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   BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 78/96 R   

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BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 78/96 R (https://dejure.org/1998,1446)
BSG, Entscheidung vom 24.03.1998 - B 4 RA 78/96 R (https://dejure.org/1998,1446)
BSG, Entscheidung vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R (https://dejure.org/1998,1446)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Aberkennung von Entschädigungsrente wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit - Mitglied des Politbüros der ehemaligen DDR - Unmenschlichkeit und Unverhältnismäßigkeit der Grenzsicherungsanlagen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entschädigungsrente - Entziehung - Aberkennung - Rücknahme - Witwe - Ehrenpension - Hinterbliebene - Faschismus - DDR - Opfer - Nationalsozialismus - Anhörung

  • Judicialis

    EntschRG § 5 Abs 1; ; SGG § 103; ; GG Art 3; ; GG Art 14; ; GG Art 20; ; EMRK Art 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermächtigung zur Aberkennung von Entschädigungsrenten, Grenzsicherungsanlagen als Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJ 1999, 109
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 99/95

    Aberkennung von Entschädigungsrenten bei Verstößen gegen die Grundsätze der

    Auszug aus BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 78/96 R
    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 30. Januar 1997 (BSGE 80, 72, 74 ff = SozR 3-8850 § 5 Nr. 2).

    Zu einer "vorläufigen Entziehung auf Verdacht" wird in § 5 Abs. 1 EntschRG nicht ermächtigt (Urteil des Senats vom 30. Januar 1997, aaO, S 77).

    Insoweit enthält die Vorschrift eine spezialgesetzliche Ermächtigung ("aberkennen", "kürzen") für das BVA, die Bindungswirkung des - früheren - Verwaltungsaktes zu durchbrechen, mit dem ein Recht auf Entschädigungsrente zuerkannt worden war (Urteil des Senats vom 30. Januar 1997, aaO, S 85 f).

    Hierbei reicht es ua aus, wenn er die Befehle zur Verletzung der Grundsätze selbst mitbeschlossen hat und es zu einer solchen Verletzung gekommen ist (vgl zum ganzen Urteil des Senats vom 30. Januar 1997, aaO, S 86 ff).

    Es ist also - aus der absoluten und universalen Geltungsordnung des Art. 1 GG - jedem Machtinhaber sowie dem Machtsystem, dem er angehört, schlechthin untersagt, die Würde des Menschen zu mißachten oder seine Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit anderen "Werten" soweit unterzuordnen, daß sie im Kern vernichtet werden (Urteil vom 30. Januar 1997, aaO, S 88).

    cc) Schutzgut des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 3, 3, Abs. 1 bis 3, 20 Abs. 3 GG) ist, daß jeder Gewaltinhaber sich um eine den jeweiligen Lebensverhältnissen angemessene Sachbehandlung, vor allem unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, bemühen muß und insbesondere nicht willkürlich handeln darf; keinesfalls darf jemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat, seiner Herkunft, seines Glaubens oder seiner religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden (Urteil des Senats vom 30. Januar 1997, aaO).

    Die objektive Unvereinbarkeit dieses Grenzregimes, zu dessen wesentlichen Bestandteilen auch die Verminung der Grenze mit Schützenminen und mit richtungsgebundenen Splitterminen (Selbstschußanlagen) gehörte, deren Abbau die Bundesrepublik später erkauft hat, mit Grundsätzen der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit schließt gleichzeitig eine Rechtfertigung durch Normen der DDR aus (zum Ganzen bereits Senatsurteil BSGE 80, 72, 89 bis 92 mwN).

    Ebenso ist weder dargetan noch ersichtlich, daß die Sowjetunion auf die Einbeziehung dieser Maßnahmen in das Grenzregime bestimmenden, eine freie Entschließung der zuständigen SED-Organe und Politbüro-Machthaber ausschließenden Einfluß genommen hätte (vgl auch Urteil des Senats vom 30. Januar 1997, aaO, S 92).

    Wie der Senat ua bereits in seinem Urteil vom 30. Januar 1997 (aaO, S 81 bis 85) dargelegt hat, verstößt die Norm nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, das Verbot der Benachteiligung aufgrund politischer Anschauungen (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG), das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) oder gegen Verpflichtungen, die die Bundesrepublik Deutschland im Überleitungsvertrag zum Deutschlandvertrag vom 26. Mai 1952 eingegangen ist.

    b) Bezüglich des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG behauptet die Klägerin nicht, § 5 Abs. 1 EntschRG beinhalte eine gegen diesen Grundsatz verstoßende Ungleichbehandlung von NS-Verfolgten aus dem Beitrittsgebiet und anderen NS-Verfolgten (vgl hierzu BSGE 80, 72 ).

    § 5 Abs. 1 EntschRG verfolgt allein das Ziel, diejenigen (zukünftig) von einer Wiedergutmachung des ihnen durch NS-Verfolgung zugefügten Unrechts ganz oder teilweise auszuschließen, die selbst als Inhaber staatlicher oder staatlich eingeräumter Macht die elementaren Rechte anderer verletzt haben (vgl hierzu ausführlich BSGE 80, 72 ff), unabhängig von der funktionellen Ebene, auf der diese Macht ausgeübt wurde.

    c) § 5 Abs. 1 EntschRG enthält - wie bereits gesagt - auch einen noch hinreichend bestimmten Ermächtigungstatbestand, der in einer für die Betroffenen voraussehbaren Weise von den Organen der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt ausgelegt und angewandt werden kann (vgl ua BSGE 80, 72 mwN).

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

    Auszug aus BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 78/96 R
    Die Androhung der Verletzung elementarer Rechtsgüter zur Abschreckung von der Inanspruchnahme anderer Menschenrechte - hier der Freiheit der Person, die auch die grundsätzliche Ausreisefreiheit umfaßt - ist für sich bereits mit elementaren rechtsstaatlichen Prinzipien unvereinbar (vgl Bundesverfassungsgericht , Beschluß vom 24. Oktober 1996 - 2 BvR 1851/94 ua, NJW 1997, 929 ), denn sie verfolgt erkennbar den Zweck, den Betroffenen Kernbereiche ihrer unveräußerlichen Menschenrechte zu entziehen.

    Auch NS-Täter handelten vielfach in Übereinstimmung mit der für sie damals geltenden (Un-)Rechtsordnung (vgl Beschluß des BVerfG vom 26. Oktober 1996 - 2 BvR 1851/94 ua, NJW 1997, 929 mwN).

  • BGH, 20.03.1995 - 5 StR 111/94

    Mauerschützen III

    Auszug aus BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 78/96 R
    "NS-Unrecht" ist - worauf die Revision zutreffend hinweist - nicht schlechthin mit "SED-Unrecht" vergleichbar (vgl BGH NJW 95, 2728 mwN).
  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvL 8/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Personenkreis des G 131

    Auszug aus BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 78/96 R
    Der mit der Unwürdigerklärung iS des § 5 Abs. 1 EntschRG verbundene ethische Vorwurf schuldhaften Verhaltens (BVerfGE 12, 264 ) basiert auf der tatsächlichen, wissentlichen und willentlichen Mitwirkung an (mindestens) einer Verletzungshandlung.
  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 33/95

    Recht auf Entschädigungsrente bei Aberkennung der Eigenschaft als Verfolgter des

    Auszug aus BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 78/96 R
    Es war dagegen nicht Sinn und Zweck des EntschRG, staatliche Leistungen der DDR zu perpetuieren (näher dazu BSGE 80, 54, 63 ff).
  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 26/58

    Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 1 BEG

    Auszug aus BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 78/96 R
    Die Bundesrepublik Deutschland unternahm mit dem BEG aufgrund ihres Bekenntnisses zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde und der unveräußerlichen Menschenrechte den Versuch, denjenigen, deren Ansehenswürde und Menschenrechte im Namen des Nationalsozialismus mit Füßen getreten worden waren, als Akt der staatlichen Wiederanerkennung ihrer Menschenwürde die erlittenen Beeinträchtigungen durch Schaffung besonderer, gegen die Bundesländer gerichteter Ansprüche eigener Art (BVerfGE 13, 39 ) zumindest teilweise finanziell auszugleichen.
  • BVerfG, 30.10.1993 - 1 BvL 42/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 78/96 R
    Das GG maß sich vor dem 3. Oktober 1990 keine Geltung für das Beitrittsgebiet bei und ist dort auch nicht mit dem Beitritt rückwirkend in Kraft gesetzt worden (stellvertretend Papier, aaO, RdNr 135; BVerfG, Beschluß vom 30. Oktober 1993 - 1 BvL 42/92 -, SozVers 1994, S 106 ).
  • BVerwG, 18.10.1966 - VI C 80.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 78/96 R
    Die Norm orientiert sich am Gedanken von Treu und Glauben, wie er vergleichbaren Regelungen anderer Gesetze des wiedergutmachungsrechtlichen, lastenausgleichenden und sozialen Entschädigungsrechts zugrunde liegt (vgl zB Kühne/Wolff, Komm zum Lastenausgleichsgesetz, Bd II, Stand Juli 1986, § 359 Ziff 5; BVerwGE 25, 128 ).
  • BSG, 24.03.1976 - 9 BV 214/75

    Verfahrensmangel - Formgerechte Bezeichnung - Nicht gehörter Zeuge

    Auszug aus BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 78/96 R
    Die Revisionsbegründung läßt nicht erkennen, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte sich das LSG - von seiner Rechtsauffassung ausgehend - zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen, welches Ergebnis diese voraussichtlich erbracht hätten und inwieweit das Urteil des LSG auf den unterlassenen Ermittlungen beruht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 24).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - L 8 R 437/05

    Aberkennung der Entschädigungsrente wegen Verstoßes gegen Grundsätze der

    Ein Unrechts- und Willkürsystem gibt sich gerade dadurch zu erkennen, dass es diese elementaren Grundsätze anderen - z. B. ideologischen - Zielsetzungen, etwa dem Sieg im "Rassen- oder Klassenkampf", unterordnet, nach dem Motto, der Zweck "heilige" die Mittel (Urteil des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R - in SozR 3-8850 § 5 Nr. 3 mit weiteren Nachweisen).

    Er behauptet auch nicht einmal, die Beschlüsse nicht mitgetragen, sondern dagegen protestiert oder wenigstens sich der Stimme enthalten oder eine sich persönlich distanzierende Haltung eingenommen zu haben (vgl. dazu die bereits zitierten Urteile des BSG vom 30. Januar 1997 - B 4 RA 99/95, Rz. 75 sowie vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R, Rz. 48), obwohl es nach den Äußerungen bei seiner erstinstanzlichen Anhörung "sicher" möglich war, Widerspruch zu erheben.

    Es entspricht einer allgemein bekannten zeitgeschichtlichen Tatsache, dass in der DDR selbst keine Möglichkeit bestand, sich gegen eine Maßnahme des MfS effektiv zur Wehr zu setzen und eine ideologisch begründete "Bespitzelung" aufzudecken oder zu beenden bzw. dann, wenn kein Einverständnis mit den gesellschaftlichen Verhältnissen dort bestand, das Land legal zu verlassen (s. zum Aspekt der "Alternativlosigkeit" Urteil des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R - in SozR 3-8850 § 5 Nr. 3; zur grundrechtlichen Absicherung der Ausreisefreiheit ergänzend BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 - BVerfGE 6, 32).

    Erforderlich aber auch ausreichend ist für einen solchen Vorwurf, dass der Betreffende Kenntnis der Tatsachen hat, aus denen sich das unmenschliche und rechtsstaatswidrige Verhalten ergibt und ihm die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit bewusst war oder bei zumutbarer Gewissensanspannung hätte bewusst sein müssen (vgl. Urteile des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R, Rz. 52 sowie vom 24. November 2005 - B 9a/9 V 8/03 R, Rz. 64 ff).

    Soweit der Kläger zu den Sitzungen und seinem Stimmverhalten eine konkrete Erinnerung verneint und eine denkbare geistige oder körperliche Abwesenheit in den Raum gestellt hat (vgl. dazu den entsprechenden Vortrag im bereits zitierten Verfahren des BSG - B 4 RA 78/96 R: Dort waren die hiesigen Prozessbevollmächtigten jedenfalls zweitinstanzlich ebenfalls Prozessvertreter), handelt es sich um Spekulationen, die aus den vorliegenden Protokollen nicht ansatzweise herleitbar sind.

    Ob über diese dem Kläger gemäß § 5 Abs. 1 ERG vorwerfbaren Verstöße hinaus auch bezüglich der im angefochtenen Bescheid von der Beklagten angeführten Mitwirkung des Klägers an dem in der Kollegiumssitzung vom 25. April 1966 gefassten Beschlusses 4/66 betreffend "Maßnahmen zur Verstärkung der operativen Sicherung der Staatsgrenze" ein entsprechender Vorwurf gemacht werden kann (ein solcher Vorwurf ist zweifelsfrei aufgrund der Beschlüsse zum pionier- und signaltechnischen Ausbau der innerdeutschen Grenze vom 6. Juli 1971 und 23. Januar 1973 gerechtfertigt: Urteil des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R), könnte angesichts der eher beim Politbüro und beim Nationalen Verteidigungsrat (NVR) angesiedelten Entscheidungsbefugnis (vgl. dazu Urteil des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R) sowie der nicht näher erörterten genauen Verhältnisse an der innerdeutschen Grenze zu diesem Zeitpunkt und der geplanten Maßnahmen zweifelhaft sein; diese Frage kann im Ergebnis im Hinblick auf die zuvor angeführten erheblichen Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit aber dahinstehen.

    Das SG hat zu dieser Prüfung, bei der der Beklagten kein Ermessensspielraum eingeräumt ist (Urteil des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R a.a.O. Rz. 54), zutreffend auf die dazu zuletzt zusammenfassend im Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Oktober 2003 (B 4 RA 52/02, zitiert nach juris) dargelegten Grundsätze verwiesen.

    Die Kürzung oder Aberkennung der Entschädigungsrente ist keine Strafe, sondern Korrektur eines ansonsten bestehenden Wertungswiderspruches (vgl. Urteil des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R, a.a.O. Rz. 76).

    Die Ermächtigungsgrundlage des § 5 Abs. 1 ERG ist entgegen der klägerischen Auffassung auch mit dem Grundgesetz und dem Völkerrecht vereinbar (BSG, zuletzt Urteil vom 23. Oktober 2003 unter Bezugnahme auf die oben zitierten ausführlichen Urteile vom 30. Januar 1997 - 4 RA 99/95 - und vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R - dies aufgreifend Urteil vom 24. November 2005 - B 9a/9 V 8/03 R ).

    Da die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nur bundesrechtlich begründete Eigentumspositionen erfasst, gilt sie für in der DDR begründete Rechtspositionen nicht (vgl. zu Vorstehendem Urteil des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R a.a.O.).

  • BSG, 24.11.2005 - B 9a/9 V 8/03 R

    Verstoß - Grundsätze - Menschlichkeit - Rechtsstaatlichkeit - Unwürdigkeit -

    Der hier einschlägige § 1a Abs. 2 BVG sieht die Entziehung von Versorgungsleistungen vor, die in früherer Zeit bindend bewilligt worden sind (vgl Frank, br 2000, 125, 129; allg dazu auch BSGE 91, 231 = BSG SozR 4-8850 § 5 Nr. 1; BSGE 80, 72 = SozR 3-8850 § 5 Nr. 2; BSG SozR 3-8850 § 5 Nr. 3; SG Potsdam Breith 2000, 837, 846).

    Die Regelung beinhaltet vielmehr einen ethischen Schuldvorwurf des Staates, sodass der die Strafbarkeit regelnde Art. 103 Abs. 2 GG hiervon nicht berührt wird (vgl hierzu Frank, Die Entschädigungsunwürdigkeit ..., aaO, S 241 und Frank, br 2000, 125, 133; s auch BVerwGE 25, 128, 129 zu § 3 Satz 1 Nr. 3a G 131; BVerfGE 6, 132, 221; 22, 387, 420 f; BVerwGE 19, 1, 3; 26, 82, 88; 31, 337, 342; BSG, Urteile vom 30. Januar 1997 - 4 RA 23/96, S 16 f; vom 30. Januar 1997 - 4 RA 99/95, S 17; vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R, S 25).

    Die Verletzungshandlung gegen die von den Grundsätzen der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit erfassten Schutzgüter ist ohne Rücksicht auf ihre Strafbarkeit als Verbrechen oder Vergehen zu beurteilen (vgl BVerfGE 6, 132, 221; BVerwGE 19, 1, 3; 25, 128 f; 26, 82, 88; 31, 337, 340, 342; 34, 332, 341; BSG, Urteile vom 30. Januar 1997 - 4 RA 23/96, S 16 f; vom 30. Januar 1997 - 4 RA 99/95, S 17; vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R, S 25) .

  • LSG Sachsen, 29.11.2000 - L 4 RA 93/00

    Recht auf Ehrenpension nach Recht der DDR; Voraussetzungen der Kürzung oder

    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG zu den Voraussetzungen für eine Aberkennung oder Kürzung eines Rechts auf Entschädigungsrente wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit (BSG SozR 3-8850 § 5 Nrn. 1 und 2; BSG Urteil vom 24.03.1998 - B 4 RA 78/96 R) sei es ausreichend, dass der Verstoß gegen diese Grundsätze gewissermaßen zur Amtsausübung der Klägerin gehört habe.

    Das Bundessozialgericht habe in seinen grundlegenden Entscheidungen vom 30.01.1997 (BSG SozR 3-8850 § 5 Nr. 1, Nr. 2) und vom 24.03.1998 (B 4 RA 78/96 R) die Voraussetzungen für ein Vorliegen von Grundsatzverstößen im Sinne des § 5 Abs. 1 EntschRG näher konkretisiert.

    Insoweit handelt es sich um eine spezialgesetzliche Ermächtigung die Bindungswirkung früherer Verwaltungsakte zu durchbrechen (vgl. BSG a.a.O.; Urteile vom 30.01.1997, Az. 4 RA 23/96, sowie vom 24.03.1998, Az. B 4 RA 78/96 R).

    Der Senat bemisst dabei die genannten Grundsätze in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 30.01.1997, Az. 4 RA 99/95, Az. 4 RA 33/95, Az. 4 RA 23/96; Urteil vom 24.03.1998, Az. B 4 RA 78/96 R) wie folgt:.

    Das wird nach der Rechtsprechung des BSG durch den Inhalt der jeweiligen "Amtsgeschäfte" hilfstatsächlich indiziert (zum Ganzen vgl. BSG SozR 3-8850 § 5 Nrn. 1 und 2; BSG, Urteil vom 24.03.1998 - B 4 RA 78/96 R).

  • BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 15/01 R

    Aberkennung einer Entschädigungsrente - Beitrittsgebiet - Anhörung durch das

    Dies gilt auch im Recht des ERG, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. März 1998 (B 4 RA 78/96 R in: SozR 3-8850 § 5 Nr. 3 S 50 f) ausgeführt hat, in welchem er den damaligen "vorläufigen" Eingriff der Beklagten ua deshalb aufgehoben hat, weil diese den Betroffenen nicht selbst angehört hatte.
  • BSG, 23.10.2003 - B 4 RA 52/02 R

    Aberkennung einer Entschädigungsrente - Beitrittsgebiet - Verstoß gegen die

    Die Norm ist mit Grundgesetz und Völkerrecht vereinbar (dazu: Urteile des Senats vom 30. Januar 1997, BSGE 80, 72, 81 ff = SozR 3-8850 § 5 Nr. 2; vom 24. März 1998, SozR 3-8850 § 5 Nr. 3 ).

    Die Klägerin wird vom persönlichen Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 ERG erfasst, da sie ihr Recht auf Entschädigungsrente von ihrem verstorbenen Ehemann ableitet; sie muss sich deshalb sein Verhalten zurechnen lassen (Urteil des Senats vom 24. März 1998, SozR 3-8850 § 5 Nr. 3 ).

    Bei Würdigung der Sachverhalte, die die Beklagte zur Rechtfertigung ihrer Verwaltungsakte angeführt hat, ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des BSG (zuletzt zusammengefasst in: Urteil des Senats vom 24. März 1998, SozR 3-8850 § 5 Nr. 3 ) die Anwendung der Ermächtigungsnorm den Nachweis (mindestens) einer konkreten Handlung erfordert, durch die in Ausübung staatlicher oder staatlich verliehener Macht unmittelbar oder mittelbar in den Kerngehalt eines die Menschenwürde schützenden Menschenrechts eingegriffen wird oder durch die elementare Rechtsstaatsprinzipien verletzt worden sind.

    Mit seiner Tat hat er zur Stabilisierung des Grenzregimes und damit eines Systems beigetragen, das bereits als solches eine schwere Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit darstellte (hierzu im Einzelnen: Urteil des Senats vom 30. Januar 1997, BSGE 80, 72, 89 ff = SozR 3-8850 § 5 Nr. 2; Urteil vom 24. März 1998, SozR 3-8850 § 5 Nr. 3 ).

  • BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 2/01 R

    Aberkennung einer Entschädigungsrente - Beitrittsgebiet - Anhörung durch das

    Schon deshalb kann die von der Beigeladenen zu 1) durchgeführte Anhörung nicht etwa gleichzeitig die von der Beklagten in (entsprechender) Anwendung von § 24 Abs. 1 SGB X (§ 6 Abs. 3 Satz 1 EntschRG) und erstmals gerade im Blick auf deren abschließenden Aberkennungs-Verwaltungsakt durch schriftlichen Bescheid (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 3 Satz 2 EntschRG) durchzuführende Anhörung ersetzen (vgl Urteil des Senats in SozR 3-8850 § 5 Nr. 3 S 50).

    Der Senat hat daher in seiner Entscheidung vom 24. März 1998, B 4 RA 78/96 R (SozR 3-8850 § 5 Nr. 3 S 50), den Bescheid der Beklagten über die (vorläufige) Aberkennung einer Entschädigungsrente eigenständig und tragend auch deshalb aufgehoben, weil die damalige Klägerin vor Erlaß dieses Verwaltungsaktes nicht von der Beklagten, sondern - zudem in sich fehlerhaft - "allein von der beigeladenen Kommission" angehört worden war.

  • LSG Sachsen, 29.11.2000 - L 4 RA 90/00

    Aberkennung des Rechts auf Entschädigungsrente ; Zuerkennung einer Ehrenpension

    Insoweit enthält die Vorschrift eine spezialgesetzliche Ermächtigung ("aberkennen", "kürzen") für die Beklagte, die Bindungswirkung des früheren Verwaltungsaktes zu durchbrechen, mit dem ein Recht auf Entschädigungsrente zuerkannt worden war (BSG Urteil vom 30.01.1997 - 4 RA 23/96, Urteil vom 24.03.1998 - B 4 RA 78/96 R).

    Schutzgut des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit ist, dass jeder Gewaltinhaber sich in einer den jeweiligen Lebensverhältnissen angemessenen Sachbehandlung, vor allem unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, bemühen muss und insbesondere nicht willkürlich handeln darf; keinesfalls darf jemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat, seiner Herkunft, seines Glaubens oder seiner religiösen und politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden (BSG Urteil vom 24.03.1998 a. a. O.).

    Vor dem Hintergrund dieses massiven Bedrohungspotentiales mutet es wie menschenverachtender Zynismus an, wenn die Klägerin meint, der Ehemann habe lediglich im Rahmen seiner Tätigkeit im MfS das politische System in der DDR allgemein gefördert (BSG Urteil vom 24.03.1998 a. a. O.).

    Nicht vorausgesetzt wird, dass der Machtausübende mit seiner bewussten und gewollten vorgenommenen Verletzungshandlung gerade die Absicht verfolgte, die genannten Grundsätze zu verletzten; vielmehr reicht aus, dass er bei gehöriger Gewissensanspannung hätte erkennen können, dass er jene verletzt; Rechtsblindheit entschuldigt nicht (BSG Urteil vom 24.03.1998 a. a. O.).

  • BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 4/01 R

    Anhörung bei Aberkennung einer Entschädigungsrente, Heilung

    Schon deshalb kann die von der Beigeladenen zu 1) durchgeführte Anhörung nicht etwa gleichzeitig die von der Beklagten in (entsprechender) Anwendung von § 24 Abs. 1 SGB X (§ 6 Abs. 3 Satz 1 EntschRG) und erstmals gerade im Blick auf deren abschließenden Aberkennungs-Verwaltungsakt durch schriftlichen Bescheid (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 3 Satz 2 EntschRG) durchzuführende Anhörung ersetzen (vgl Urteil des Senats in SozR 3-8850 § 5 Nr. 3 S 50).

    Der Senat hat daher in seiner Entscheidung vom 24. März 1998, B 4 RA 78/96 R (SozR 3-8850 § 5 Nr. 3 S 50), den Bescheid der Beklagten über die (vorläufige) Aberkennung einer Entschädigungsrente eigenständig und tragend auch deshalb aufgehoben, weil die damalige Klägerin vor Erlaß dieses Verwaltungsaktes nicht von der Beklagten, sondern - zudem in sich fehlerhaft - "allein von der beigeladenen Kommission" angehört worden war.

  • BSG, 30.09.2009 - B 9 V 1/08 R

    Kriegsopferversorgung - Versagung - NS-Unrecht - Nationalsozialismus - Waffen-SS

    Dementsprechend sind Verletzungshandlung sowie subjektive Vorwerfbarkeit nach § 1a BVG ohne Rücksicht auf eine Strafbarkeit als Verbrechen oder Vergehen zu beurteilen (vgl BSG, aaO; vgl hierzu auch BVerfGE 6, 132, 221; BVerwGE 19, 1, 3; 25, 128 f; 26, 82, 88; 31, 337, 340, 342; 34, 332, 341; BSG, Urteile vom 30.1.1997 - 4 RA 23/96 - SozR 3-8850 § 5 Nr. 1 S 16 f und - 4 RA 99/95 - SozR 3-8850 § 5 Nr. 2 S 33 f; Urteil vom 24.3.1998 - B 4 RA 78/96 R - SozR 3-8850 § 5 Nr. 3 S 67 f).
  • BSG, 30.04.2015 - B 9 V 33/14 B

    Feststellung einer Posttraumatischen Belastungsstörung

    Ein Rechtssatz ist damit allerdings nicht verbunden, erst recht wird damit kein Widerspruch zur zitierten Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 30.1.1997 - 4 RA 99/95 und vom 24.3.1998 - B 4 RA 78/96 R) aufgezeigt.
  • BVerwG, 27.03.2006 - 5 C 30.05

    Menschlichkeit, Grundsätze der -; Rechtsstaatlichkeit, Grundsätze der -;

  • BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 43/01 R

    Aberkennung einer Entschädigungsrente - Beitrittsgebiet - Anhörung durch das

  • LSG Baden-Württemberg, 15.07.2005 - L 8 V 2778/04

    Kriegsopferversorgung - Entziehung der Versorgungsleistungen wegen Verstoßes

  • LSG Sachsen, 19.06.2002 - L 4 RA 208/00

    Recht des NS-Opfers auf Entschädigungsrente; Kürzung oder Aberkennung des Rechts

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.12.2001 - L 4 RA 9/01

    Keine Totalentziehung einer Entschädigungsrente/ Ehrenpension für eine

  • LSG Berlin, 25.02.2000 - L 17 B 60/99

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren auf Aussetzung der Aberkennung einer

  • BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 16/01 R

    Kürzung oder Entziehung einer Entschädigungsrente - Entlastungsbeweis - Anhörung

  • LSG Sachsen, 29.11.2000 - L 4 RA 130/99

    Aberkennung des Rechts auf Entschädigungsrente durch die Bundesrepublik

  • LSG Sachsen, 29.11.2000 - L 4 RA 94/00

    Recht auf Entschädigungsrente; Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2006 - 11 N 37.05

    Voraussetzungen für den Anspruch auf eine einmalige Zuwendung nach dem

  • SG Berlin, 21.03.2005 - S 35 RA 3631/92

    Aberkennung einer Entschädigungsrente eines ehemaligen Mitarbeiters des

  • SG Hamburg, 23.11.2005 - S 30 V 4/03

    Entziehung der nach § 31 Bundesversorgungsgesetz (BVG) gewährten Grundrente;

  • SG Hamburg, 30.11.2005 - S 30 V 4/03

    Anspruch auf Kriegsopferversorgung bei Verstoß gegen die Grundsätze der

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