspricht dem Sinn und Zweck des § 118 Abs. 3 SGB VI, der im öffentlichen Interesse eine schnelle Rücküberweisung der überzahlten Rentenbeträge ermöglichen will, damit die Gelder möglichst bald und auf unkomplizierte Weise dem Rentenversicherungsträger zur Erfüllung seiner Aufgaben wieder zur Verfügung stehen (BSG, Urteil vom 04.08.1998, a.a.O.;… vgl. auch BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 1 m.w.N).
Dies ist aber nur der Fall, wenn der Wert der Geldleistung - anders als vorliegend - sowohl aus der unmittelbaren Verfügungsmacht als auch aus der bankvertraglich begründeten Verwertungsbefugnis des Geldinstituts endgültig ausgeschieden ist und ein anderer als das Geldinstitut (oder kumulativ andere) durch ihm gegenüber rechtswirksame Verfügungen den Kontostand unter den Wert gesenkt haben (vgl. BSG, Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2008 - L 3 (4) R 147/07
Rentenversicherung
Insoweit folgt der Senat weiterhin (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 22.08.2005 - L 3 R 98/05 - und vom 21.01.2008 - L 3 (14, 4) 63/06 -) der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 26.04.2007, B 4 R 89/06 R, und Urteile vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R - (SozR 3-2600 § 118 Nr. 9), - B 4 RA 37/01 R - sowie - B 4 RA 44/01 R - ferner Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R -, sowie vom 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R -).Dieses wird von der Erstattungspflicht so lange nicht frei, bis es den Wert der überwiesenen Geldleistung durch eine entsprechende Gutschrift auf das in der Überweisung genannte Konto vollständig in das Vermögen des Kontoinhabers und in dessen Verfügungsmacht übertragen hat und diese Übertragung für den Kunden (im Regelfall mit der sog. Abrufpräsenz; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25.01.1988 , II ZR 320/87, BGHZ 103, 143 ff, NJW 1988, 1230 ff) wirksam wird; denn allein wegen der durch die Überweisung der Geldleistung auf das Konto erlangten faktischen Verfügungsmacht und der im Rahmen des Bankvertrages gegenüber dem Bankkunden erweiterten wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten statuiert § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI einen speziellen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (BSG, Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R -).
Der Erstattungsanspruch erlischt demnach erst, sobald (soweit) der Wert der Geldleistung sowohl aus der unmittelbaren Verfügungsmacht als auch aus der bankvertraglich begründeten Verwertungsbefugnis des Geldinstituts endgültig ausgeschieden ist und ein anderer als das Geldinstitut (oder kumulativ andere) durch ihm gegenüber rechtswirksame Verfügungen den Kontostand unter den Wert gesenkt hat (BSG, Urteil vom 26.04.2007, B 4 R 89/06 R, und Urteil vom 04.08.1998, a.a.O.).
Auch in diesem Fall bleibt das Geldinstitut unverändert zur Erstattung verpflichtet; denn hier führt das relative öffentlich-rechtliche Befriedigungsverbot aus § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI, nach dem das Geldinstitut den Wert des überwiesenen Betrages nicht zur Befriedigung eigener Forderungen (gegenüber dem Kontoinhaber) verwenden darf, in Verbindung mit dem in Satz 1 der Vorschrift normierten Rückforderungsvorbehalt - danach gelten die nach dem Tod des Berechtigten überwiesenen Geldleistungen als unter Vorbehalt erbracht - dazu, dass die Verrechnung im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger wie auch zum Bankkunden in entsprechender Anwendung des § 134 BGB (relativ) unwirksam bleibt (vgl. BSG, Urteil vom 26.04.2007 - B 4 R 89/06 R -, Urteil vom 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R - in SozR 4-2600 § 118 Nr. 2, Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R - ferner BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 64/01 R -).
Es handelt sich bei dem Rückforderungsvorbehalt augenfällig um ein öffentliches Sonder-recht des Staates; denn er gilt, obwohl unter Umständen keiner der von ihm Betroffenen (Rentenversicherungsträger, Geldinstitut, Kontoinhaber) an seiner Entstehung mitgewirkt bzw. von ihr Kenntnis haben kann; er vermittelt einer Untergliederung des Staates besondere Ansprüche sowie den betroffenen Privatrechtssubjekten hierzu besondere Lasten (BSG, Urteil vom 26.04.2007, B 4 R 89/06 R, und Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R -).
Ist eine Rücküberweisung aus dem Guthaben nicht möglich, sind sämtliche Rechtshandlungen des Kreditinstituts insoweit entweder schon wegen Verstoßes gegen das Befriedigungsverbot oder wegen Bedingungseintritts unwirksam (BSG, Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R -, a.a.O.).
(Allein) dieses Ergebnis entspricht dem Sinn und Zweck des § 118 Abs. 3 SGB VI, der im öffentlichen Interesse eine schnelle Rücküberweisung der überzahlten Rentenbeträge ermöglichen will, damit die Gelder möglichst bald und auf unkomplizierte Weise dem Rentenversicherungsträger zur Erfüllung seiner Aufgaben wieder zur Verfügung stehen (BSG, Urteil vom 04.08.1998, a.a.O.;… vgl. auch BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 1 m.w.N).
Dies ist aber nur der Fall, wenn der Wert der Geldleistung - anders als vorliegend - sowohl aus der unmittelbaren Verfügungsmacht als auch aus der bankvertraglich begründeten Verwertungsbefugnis des Geldinstituts endgültig ausgeschieden ist und ein anderer als das Geldinstitut (oder kumulativ andere) durch ihm gegenüber rechtswirksame Verfügungen den Kontostand unter den Wert gesenkt haben (vgl. BSG, Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R -).
- BSG, 03.06.2009 - B 5 R 120/07 R
Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto …
Daran ändern zwischenzeitliche Gutschriften nur dann etwas, soweit das Konto dadurch im Zeitpunkt des Rücküberweisungsverlangens im Haben steht (…Anschluss an BSG vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4; Aufgabe von BSG vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R = BSGE 82, 239 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3;… Abgrenzung zu BSG vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R und BSG vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R = SozR 3-2600 § 118 Nr. 9).Der 4. Senat hält eine Minderung der Rücküberweisungspflicht grundsätzlich für ausgeschlossen, wenn das Geldinstitut durch Saldierung im Kontokorrent gegen das Befriedigungsverbot iS des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI verstößt; nach einem solchen Verstoß komme es auf anderweitige Verfügungen Dritter nicht mehr an (BSGE 82, 239, 247 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 23 f;… vgl auch BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 RdNr 23; im Ergebnis ebenso: Pflüger in jurisPK-SGB VI § 118 RdNr 65, 80, Stand 11/2007; aM VerbKomm, § 118 SGB VI S 16, Stand 6/2007; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung im SGB, § 118 Anm 9, Stand 1/2004; Terdenge in Hauck/Noftz, SGB VI K § 118 RdNr 13, Stand 1/2002; John-Floeth, Mitt LVA Rheinprovinz 2004, 465 ff).
Selbst wenn mit der bisherigen Rechtsprechung davon auszugehen sein sollte, dass das Befriedigungsverbot auch für die Saldierung im Kontokorrent gilt (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 24;… BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 RdNr 23 mwN; BSG vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R - Juris RdNr 13), so führt das Verbot doch keinesfalls dazu, dass der Saldierung nachfolgende anderweitige Verfügungen für den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers unerheblich sind (im Ergebnis ebenso Schmitt, SGb 1999, 647).
Die Rechtsansicht des 4. Senats des BSG verpflichtet das Geldinstitut im Ergebnis zum Schadenersatz (die Urteile sprechen demgemäß von dessen "Haftung", vgl BSGE 82, 239, 244 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 21;… BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 8 S 49; ebenso Pflüger in jurisPK-SGB VI, § 118 RdNr 65, Stand 11/2007), obwohl sich das Geldinstitut dem Kontoführungsvertrag gemäß verhält und obwohl das Gesetz in § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbs 1 SGB VI die Ausführung anderweitiger Verfügungen erlaubt.
An dieser Entscheidung ist der Senat durch die bereits dargestellte Rechtsprechung des 4. Senats nicht gehindert, wonach eine Saldierung der Rentenzahlung mit einem Soll auf dem Überweisungskonto den Auszahlungseinwand ausschließt (vgl nochmals BSGE 82, 239, 247 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 23 f;… BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 S 9;… BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 49).
- BSG, 26.04.2007 - B 4 R 89/06 R
Rücküberweisung von Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten - …
Das Geldinstitut hat nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI die Voraussetzungen des Entreicherungseinwandes darzulegen und trägt, wenn die Rückforderung des RV-Trägers bis zum Ablauf der längsten gesetzlichen oder vertraglichen Aufbewahrungsfrist bei ihm eingeht, auch die objektive Beweislast, wenn sich die Voraussetzungen des Entreicherungseinwandes nicht (mehr) feststellen lassen (so schon BSG, Urteil vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R, BSGE 82, 239 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3).Die Rechtsprechung des BSG zur (direkten) Anwendung des materiellen Inhalts des 1992 eingeführten § 118 Abs. 3 SGB VI, der 1996 durch die Einfügung eines Abs. 4 aaO weiterentwickelt wurde, begann mit dem am 4.8.1998 verkündeten und damit an demselben Tage wirksam geworden Urteil des 4. Senats (B 4 RA 72/97 R, BSGE 82, 239 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3) und wurde stetig fortgeführt (BSG…, Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 8, dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 18.4.2002 - 1 BvR 516/02; BSG…, Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 9; BSG…, Urteil vom 9.4.2002 - B 4 RA 64/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 10; BSG, Urteil vom 8.6.2004 - B 4 RA 42/03 R).
Es vermittelt einer Untergliederung des Staates (RV-Träger) besondere Ansprüche sowie den betroffenen Privatrechtssubjekten hierzu besondere Lasten (BSG, Urteil vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R, BSGE 82, 239, 248 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3).
- BSG, 22.04.2008 - B 5a R 120/07 R
Rücküberweisung von Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten - …
- BSG, 03.06.2009 - B 5 R 65/07 R
Überzahlung der Rente nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto; …
- BSG, 25.01.2001 - B 4 RA 64/99 R
Zulässigkeit der Klage auf Rückforderung überzahlter Rente nach dem Tod des …
- BSG, 22.04.2008 - B 5a/4 R 65/07 R
Rücküberweisungspflicht eines Geldinstitutes bei Überzahlung einer Rente nach Tod …
- BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 64/01 R
Rückforderung von Rentenleistungen nach dem Tod des Berechtigten - Geldinstitut - …
- BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R
Kein Aufwendungsersatzanspruch des Geldinstituts für Rücküberweisung von …
- SG Gotha, 18.03.2009 - S 19 R 2357/07
- LSG Berlin-Brandenburg, 04.07.2006 - L 22 R 324/05
Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber einem …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2003 - L 3 RJ 42/03
Rentenversicherung
- BSG, 22.04.2008 - B 5a/4 R 79/06 R
Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto …
- BSG, 05.02.2009 - B 13/4 R 91/06 R
Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod der Berechtigten auf ein Konto bei …
- BSG, 05.02.2009 - B 13 R 87/08 R
Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber einem …
- BSG, 09.12.1998 - B 9 V 48/97 R
Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht …
- BFH, 18.07.2007 - II R 18/06
Sorgfaltspflichten eines Kreditinstituts bei Auszahlung eines Guthabens an im …
- BSG, 05.02.2009 - B 13 R 59/08 R
Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto …
- BSG, 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R
Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Versicherten - …
- BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R
Erstattung überzahlter Rentenleistungen durch Dritten nach dem Tod des …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2001 - L 18 RJ 19/01
Rentenversicherung
- BSG, 01.09.1999 - B 9 V 6/99 R
Leistungsempfänger - Tod - Überzahlung - Rücküberweisung - Guthaben - …
- BSG, 10.07.2012 - B 13 R 105/11 R
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2003 - L 3 (18) RJ 89/02
Rentenversicherung
- BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 75/10 R
Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Fernsehgerät - …
- LSG Bayern, 12.04.2010 - L 13 R 951/09
Rentenrückzahlungen nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Kontoinhaber - …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2007 - L 13 R 87/07
- SG Duisburg, 30.03.2006 - S 34 (29) RA 127/04
Rentenversicherung
- LSG Bayern, 30.08.2006 - L 1 R 164/06
- SG Landshut, 21.12.2012 - S 10 AS 522/12
Angelegenheiten nach dem SGB II
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2005 - L 14 R 68/05
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2007 - L 4 R 125/05
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2007 - L 4 R 177/06
Rentenversicherung
- BSG, 13.11.2008 - B 13 R 27/08 S
Rücküberweisung von Geldleistungen nach dem Tod des Berechtigten; anderweitige …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2007 - L 4 R 63/06
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2008 - L 4 R 178/06
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2005 - L 3 RA 34/04
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2007 - L 4 (18) R 31/06
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2007 - L 4 R 4/07
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2007 - L 4 R 188/06
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2007 - L 2 KN 230/05
Krankenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2004 - L 2 KR 13/04
Krankenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2007 - L 4 R 171/06
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2007 - L 4 R 154/06
Rentenversicherung
- SG Bremen, 10.02.2009 - S 21 AS 6/09
- LSG Hessen, 23.10.2001 - L 2 RA 461/01
Erstattung überzahlter Geldleistung durch Dritten nach Tod des Rentenberechtigten …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2007 - L 4 R 99/07
Rentenversicherung
- LSG Sachsen, 29.11.2007 - L 3 AL 125/06
- LSG Bayern, 15.09.1999 - L 13 RA 94/98
- LSG Hamburg, 31.10.2006 - L 3 R 22/06
- SG Köln, 23.03.2007 - S 6 R 42/06
Rentenversicherung
- SG Berlin, 16.05.2012 - S 205 AS 11726/09
Arbeitslosengeld II - rückwirkende Aufhebung und endgültige Festsetzung der …
- LSG Berlin, 21.05.2001 - L 16 RA 43/98
- LSG Bayern, 23.03.2004 - L 3 U 173/03
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2008 - L 22 R 142/06
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2012 - L 18 R 806/10
Rentenversicherung
- SG Düsseldorf, 14.09.2006 - S 26 R 411/05
Rentenversicherung
