Rechtsprechung
   BSG, 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,29628
BSG, 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R (https://dejure.org/2017,29628)
BSG, Entscheidung vom 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R (https://dejure.org/2017,29628)
BSG, Entscheidung vom 17. August 2017 - B 5 R 8/16 R (https://dejure.org/2017,29628)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,29628) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 51 Abs 3a SGB 6 vom 09.12.2010, § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Buchst a SGB 6 vom 23.06.2014, § 236b Abs 1 SGB 6 vom 23.06.2014, InsO, § 164 Abs 2 S 1 SGG
    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit - Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nach Kündigung infolge der Insolvenzabwendungsbemühungen des Arbeitgebers - ...

  • Wolters Kluwer

    Altersrente für besonders langjährig Versicherte; Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts; Inhaltliche Anforderungen an eine Revisionsbegründung; Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil; Aufwand und Intensität des Eingehens auf ...

  • rewis.io

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit - Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nach Kündigung infolge der Insolvenzabwendungsbemühungen des Arbeitgebers - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Altersrente für besonders langjährig Versicherte; Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts; Inhaltliche Anforderungen an eine Revisionsbegründung; Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil; Aufwand und Intensität des Eingehens auf ...

  • rechtsportal.de

    SGB VI § 51 Abs. 3a S. 1; SGG § 164 Abs. 2 S. 1
    Altersrente für besonders langjährig Versicherte

  • datenbank.nwb.de

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit - Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nach Kündigung infolge der Insolvenzabwendungsbemühungen des Arbeitgebers - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Recht der gesetzlichen Rentenversicherung

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Rente mit 63 - Bundessozialgericht weist Klagen wegen fehlender Beitragszeiten ab

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Regelung für Rente ab 63

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 124, 58
  • NZA 2018, 642
  • NZS 2018, 601
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R
    Außerdem ist zu beachten, dass die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers besonders groß bei einer bevorzugenden Typisierung ist (BVerfGE 17, 1, 24 = SozR Nr. 52 zu Art. 3 GG; BVerfGE 103, 310, 319) .

    (5) Letztlich ist im Rahmen der Prüfung eines Gleichheitsverstoßes zu bedenken, dass es sich bei der Rückausnahme des Teils 3 um eine bevorzugende Typisierung handelt, bei der die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers weiter gespannt ist als bei einer benachteiligenden Typisierung (BVerfGE 17, 1, 23 f = SozR Nr. 52 zu Art. 3 GG; BVerfGE 65, 325, 356; 103, 310, 319) .

    Ob eine bevorzugende oder benachteiligende Typisierung vorliegt, ist ausgehend vom Normalfall zu beurteilen, dh ausgehend von dem Fall, der nach Sinn und Zweck des Gesetzes in der Regel erfasst werden soll und erfasst wird (BVerfGE 17, 1, 23 f = SozR Nr. 52 zu Art. 3 GG) .

    Die Zahl der infolge der Typisierung bevorzugten Personen dürfte sich in solchen Grenzen halten, die angesichts der bei Bevorzugungen weit gespannten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers hingenommen werden kann (vgl hierzu BVerfGE 17, 1, 25 = SozR Nr. 52 zu Art. 3 GG) .

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R
    Insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - wie der Normierung von Voraussetzungen für den Anspruch einer gesetzlichen Rente - sind generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen allgemein als notwendig anerkannt und vom BVerfG im Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (vgl nur BVerfGE 103, 310, 319; 113, 167, 236 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 136; stRspr) ; der Gesetzgeber hat sich dabei am Regelfall zu orientieren.

    Außerdem ist zu beachten, dass die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers besonders groß bei einer bevorzugenden Typisierung ist (BVerfGE 17, 1, 24 = SozR Nr. 52 zu Art. 3 GG; BVerfGE 103, 310, 319) .

    (5) Letztlich ist im Rahmen der Prüfung eines Gleichheitsverstoßes zu bedenken, dass es sich bei der Rückausnahme des Teils 3 um eine bevorzugende Typisierung handelt, bei der die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers weiter gespannt ist als bei einer benachteiligenden Typisierung (BVerfGE 17, 1, 23 f = SozR Nr. 52 zu Art. 3 GG; BVerfGE 65, 325, 356; 103, 310, 319) .

  • BSG, 23.02.2017 - B 5 SF 5/16 AR

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfrageverfahren - Antwort auf die Anfrage des

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R
    Dazu muss der Revisionsführer - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (Senatsbeschlüsse vom 10.2.2016 - B 5 RS 1/15 R - BeckRS 2016, 66775 RdNr 6; vom 5.5.2015 - B 5 R 18/14 R - BeckRS 2015, 69242 RdNr 6; vom 9.1.2014 - B 5 RE 1/14 R - BeckRS 2014, 65978 RdNr 7 und vom 23.2.2017 - B 5 SF 5/16 AR - Juris RdNr 13) .

    Diesen Anforderungen kann eine Rüge der Verletzung materiellen Rechts nur genügen, wenn sie den vom Vordergericht festgestellten entscheidungserheblichen Lebenssachverhalt (im Sinne einer Gesamtheit rechtlich relevanter Tatumstände) vollständig darlegt (Senatsbeschluss vom 23.2.2017 - B 5 SF 5/16 AR - Juris RdNr 14) .

    Insoweit muss die Revisionsbegründung als Ergebnis eigener geistiger Arbeit (BSG vom 25.7.1968 - 8 RV 361/66 - SozEntsch BSG 1/4 § 164 Nr. 17 - Juris RdNr 15) - und nicht von "copy and paste" - darlegen, in welcher Weise sie dem angefochtenen Urteil den mitgeteilten Sachverhalt als dessen geistigen Gehalt entnimmt (Senatsbeschluss vom 23.2.2017 - B 5 SF 5/16 AR - Juris RdNr 22; zustimmend 12. Senat des BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 KR 16/14 R - Juris RdNr 20 ff, zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR) .

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R
    Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl nur BVerfGE 117, 272, 300 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 - stRspr) .

    Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags überhaupt notwendig ist und sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl zB BVerfGE 101, 239, 270; 117, 272, 301 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7; BVerfGE 123, 111, 128; 126, 369, 399 = SozR 5050 § 226 Nr. 9) .

  • BSG, 31.03.2017 - B 12 KR 16/14 R

    Rentenversicherung - Bestimmung des Umfangs beitragspflichtiger Einnahmen von

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R
    Insoweit muss die Revisionsbegründung als Ergebnis eigener geistiger Arbeit (BSG vom 25.7.1968 - 8 RV 361/66 - SozEntsch BSG 1/4 § 164 Nr. 17 - Juris RdNr 15) - und nicht von "copy and paste" - darlegen, in welcher Weise sie dem angefochtenen Urteil den mitgeteilten Sachverhalt als dessen geistigen Gehalt entnimmt (Senatsbeschluss vom 23.2.2017 - B 5 SF 5/16 AR - Juris RdNr 22; zustimmend 12. Senat des BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 KR 16/14 R - Juris RdNr 20 ff, zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR) .

    Eine formgerechte Revisionsbegründung erfordert daher weder stets eine geschlossene Darstellung des Streitstoffs und der angegriffenen Entscheidung als Ganzes noch bedarf sie zwingend der wörtlichen Wiedergabe der vom Vordergericht festgestellten, rechtlich relevanten Tatumstände (BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 KR 16/14 R - Juris RdNr 23) .

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R
    Es liegt im Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers, bei einer nicht eindeutig geklärten und auch nicht ohne Weiteres aufklärbaren Sachlage seinen Entscheidungen über zu ergreifende Maßnahmen eine Gefährdungsprognose zugrunde zu legen, wobei er sich allerdings nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützen darf (BVerfGE 138, 136 RdNr 144 mwN) .
  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R
    Unbedenklich ist eine Typisierung aber nur, solange eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen benachteiligt wird und der Grundrechtsverstoß nicht sehr intensiv ist (vgl nur BVerfGE 133, 377, 413) ; wesentlich für die Zulässigkeit einer typisierenden Regelung ist hierbei auch, ob durch sie eintretende Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl nur BVerfGE 133, 377, 413) .
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R
    Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags überhaupt notwendig ist und sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl zB BVerfGE 101, 239, 270; 117, 272, 301 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7; BVerfGE 123, 111, 128; 126, 369, 399 = SozR 5050 § 226 Nr. 9) .
  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00

    Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R
    Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags überhaupt notwendig ist und sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl zB BVerfGE 101, 239, 270; 117, 272, 301 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7; BVerfGE 123, 111, 128; 126, 369, 399 = SozR 5050 § 226 Nr. 9) .
  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R
    Gleichwohl ist der Teils 2 zur Überzeugung des Senats mit dem allgemeinen Gleichheitssatz zu vereinbaren, weil jede Stichtagsregelung gewisse Härten mit sich bringt und Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht aufgibt, die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BVerfGE 84, 348, 359; 110, 412, 436; 122, 151, 714 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16) .
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

  • BVerfG, 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91

    Warnhinweise für Tabakerzeugnisse

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

  • BSG, 05.05.2015 - B 5 R 18/14 R

    Gewährung höherer Regelaltersrente

  • BSG, 24.02.2016 - B 13 R 31/14 R

    Sozialgerichtsverfahren - Zulässigkeit einer Revision - Revisionsbegründung -

  • BSG, 10.02.2016 - B 5 RS 1/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Revision - Anforderungen an die

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • BSG, 09.01.2014 - B 5 RE 1/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Revision - Anforderungen an die

  • BSG, 25.07.1968 - 8 RV 361/66
  • BSG, 17.12.1991 - 13 RJ 3/91

    Unterschiedliche Behandlung von Inlands- und Auslandsgeburten bei der Gewährung

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvF 4/05

    Neuregelung der Agrarmarktbeihilfen ist nicht verfassungswidrig

  • BVerwG, 19.04.1996 - 8 C 3.95

    Wohngeldrecht: Berücksichtigung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

  • BGH, 14.03.2008 - V ZR 16/07

    Prozessuale Geltendmachung der Abänderung rechtskräftiger Unterlassungstitels

  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 532/01

    Kündigung und Zustimmungsvorbehalt für vorläufigen Insolvenzverwalter -

  • BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 654/01

    Betriebsübergang

  • BGH, 13.11.2001 - X ZR 134/00

    Zum Auskunftsanspruch von Sortenschutzinhabern gegen Landwirte nach dem

  • BGH, 14.12.2006 - IX ZR 92/05

    Vollstreckung und Gewahrsamsverhältnisse bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

  • BFH, 26.01.2006 - III R 51/05

    Keine Zusammenveranlagung und Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner

  • BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2018 - L 4 R 38/17

    Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Die Vorschrift erfasst ausschließlich die ausdrücklich geregelten, aus der Sphäre des Arbeitgebers stammenden Ausnahmetatbestände und ist nicht auf sonstige Beendigungen von Arbeitsverhältnissen erstreckbar, auch wenn diese auf Gründen beruhen, die aus der Sicht des Arbeitnehmers unfreiwillig und unverschuldet sind (vgl. auch BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 19; Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 39).

    Hat sich der Gesetzgeber aber bewusst lediglich für die zwei normierten Rückausnahmen entschieden und damit wissentlich und willentlich eine nur enge Rückausnahmeregelung geschaffen, ist eine analoge Anwendung auf andere Fallkonstellationen nicht möglich (vgl. auch BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 21 f.; Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 40).

    3.) Die Vorschrift des § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3a SGB VI ist auch nicht - soweit dies zugunsten der Klägerin zu prüfen ist - verfassungswidrig (vgl. ebenso BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R zu LSG Niedersachsen-Bremen Urt. v. 02.03.2016 - L 2 R 517/15, anhängig BVerfG 1 BvR 323/18; BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R zu LSG Baden-Württemberg Urt. v. 21.06.2016 - L 2 R 517/15, anhängig BVerfG 1 BvR 324/18; LSG Baden-Württemberg Urt. v. 21.06.2017 - L 2 R 1071/17, anhängig BSG B 13 R 5/17 R; LSG Rheinland-Pfalz Urt. v. 24.04.2017 - L 2 R 471/16; LSG Bayern Urt. v. 15.03.2017 - L 19 R 696/15; LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 26.01.2017 - L 22 R 578/15, anhängig BSG B 13 R 19/17 R).

    Eine Anordnung des Gesetzgebers, Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind, auf die 45-jährige Wartezeit anzurechnen, ist angesichts dieser weiten Gestaltungsfreiheit im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit aus Verfassungsgründen nicht geboten (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 47; Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 29).

    Insoweit liegt ein Vergleich mit der Zulässigkeit von Stichtagsregelungen nahe (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 47 und Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 29 mwN zu BVerfG Urt. v. 05.07.1989 - 1 BvL 11/87).

    Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags überhaupt notwendig ist und sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 48; Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 30 mwN u.a. zu BVerfG Urt. v. 23.11.1999 - 1 BvF 1/94; Beschl. v. 12.05.2009 - 2 BvL 1/00; Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvL 11/06).

    Hierbei darf er sich lediglich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützen (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 50 f.; Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 32 f. je mwN zu BVerfG Beschl. v. 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - juris Rn. 144; vgl. auch BVerfG Beschl. v. 14.10.2008 - 1 BvF 4/05 - juris Rn. 88 mwN; Urt. v. 20.04.2004 - 1 BvR 905/00 - juris Rn. 61 mwN).

    Die Möglichkeit, ein langes Erwerbsleben bei vorhandener sozialer Absicherung vorzeitig beenden zu können, stellt einen nicht zu leugnenden Anreiz dar, der durch interne Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unschwer umgesetzt werden kann (vgl. hierzu BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 52; Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 34 je mwN zu hierzu im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen).

    Erst recht vermag er nicht die Legitimität der gesetzgeberischen Erwägung in Frage zu stellen (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 52; Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 34).

    Gleichwohl ist die gesetzliche Regelung zur Überzeugung des Senats mit dem allgemeinen Gleichheitssatz zu vereinbaren, weil jede Stichtagsregelung gewisse Härten mit sich bringt und Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht aufgibt, die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 55; Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 37 mwN zu BVerfG Beschl. v. 08.10.1991 - 1 BvL 50/86; Beschl. v. 08.06.2004 - 2 BvL 5/00; Beschl. v. 11.11.2008 - 1 BvL 3/05).

    Als solche Person kommt der (vorläufige) Insolvenzverwalter oder der Arbeitgeber in der Funktion als Schuldner in Eigenverwaltung in Betracht (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 20; Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 43).

    Zwischen einem Arbeitgeber, der - wie im vorliegenden Fall der M-Gebietsleiter N - die unkontrollierte und uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über seinen laufenden Betrieb hat, und Arbeitnehmern sind dagegen interne, nicht dokumentierte Absprachen über die Auflösung von Arbeitsverhältnissen möglich, die sich eines Nachweises entziehen (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 60 f.; Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 42).

    Sicherlich ist es zutreffend, dass (auch) in den beiden gesetzgeberisch als Ausnahme geregelten Fällen der Insolvenz bzw. vollständigen Geschäftsaufgabe nicht im Sinne eines Automatismus ein missbräuchliches Zusammenwirken vollständig ausgeschlossen werden kann (so die Kritik von Brackelmann, jurisPR-SozR 3/2018 am Urteil des BSG v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R).

    Dies entspricht einem Anteil von 0, 4731 % an allen gestellten Rentenanträgen (vgl. hierzu BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 55; Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 66).

    Insoweit ist insbesondere zu bedenken, dass nicht nur Versicherte aus der Arbeitslosigkeit heraus, sondern auch "Beschäftigte", "geringfügig Beschäftigte", Personen "ohne Versicherungsereignis" und "Sonstige" die Gewährung einer "Rente ab 63" beantragt haben (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 56 und Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 67 mwN zu Versichertenbericht der Deutschen Rentenversicherung 2016, S. 24 über die Rentenzugänge aus diesen Gruppen im Jahr 2014).

    Da nur weniger als ein Prozent aller Rentenanträge an der nicht erfüllten Wartezeit gescheitert sind, erlaubt dieser Befund trotz einer gewissen Ungenauigkeit die Aussage, dass die Ausschlussregelung in Verbindung mit den eng gefassten Rückausnahmen nur einen geringen Anteil von Personen erfasst (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 56 und Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 67).

    In der Altersgruppe der 61 und 62-Jährigen ist von 2010 bis Ende 2015 ein Beschäftigungsanstieg zu verzeichnen (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 57 und Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 68).

    Angesichts der nachträglich möglichen Erfüllung der 45-jährigen Wartezeit durch Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung stellt die Regelung des § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3a, Ende 2. Halbsatz SGB VI für die nicht privilegierten Personengruppen entgegen der Ansicht der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 58 und Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 68 unter Hinweis auf Sachstand WD 6 - 3000 - 133/14 S. 10 f) auch keine unzumutbare Belastung dar.

    Diese Erwägung ist vor dem Hintergrund stets möglicher, nicht dokumentierter Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachvollziehbar und plausibel (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 60 und Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 71).

    Ob eine bevorzugende oder benachteiligende Typisierung vorliegt, ist ausgehend vom Normalfall zu beurteilen, d.h. ausgehend von dem Fall, der nach Sinn und Zweck des Gesetzes in der Regel erfasst werden soll und erfasst wird (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 62 und Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 73 mwN zu BVerfG Urt. v. 24.07.1963 - 1 BvL 11/67).

    Die Zahl der infolge der Typisierung bevorzugten Personen dürfte sich in solchen Grenzen halten, die angesichts der bei Bevorzugungen weit gespannten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers hingenommen werden kann (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 58 und Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 68 mwN).

    Eine nicht mehr hinnehmbare Begünstigungsquote von mehr als 10 % (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 63 und Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 74 mwN zu Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 3 Rn. 31) wird auf keinen Fall erreicht.

    Der Gesetzgeber schafft auf der Ebene des objektiven Rechts diejenigen Rechtssätze, die die Rechtsstellung des Eigentümers begründen und ausformen; sie können privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sein (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 65 und Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 76 mwN zu BVerfG Beschl. v. 12.06.1979 - 1 BvL 19/76 und Beschl. v. 15.07.1981 - 1 BvL 77/78).

    Art. 14 GG schützt aber lediglich Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 66 und Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 77 mwN u.a. zu BVerfG Beschl. v. 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91).

  • BSG, 12.03.2019 - B 13 R 19/17 R

    Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    In der Auslegung des LSG wie auch des BSG (Urteile vom 17.8.2017 - B 5 R 16/16 R und B 5 R 8/16 R) verstoße § 51 Abs. 3a S 1 Nr. 3a SGB VI gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG.

    Sie hält die vorinstanzlichen Entscheidungen für zutreffend und sieht sich durch die Urteile des 5. Senats des BSG vom 17.8.2017 (B 5 R 8/16 R - RdNr 35, B 5 R 16/16 R - RdNr 49) in ihrer Auffassung bestätigt.

    Insoweit schließt sich der erkennende Senat der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG an (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 20; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 2 RdNr 45) .

    Ein solches durch die InsO geprägtes Verständnis des Begriffs "Insolvenz" ergibt sich - wie vom 5. Senat ausgeführt - unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 51 Abs. 3a S 1 Nr. 3 Teils 3 SGB VI vor allem aus systematischen Erwägungen (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 21 ff; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 2 RdNr 46 ff, zu den auch mit der vorliegenden Revision geltend gemachten Einwendungen RdNr 52 ff) .

    Schon deshalb sind an die sachliche Rechtfertigung der zeitlichen Beschränkung der Anrechnungsfähigkeit keine strengen Anforderungen zu stellen (vgl BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 47) .

    Insbesondere liegt es im Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers, bei einer nicht eindeutig geklärten und auch nicht ohne Weiteres aufklärbaren Sachlage, wie sie hier vorliegt (hierzu sogleich) , seinen Entscheidungen über zu ergreifende Maßnahmen eine Gefährdungsprognose zugrunde zu legen, wobei er sich allerdings nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützen darf (BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 RdNr 142 ff mwN; BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 51) .

    Dieser Spielraum wird nicht überschritten, denn die Einschätzung der mit der vorübergehenden Möglichkeit der abschlagsfreien Inanspruchnahme einer Altersrente bereits mit 63 Jahren verbundenen Verhaltenseffekte bzw deren Ausmaß kann sich - wie schon der 5. Senat herausgestellt hat (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 52) - nicht auf empirisch nachweisbare Befunde stützen; ebenso wenig ist ein derartiger Sachverhalt im Voraus aufklärbar oder vorhersehbar, weil das Rentenzugangsgeschehen multifaktoriell ist und sich aus dem Zusammenwirken verschiedener Akteure, wie zB individuellen Überlegungen aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebersicht, ergibt (vgl schriftliche Stellungnahme der BA zur öffentlichen Anhörung vom Sachverständigen am 5.5.2014 - Ausschussdrucks 18(11)82, S 32, 33) .

    a) Der 5. Senat des BSG hat bereits entschieden, dass die unterschiedliche Behandlung der genannten Gruppen durch den Gesetzgeber durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt wird (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 58 ff; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 2 RdNr 84 ff) .

    Auch insoweit schließt sich der erkennende Senat dem 5. Senat des BSG (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 62 ff; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 2 RdNr 90 ff) an.

    Dies gilt - wie bereits der 5. Senat hervorgehoben hat (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 55) - umso mehr, als der Kläger seinerzeit kein Vertrauen auf die Anrechenbarkeit von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn auf die 45-jährige Wartezeit haben konnte, weil derartige Zeiten nach der damaligen Rechtslage insoweit überhaupt nicht berücksichtigungsfähig waren (vgl § 51 Abs. 3a SGB VI idF von Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007, BGBl I 554) .

  • BAG, 08.12.2022 - 6 AZR 31/22

    Sozialauswahl - Rentennähe - grobe Fehlerhaftigkeit

    Bei dieser Rentenart ist allerdings zu berücksichtigen, dass gemäß § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VI Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung wie Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn außer bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden (zur Verfassungskonformität dieser Regelung BSG 17. August 2017 - B 5 R 8/16 R - Rn. 41 ff., BSGE 124, 58, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, BVerfG 1. Juni 2022 - 1 BvR 323/18 -) .

    Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit den Regelungen in § 50 Abs. 5, § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VI bei der Rente für besonders langjährig Versicherte (dazu vorstehend Rn. 40) das Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwecks Frühverrentung verhindert (dazu BSG 21. Oktober 2021 - B 5 R 11/20 R - Rn. 21; 17. August 2017 - B 5 R 8/16 R - Rn. 23 ff., BSGE 124, 58) .

  • BSG, 28.06.2018 - B 5 R 25/17 R

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Als solche Person kommt der (vorläufige) Insolvenzverwalter oder der Arbeitgeber in der Funktion als Schuldner in Eigenverwaltung in Betracht (vgl dazu im Einzelnen Urteil des Senats vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 1 RdNr 20 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .
  • BSG, 12.03.2019 - B 13 R 5/17 R

    Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Insoweit schließt sich der erkennende Senat der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG an (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 20; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 45) .

    Ein solches durch die InsO geprägtes Verständnis des Begriffs "Insolvenz" ergibt sich - wie vom 5. Senat ausgeführt - unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 51 Abs. 3a S 1 Nr. 3 Teils 3 SGB VI vor allem aus systematischen Erwägungen (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 21 ff; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 46 ff, zu den auch mit der vorliegenden Revision geltend gemachten Einwendungen RdNr 52 ff) .

    Schon deshalb sind an die sachliche Rechtfertigung der zeitlichen Beschränkung der Anrechnungsfähigkeit keine strengen Anforderungen zu stellen (vgl BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 47) .

    Insbesondere liegt es im Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers, bei einer nicht eindeutig geklärten und auch nicht ohne Weiteres aufklärbaren Sachlage, wie sie hier vorliegt (hierzu sogleich) , seinen Entscheidungen über zu ergreifende Maßnahmen eine Gefährdungsprognose zugrunde zu legen, wobei er sich allerdings nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützen darf (BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 RdNr 142 ff mwN; BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 51) .

    Dieser Spielraum wird nicht überschritten, denn die Einschätzung der mit der vorübergehenden Möglichkeit der abschlagsfreien Inanspruchnahme einer Altersrente bereits mit 63 Jahren verbundenen Verhaltenseffekte bzw deren Ausmaß kann sich - wie schon der 5. Senat herausgestellt hat (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 52) - nicht auf empirisch nachweisbare Befunde stützen; ebenso wenig ist ein derartiger Sachverhalt im Voraus aufklärbar oder vorhersehbar, weil das Rentenzugangsgeschehen multifaktoriell ist und sich aus dem Zusammenwirken verschiedener Akteure, wie zB individuellen Überlegungen aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebersicht, ergibt (vgl schriftliche Stellungnahme der BA zur öffentlichen Anhörung vom Sachverständigen am 5.5.2014 - Ausschussdrucks 18(11)82 S 32, 33) .

    a) Der 5. Senat des BSG hat bereits entschieden, dass die unterschiedliche Behandlung der genannten Gruppen durch den Gesetzgeber durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt wird (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 58 ff; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 84 ff) .

    Auch insoweit schließt sich der erkennende Senat dem 5. Senat des BSG (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 62 ff; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 90 ff) an.

    Dies gilt - wie bereits der 5. Senat hervorgehoben hat (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 55) - umso mehr, als der Kläger seinerzeit kein Vertrauen auf die Anrechenbarkeit von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn auf die 45-jährige Wartezeit haben konnte, weil derartige Zeiten nach der damaligen Rechtslage insoweit überhaupt nicht berücksichtigungsfähig waren (vgl § 51 Abs. 3a SGB VI idF von Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007, BGBl I 554) .

  • BSG, 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R

    Altersrente für besonders langjährig Versicherte; Erfüllung der Wartezeit;

    Die Beendigung der Beschäftigung des Klägers - die ihrerseits Ursache der Arbeitslosigkeit als Voraussetzung für Alg ist (§ 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) - beruht weder auf einer Insolvenz (vgl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) noch einer vollständigen Geschäftsaufgabe seiner Arbeitgeberin.

    (1)(a) Insolvenzbedingt ist der Alg-Bezug nur dann, wenn sich die Beendigung einer Beschäftigung - die ihrerseits Ursache der Arbeitslosigkeit als Voraussetzung für Alg ist (§ 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) - als Ergebnis einer verfahrensrechtlich durch die InsO gelenkten Tätigkeit darstellt (vgl dazu im Einzelnen Urteil des erkennenden Senats vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

  • BSG, 20.05.2020 - B 13 R 23/18 R

    Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    In der Auslegung des LSG und des BSG (Urteile vom 17.8.2017 - B 5 R 16/16 R und B 5 R 8/16 R) verstoße § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3a SGB VI gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 GG.

    Sie hält die vorinstanzlichen Entscheidungen für zutreffend und sieht sich durch die Urteile des 5. und 13. Senats des BSG vom 17.8.2017 (B 5 R 8/16 R und B 5 R 16/16 R) und vom 12.3.2019 (B 13 R 19/17 R) in ihrer Auffassung bestätigt.

    Die Voraussetzungen des weiteren Rückausnahmetatbestands eines insolvenzbedingten Leistungsbezugs (vgl hierzu BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 45; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) liegen offensichtlich nicht vor, was auch nicht geltend gemacht wird.

    Die unterschiedliche Behandlung der genannten Gruppen durch den Gesetzgeber ist durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt (vgl BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 58 ff; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 84 ff; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 45 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Dies gilt umso mehr, als der Kläger seinerzeit kein Vertrauen auf die Anrechenbarkeit von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn auf die 45-jährige Wartezeit haben konnte, weil derartige Zeiten nach der damaligen Rechtslage (vgl § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 SGB VI idF von Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007, BGBl I 554) insoweit überhaupt nicht berücksichtigungsfähig waren (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 55) .

  • BSG, 28.06.2018 - B 5 R 12/17 R

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 307d SGB 6

    Dies gilt unabhängig von dem beim Großen Senat des BSG anhängigen Verfahren - GS 1/17 - auch nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach sich Aufwand und Intensität des Eingehens auf die tatrichterlichen Feststellungen nach deren eigener Qualität richten (vgl BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - vorgesehen in BSGE sowie SozR 4-2600 § 51 Nr. 1 RdNr 12) .
  • LSG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - L 9 R 695/16

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Ein den normierten (Rück-)Ausnahmen gleich zu erachtender Härtefall liegt indessen im Falle eines freiwilligen Arbeitsplatzverlusts durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages (gegen Abfindung) nicht vor, weshalb eine dahingehende Auslegung ersichtlich dem gesetzgeberischen Willen widersprechen würde (s. entsprechend zum Arbeitsplatzverlust aufgrund Kündigung durch den Arbeitgeber in der Absicht, hierdurch eine drohende Insolvenz abzuwenden (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02.03.2016 - L 2 R 517/15 - Juris; Revision anhängig beim Bundessozialgericht - B 5 R 8/16 R -).
  • BSG, 16.10.2019 - B 13 R 14/18 R

    Entgeltpunkte für Kindererziehung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung -

    Bei einer bevorzugenden Typisierung ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers besonders groß (vgl BVerfG Urteil vom 24.7.1963 - 1 BvL 11/61 ua - BVerfGE 17, 1 = SozR Nr. 52 zu Art. 3 GG, juris RdNr 60; BVerfG Beschluss vom 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310, juris RdNr 42; BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 63, 72 f).

    Im Übrigen handelt es sich hier - ausgehend vom gesetzlichen Normalfall des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI - um eine bevorzugende Pauschalierung (vgl zur Unterscheidung bevorzugender und benachteiligender Typisierungen anhand des Regelfalls BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 72 f mwN) , die als Nebenfolge einer zeitnahen Einbeziehung aller Bestandsrentner übergangsweise in Kauf genommen werden kann.

  • BSG, 21.10.2021 - B 5 R 11/20 R

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

  • BSG, 26.09.2019 - B 5 R 6/18 R

    Anspruch auf Altersrente

  • LSG Bayern, 01.07.2020 - L 1 R 457/18

    Vorgezogene Altersrente für besonders langjährige Versicherte auch bei

  • BSG, 07.09.2023 - B 5 R 75/23 B
  • BSG, 16.10.2019 - B 13 R 18/18 R

    Anspruch auf Altersrente

  • BSG, 16.10.2019 - B 13 R 175/18 B

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

  • BSG, 28.06.2018 - B 5 AL 1/17 R

    Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2020 - L 18 R 1139/16
  • LSG Bayern, 17.01.2018 - L 12 KA 12/17

    Besetzung eines hälftigen orthopädischen Vertragsarztsitzes

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.08.2018 - L 2 R 145/17

    Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte anstatt einer

  • LSG Baden-Württemberg, 26.01.2022 - L 5 R 968/19
  • LSG Hessen, 24.11.2017 - L 5 R 274/16
  • BSG, 07.09.2023 - B 5 R 44/23 B
  • LSG Sachsen, 25.10.2018 - L 4 R 791/17

    Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte

  • LSG Bayern, 15.03.2017 - L 19 R 696/15

    Kein Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.01.2018 - L 2 R 357/16
  • BSG, 13.01.2020 - B 5 R 256/19 B

    Erfüllung der Wartezeit für die Gewährung einer Altersrente für besonders

  • LSG Baden-Württemberg, 03.07.2019 - L 2 R 247/18

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

  • LSG Thüringen, 20.05.2020 - L 12 R 304/17

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.05.2018 - L 15 AS 206/16
  • SG Augsburg, 27.06.2018 - S 13 R 888/15
  • SG Gotha, 20.02.2017 - S 19 R 4934/15
  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.05.2020 - L 3 R 89/19

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.06.2018 - L 2 R 155/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2019 - L 15 AS 183/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2019 - L 15 AS 184/18
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht