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   BSG, 27.04.2010 - B 5 R 62/08 R   

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https://dejure.org/2010,10933
BSG, 27.04.2010 - B 5 R 62/08 R (https://dejure.org/2010,10933)
BSG, Entscheidung vom 27.04.2010 - B 5 R 62/08 R (https://dejure.org/2010,10933)
BSG, Entscheidung vom 27. April 2010 - B 5 R 62/08 R (https://dejure.org/2010,10933)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 54 Abs 3 S 1 SGB 6 vom 16.12.1997, § 54 Abs 3 S 2 SGB 6 vom 16.12.1997, § 54 Abs 3 S 3 SGB 6 vom 16.12.1997, § 54 Abs 3 S 4 SGB 6 vom 16.12.1997, § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6 vom 25.09.1996
    Gesamtleistungsbewertung - beitragsgeminderte Zeit - Schulausbildung - Zeiten der beruflichen Ausbildung - Zuschlag - Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Getrennte Ermittlung von schulischer oder beruflicher Ausbildung für den Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten

  • rewis.io

    Gesamtleistungsbewertung - beitragsgeminderte Zeit - Schulausbildung - Zeiten der beruflichen Ausbildung - Zuschlag - Verfassungsmäßigkeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Gesamtleistungsbewertung - beitragsgeminderte Zeit - Schulausbildung - Zeiten der beruflichen Ausbildung - Zuschlag - Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 71 Abs. 2
    Berechnung einer Altersrente; Anrechnung eines höheren Werts für beitragsgeminderte Zeiten; Zulässigkeit der Zusammenfassung beitragsfreier Zeiten einer schulischen Ausbildung und einer Berufsausbildung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2011, 389 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 1243/04

    Zur Berechnung des Zuschlags an zusätzlichen Entgeltpunkten gem § 71 Abs 2 SGB 6

    Auszug aus BSG, 27.04.2010 - B 5 R 62/08 R
    Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gehe im Nichtannahmebeschluss vom 10.3.2008 (1 BvR 1243/04 - SozR 4-2600 § 71 Nr. 3) davon aus, dass "die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bei der Anwendung der Vorschrift des § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB VI auf die jeweiligen von einer der drei genannten Gruppen von beitragsgeminderten Zeiten umfassenden Zeiträume insgesamt abstellen durften".

    Der von der Beklagten angeführte (Nichtannahme-)Beschluss des BVerfG vom 10.3.2008 (SozR 4-2600 § 71 Nr. 3) spricht unabhängig von der Frage seiner Bindungswirkung in formeller wie in materieller Hinsicht nicht gegen die Auffassung des Senats.

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BSG, 27.04.2010 - B 5 R 62/08 R
    Zudem erfasste es nunmehr als fiktive Anrechnungszeiten wegen Berufsausbildung ausdrücklich auch die - seit dem 1.1.1997 - in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a, Satz 2, 3 SGB VI geregelten ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen, die bis dahin grundsätzlich als Beitragszeiten behandelt und im Rahmen von § 70 Abs. 3 SGB VI besonders bewertet worden waren (vgl hierzu im Einzelnen BVerfG in SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 = BVerfGE 117, 272) .

    Derartige Zeiten der Berufsausbildung hatten damit "eine Art Doppelfunktion", weil sie zum einen fiktiv als beitragsfreie Zeiten eingestuft wurden, während es sich andererseits tatsächlich um Beitragszeiten handelte und sich damit beitragsgeminderte Zeiten ergaben (vgl zur Rechtslage durch das WFG, BVerfG SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 = BVerfGE 117, 272 ff) .

  • BSG, 29.07.2004 - B 4 RA 45/03 R

    Bestandsrente aus überführten Renten des Beitrittsgebietes - besitzgeschützter

    Auszug aus BSG, 27.04.2010 - B 5 R 62/08 R
    Zutreffend hat das LSG zunächst ausgeführt, dass Klagegegenstand nur ein wertfeststellender Verwaltungsakt ist, der gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorhergehende wertfeststellende Verwaltungsakte ersetzt (BSG SozR 4-2600 § 307b Nr. 4 RdNr 14).
  • BSG, 29.11.2007 - B 13 R 18/07 R

    Rente wegen Berufsunfähigkeit - anwendbares Recht - Rentenantrag - Rentenbeginn -

    Auszug aus BSG, 27.04.2010 - B 5 R 62/08 R
    Maßgeblich sind diese Vorschriften mit Rücksicht auf den Beginn der Rente des Klägers im April 1999 in der jeweils zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (vgl § 300 Abs. 1, Abs. 2 SGB VI; BSG SozR 4-2600 § 300 Nr. 2 RdNr 9 f) .
  • SG Gotha, 26.05.2015 - S 15 AS 5157/14

    Vorlagebeschluss zum BVerfG - Minderung des Arbeitslosengeld II -

    Für eine fördernde Wirkung sind die Regelungen zu Zeitdauer und Umfang der Leistungsminderung in jedem Fall zu unflexibel (vgl. hierzu: Berlit, in: Münder, LPK-SGB II, § 31a, Rn 5.; Loose, Sanktionierung von Pflicht und Obliegenheitsverletzungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ZFSH/SGB 2010, S. 345; Däubler, info also 2/2005, S. 51 ff. (53)).
  • SG Gotha, 02.08.2016 - S 15 AS 5157/14

    BVerfG-Vorlage zu Hartz IV-Sanktionen

    Für eine fördernde Wirkung sind die Regelungen zu Zeitdauer und Umfang der Leistungsminderung in jedem Fall zu unflexibel (vgl. hierzu: Berlit, in: Münder, LPK-SGB II, § 31a, Rn 5.; Loose, Sanktionierung von Pflicht und Obliegenheitsverletzungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ZFSH/SGB 2010, S. 345; Däubler, info also 2/2005, S. 51 ff. (53)).
  • BSG, 16.06.2016 - B 13 R 23/15 R

    Saldierung von beitragsgeminderten Zeiten im Rahmen der Ermittlung des Zuschlags

    Der Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten mit Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft und Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage ist gemeinsam innerhalb der Gruppe der beitragsgeminderten Zeiten mit "sonstigen beitragsfreien Zeiten" zu ermitteln (Abgrenzung zu BSG vom 27.4.2010 - B 5 R 62/08 R = SozR 4-2600 § 71 Nr. 5).

    Im September 2012 stellte die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 27.4.2010 (B 5 R 62/08 R - SozR 4-2600 § 71 Nr. 5) einen Antrag auf Überprüfung der Rentenhöhe im Hinblick auf die Bewertung der vorgenannten Kalendermonate als beitragsgeminderte Zeiten.

    Zur Begründung hat es im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 27.4.2010 (aaO) ausgeführt, im Rahmen der Ermittlung des EP-Zuschlags für beitragsgeminderte Zeiten nach § 71 Abs. 2 SGB VI dürften nur Zeiten, die denselben Tatbestand einer beitragsfreien Zeit erfüllten, zu einer "Gruppe" zusammengefasst werden.

    Da bei der Ermittlung des Zuschlags sämtliche beitragsgeminderte Zeiten - bildhaft ausgedrückt - "in einen Topf geworfen" wurden, konnte diese sog "Summenregelung" dazu führen, dass beitragsgeminderte Zeiten, die Beitragszeiten mit hohen EP beinhalteten, Auswirkungen auf die Bewertung der Gesamtheit der beitragsgeminderten Zeiten hatten und sich auf dieser Grundlage insgesamt eine Minderung des Zuschlags an EP für diese Zeiten ergab (vgl BSG Urteil vom 27.4.2010 - B 5 R 62/08 R - SozR 4-2600 § 71 Nr. 5 RdNr 18; Diel in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 71 RdNr 13, Stand: Einzelkommentierung 5/13; Polster in Kasseler Komm, § 71 SGB VI RdNr 8a, Stand: Einzelkommentierung 9/2006) .

    Durch diese Änderung wird das grundlegende Ziel des SGB VI bei der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten gefördert, als Minimum den sich nach der Vergleichsbewertung und der (begrenzten) Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wert als beitragsfreie Zeit zu erhalten und dem Versicherten erworbene Beitragszeiten trotz zeitgleicher Erfüllung des Tatbestands einer beitragsfreien Zeit möglichst nicht zum Nachteil gereichen zu lassen (vgl BSG Urteil vom 27.4.2010 - B 5 R 62/08 R - SozR 4-2600 § 71 Nr. 5 RdNr 19) .

    Die vom 5. Senat in seinem Urteil vom 27.4.2010 (B 5 R 62/08 R - SozR 4-2600 § 71 Nr. 5 RdNr 27) geäußerte gegenteilige Ansicht teilt der Senat nicht.

    Aus dieser vom 5. Senat in seinem Urteil vom 27.4.2010 (B 5 R 62/08 R - SozR 4-2600 § 71 Nr. 5 RdNr 35) nicht vollständig wiedergegebenen (es fehlt die für das zutreffende Verständnis dieses Änderungsvorschlags wesentliche Passage "und wertmäßig nicht zu begrenzende Zeiten") Begründung wird deutlich, dass sich der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung dem Entwurf der Bundesregierung folgend bei der Bildung der "jeweiligen Blöcke" bewusst an den "Gruppen" orientiert hat, die sich aus der Anwendung oder Nichtanwendung des § 74 SGB VI im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung ergeben.

    Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 71 Abs. 2 SGB VI lediglich - wie sich auch aus der oben zierten Gesetzesbegründung der Bundesregierung in aller Deutlichkeit erschließt (aaO) - die mit der bisherigen "Summenregelung" verbundene "Gesamtzusammenfassung" (also das "in einen Topf werfen") der verschiedenen beitragsgeminderten Zeiten bei deren Bewertung beenden, weshalb der 5. Senat in seinem Urteil vom 27.4.2010 (B 5 R 62/08 R - SozR 4-2600 § 71 Nr. 5 RdNr 19, 27) insoweit zu Recht auch von einem "Paradigmenwechsel" spricht.

    geben keine Anhaltspunkte dafür her, dass - hiervon abweichend - die Bildung der "Gruppen" im Rahmen dieser Bestimmung in der Weise erfolgen soll, dass ausschließlich Zeiten, die gemeinsam den Tatbestand einer beitragsfreien Zeit erfüllen, zusammengefasst werden dürfen (so aber BSG Urteil vom 27.4.2010 - B 5 R 62/08 R - SozR 4-2600 § 71 Nr. 5 RdNr 27) .

    Der Senat weicht mit dieser Rechtsprechung nicht von dem Urteil des 5. Senats des BSG (B 5 R 62/08 R - SozR 4-2600 § 71 Nr. 5) ab.

  • BSG, 20.03.2013 - B 5 R 2/12 R

    Witwenrentenberechnung - Versorgungsausgleich - Besitzschutz - persönliche

    Da die große Witwenrente der Klägerin am 1.2.2011 begonnen hat, sind die genannten Vorschriften in der jeweils zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden (vgl § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI; Senatsurteil vom 27.4.2010 - B 5 R 62/08 R - SozR 4-2600 § 71 Nr. 5 RdNr 16 und BSG SozR 4-2600 § 300 Nr. 2 RdNr 9 f) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.06.2015 - L 27 R 148/14

    Anrechnungszeiten - Bewertung

    Am 5. September 2012 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der Beklagten für die Klägerin die Neuberechnung der Rente und bezogen sich hierbei auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. April 2010 zum Geschäftszeichen B 5 R 62/08 R.

    Das Bundessozialgericht hat in der Entscheidung vom 27. April 2010, B 5 R 62/08 R, zwar nur darüber zu entscheiden gehabt, ob Zeiten einer schulischen und beruflichen Ausbildung in diesem Zusammenhang zu einer Gruppe zusammengefasst werden dürfen oder aber jeweils gesondert zu berechnen seien, doch hat es zugleich abstrakte Ausführungen zur Auslegung des § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB VI gemacht.

  • LSG Bayern, 17.03.2021 - L 13 R 224/20

    Berechnung der Wartezeit von 35 Jahren bei Hochschulausbildung

    Auch in diesem Fall liegen eine Anrechnungszeit und eine Beitragszeit und damit im Ergebnis eine beitragsgeminderte Zeit vor (vgl. dazu grundlegend BSG, Urteil vom 27.04.2010 - B 5 R 62/08 R -, juris Rn. 17).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2014 - L 22 R 757/12

    Rentenrechtliche Zeiten

    Nichts anderes ergäbe sich, wenn die Beklagte wie nach dem Urteil des BSG vom 27. April 2010 - B 5 R 62/08 R - erforderlich verfahren wäre und die Gruppe der beitragsgeminderten Zeiten mit Beiträgen für berufliche Ausbildung wie vom Gesetz vorgesehen einerseits in die Gruppe mit Zeiten der Berufsausbildung und andererseits in die Gruppe mit Zeiten der schulischen Ausbildung mit Beitragszeiten unterteilt hätte.
  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2019 - L 7 R 4280/17

    Fremdrentenrecht - Nachweis von Beitragszeiten - sowjetisches Arbeitsbuch - keine

    Der Rentenbescheid vom 2. Juni 2014, der die Altersrente des Klägers zum 1. Juli 2013 völlig neu festgestellt und festgesetzt hat, ist gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden (vgl. BSG, Urteil vom 17. April 2012 - B 13 R 73/11 R - juris Rdnr. 15; Urteil vom 27. April 2010 - B 5 R 62/08 R - juris Rdnr. 15).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2022 - L 2/12 R 115/20

    Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Zurechnungszeit in der gesetzlichen

    Gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI sind die für die Rentenberechnung maßgeblichen gesetzlichen Bewertungsvorgaben in der jeweils zu dem Zeitpunkt des Beginns der maßgeblichen Rente geltenden Fassung heranzuziehen (BSG, Urteil vom 27. April 2010 - B 5 R 62/08 R -, SozR 4-2600 § 71 Nr. 5).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2015 - L 1 RS 4/11
    Letzteres ergibt sich neben der zuvor erläuterten Auslegung auf der Grundlage des Wortlauts der Vorschrift des § 71 Abs. 2 SGB VI auch aus dessen historischer Entwicklung (BSG, Urteil vom 27.04.2010, B 5 R 62/08 R, SozR 4-2600 § 71 Nr. 5, juris RdNrn 18 ff).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.05.2012 - L 7 AS 1013/11

    Änderungsbescheid, Verwaltungsakt, "wiederholende Verfügung", Regelungswirkung

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