Rechtsprechung
   BSG, 09.04.2003 - B 5 RJ 38/02 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4508
BSG, 09.04.2003 - B 5 RJ 38/02 R (https://dejure.org/2003,4508)
BSG, Entscheidung vom 09.04.2003 - B 5 RJ 38/02 R (https://dejure.org/2003,4508)
BSG, Entscheidung vom 09. April 2003 - B 5 RJ 38/02 R (https://dejure.org/2003,4508)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,4508) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bzw. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs; Abhängige Beschäftigung als Verkaufsstellenleiter und späterer Kaufhallenleiter

  • Judicialis

    SGG § 103

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 43 Abs. 2 § 44 Abs. 2; SGG § 103
    Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit eines selbständigen Einzelhandelskaufmanns

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 29.03.1994 - 13 RJ 35/93

    Benennung von zumutbarer Verweisungstätigkeiten, Mehrstufenschema

    Auszug aus BSG, 09.04.2003 - B 5 RJ 38/02 R
    Für die Verweisbarkeit eines angelernten Arbeiters ist es zudem von Bedeutung, ob er dem oberen oder dem unteren Bereich dieser Gruppe angehört (vgl eingehend dazu BSG Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 mwN).

    Aus der eingeschränkten Verweisbarkeit folgt, dass mindestens eine zumutbar in Betracht kommende Tätigkeit konkret zu bezeichnen ist (vgl mwN BSG Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).

  • BSG, 18.02.1998 - B 5 RJ 34/97 R

    Berufsunfähigkeit - Hausmeister - Facharbeiter - Verweisungstätigkeit - oberer

    Auszug aus BSG, 09.04.2003 - B 5 RJ 38/02 R
    Darunter ist im allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, dh mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (vgl BSG Urteile vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 9/86 - SozR 2200 § 1246 Nr. 158, vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 und vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61 mwN).

    Entsprechend diesem Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) mit Unterscheidung in einen oberen und unteren Bereich und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl zB BSG Urteile vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 und vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61, jeweils mwN).

  • BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 35/96

    Bedeutung der Umstellungsfähigkeit und der tariflichen Eingruppierung bei der

    Auszug aus BSG, 09.04.2003 - B 5 RJ 38/02 R
    Darunter ist im allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, dh mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (vgl BSG Urteile vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 9/86 - SozR 2200 § 1246 Nr. 158, vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 und vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61 mwN).

    Entsprechend diesem Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) mit Unterscheidung in einen oberen und unteren Bereich und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl zB BSG Urteile vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 und vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61, jeweils mwN).

  • BSG, 14.05.1991 - 5 RJ 82/89

    Verweisbarkeit bei tarifvertraglicher Gleichstellung mit einem Facharbeiter

    Auszug aus BSG, 09.04.2003 - B 5 RJ 38/02 R
    Auch wenn in einem Beruf der herkömmliche Ausbildungsweg nicht durchlaufen wurde, besteht ein entsprechender Berufsschutz, wenn der Beruf nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde (zB BSG Urteil vom 1. Februar 1984 - 5b RJ 80/83 - SozR 2200 § 1246 Nr. 116), der Versicherte über die für die Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügt (zB Senatsurteil vom 28. Juni 1989 - 5 RJ 5/88 - BSGE 65, 169 = SozR 2200 § 1246 Nr. 168) und sich dies auch in einer entsprechenden Bezahlung bzw tariflichen oder tarifvertraglichen Einstufung widerspiegelt (vgl zB BSG Urteil vom 28. November 1985 - 4a RJ 51/84 - BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132 und Senatsurteil vom 14. Mai 1991 - 5 RJ 82/89 - BSGE 68, 277 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13).
  • BSG, 01.02.1984 - 5b RJ 80/83

    Gleichstellung bestimmter Tätigkeiten - Rangierleiter - Handwerkertätigkeit -

    Auszug aus BSG, 09.04.2003 - B 5 RJ 38/02 R
    Auch wenn in einem Beruf der herkömmliche Ausbildungsweg nicht durchlaufen wurde, besteht ein entsprechender Berufsschutz, wenn der Beruf nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde (zB BSG Urteil vom 1. Februar 1984 - 5b RJ 80/83 - SozR 2200 § 1246 Nr. 116), der Versicherte über die für die Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügt (zB Senatsurteil vom 28. Juni 1989 - 5 RJ 5/88 - BSGE 65, 169 = SozR 2200 § 1246 Nr. 168) und sich dies auch in einer entsprechenden Bezahlung bzw tariflichen oder tarifvertraglichen Einstufung widerspiegelt (vgl zB BSG Urteil vom 28. November 1985 - 4a RJ 51/84 - BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132 und Senatsurteil vom 14. Mai 1991 - 5 RJ 82/89 - BSGE 68, 277 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13).
  • BSG, 13.12.1984 - 11 RA 72/83

    Umschulungsberuf als 'bisheriger Beruf' - Aufgabe eines Berufs vor

    Auszug aus BSG, 09.04.2003 - B 5 RJ 38/02 R
    Es folgen (Stufe 2) Angestelltenberufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren und danach (Stufe 3) solche mit einer längeren, regelmäßig dreijährigen Ausbildung (vgl BSG Urteil vom 13. Dezember 1984 - 11 RA 72/83 - BSGE 57, 291 = SozR 2200 § 1246 Nr. 126).
  • BSG, 22.02.1990 - 4 RA 16/89

    Verweisung im Rahmen der Berufsunfähigkeit der obersten Gruppe der

    Auszug aus BSG, 09.04.2003 - B 5 RJ 38/02 R
    Schließlich kann für Führungspositionen, die ein Hochschulstudium erfordern und deren Bezahlung die Beitragsbemessungsgrenze erreicht oder überschreitet, eine weitere Gruppe gebildet werden (vgl BSG Urteil vom 22. Februar 1990 - 4 RA 16/89 - BSGE 66, 226 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 1 mwN).
  • BSG, 28.11.1985 - 4a RJ 51/84

    Zumutbarer beruflicher Abstieg - Fehlende Berufsausbildung - Hinzuziehung von

    Auszug aus BSG, 09.04.2003 - B 5 RJ 38/02 R
    Auch wenn in einem Beruf der herkömmliche Ausbildungsweg nicht durchlaufen wurde, besteht ein entsprechender Berufsschutz, wenn der Beruf nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde (zB BSG Urteil vom 1. Februar 1984 - 5b RJ 80/83 - SozR 2200 § 1246 Nr. 116), der Versicherte über die für die Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügt (zB Senatsurteil vom 28. Juni 1989 - 5 RJ 5/88 - BSGE 65, 169 = SozR 2200 § 1246 Nr. 168) und sich dies auch in einer entsprechenden Bezahlung bzw tariflichen oder tarifvertraglichen Einstufung widerspiegelt (vgl zB BSG Urteil vom 28. November 1985 - 4a RJ 51/84 - BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132 und Senatsurteil vom 14. Mai 1991 - 5 RJ 82/89 - BSGE 68, 277 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13).
  • BSG, 12.09.1991 - 5 RJ 34/90

    Tarifvertragliche Einstufung bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 09.04.2003 - B 5 RJ 38/02 R
    Die nach diesem Schema vorzunehmende Einordnung des bisherigen Berufs (und analog der zumutbaren Verweisungstätigkeiten, vgl Senatsurteil vom 12. September 1991 - 5 RJ 34/90 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17) erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten oder der erforderlichen förmlichen Ausbildung.
  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 44/96 R

    Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente - Einarbeitungszeit - Arbeitgeberauskunft

    Auszug aus BSG, 09.04.2003 - B 5 RJ 38/02 R
    Auf der untersten Ebene (Stufe 1) sind dies Tätigkeiten unausgebildeter bzw nur kurzzeitig eingearbeiteter Angestellter, deren Anforderungsprofil keine über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert (vgl BSG Urteil vom 24. März 1998 - B 4 RA 44/96 R, veröffentlicht in JURIS).
  • BSG, 21.07.1987 - 4a RJ 71/86

    Rentenantrag eines berufsunfähigen Versicherten vor Beginn einer Maßnahme zur

  • BSG, 28.06.1989 - 5 RJ 5/88

    Beurteilung des bisherigen Berufs iS. des § 1246 Abs. 2 S. 2 RVO bei einem

  • BSG, 28.07.1992 - 5 RJ 2/92

    Sozialversicherung - Berufsunfähigkeit - Freiwillige Beiträge - Berufsqualität

  • BSG, 08.10.1992 - 13 RJ 49/91

    Unfallversicherung - Berufsunfähigkeit - Schweißer - Eigenständigs Berufsbild -

  • BSG, 22.03.1988 - 5a RKn 9/86

    Bisheriger Beruf - Qualifikationswechsel - Berufstätigkeit

  • BSG, 17.02.2005 - B 13 RJ 31/04 R

    Anfechtungs- und Leistungsklage - Rente wegen Erwerbsminderung - Rechtsänderung -

    Entsprechend hat auch der 5. Senat des BSG bereits mehrfach zu den neuen Renten nach § 43 SGB VI nF ausgesprochen, dass hierüber im sozialgerichtlichen Verfahren (nur) dann zu entscheiden ist, wenn dem Kläger nicht aufgrund seines noch nach altem Recht gestellten Antrags bereits Rente wegen BU/EU zusteht; irgendwelche zusätzlichen Voraussetzungen (zB Erteilung eines neuen Bescheids) hat er insoweit nicht aufgestellt (vgl Urteile vom 9. April 2003 - B 5 RJ 34/02 R und B 5 RJ 38/02 R - sowie vom 10. Dezember 2003 - B 5 RJ 24/03 R; entsprechend auch der erkennende Senat vgl Urteile vom 14. August 2003 - B 13 RJ 4/03 R - und vom 19. Mai 2004 - B 13 RJ 4/04 R).
  • LSG Thüringen, 23.08.2011 - L 6 R 1287/07
    Aus der eingeschränkten Verweisbarkeit folgt, dass mindestens eine zumutbare in Betracht kommende Tätigkeit konkret zu bezeichnen ist (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2003 - Az.: B 5 RJ 38/02 R m.w.N., nach juris).

    Auch wenn in einem Beruf der herkömmliche Ausbildungsweg nicht durchlaufen wurde, besteht ein entsprechender Berufsschutz, wenn er nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde, der Versicherte über die für die Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügt und sich dies auch in einer entsprechenden Bezahlung bzw. tariflichen oder tarifvertraglichen Einstufung widerspiegelt (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2003 - Az.: B 5 RJ 38/02 R und vom 20. Juli 2005 - Az.: B 13 RJ 29/04 R, nach juris).

  • BSG, 07.02.2007 - B 13 R 523/06 B
    Sich zur Begründung der - vermeintlichen - Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage ein anderes Urteil des BSG (vom 9. April 2003 - B 5 RJ 38/02 R - veröffentlicht bei Juris) herauszugreifen, das zudem zur Frage der Einstufung eines selbständig Tätigen ergangen ist, ersetzt die Auseinandersetzung mit der vorzitierten Rechtsprechung nicht.

    8 Die Klägerin entnimmt dem angefochtenen Urteil zwar folgenden Rechtssatz: "Eine Einstufung als Angestellte mit einer Ausbildung von 3 Jahren bzw. als Angestellte mit Vorgesetztenfunktion kommt nicht in Betracht, wenn der Versicherte die Ausbildungsabschlussprüfung nicht abgelegt und die in den Vorjahren verrichteten Tätigkeiten nur einfache Tätigkeiten waren, für die eine Ausbildung nicht erforderlich war." 9 Dem stellt sie aus dem Urteil des BSG vom 9. April 2003 (B 5 RJ 38/02 R - veröffentlicht bei Juris) folgenden Rechtssatz gegenüber:.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht