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   BSG, 22.03.2018 - B 5 RE 12/17 B   

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https://dejure.org/2018,13285
BSG, 22.03.2018 - B 5 RE 12/17 B (https://dejure.org/2018,13285)
BSG, Entscheidung vom 22.03.2018 - B 5 RE 12/17 B (https://dejure.org/2018,13285)
BSG, Entscheidung vom 22. März 2018 - B 5 RE 12/17 B (https://dejure.org/2018,13285)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Anforderungen an eine rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht; Bezeichnung des Verfahrensmangels der ...

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde - rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Nichtzulassungsbeschwerde - rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1997
  • NZS 2018, 552
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 22.03.2018 - B 5 RE 12/17 B
    Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 32 ff) .
  • BSG, 28.06.2018 - B 5 RE 2/17 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht -

    Abändern oder Ersetzen setzt allgemein voraus, dass der Regelungsgegenstand des neu einzubeziehenden Verwaltungsakts mit dem des früheren identisch ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 86 Nr. 2 RdNr 10; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 27 RdNr 21) , was durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Verfügungssätze festzustellen ist (vgl BSGE 47, 168, 170 = SozR 1500 § 96 Nr. 13 S 19 f; BSG Beschluss vom 22.3.2018 - B 5 RE 12/17 B - Juris RdNr 25; vgl auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 96 RdNr 4a mwN) .

    Die gegenteilige Auffassung von Horn (NJW 2018, 2000 ff) setzt sich mit all diesen bereits im Beschluss des Senats vom 22.3.2018 - B 5 RE 12/17 B - aufgeführten Gesichtspunkten nicht substanziell auseinander und beschränkt sich apodiktisch auf den Hinweis, dass man auch das Gegenteil für richtig halten könne.

    Dementsprechend kann auch nicht bereits mit dem Beschluss vom 22.3.2018 eine - über die ohnehin zur Verfügung stehenden Quellen hinaus an hervorgehobener Stelle veröffentlichungsbedürftige - höchstrichterliche Klärung "einer besonders speziellen Konstellation" erfolgt sein (Schmidt, NZS 2018, 552) .

  • BSG, 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R

    Erstreckung einer Befreiung nach § 6 Abs 5 S 2 SGB 6 auf eine befristete

    Die Erstreckung einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI begründet keinen eigenständigen Status, wie das bei der rückwirkenden Befreiung von Syndikusrechtsanwälten nach dem zum 1.1.2016 neu gestalteten Recht (§ 231 Abs. 4b SGB VI) im Vergleich zur Befreiung dieser Personen als Rechtsanwälte nach bisherigem Recht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) der Fall ist (vgl dazu BSG Beschluss vom 22.3.2018 - B 5 RE 12/17 B - juris RdNr 28, 31; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 RE 2/17 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 17 RdNr 16 ff; BSG Beschluss vom 9.12.2020 - B 5 RE 6/20 B - juris RdNr 10) .
  • LSG Baden-Württemberg, 03.03.2021 - L 5 R 1764/19

    Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren - kein identischer

    Ein Bescheid über die Ablehnung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, der sich auf den neu erworbenen Status als Syndikusrechtsanwalt bezieht, wird nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens gegen den Bescheid über die Ablehnung der Befreiung von der Rentenversicherungpflicht wegen Nichtausübung einer anwaltlichen Tätigkeit vor Erlangung des Status als Syndikusanwalt (vgl. BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - B 5 RE 12/17 B -, in juris).

    Das BSG habe im Verfahren B 5 RE 12/17 B die Frage, ob der Bescheid über die Befreiung als Syndikusrechtsanwalt nach dem ab 01.01.2016 geltenden Recht nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits über die Befreiung als "Syndikusanwalt" nach dem bis 31.12.2015 geltenden Recht werde, verneint.

    Wie höchstrichterlich geklärt sei, würden in ein anhängiges Streitverfahren über die Befreiung von Rechtsanwälten von der Rentenversicherungspflicht auf Grund einer gleichzeitig ausgeübten abhängigen Beschäftigung ungeachtet ihres Bezugs auf dasselbe Versicherungsverhältnis weitere Verwaltungsakte, die mit Blick auf den neuerworbenen Status als Syndikusrechtsanwalt ergangen seien, nicht kraft Gesetzes einbezogen (unter Verweis auf BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - B 5 RE 12/17 B -, Beschluss vom 28.06.2018 - B 5 RE 2/17 R - Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 -L 7 R 3495/15 -, alle in juris).

    Die Auslegung eines Verwaltungsakts hat ausgehend von seinem Verfügungssatz und der Heranziehung des in § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedankens zu erfolgen, dass es nicht auf den Buchstaben, sondern auf den wirklichen Willen der Behörde bzw. des Verwaltungsträgers ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat; für die Ermittlung des erklärten Willens sind dabei auch die Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragen können und die dem Beteiligten bekannt sind, wenn der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht (BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - B 5 RE 12/17 B -, in juris, Rn. 29 m.w.N.; BSG, Urteil vom 28.06.2018 - B 5 RE 2/17 R -, in juris).

    Aufgrund der unterschiedlichen Statusbezogenheit liegt keine Identität der Regelungsgegenstände vor (vgl. BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - B 5 RE 12/17 B -, in juris, Rn. 31 m.w.N.; BSG, Urteil vom 28.06.2018 - B 5 RE 2/17 R -, in juris; vgl. auch BSG, Beschluss vom 23.07.2019 - B 5 RE 5/19 B -, in juris ; BSG, Beschluss vom 04.08.2020 - B 5 RE 4/20 B -, in juris).

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