Rechtsprechung
   BSG, 26.09.2019 - B 5 R 4/19 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,40299
BSG, 26.09.2019 - B 5 R 4/19 R (https://dejure.org/2019,40299)
BSG, Entscheidung vom 26.09.2019 - B 5 R 4/19 R (https://dejure.org/2019,40299)
BSG, Entscheidung vom 26. September 2019 - B 5 R 4/19 R (https://dejure.org/2019,40299)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,40299) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • rewis.io

    Ausschluss des Einwandes der anderweitigen Verfügung iS des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB 6 bei Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenberechtigten bei Ausführung der Verfügung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut auf Rücküberweisung von Geldleistungen nach dem Tod des Berechtigten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Bundessozialgericht (Terminmitteilung)

    Deutsche Rentenversicherung Bund ./. Oldenburgische Landesbank AG

    Rentenversicherung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2020, 353
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (30)

  • BSG, 24.02.2016 - B 13 R 22/15 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Auszug aus BSG, 26.09.2019 - B 5 R 4/19 R
    Der 13. Senat ist dem in seinen Urteilen vom 5.2.2009 (B 13/4 R 91/06 R - juris RdNr 34 f; B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 7 RdNr 34 f; B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 8 RdNr 31 f) gefolgt und hat hieran im Urteil vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14, RdNr 16 ff) ausdrücklich festgehalten.

    Die den Wortlaut der Norm einschränkende Auslegung des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI - Gutgläubigkeit der Bank als (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal des Auszahlungseinwands - überschreitet nicht die sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Grenzen richterlicher Gesetzesinterpretation (so bereits Urteil des 13. Senats des BSG vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14, RdNr 32) .

    Der Vorbehalt, der mit den Regelungen des Zahlungsdiensterechts vereinbar ist (Großer Senat des BSG Beschluss vom 20.2.2019 - GS 1/18 - juris RdNr 21) , bewirkt, dass eine noch vor dem Todeszeitpunkt des Rentners für den Folgemonat vorgenommene Rentengutschrift ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit wieder verliert bzw eine erst nach dem Tod erfolgte Gutschrift von vornherein nicht wirksam ist (BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14, RdNr 19 mwN) .

    Aufgrund des Vorbehalts, der gegenüber der Bank, den Erben als neuen Kontoinhabern und auch gegenüber Dritten wirkt (BSG Urteil vom 24.2.2016, aaO) , geht der Rentenwert - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht in das Vermögen des "Kunden" über.

    Nach der gesetzgeberischen Konzeption mindern "anderweitige Verfügungen" im Sinne dieser Norm den Anspruch des Rentenversicherungsträgers daher nur, wenn das Geldinstitut jedenfalls dem äußeren Anschein nach zur Ausführung banküblicher Vorgänge ohne weitere Prüfung berechtigt ist; die Bank muss redlicher bzw gutgläubiger Zahlungsmittler sein (BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14 RdNr 20 mwN; so bereits auch schon BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 17) .

    Dies ist der Fall, wenn die Bank im Zeitpunkt der Verfügung vom Tod des Rentenberechtigten Kenntnis hat (BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14 RdNr 20) .

    Das Geldinstitut, das - wie hier - vom Rentenservice der Deutschen Post AG für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten eine Rentenzahlung zur Gutschrift auf ein von ihm geführtes Konto erhält, hat alle erforderlichen Informationen darüber, dass es sich um eine unter dem gesetzlichen Vorbehalt des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI stehende Geldleistung handelt (vgl bereits Urteil des 13. Senats vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14, RdNr 25) .

    Die Bank macht sich auch nicht gegenüber den Kontoinhabern bzw Erben schadensersatzpflichtig, wenn sie nach Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers die Vorbehaltsgutschrift als rechtsgrundlos und somit fehlerhaft behandelt; sie ist hierzu im Rahmen des Kontoführungsvertrages befugt (Urteil des 13. Senats des BSG vom 24.2.2016, aaO, RdNr 28 mwN) .

    Wie ebenfalls bereits im Urteil des 13. Senats des BSG vom 24.2.2016 (aaO, RdNr 29) ausgeführt, wird von den Banken auch nicht verlangt, dass sie vor Durchführung der Rentengutschriften eine Überprüfung durchführen, ob diese Leistungen in Wirklichkeit zu Unrecht erbracht sind (vgl Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 65 f, 68) .

    Solche Folgewirkungen sind nicht unverhältnismäßig (BSG vom 24.2.2016, aaO, RdNr 30) .

  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 120/07 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

    Auszug aus BSG, 26.09.2019 - B 5 R 4/19 R
    Die Bindungswirkung der Rentenbewilligung vermag die Zahlungen nicht zu rechtfertigen, weil sich der diesbezügliche Verwaltungsakt mit dem Tod der Rentenberechtigten ohne Aufhebungsbescheid erledigt hat (vgl zB BSGE 84, 16, 20 = SozR 3-1300 § 50 Nr. 21 S 71 f; BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10, RdNr 13) .

    Der 5. Senat hat diese Rechtsauffassung in seinen Urteilen vom 3.6.2009 (B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10, RdNr 23; B 5 R 65/07 R - juris RdNr 16) nochmals bekräftigt.

    Deshalb ist jede Verfügung über den Rentenbetrag - außer der Rücküberweisung an diesen - materiell rechtswidrig (Senatsurteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10, RdNr 23) .

    Banken sollen weder aus einer ungerechtfertigten Rentenüberweisung wirtschaftliche Vorteile ziehen können noch bei einer ordnungsgemäßen Kontoführung wirtschaftliche Nachteile tragen müssen (BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 180 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 34; BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 26; BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 9 RdNr 45; Senatsentscheidung vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10, RdNr 31, 34) .

    Der letztgenannte Gesichtspunkt steht bei § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI im Vordergrund (Senatsentscheidung vom 3.6.2009, aaO, RdNr 34) .

    Deshalb wird anstelle eines meist nur mühsam durchsetzbaren Anspruchs gegen den Erben oder einen anderen durch die rechtswidrige Leistung wirtschaftlich Begünstigten dem kontoführenden Geldinstitut eine vorrangige (vgl BSG Urteil vom 9.4.2002 - B 4 RA 64/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr. 10 S 69; Terpitz, WM 1992, 2046) Verpflichtung auferlegt, auf den rechtswidrig geleisteten Wert zuzugreifen, weil (und solange) dieses dank der tatsächlichen Kontrolle über das Empfängerkonto dazu in der Lage ist, bevor der Rentenzahlbetrag faktisch in das Vermögen des Rechtsnachfolgers (oder eines anderen Empfängers) übergeht (Senatsurteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10, RdNr 34 mwN) .

    Die Gutgläubigkeit der Bank als Voraussetzung für die Erhebung des Auszahlungseinwands führt entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht notwendigerweise dazu, dass das Geldinstitut seine Rolle als (unbeteiligter) Zahlungsmittler (vgl Senatsurteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10, RdNr 23) verliert und für die Rücküberweisung der zu Unrecht gezahlten Rente mit eigenem Vermögen haftet.

  • BSG, 22.04.2008 - B 5a/4 R 79/06 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

    Auszug aus BSG, 26.09.2019 - B 5 R 4/19 R
    Es solle aber andererseits durch den beschleunigten Rückruf der Rentenleistung keinen wirtschaftlichen Nachteil befürchten müssen, sondern lediglich als wirtschaftlich unbeteiligter Zahlungsmittler fungieren (BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6) .

    Der 5a. Senat des BSG hat dies in seinem Urteil vom 22.4.2008 (B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 16 f) näher begründet.

    Banken sollen weder aus einer ungerechtfertigten Rentenüberweisung wirtschaftliche Vorteile ziehen können noch bei einer ordnungsgemäßen Kontoführung wirtschaftliche Nachteile tragen müssen (BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 180 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 34; BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 26; BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 9 RdNr 45; Senatsentscheidung vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10, RdNr 31, 34) .

    Nach der gesetzgeberischen Konzeption mindern "anderweitige Verfügungen" im Sinne dieser Norm den Anspruch des Rentenversicherungsträgers daher nur, wenn das Geldinstitut jedenfalls dem äußeren Anschein nach zur Ausführung banküblicher Vorgänge ohne weitere Prüfung berechtigt ist; die Bank muss redlicher bzw gutgläubiger Zahlungsmittler sein (BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14 RdNr 20 mwN; so bereits auch schon BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 17) .

    Hierzu weist sie darauf hin, dass den Geldinstituten entgegen der Annahme des 5a. Senats des BSG im Urteil vom 22.4.2008 (B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 17) der Tod des Rentenberechtigten nicht typischerweise erst mit dem Eingang des Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers bekannt werde, sondern bereits früher aufgrund einer Kontaktaufnahme der Erben.

  • BSG, 20.02.2019 - GS 1/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rentenzahlung nach dem Tod des Berechtigten -

    Auszug aus BSG, 26.09.2019 - B 5 R 4/19 R
    Nach dem Beschluss des Großen Senats vom 20.2.2019 (GS 1/18) erlischt der Anspruch nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI nicht durch die Auflösung des Kontos des Rentenempfängers.

    Unter Zugrundelegung der Entscheidung des Großen Senats des BSG vom 20.2.2019 (GS 1/18 - juris, zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR 4-2600 § 118 Nr. 16) , die den erkennenden Senat gemäß § 41 Abs. 7 Satz 2 SGG bindet, ist die Revision der Klägerin begründet.

    Der Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI ist unabhängig von der Existenz des Rentenkontos und überlagert die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den Kontoinhabern bzw deren Erben einerseits und den Geldinstituten andererseits: Er räumt den Geldinstituten als Zahlungsdienstleister bei der Ausführung autorisierter Zahlungsaufträge im Rahmen des § 675o Abs. 2 BGB ein auf Rentenzahlungen begrenztes Zurückbehaltungsrecht ein, soweit die Erben des früheren Rentenberechtigten über das Rentenkonto verfügen, insbesondere dieses auflösen wollen (BSG Beschluss des Großen Senats vom 20.2.2019 - GS 1/18 - juris RdNr 9, 20 ff) .

    Der Vorbehalt, der mit den Regelungen des Zahlungsdiensterechts vereinbar ist (Großer Senat des BSG Beschluss vom 20.2.2019 - GS 1/18 - juris RdNr 21) , bewirkt, dass eine noch vor dem Todeszeitpunkt des Rentners für den Folgemonat vorgenommene Rentengutschrift ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit wieder verliert bzw eine erst nach dem Tod erfolgte Gutschrift von vornherein nicht wirksam ist (BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14, RdNr 19 mwN) .

    § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI führt lediglich als Reflex zu einer Obliegenheit der Bank, bei Kenntniserlangung vom Tod eines Kontoinhabers im eigenen Interesse das betreffende Konto daraufhin zu untersuchen, ob dort solche rechtsgrundlos gewordenen Rentenzahlungen gutgeschrieben wurden (BSG aaO RdNr 29) , um ggf ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben (vgl Großer Senat des BSG Beschluss vom 20.2.2019 - GS 1/18 - juris RdNr 15) .

  • BSG, 09.12.1998 - B 9 V 48/97 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Auszug aus BSG, 26.09.2019 - B 5 R 4/19 R
    Banken sollen weder aus einer ungerechtfertigten Rentenüberweisung wirtschaftliche Vorteile ziehen können noch bei einer ordnungsgemäßen Kontoführung wirtschaftliche Nachteile tragen müssen (BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 180 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 34; BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 26; BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 9 RdNr 45; Senatsentscheidung vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10, RdNr 31, 34) .

    Dies erscheint naheliegend, weil nicht alle Rentenempfänger Angehörige hinterlassen, die Erbenstellung zunächst unbekannt sein kann, der Tod des Rentners zum Teil bewusst verschwiegen wird, um den Rentenzufluss aufrechtzuerhalten (vgl hierzu etwa BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 R 25/13 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 13) , oder der Tod des Rentenberechtigten - aufgrund seiner zurückgezogenen Lebensführung - zunächst gänzlich unbemerkt bleibt und daher zB von ihm noch zu Lebzeiten erteilte Daueraufträge weiter ausgeführt werden (vgl zu vom verstorbenen Berechtigten noch eingeleiteten Zahlungsgeschäften BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 181 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 35) .

  • BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06

    Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher

    Auszug aus BSG, 26.09.2019 - B 5 R 4/19 R
    Da der Wortlaut des Gesetzes im Regelfall keine starre Auslegungsgrenze zieht (vgl BVerfG Beschluss vom 14.6.2007 - 2 BvR 1447/05 ua - BVerfGE 118, 212, 243) , gehört zu den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung auch die teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs einer Norm (BVerfG Beschluss vom 30.3.1993 - 1 BvR 1045/89 ua - BVerfGE 88, 145, 167; BVerfG Beschluss vom 26.9.2011 - 2 BvR 2216/06 ua - BVerfGK 19, 89, 103) .

    (1) Insbesondere lässt sich die Auslegung auf einen zum Ausdruck kommenden Willen des parlamentarischen Gesetzgebers zurückführen (vgl BVerfG Beschluss vom 26.9.2011 - 2 BvR 2216/06 ua - BVerfGK 19, 89, 103) .

  • BSG, 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R

    Erstattungsanspruch nach § 118 SGB 6 bzw § 42 SGB 1 auf einen Teil des

    Auszug aus BSG, 26.09.2019 - B 5 R 4/19 R
    Die vorschussweise Zahlung ermöglicht den nahtlosen Übergang von der Versicherten- zur Witwen- bzw Witwerrente und stellt den Unterhalt des Hinterbliebenen auch im Fall erhöhter Aufwendungen infolge des Todesfalls sicher (BSG Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 12 RdNr 27) .
  • BSG, 03.04.2014 - B 5 R 25/13 R

    Rückforderung überzahlter Geldleistungen nach dem Tod des Rentenberechtigten -

    Auszug aus BSG, 26.09.2019 - B 5 R 4/19 R
    Dies erscheint naheliegend, weil nicht alle Rentenempfänger Angehörige hinterlassen, die Erbenstellung zunächst unbekannt sein kann, der Tod des Rentners zum Teil bewusst verschwiegen wird, um den Rentenzufluss aufrechtzuerhalten (vgl hierzu etwa BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 R 25/13 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 13) , oder der Tod des Rentenberechtigten - aufgrund seiner zurückgezogenen Lebensführung - zunächst gänzlich unbemerkt bleibt und daher zB von ihm noch zu Lebzeiten erteilte Daueraufträge weiter ausgeführt werden (vgl zu vom verstorbenen Berechtigten noch eingeleiteten Zahlungsgeschäften BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 181 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 35) .
  • BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07

    Giroverhältnis der beteiligten Banken entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten

    Auszug aus BSG, 26.09.2019 - B 5 R 4/19 R
    Ebenso bejaht der BGH unter besonderen Umständen Warn- und Hinweispflichten der Banken (vgl BGH Urteil vom 6.5.2008 - XI ZR 56/07 - BGHZ 176, 281 RdNr 14 ff; BGH Urteil vom 24.4.2012 - XI ZR 96/11 - NJW 2012, 2422 RdNr 32) .
  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 64/01 R

    Rückforderung von Rentenleistungen nach dem Tod des Berechtigten - Geldinstitut -

    Auszug aus BSG, 26.09.2019 - B 5 R 4/19 R
    Deshalb wird anstelle eines meist nur mühsam durchsetzbaren Anspruchs gegen den Erben oder einen anderen durch die rechtswidrige Leistung wirtschaftlich Begünstigten dem kontoführenden Geldinstitut eine vorrangige (vgl BSG Urteil vom 9.4.2002 - B 4 RA 64/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr. 10 S 69; Terpitz, WM 1992, 2046) Verpflichtung auferlegt, auf den rechtswidrig geleisteten Wert zuzugreifen, weil (und solange) dieses dank der tatsächlichen Kontrolle über das Empfängerkonto dazu in der Lage ist, bevor der Rentenzahlbetrag faktisch in das Vermögen des Rechtsnachfolgers (oder eines anderen Empfängers) übergeht (Senatsurteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10, RdNr 34 mwN) .
  • SG Bremen, 01.03.2013 - S 6 R 495/11
  • BSG, 05.10.2006 - B 10 LW 5/05 R

    Versicherter iS von § 183 SGG - Nachholung der Streitwertfestsetzung durch das

  • BGH, 24.04.2012 - XI ZR 96/11

    Zur Haftung des Bankkunden bei Pharming

  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R

    Erstattung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Rentenberechtigten -

  • BFH, 18.07.2007 - II R 18/06

    Sorgfaltspflichten eines Kreditinstituts bei Auszahlung eines Guthabens an im

  • BVerfG, 19.08.2011 - 1 BvR 2473/10

    Verletzung der Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) eines Rechtsanwalts durch

  • BSG, 04.12.2014 - B 2 U 18/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Hinterbliebenenrente - kein Leistungsausschluss

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

  • BSG, 05.02.2009 - B 13/4 R 91/06 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod der Berechtigten auf ein Konto bei

  • BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/14 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

  • BSG, 05.02.2009 - B 13 R 87/08 R

    Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber einem

  • BSG, 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

  • BVerwG, 24.06.2010 - 2 C 14.09

    Versorgungsbezüge; Geldinstitut; Rücküberweisung; Gutschrift; Soll-Stand;

  • BSG, 18.03.1999 - B 14 KG 6/97 R

    Kindergeld - Erstattungsanspruch - Abzweigung - Sozialleistungsträger -

  • BSG, 18.08.2011 - B 10 EG 7/10 R

    Elterngeld - Bemessung - Bemessungszeitraum - Verschiebung - teleologische

  • BSG, 05.02.2009 - B 13 R 59/08 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 65/07 R

    Überzahlung der Rente nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2020 - L 2 R 356/18

    Gutgläubigkeit der Bank; Lastschrift; Rente; Rückabwicklung überzahlter

    Dies habe auch das BSG in der Entscheidung vom 26. September 2019 (B 5 R 4/19 R) ausgeführt.

    Das BSG (Urteil vom 26. September 2019, B 5 R 4/19 R, Rn. 23 - juris, Rn. 23) stellt im Ausgangspunkt darauf ab, dass es aus seiner Sicht an der erforderlichen "Gutgläubigkeit" der Bank fehle, wenn dieser bei Ausführung einer Verfügung über das Konto "eine fehlende bzw. nicht mehr bestehende Verfügungsberechtigung" bekannt sei (wobei allerdings vor dem Tode von dem Rentenempfänger selbst getroffene Verfügungen zivilrechtlich ihre Wirksamkeit gar nicht mit seinem Tode verlieren).

    Vielmehr verbleiben die "Rechte an diesem", also die "Rechte an dem Rentenwert", allein bei dem Rentenversicherungsträger (BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 5 R 4/19 R -, Rn. 22, juris).

    Die Banken dürften den Überweisungsbetrag daher "an sich" nur dem im Überweisungsauftrag genannten Rentner und nicht dessen Erben gutschreiben (BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 5 R 4/19 R -, Rn. 22, juris).

    Soweit das BSG eine über den Wortlaut hinausgehende Interpretation befürwortet, weil sonst der Zweck "konterkariert" würde (Urteil vom 26. September 2019 - B 5 R 4/19 R -, Rn. 26, juris), sieht der Senat dafür keine diese Einschätzung rechtfertigende Grundlage.

    Die sich aus der BSG-Rechtsprechung ergebende nachhaltige Erweiterung ihrer Prüfpflichten stellt sich im Ausgangspunkt nicht als eine sog. teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 118 Abs. 3 SGB VI dar, auf welche das BSG im Urteil vom 26. September 2019 (aaO, Rn. 20) abstellt.

  • BSG, 26.02.2020 - B 5 RE 2/19 R

    Rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs 4b S 1

    Für die von der Beklagten angestrebte teleologische Reduktion (zu deren Voraussetzungen vgl zuletzt BSG Urteil vom 26.9.2019 - B 5 R 4/19 R - juris RdNr 20 mwN) des § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI dahingehend, dass die Rückwirkung eine Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk erfordert, besteht somit kein Raum.
  • BSG, 17.06.2020 - B 5 R 21/19 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht -

    Es muss offenbleiben, ob sie einem Rücküberweisungsanspruch schon deshalb nicht den Auszahlungseinwand entgegenhalten konnte, weil sie zum Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsverlangens am 5.9.2012 nicht mehr gutgläubig war (zur Gutgläubigkeit als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Auszahlungseinwands vgl zuletzt BSG Urteil vom 26.9.2019 - B 5 R 4/19 R - juris RdNr 17 ff mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) .

    Anstelle eines meist nur mühsam durchsetzbaren Anspruchs gegen den Erben oder einen anderen durch die rechtswidrige Leistung wirtschaftlich Begünstigten wird dem kontoführenden Geldinstitut eine vorrangige Verpflichtung auferlegt, auf den rechtswidrig geleisteten Wert zuzugreifen, weil (und solange) dieses dank der tatsächlichen Kontrolle über das Empfängerkonto dazu in der Lage ist, bevor der Rentenzahlbetrag faktisch in das Vermögen des Rechtsnachfolgers (oder eines anderen Empfängers) übergeht (siehe zuletzt BSG Urteil vom 26.9.2019 - B 5 R 4/19 R - juris RdNr 25 mwN - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Banken sollen weder aus einer ungerechtfertigten Rentenüberweisung wirtschaftliche Vorteile ziehen können noch bei einer ordnungsgemäßen Kontoführung wirtschaftliche Nachteile tragen müssen (stRspr, BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 180 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 34; zuletzt BSG Urteil vom 26.9.2019 - B 5 R 4/19 R - aaO RdNr 23) .

  • LSG Hessen, 25.08.2020 - L 3 U 73/19

    Nach Tod des Versicherten gezahlte Unfallrente ist zurückzuerstatten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schließt die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenberechtigten bei Ausführung einer Verfügung zu Lasten von dessen Konto den Einwand der anderweitigen Verfügung aus (so zu § 118 Abs. 3, 4 SGB VI, aber die auf die inhaltsgleiche Regelung des § 96 Abs. 3, 4 SGB VII übertragbar: BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 5a/4 R 79/06 R - juris Rn. 16 f.; Urteile vom 5. Februar 2009 - B 13/4 R 91/06 R - juris Rn. 34 f., - B 13 R 59/08 - juris Rn. 34 f., - B 13 R 87/08 R - juris Rn. 31 f.; Urteil vom 3. Juni 2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = juris Rn. 23; Urteile vom 24. Februar 2016 - B 13 R 22/15 R - juris Rn. 16 und - B 13 R 25/15 R - juris Rn. 25 ff.; zuletzt BSG, Großer Senat, Beschluss vom 20. Februar 2019 - GS 1/18 - juris und BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 5 R 4/19 R - juris Rn. 17 ff.; auch BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 14/09 - juris Rn. 17; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Januar 2020 - L 2 R 356/18 - juris).

    Die Regelungen des § 96 Abs. 3 SGB VII dienen damit - ebenso wie § 118 Abs. 3 SGB VI - einem typisierten Interessenausgleich zwischen Versicherungsträgern und Geldinstituten, wobei letztere weder aus einer ungerechtfertigten Rentenüberweisung wirtschaftliche Vorteile ziehen können noch bei einer ordnungsgemäßen Kontoführung wirtschaftliche Nachteile tragen müssen sollen (BSG, Urteil vom 26. September 2019 -B 5 R 4/19 R - juris Rn. 23 m.w.N.).

    Die mit der durch die Rentensenate des Bundessozialgerichts statuierte Voraussetzung der Gutgläubigkeit und die mit dieser einhergehende teleologische Reduktion des in § 96 Abs. 3 Satz 3 SGB VII normierten Verfügungseinwandes setzt darüber hinaus aber voraus, dass der Bank dadurch keine unzumutbaren, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Überwachungs- und Prüfpflichten auferlegt werden (BSG, Urteil vom 25. September 2019 - B 5 R 4/19 R - juris Rn. 33).

    An der Gutgläubigkeit fehlt es darum (erst) dann, wenn der Bank über den Tod des Rentenberechtigten hinaus bei Ausführung einer Verfügung über das Konto auch die fehlende bzw. nicht mehr bestehende Verfügungsberechtigung bekannt war oder zumindest hätte bekannt sein können (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 5 R 4/19 R - juris Rn. 23).

    Es handele sich damit nicht um Massenerscheinungen, welche die Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs in Frage stellen könnten, sondern um einzelfallbezogene Fallgestaltungen, in denen die Bank zur Klärung der weiteren Verfügungsberechtigung über die betroffenen Konten ohnehin tätig werden müsse (zu allem BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 - B 13 R 25/15 R - juris Rn. 36 ff.; Urteil vom 26. September 2019 - B 5 R 4/19 R - juris Rn. 35 ff., jeweils m.w.N.).

  • BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 16/20 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Behandlung von traumatisierten, nach

    aa) Die teleologische Reduktion von Vorschriften entgegen ihrem Wortlaut gehört zu den anerkannten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen (ua BVerfG Beschluss vom 7.4.1997 - 1 BvL 11/96 - NJW 1997, 2230, 2231; BVerfG Beschlüsse vom 19.8.2011 - 1 BvR 2473/10 und 1 BvR 2474/10 - juris RdNr 21; BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr. 10, RdNr 27; BSG Urteil vom 26.9.2019 - B 5 R 4/19 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 17 RdNr 20 f) .
  • BSG, 26.07.2023 - B 5 R 18/21 R

    Rücküberweisung einer über den Tod der Berechtigten hinaus gezahlten Witwenrente;

    Der Beklagten war der Tod der Rentenberechtigten seit dem 22.10.2009 bekannt, sodass sie sich nicht auf den Einwand anderweitiger (späterer) Verfügungen nach § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI berufen kann (vgl BSG Urteil vom 26.9.2019 - B 5 R 4/19 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 17 RdNr 17) .
  • BSG, 26.07.2023 - B 5 R 25/21 R

    Wird über einen der überzahlten Rente entsprechenden Betrag im Sinne von § 118

    Hat das Geldinstitut bei Ausführung des Zahlungsgeschäfts Kenntnis vom Tod des Rentenbeziehers, schließt dies den Einwand einer anderweitigen Verfügung allerdings aus (vgl eingehend BSG Urteil vom 26.9.2019 - B 5 R 4/19 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 17 RdNr 17 ff mwN; zuletzt BSG Urteil vom 17.6.2020 - B 5 R 21/19 R - BSGE 130, 211 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 19, RdNr 20) .
  • LSG Hessen, 27.04.2021 - L 2 R 188/20

    Anspruch auf Erstattung über den Tod hinaus gezahlter Witwenrente in der

    Der 5. Senat hat diese Rechtsauffassung in seinen Urteilen vom 3. Juni 2009 (B 5 R 120/07 R, BSGE 103, 206) und nach der Entscheidung des Großen Senats des BSG vom 20. Februar 2019 (GS 1/18, SozR 4-2600 § 118 Nr. 16) im Urteil vom 26. September 2019, B 5 R 4/19 R, juris nochmals bekräftigt.
  • LSG Hessen, 07.05.2021 - L 5 R 74/17

    Anforderungen an die Bewertung im Bundesgebiet zurückgelegter beitragsfreier und

    Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs einer Norm, die zu den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung gehört (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. September 2011, 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 = NJW 2012, 669; BVerfG, Beschluss vom 30. März 1993, 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90, 1 BvL 11/90 = BVerfGE 88, 145) ist vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der von ihrem Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2019, B 5 R 4/19 R = SozR 4-2600 § 118 Nr. 17).
  • LSG Bayern, 08.02.2023 - L 12 KA 31/22

    Krankenversicherung: Verordnungsregress wegen unzulässig verordneter Arzneimittel

    Zu den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung gehört auch die teleologische Reduktion (ua BVerfG Beschluss vom 7.4.1997 - 1 BvL 11/96 - NJW 1997, 2230, 2231; BVerfG Beschlüsse vom 19.8.2011 - 1 BvR 2473/10 und 1 BvR 2474/10 - juris RdNr. 21; BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr. 10, RdNr. 27; BSG Urteil vom 26.9.2019 - B 5 R 4/19 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 17 RdNr. 20 f).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.07.2020 - L 3 R 647/18

    Rückforderungsanspruch; Auskunftsanspruch hier: Kontobevollmächtigte

  • BSG, 19.10.2021 - B 5 R 191/21 B

    Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsminderung Bewertung des

  • BSG, 06.11.2019 - B 5 R 12/19 BH

    Ablehnung eines PKH-Antrages

  • BSG, 06.11.2019 - B 5 R 13/19 BH

    Parallelentscheidung zu BSG B 5 R 12/19 BH v. 06.11.2019

  • SG Berlin, 21.03.2023 - S 32 R 3344/17

    Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers auf eine aufgrund

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht