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   BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 8/98 R   

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BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 8/98 R (https://dejure.org/1998,3332)
BSG, Entscheidung vom 04.08.1998 - B 4 RA 8/98 R (https://dejure.org/1998,3332)
BSG, Entscheidung vom 04. August 1998 - B 4 RA 8/98 R (https://dejure.org/1998,3332)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Ausbildungsanrechnungszeit wegen Schulbesuch nach Ablegung der Abschlußprüfung und nach Aushändigung des Abschlußzeugnisses - Vormerkungsverfahren

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vormerkung eines (Ausbildungs-)Anrechnungszeittatbestandes - Begriff der "Schulausbildung" - Schulbesuch nach Aushändigung des Abschlusszeugnisses - Beitragsfreie Begünstigung nur in bestimmten Fällen - DDRspezifische Besonderheiten nicht relevant - Unvermeidliche ...

  • Judicialis

    SGB VI § 149 Abs 5; ; SGB VI § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 149 Abs. 5
    Schulausbildung i.S. von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI , Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 05.12.1996 - 4 RA 101/95

    Gleichstellung der unvermeidlichen Zwischenzeit mit der vorangegangenen

    Auszug aus BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 8/98 R
    Wo daher das Ausbildungsziel bereits erreicht ist und demgemäß auch eine seiner weiteren Förderung dienende Wissensvermittlung ihren Sinn verloren hat, findet Schulausbildung grundsätzlich nicht mehr statt (so ausdrücklich bereits Entscheidung des Senats vom 5. Dezember 1996, 4 RA 101/95; ebenso zur Fach- und Hochschulausbildung Urteil des Senats vom 16. Dezember 1997, aaO).

    Schon zur Vermeidung einer Überlastung der Beitragszahler ist daher im Gesetz davon abgesehen worden, Ausbildungszeiten schlechthin den Charakter von Anrechnungszeiten zu verleihen (BSG in SozR 2200 § 1259 Nr. 46) und statt dessen eine Beschränkung auf die dort abschließend konzipierten und eng umschriebenen Tatbestände (Urteil vom 5. Dezember 1996, 4 RA 101/95) vorgenommen worden.

  • BSG, 31.03.1992 - 4 RA 3/91

    Berücksichtigung der Zeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn einer

    Auszug aus BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 8/98 R
    Außerdem muß diese Ausbildung ein typischer Schritt zur Aufnahme einer regelmäßig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Berufstätigkeit sein (Senat aaO mit Hinweis auf BSG in SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 S 3).
  • BSG, 08.07.1970 - 11 RA 164/67

    Versicherungskarte - Vermerk von Ersatzzeiten - Vermerk von Ausfallzeiten -

    Auszug aus BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 8/98 R
    Dieser Zweck ist indessen grundsätzlich und faktisch in aller Regel mit dem in der jeweiligen Schulform möglichen Abschluß jedenfalls mit Ablauf des letzten Tages der "Schulausbildung", dem Schulbesuch im og Sinn, erreicht; eine Erstreckung des Anwendungsbereichs auf sonstige Tatbestände kommt nicht in Betracht (vgl etwa BSGE 31, 226, 230 f mwN).
  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 108/95

    Höchstdauer einer Anrechnungszeit, Rechtsschutz bei gesetzlicher Änderung von

    Auszug aus BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 8/98 R
    Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl Bundessozialgericht in SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9 S 34 und SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 S 49 f), mit der der Kläger die Vormerkung eines weiteren (Ausbildungs-)Anrechnungszeittatbestandes vom 28. Juni bis 31. August 1971 begehrt, kann mit der von den Vorinstanzen gegebenen Begründung keinen Erfolg haben.
  • BSG, 27.11.1991 - 1 RA 65/90

    Ausbildungsausfallzeit bei in der DDR abgelegter juristischer Diplomprüfung

    Auszug aus BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 8/98 R
    Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl Bundessozialgericht in SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9 S 34 und SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 S 49 f), mit der der Kläger die Vormerkung eines weiteren (Ausbildungs-)Anrechnungszeittatbestandes vom 28. Juni bis 31. August 1971 begehrt, kann mit der von den Vorinstanzen gegebenen Begründung keinen Erfolg haben.
  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvR 446/77

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 2 § 9a Abs. 2 AnVNG

    Auszug aus BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 8/98 R
    Derartige rentenrechtliche Zeiten erhöhen den Wert der späteren Rente, genauer die Rangstelle des Versicherten im Vergleich zu den anderen (Beitrag zahlenden) Versicherten, und sind nicht Gegenleistung für Finanzierungsbeiträge des Versicherten, sondern Akt des sozialen Ausgleichs der Solidarität unter den Sozialversicherten bzw - soweit aus Steuermitteln finanziert - auch Ausdruck "staatlicher Fürsorge" (BVerfGE 29, 283, 302; 50, 177, 187; BVerfG in SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S 12).
  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

    Auszug aus BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 8/98 R
    Im Blick hierauf ist hier nicht abermals näher darauf einzugehen, daß für das BSG ohnehin nur Bundesrecht (iS von § 162 des Sozialgerichtsgesetzes ) als Prüfungsmaßstab in Betracht kommen kann (BSGE 72, 50, 52) und demgemäß Recht der früheren DDR nur weiter gilt, wenn und soweit dies im Einigungsvertrag angeordnet ist (vgl exemplarisch Senat in SozR 3-8570 § 11 Nr. 11 S 30 f); weder der "Richtlinie" des Leiters des Staatlichen Amtes für Arbeit und Löhne beim Ministerrat der DDR vom 22. April 1969 noch erst recht der "Praxis" von staatlichen Einrichtungen der früheren DDR kann unter diesen Umständen irgendwelche Relevanz für die Klärung der hier zu beantwortenden Rechtsfragen zukommen.
  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97

    Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

    Auszug aus BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 8/98 R
    Im Rahmen des Vormerkungsverfahrens (hierzu zuletzt im einzelnen Urteil des Senats vom 16. Dezember 1997 in SozR 3-2600 § 58 Nr. 13) ist folglich auf der Grundlage des im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt geltenden materiellen Rechts vorab nur zu klären, ob der behauptete Anrechnungszeittatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist und generell die Möglichkeit besteht, daß der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich relevant werden kann.
  • BSG, 30.04.1982 - 11 RA 36/81

    Ausbildung; Unterricht; Ausbildungsformen; Fachschulausbildung

    Auszug aus BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 8/98 R
    Der Begriff der Ausbildung in diesem Sinne setzt indessen ein hinreichend bestimmtes Ziel voraus (vgl bereits BSG in SozR § 1259 Reichsversicherungsordnung Nr. 23, Seite Aa 29), das mit den speziellen Mitteln der Schule und innerhalb der - wenn auch in einem "weit gefaßten Sinn" (BSG in SozR 2200 § 1259 Nr. 25) - für sie typischen Organisationsform (insbesondere: Zusammenfassung nach Alter und Ausbildungsstand, regelmäßiger Unterricht durch ausgebildete Lehrkräfte, räumliches Beisammensein von Lehrern und Schülern, Leistungskontrolle, Vergabe von Zensuren und Zeugnissen; vgl BSG in SozR § 1259 RVO Nrn 38, 57; § 1267 RVO Nr. 33; SozR 2200 § 1259 Nr. 62) planmäßig verfolgt wird.
  • BSG, 28.06.1979 - 1 RA 51/78

    Abschluß einer Fachschulausbildung - Abschlußprüfung

    Auszug aus BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 8/98 R
    Soweit sich insofern der (für Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung ohnehin nicht mehr zuständige) 1. Senat des BSG in seiner - vom LSG zitierten und als einzige einschlägige Aussage der oberstgerichtlichen Rechtsprechung überhaupt verwerteten - Entscheidung vom 6. Februar 1976 (SozR 2200 § 1259 Nr. 17) zum damaligen Rechtszustand möglicherweise mißverständlich geäußert hat, hat er seine Auffassung im weiteren Urteil vom 28. Juni 1979 (SozR 2200 § 1259 Nr. 42 S 110) dahingehend klargestellt, daß auch die Fachschulausbildung im Regelfall mit der erfolgreichen Abschlußprüfung ende und demgemäß der nachfolgende Zeitraum grundsätzlich nicht den Tatbestand einer Ausbildungszeit erfülle.
  • BSG, 28.11.1969 - 1 RA 107/69

    Wochenbeiträge - Ausfallzeiten

  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 51/68

    Verfassungsmäßigkeit von Art. 2 § 54a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des

  • BSG, 07.12.1977 - 1 RA 107/76

    Schulausbildung - Böhmische Realschule - Private Vorbereitung

  • BSG, 02.06.1976 - 1 RA 89/75

    Fachschulausbildung - Abschluß

  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 86/09 R

    Halbwaisenrentenanspruch in der Zeit zwischen dem Erwerb der allgemeinen

    Bereits im Urteil vom 17.4.2008 (BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 3, RdNr 14) hat der Senat - ohne dass dies dort entscheidungserheblich gewesen wäre - in Übereinstimmung mit dem vormaligen 4. Senat (vgl BSG Urteile vom 5.12.1996 - 4 RA 101/95 - Juris RdNr 16; vom 4.8.1998 - B 4 RA 8/98 R - Juris RdNr 13; vom 31.8.2000 - B 4 RA 7/99 R - SozR 3-2600 § 58 Nr. 14 S 79 f) auf das Datum des Abiturzeugnisses abgestellt; damit endet im Regelfall die Gymnasialausbildung (s auch BSG Urteil vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr. 8 RdNr 1, 14) .
  • BSG, 10.02.2005 - B 4 RA 26/04 R

    Ausbildungsanrechnungszeit - Zeit zwischen Abitur und frühestmöglichem

    Denn die Klägerin hatte bereits am 26. Mai 1979 nach abgelegter Reifeprüfung mit Aushändigung des Abiturzeugnisses die Schulausbildung beendet (§ 7 Abs. 1 Buchst a der Allgemeinen Schulordnung des Landes Nordrhein-Westfalen idF vom 8. November 1978; vgl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 4. August 1998 - B 4 RA 8/98 R).
  • OLG Frankfurt, 07.12.2018 - 14 U 179/18

    Haftungsausschluss für Personenschäden durch betriebliche Tätigkeit -

    Soweit die Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 8/98 R, BeckRS 1998, 30021031, beck-online) zur Dauer der Schulausbildung im Sinne von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI abstellt, hilft dies für die Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 8 b) SGB VII nicht weiter.

    In systematischer Hinsicht handelt es sich um einen Ausnahmetatbestand, der einen gegenleistungsfreien Ausgleich für Zeiträume begründet, in denen wegen der Ausbildung eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung nicht ausgeübt wurde (BSG Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 8/98 R, BeckRS 1998, 30021031, beck-online), was eine restriktive Anwendung rechtfertigt.

    Nur ergänzend sei darauf verwiesen, dass gerade auch für § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI auf die Aushändigung des Zeugnisses abzustellen ist (BSG, Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 8/98 R, BeckRS 1998, 30021031, beck-online; Kreikebohm; in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht 5. Auflage 2017 5. Aufl. 2017, § 58 SGB VI Rn. 18).

  • BSG, 10.02.2005 - B 4 RA 32/04 R

    Ausbildungsanrechnungszeiten

    Das LSG hat den Tag der Aushändigung des Abiturzeugnisses, der für die Beendigung des Schulverhältnisses maßgebend ist (vgl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 4. August 1998 - B 4 RA 8/98 R), zwar nicht ermittelt.
  • BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 R

    Zeit zwischen Abitur und Beginn des "praktischen Jahres" in der DDR ist

    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 16. Dezember 1997, 4 RA 67/97, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13; ferner die Parallelentscheidungen vom selben Tag in den Verfahren 4 RA 14/97, 4 RA 65/97 und 4 RA 69/97; ferner Urteile vom 4. August 1998 - B 4 RA 8/98 R -, vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 10/98 R - und vom 23. März 1999.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2014 - L 22 R 1031/10

    Vormerkungsbescheid - Rentenbescheid - Abitur mit Berufsausbildung -

    Sei das Ausbildungsziel bereits erreicht und habe demgemäß eine seiner weiteren Förderung dienende Wissensvermittlung ihren Sinn verloren, finde Schulausbildung grundsätzlich nicht mehr statt (Hinweis auf Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 4. August 1998 - B 4 RA 8/98 R).
  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 10/98 R

    Ausbildungsanrechnungszeit - Zeit zwischen Abschlußprüfung an einer Hoch- bzw

    Wie der Senat seit der Entscheidung vom 16. Dezember 1997 (4 RA 67/97, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13; vgl ferner die Parallelentscheidungen vom selben Tag in den Verfahren 4 RA 14/97, 4 RA 65/97 und 4 RA 69/97 sowie Urteil vom 4. August 1998 - B 4 RA 8/98 R) in stRspr dargelegt hat, sind nur solche Zeiten einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung berücksichtigungsfähig, die der "Ausbildung" dienen, in denen also Berufsausbildung tatsächlich erfolgt ist; das Ende der Ausbildung wird danach grundsätzlich durch die Abschlußprüfung gesetzt.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2008 - L 3 R 534/07

    Vormerkung einer Ausbildungs-Anrechnungszeit - Höchstdauer einer unvermeidbaren

    Eine Ausbildung in diesem Sinn liegt zwar im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor, denn die Klägerin hatte bereits am 17. April 1975 mit Aushändigung des Abiturzeugnisses die Schulausbildung beendet (vgl. hierzu auch Urteil des BSG vom 04. August 1998, B 4 RA 8/98 R, in juris).
  • BSG, 23.03.1999 - B 4 RA 12/98 R

    Ausbildungsanrechnungszeit - Zeit zwischen Abschlußprüfung an einer Hochschule

    Wie der Senat in stRspr (zuletzt Urteil vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 67/97 -, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 mwN; vgl ferner die Parallelentscheidungen vom selben Tag in den Verfahren 4 RA 14/97, 4 RA 65/97 und 4 RA 69/97 sowie die Urteile vom 4. August 1998 - B 4 RA 8/98 R - und 27. Januar 1999 - B 4 RA 10/98 R -) dargelegt hat, erfüllen nur solche Zeiten einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung den Tatbestand einer Anrechnungszeit iS des SGB VI, die der "Ausbildung" dienen, in denen also Berufsausbildung tatsächlich erfolgt ist; das Ende der Ausbildung wird danach grundsätzlich durch die Abschlußprüfung gesetzt.
  • LSG Bayern, 25.11.1998 - L 13 RA 146/96

    Zur vorzeitigen Erfüllung der Wartezeit für eine Rente wegen verminderter

    Aus der Entscheidung des BSG vom 04.08.1998, Az.: B 4 RA 8/98, läßt sich zum Ausbildungsbegriff nichts für die Klägerin Günstiges herleiten.
  • BSG, 17.08.2017 - B 5 R 136/17 B

    Rente wegen Erwerbsminderung; Anerkennung von Zeiten einer schulischen Ausbildung

  • LSG Bayern, 28.11.2001 - L 13 RA 79/00

    Anerkennung von Anrechnungszeiten für Ausbildung im Vormerkungsverfahren;

  • LSG Thüringen, 05.12.2002 - L 6 B 45/01
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2012 - L 10 R 288/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.01.2004 - L 7 AL 152/02
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