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   BSG, 09.04.2003 - B 5 RJ 32/02 R   

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BSG, 09.04.2003 - B 5 RJ 32/02 R (https://dejure.org/2003,4576)
BSG, Entscheidung vom 09.04.2003 - B 5 RJ 32/02 R (https://dejure.org/2003,4576)
BSG, Entscheidung vom 09. April 2003 - B 5 RJ 32/02 R (https://dejure.org/2003,4576)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Zuteilung einer neuen Versicherungsnummer; Erstmalige Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland; Versicherungsnummer mit teilweise fiktiven Ziffern; Vervollständigung des ursprünglich unvollständigen Geburtsdatums (ohne Tag und Monat der ...

  • Judicialis

    SGG § 163; ; SGB I § 33a Abs 2 Nr 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versicherungsnummer mit Leerziffern bei unbekanntem Tag und Monat der Geburt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 05.04.2001 - B 13 RJ 35/00 R

    Neuvergabe einer Versicherungsnummer aufgrund eines türkischen

    Auszug aus BSG, 09.04.2003 - B 5 RJ 32/02 R
    Gegen die Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz ) bestehen im Anschluss an das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 5. April 2001 - B 13 RJ 35/00 R -, BSGE 88, 89 = SozR 3-1200 § 33a Nr. 4 keine Bedenken, vor allem, weil die abgelehnte Neuvergabe der VNr einen Verwaltungsakt darstellt, der sich auf den späteren Leistungsfall auswirkt.

    Diese am 1. Januar 1998 nach Erlass der streitgegenständlichen Bescheide in Kraft getretene Vorschrift (vgl Art. 32 Abs. 1 1. SGB III-ÄndG) haben die Vorinstanzen zusammen mit der später in Kraft getretenen VKVV zu Recht ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, denn die begehrte Neuvergabe einer VNr ist stets zukunftsgerichtet und der zeitliche Geltungswille der Gesetz- und Verordnungsgeber betrifft gerade diese Fälle (vgl mwN BSG Urteil vom 5. April 2001 - B 13 RJ 35/00 R -, BSGE 88, 89 = SozR 3-1200 § 33a Nr. 4).

    Es kommt deshalb nicht darauf an, welcher Beweiswert diesen Urkunden beizumessen wäre und ob, wie das LSG meint, jedenfalls für die "deutsche" Geburtsurkunde nach dem PStG die Rechtsvermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit besteht (vgl dazu mwN BSG Urteil vom 5. April 2001 - B 13 RJ 35/00 R -, BSGE 88, 89 = SozR 3-1200 § 33a Nr. 4).

  • BSG, 31.03.1998 - B 8 KN 11/95 R

    Änderung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer bei einem in Marokko

    Auszug aus BSG, 09.04.2003 - B 5 RJ 32/02 R
    § 33a Abs. 1 SGB I enthält die leistungsrechtliche Regelung, dass bei Rentenansprüchen, die vom Erreichen einer Altersgrenze abhängig sind, das Geburtsdatum maßgebend ist, das erstmals gegenüber einem Sozialleistungsträger oder dem Arbeitgeber angegeben wurde (BSG Urteil vom 31. März 1998 - B 8 KN 11/95 R - SozR 3-1200 § 33a Nr. 2).

    Wie das BSG bereits für die wirtschaftlich bedeutsameren Fälle der Änderung des Geburtsjahres entschieden hat, verstößt § 33a SGB I weder gegen das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht noch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl BSG Urteile vom 31. März 1998 - B 8 KN 5/95 R = SozR 3-1200 § 33a Nr. 1 und - B 8 KN 11/95 R - SozR 3-1200 § 33a Nr. 2).

    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 14. März 2000 (C-102/98 und C-211/98 - SozR 3-6940 Art. 3 Nr. 1) entschieden, dass § 33a SGB I auch nicht europarechtlichen Regelungen, insbesondere mit Blick auf Gleichstellungsregelungen in Assoziationsabkommen, wie sie auch mit dem Königreich Marokko bestehen, widerspricht, selbst wenn sich der Kläger als deutscher Staatsangehöriger überhaupt darauf berufen könnte (verneinend insoweit BSG Urteil vom 31. März 1998 - B 8 KN 11/95 R - SozR 3-1200 § 33a Nr. 2).

  • EuGH, 14.03.2000 - C-102/98

    FÜR DIE GEWÄHRUNG EINER DEUTSCHEN ALTERSRENTE AN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER

    Auszug aus BSG, 09.04.2003 - B 5 RJ 32/02 R
    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 14. März 2000 (C-102/98 und C-211/98 - SozR 3-6940 Art. 3 Nr. 1) entschieden, dass § 33a SGB I auch nicht europarechtlichen Regelungen, insbesondere mit Blick auf Gleichstellungsregelungen in Assoziationsabkommen, wie sie auch mit dem Königreich Marokko bestehen, widerspricht, selbst wenn sich der Kläger als deutscher Staatsangehöriger überhaupt darauf berufen könnte (verneinend insoweit BSG Urteil vom 31. März 1998 - B 8 KN 11/95 R - SozR 3-1200 § 33a Nr. 2).
  • BSG, 31.03.1998 - B 8 KN 5/95 R

    Änderung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer bei einem in der Türkei

    Auszug aus BSG, 09.04.2003 - B 5 RJ 32/02 R
    Wie das BSG bereits für die wirtschaftlich bedeutsameren Fälle der Änderung des Geburtsjahres entschieden hat, verstößt § 33a SGB I weder gegen das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht noch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl BSG Urteile vom 31. März 1998 - B 8 KN 5/95 R = SozR 3-1200 § 33a Nr. 1 und - B 8 KN 11/95 R - SozR 3-1200 § 33a Nr. 2).
  • BSG, 28.04.2004 - B 5 RJ 33/03 R

    Geburtsdatum - Beweiskraft eines ausländischen Schulregisterauszuges - Urkunde -

    Mit § 33a SGB I hat der Gesetzgeber eine leistungsrechtliche Regelung getroffen (vgl BSG Urteil vom 31. März 1998 - B 8 KN 11/95 R - SozR 3-1200 § 33a Nr. 2; Senatsurteil vom 9. April 2003 - B 5 RJ 32/02 R - SozR 4-1200 § 33a Nr. 1 RdNr 18); sie besagt, dass bei Rentenansprüchen, die vom Erreichen einer Altersgrenze abhängig sind, das Geburtsdatum maßgebend ist, das erstmals gegenüber einem Sozialleistungsträger oder dem Arbeitgeber angegeben wurde (§ 33a Abs. 1 SGB I) und ein davon abweichendes Geburtsdatum nur dann maßgebend ist, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass 1. ein Schreibfehler vorliegt, oder 2. sich das andere Geburtsdatum aus einer Urkunde ergibt, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden ist (§ 33a Abs. 2 SGB I).

    Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht hier auch nicht entgegen, dass der Versicherte nach der neueren Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 5. April 2001 - B 13 RJ 35/00 R - BSGE 88, 89, 90 = SozR 3-1200 § 33a Nr. 4 S 16 f mwN; Senatsurteil vom 9. April 2003 - B 5 RJ 32/02 R - SozR 4-1200 § 33a Nr. 1 RdNr 4) nach §§ 147 und 152 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) iVm der Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung - VKVV - vom 30. März 2001 (BGBl I 475) unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 SGB I einen Anspruch auf Neuvergabe (Berichtigung für die Zukunft) einer VNr durch Verwaltungsakt hat, den er bei einer Ablehnung mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage durchsetzen kann (zum fehlenden Rechtsschutzinteresse, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage geltend machen kann, vgl BSG Urteil vom 22. Mai 1985 - 12 RK 30/84 - BSGE 58, 150, 152 f mwN = SozR 1500 § 55 Nr. 27).

    Ein Geburtsdatum ist iS des § 33a SGB I nicht erst dann fehlerhaft, wenn sich nach Tag, Monat und Jahr ein (vollständig) anderes Geburtsdatum ergibt (vgl dazu Senatsurteil vom 9. April 2003 - B 5 RJ 32/02 R - SozR 4-1200 § 33a Nr. 1 - zur Berichtigung von nur dem Tag und Monat entsprechenden Stellen des Geburtsdatums in der VNr).

    Ob sich das LSG hier entsprechend den Vorgaben der VKVV wegen der Ungewissheit über Tag und Monat mit der Feststellung des Jahrs der Geburt hätte begnügen müssen - was hier im Hinblick auf die Verwaltungsübung, bei unbekanntem Tag und Monat der Geburt stets den Beginn einer vom Erreichen einer Altersgrenze abhängigen Rente auf den 1. Juli zu legen, dh fiktiv den 1. Juli des jeweiligen Jahres als Geburtsdatum anzusehen (vgl Senatsurteil aaO SozR 4-1200 § 33a Nr. 1 RdNr 18) für den Kläger günstiger wäre - kann dahinstehen, weil der Kläger gegen das Urteil des LSG keine Revision eingelegt hat.

  • LSG Hessen, 29.05.2018 - L 2 R 163/16

    Geburtsdatum ist nachträglich nicht um 12 Jahre zu ändern

    Es liegt weder ein Verstoß gegen das durch Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Eigentum noch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor (hierzu BSG, Urteil vom 19. Oktober 2000, B 8 KN 3/00 R, juris; Urteil vom 31. März 1998, B 8 KN 5/95 R und B 8 KN 11/95 R, SozR 3-1200 § 33a Nr. 1 und 2; Urteil vom 9. April 2003, B 5 RJ 32/02 R, SozR 4-1200 § 33a Nr. 1, m.w.N.; BVerfG 19. März 2007, 1 BvR 2426/04, SozR 4-1200 § 33a Nr. 3).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2003 - L 14 RJ 105/02

    Rentenversicherung

    Dies unter Abänderung der von der Bekalgten zuletzt vergebenen Versicherungsnummer 000, die nach gängiger und vom Bundessozialgericht als bedenkenlos gesehener Verwaltungspraxis bedeutet hätte, dass der 1. Juli des (bekannten) Jahres der Geburt als maßgeblich anzusehen ist (Urteil vom 09.04.2003, B 5 RJ 32/02 R, SozR 4 - 0000), und unter Beibehaltung der von der Beigeladenen vergebenen Versicherungsnummer, soweit sie den 01.01.1941 als Geburtsdatum enthält.

    Dem steht die Sperrwirkung des § 33 a Absatz 2 SGB I entgegen, weil die neue Personenstandsurkunde erst nach Eintritt des Klägers in die deutsche Rentenversicherung ausgestellt worden ist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.04.2003, Az.: B 5 RJ 32/02 R, SozR 4 - 0000).

    Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab, insbesondere nicht von dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.04.2003 (a.a.O.).

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