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   BSG, 14.08.2006 - B 5 RJ 246/05 B   

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BSG, 14.08.2006 - B 5 RJ 246/05 B (https://dejure.org/2006,82465)
BSG, Entscheidung vom 14.08.2006 - B 5 RJ 246/05 B (https://dejure.org/2006,82465)
BSG, Entscheidung vom 14. August 2006 - B 5 RJ 246/05 B (https://dejure.org/2006,82465)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 23.08.2001 - B 13 RJ 59/00 R

    Keine Geltung der Reichsversicherungsgesetze für Ghettoarbeit im

    Auszug aus BSG, 14.08.2006 - B 5 RJ 246/05 B
    5 Die Klägerin hat zunächst folgende Rechtsfrage formuliert, der sie grundsätzliche Bedeutung beimisst: "Liegt eine Beschäftigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZRBG 'gegen Entgelt' nur dann vor, wenn es sich im Sinne der Ghettorechtsprechung - u.a. Urteil vom 23.08.2001 - B 13 RJ 59/00 R - um ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt gehandelt hat oder entfällt das Merkmal der Versicherungspflicht?" 6 Die Klägerin hat jedoch unterlassen, die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage in der erforderlichen Weise darzutun.

    Die Klägerin ist im Zuge ihrer Ausführungen wiederholt insbesondere auf die Entscheidung des 13. Senats des BSG vom 7. Oktober 2004 (SozR 4-5050 § 15 Nr. 1) und auch auf dessen frühere Entscheidung vom 23. August 2001 (SozR 3-2200 § 1248 Nr. 17) eingegangen, wonach für die Anerkennung von Tätigkeiten in einem Ghetto das Vorliegen von Versicherungspflicht verlangt werde.

  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 14.08.2006 - B 5 RJ 246/05 B
    Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 mwN).

    Aber auch zur Darlegung der Tatsache, dass die Rechtsfrage klärungsbedürftig geblieben oder wieder klärungsbedürftig geworden ist, bedarf es einer Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34).

  • BSG, 14.06.1984 - 1 BJ 72/84

    Klärungsfähigkeit

    Auszug aus BSG, 14.08.2006 - B 5 RJ 246/05 B
    Auch dies ist in der Beschwerdebegründung des Näheren darzulegen (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53 und § 160a Nr. 31; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl, IX. Kap, RdNr 189).
  • BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente

    Auszug aus BSG, 14.08.2006 - B 5 RJ 246/05 B
    Als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht bzw das Bundesverfassungsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung des anzuwendenden gesetzlichen Begriffs aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 8; s hierzu auch Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 117 mwN).
  • BSG, 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

    Auszug aus BSG, 14.08.2006 - B 5 RJ 246/05 B
    Die Klägerin ist im Zuge ihrer Ausführungen wiederholt insbesondere auf die Entscheidung des 13. Senats des BSG vom 7. Oktober 2004 (SozR 4-5050 § 15 Nr. 1) und auch auf dessen frühere Entscheidung vom 23. August 2001 (SozR 3-2200 § 1248 Nr. 17) eingegangen, wonach für die Anerkennung von Tätigkeiten in einem Ghetto das Vorliegen von Versicherungspflicht verlangt werde.
  • BSG, 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R

    Gewährung einer Altersrente unter Zugrundelegung von "Ghetto-Beitragszeiten" nach

    Allerdings betraf nur der Beschluss vom 8.2.2007 (B 5 R 182/06 B) einen Fall aus einem Ghetto in den besetzten Gebieten, nämlich aus dem Ghetto Krakau (polnisch: Kraków), während dem Beschluss vom 14.8.2006 (B 5 RJ 246/05 B) ein Fall aus einem Ghetto in den eingegliederten Gebieten, nämlich aus dem Ghetto Lask (polnisch: Lask) zu Grunde lag.

    Der 5. Senat hat in seinem das eingegliederte Gebiet betreffenden Beschluss vom 14.8.2006 (B 5 RJ 246/05 B) zu erkennen gegeben, dass er die Rechtslage im Sinne der Rechtsprechung des 13. Senats für geklärt hält, wobei er sich allerdings auf eine ein besetztes Gebiet betreffende Entscheidung des 13. Senats berufen hat.

  • BSG, 25.08.2022 - B 5 R 11/22 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler -

    Damit setzt sich die Beschwerdebegründung in keiner Weise auseinander, sodass es an einer hinreichenden inhaltlichen Durchdringung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der dortigen tragenden Argumentation fehlt (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 14.8.2006 - B 5 RJ 246/05 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 18.2.2021 - B 10 ÜG 8/20 B - juris RdNr 6) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2008 - L 14 R 295/06

    Rentenversicherung

    Auch das BSG hat in seinem Beschluss vom 14.08.2006 (Az.: B 5 RJ 246/05 B) trotz der im damaligen Verfahren umfangreichen Ausführungen der dortigen Klägerbevollmächtigten keinen Anlass gesehen, der Frage der "Anspruchstheorie" im hier diskutierten Zusammenhang grundsätzliche Bedeutung beizumessen.
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