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   BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 9/98 R   

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BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 9/98 R (https://dejure.org/1998,4257)
BSG, Entscheidung vom 29.09.1998 - B 4 RA 9/98 R (https://dejure.org/1998,4257)
BSG, Entscheidung vom 29. September 1998 - B 4 RA 9/98 R (https://dejure.org/1998,4257)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Kindererziehungszeiten - Auslandserziehung - Rumpfarbeitsverhältnis - Inlandsintegration - vertraglich im voraus zeitlich begrenzte Auslandsbeschäftigung - Verlängerungsklausel

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vormerkung einer Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung - Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wegen Heirat - Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für Kinder, die im Ausland erzogen worden sind - Vorliegen eines Rumpfarbeitsverhältnisses ...

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 17.11.1992 - 4 RA 15/91

    Rentenversicherung - Kindererziehung - Pflichtbeitragszeit - Kindererziehung im

    Auszug aus BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 9/98 R
    Nach § 149 Abs. 5 SGB VI ist der Versicherungsträger verpflichtet, einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid über die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, zu erlassen, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat (vgl BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2 S 7 mwN; SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 13).

    Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung, beginnend mit seinem Urteil vom 17. November 1992 (BSGE 71, 227 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 mwN) klargestellt, daß § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI in verfassungskonformer Auslegung des Abs. 3 Sätze 2 und 3 aaO tragenden Rechtsgedankens unter bestimmten Voraussetzungen auch erziehende Elternteile begünstigt, die dem im Ausland erwerbstätigen oder beschäftigten Ehegatten nachfolgen, um mit diesem und dem Kind als Familie zusammenzuleben.

    Ein solches, die - nach § 56 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB VI maßgebliche - fortdauernde Integration in das inländische Arbeitsleben noch hinreichend vermittelndes Rumpfarbeitsverhältnis, ist dann gegeben, wenn zwar das inländische Arbeitsverhältnis für die Dauer der Auslandsbeschäftigung teilweise - etwa im Blick auf die Hauptpflichten (Arbeitsleistung/Zahlung von Arbeitsentgelt) zum Ruhen gebracht wird, aber aus ihm a) auch während der Auslandsbeschäftigung noch wechselseitige Rechte und Pflichten erwachsen, b) die Auslandsbeschäftigung von vornherein zeitlich durch Vertrag oder ihrer Eigenart nach rechtlich begrenzt ist und wenn c) rechtlich von vornherein sichergestellt ist, daß das inländische Beschäftigungsverhältnis nach Beendigung der Auslandsbeschäftigung auch mit den Hauptpflichten in vollem Umfang wieder auflebt (vgl BSGE 71, 227, 231 ff = SozR 3-2600 § 65 Nr. 4 S 16 ff; Urteil vom 16. November 1993 - 4 RA 39/92).

    Die Kindererziehungszeiten wurden in das Rentenversicherungsrecht eingeführt, weil in Familien mit Kleinkindern in der Regel ein Ehegatte während der Kindererziehung gar nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, eigene Rentenansprüche aufzubauen (vgl BSGE 71, 227, 230 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 14).

  • BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91

    Fortführung nichtabgeschlossener Verfahren zur Vormerkung oder Anerkennung

    Auszug aus BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 9/98 R
    Nach § 149 Abs. 5 SGB VI ist der Versicherungsträger verpflichtet, einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid über die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, zu erlassen, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat (vgl BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2 S 7 mwN; SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 13).

    Ob die Zeiten der Kindererziehung der Klägerin zuzurechnen wären, kann vorliegend dahingestellt bleiben (zur Problematik der Zuordnung von Kindererziehungszeiten näher: BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2 S 9 f mwN; SozR 3-2600 § 56 Nr. 10), denn jedenfalls erfüllt sie weder die Voraussetzung, daß die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist, noch daß die Erziehung in Brasilien jeweils einer solchen gleichsteht.

  • BVerfG, 02.07.1998 - 1 BvR 810/90

    Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch Ausschluß der rentenrechtlichen

    Auszug aus BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 9/98 R
    Er partizipiert vielmehr regelmäßig an den dort im Falle der Kindererziehung gewährten Sozialleistungen (vgl BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1998 - 1 BvR 810/90).
  • BSG, 16.11.1993 - 4 RA 39/92

    Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung im Ausland - Klageart

    Auszug aus BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 9/98 R
    Ein solches, die - nach § 56 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB VI maßgebliche - fortdauernde Integration in das inländische Arbeitsleben noch hinreichend vermittelndes Rumpfarbeitsverhältnis, ist dann gegeben, wenn zwar das inländische Arbeitsverhältnis für die Dauer der Auslandsbeschäftigung teilweise - etwa im Blick auf die Hauptpflichten (Arbeitsleistung/Zahlung von Arbeitsentgelt) zum Ruhen gebracht wird, aber aus ihm a) auch während der Auslandsbeschäftigung noch wechselseitige Rechte und Pflichten erwachsen, b) die Auslandsbeschäftigung von vornherein zeitlich durch Vertrag oder ihrer Eigenart nach rechtlich begrenzt ist und wenn c) rechtlich von vornherein sichergestellt ist, daß das inländische Beschäftigungsverhältnis nach Beendigung der Auslandsbeschäftigung auch mit den Hauptpflichten in vollem Umfang wieder auflebt (vgl BSGE 71, 227, 231 ff = SozR 3-2600 § 65 Nr. 4 S 16 ff; Urteil vom 16. November 1993 - 4 RA 39/92).
  • BSG, 04.05.1994 - 11 RAr 55/93

    Anspruch auf Arbeitslosengeld - Notwendigkeit der Erfüllung einer

    Auszug aus BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 9/98 R
    Das LSG hat - insoweit in Übereinstimmung mit den vom 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 4. Mai 1994 (11 RAr 55/93, USK 9435 = Die Beiträge 1995, S 117 f) aufgestellten Grundsätzen zu der nur im Ansatz ähnlichen Rechtslage nach § 4 SGB IV - für den Senat bindend (§ 163 Sozialgerichtsgesetz ) festgestellt, daß die Auslandsbeschäftigung des G.W. nicht vertraglich im voraus zeitlich begrenzt war.
  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 60/97

    Zuordnung von Kindererziehungszeiten zum überwiegend erziehenden Elternteil

    Auszug aus BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 9/98 R
    Ob die Zeiten der Kindererziehung der Klägerin zuzurechnen wären, kann vorliegend dahingestellt bleiben (zur Problematik der Zuordnung von Kindererziehungszeiten näher: BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2 S 9 f mwN; SozR 3-2600 § 56 Nr. 10), denn jedenfalls erfüllt sie weder die Voraussetzung, daß die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist, noch daß die Erziehung in Brasilien jeweils einer solchen gleichsteht.
  • BSG, 23.10.2003 - B 4 RA 15/03 R

    Vormerkung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten im Ausland -

    Am abschließenden Charakter dieser verfassungskonformen ausdehnenden Auslegung ist festzuhalten (vgl zum sog Rumpfarbeitsverhältnis: Urteil vom 16. November 1993 - 4 RA 39/92, unveröffentlicht; Urteil vom 29. September 1998 - B 4 RA 9/98 R, SGb 1999, 23; Urteil vom 10. November 1998 - B 4 RA 39/98 R, SozR 3-2600 § 56 Nr. 13).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2010 - L 8 R 110/09

    Rentenversicherung

    Über den Wortlaut des § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI hinaus findet im Wege verfassungskonformer Auslegung eine Gleichstellung mit der Inlandserziehung jedoch auch dann statt, wenn der Auslandsaufenthalt des Ehegatten auf einer Entsendung beruhte oder während des Auslandsaufenthaltes des Ehegatten dieser in einem sog. inländischen Rumpfarbeitsverhältnis stand (grundlegend BSG, Urteil v. 17.11.1992, 4 RA 15/91, SozR 3-2600 § 56 Nr. 4; aus der Folgezeit: BSG, Urteil v. 16.11.1993, 4 RA 39/92; Urteil v. 25.1.1994, 4 RA 48/92, AmtlMittLVA Rheinpr 1994, 274; Urteil v. 16.6.1994, 13 RJ 31/93, Die Beiträge 1995, 242; Urteil v. 22.2.1995, 4 RA 43/93, SozR 3-2600 § 56 Nr. 8; Urteil v. 29.9.1998, B 4 RA 9/98 R, juris; Urteil v. 10.11.1998, B 4 RA 39/98 R, SozR 3-2600 § 56 Nr. 13; Urteil v. 23.10.2003, B 4 RA 15/03 R, SozR 4-2600 § 56 Nr. 1).

    Lediglich im Hinblick auf das Bestehen einer automatischen Verlängerungsklausel (die für sich genommen nach der Rechtsprechung des BSG üblicherweise ebenfalls nicht ausreicht, vgl. BSG, Urteil v. 29.9.1998, B 4 RA 9/98 R, a.a.O.) ist das Rückrufrecht als Indiz für eine gleichwohl bestehende vorherige Befristung gewertet worden.

  • LSG Baden-Württemberg, 19.02.2008 - L 11 R 4336/07

    Kindererziehungszeiten - Auslandserziehung - Rumpfarbeitsverhältnis - zeitlich

    An dem nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 29.09.1998, B 4 RA 9/98 R) notwendigen "Rumpfarbeitsverhältnis" mit einem inländischen Unternehmen fehlt es ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschäftigte nach zunächst befristeter Beschäftigung mit unbefristetem Arbeitsvertrag im Ausland tätig ist.

    Nach der Rechtsprechung reicht es zwar aus, dass ein sogenanntes Rumpfarbeitsverhältnis fortbesteht (vgl. zum folgenden BSG, Urteil vom 29.09.1998, B 4 RA 9/98 R, SGb 1999, 23).

  • BSG, 24.02.1999 - B 5/4 RA 82/97 R

    Antrag auf Vorabentscheidung des EuGH: Anrechnung der Kindererziehungszeit einer

    Infolgedessen knüpft der Gesetzgeber für den Erwerb von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung bewußt an die Person des Erziehenden und an den Erziehungsort Bundesrepublik Deutschland an, weil grundsätzlich nur hier für die Zeit der Kindererziehung der Nachteil in der Altersversorgung eintreten kann (BSG Urteile vom 17. November 1992 - 4 RA 15/91 - BSGE 71, 227 = SozR 2600 § 56 Nr. 4, vom 10. September 1997 - 5 RJ 2/97 - und vom 28. September 1998 - B 4 RA 9/98 R -).
  • BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 39/98 R

    Vormerkung der Kindererziehung im Ausland

    Zwar ist die Beendigung einer Auslandsbeschäftigung bei Vereinbarung derartiger Klauseln von der Abgabe einer entsprechenden (Kündigungs-)Erklärung abhängig, wie dies für die Beendigung von auf unbestimmte Zeit geschlossene Arbeitsverträge typisch ist, und gerade nicht von einem zeitlich fixierten Datum oder dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses (vgl Urteil des Senats vom 29. September 1998 - B 4 RA 9/98 R).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.11.2010 - L 1 R 231/07

    Gesetzliche Rentenversicherung - Kindererziehungszeiten und

    Nach der Rechtsprechung reicht es zwar aus, dass ein sogenanntes Rumpfarbeitsverhältnis fortbesteht (vgl. zum Folgenden BSG, Urteil vom 29. September 1998 - B 4 RA 9/98 R -, juris).

    Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen, weil er die Grenzen der sinngemäßen Anwendung von § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI aufgrund verfassungskonformer Auslegung (BSG, Urteil vom 29. September 1998 - B 4 RA 9/98 R -, juris) für klärungsbedürftig hält.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.01.2012 - L 2 R 355/09
    Ein solches, die - nach § 56 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB VI maßgebliche - fortdauernde Integration in das inländische Arbeitsleben noch hinreichend vermittelndes Rumpfarbeitsverhältnis, ist dann gegeben, wenn zwar das inländische Arbeitsverhältnis für die Dauer der Auslandsbeschäftigung teilweise - etwa im Blick auf die Hauptpflichten (Arbeitsleistung/Zahlung von Arbeitsentgelt) zum Ruhen gebracht wird, aber aus ihm a) auch während der Auslandsbeschäftigung noch wechselseitige Rechte und Pflichten erwachsen, b) die Auslandsbeschäftigung von vornherein zeitlich durch Vertrag oder ihrer Eigenart nach rechtlich begrenzt ist und wenn c) rechtlich von vornherein sichergestellt ist, dass das inländische Beschäftigungsverhältnis nach Beendigung der Auslandsbeschäftigung auch mit den Hauptpflichten in vollem Umfang wieder auflebt (BSG, Urteil vom 29.09.1998 - B 4 RA 9/98 R, zit. nach juris, Anm. 14 mwN).

    Er partizipiert vielmehr regelmäßig an den dort im Falle der Kindererziehung gewährten Sozialleistungen (BSG, Urteil vom 29.09.1998, B 4 RA 9/98 aaO mwN).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 14.12.2022 - L 4 R 187/21
    Hierfür ist nach der Rechtsprechung des BSG ausreichend, dass ein so genanntes Rumpfarbeitsverhältnis mit einem inländischen Arbeitgeber fortbesteht, aus dem sich während dieser Zeit wechselseitige Rechte und Pflichten erwachsen und das bei Beendigung des nach dem Willen der Vertragsparteien von vornherein zeitlich begrenzten Auslandsaufenthalts mit allen Hauptpflichten wiederauflebt ( BSG , Urteil vom 16.11.1993 - 4 RA 39/92 -, juris Rn. 17 ff.; Urteil vom 29.09.1998 - B 4 RA 9/98 R - , juris Rn. 14).
  • SG Düsseldorf, 23.11.2006 - S 26 R 6/06

    Rentenversicherung

    Kernpunkt aller Grundsätze ist aber, dass die vorgesehene Auslandsbeschäftigung befristet sein musste, und das von vornherein (Bundessozialgericht Urteil vom 29.09.1999 - B 4 RA 9/98 R - in Sgb 1999, 23 f.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2006 - L 13 R 5/07
    Kernpunkt aller Grundsätze ist aber, dass die vorgesehene Auslandsbeschäftigung befristet sein musste, und das von vornherein (Bundessozialgericht Urteil vom 29.09.1999 - B 4 RA 9/98 R - in Sgb 1999, 23 f.).
  • BSG, 16.02.2012 - B 5 R 14/11 R
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2004 - L 3 RA 61/03

    Rentenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 01.03.2013 - L 4 R 4921/11
  • SG Lüneburg, 30.06.2010 - S 1 R 411/05

    Anerkennung von Kindererziehungszeiten bzw. Kinderberücksichtigungszeiten

  • SG Stuttgart, 19.04.2007 - S 9 R 4821/06

    Anerkennung von Kindererziehungszeiten trotz fehlender Entrichtung von Beiträgen

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