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   BSG, 22.09.1999 - B 5 RJ 54/98 R   

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https://dejure.org/1999,2445
BSG, 22.09.1999 - B 5 RJ 54/98 R (https://dejure.org/1999,2445)
BSG, Entscheidung vom 22.09.1999 - B 5 RJ 54/98 R (https://dejure.org/1999,2445)
BSG, Entscheidung vom 22. September 1999 - B 5 RJ 54/98 R (https://dejure.org/1999,2445)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Feststellung des anrechenbaren Arbeitseinkommens aus selbständiger Tätigkeit - Gewährung einer Vollrente oder Teilrente - Hinzuverdienstgrenze - Rumpfwirtschaftsjahr

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Selbständiger - Arbeitseinkommen - Einkommen - Gewinn - Gewinnermittlung - Einkommensteuer

  • Judicialis

    SGB VI § 34 Abs 2 Satz 2; ; SGB VI § 37; ; SGB IV § 15; ; EStG § 4a; ; EStG § 11 Abs 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung des anrechenbaren Arbeitseinkommens aus selbständiger Tätigkeit in einem Rumpfwirtschaftsjahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 84, 277
  • NZS 2000, 194
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 17/98 R

    Anrechnung von steuerlichen Gewinnen auf Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus BSG, 22.09.1999 - B 5 RJ 54/98 R
    Denn § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (entspricht § 15 Satz 1 SGB IV aF) schließt es aus, daß der Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit für die Zwecke der Sozialversicherung anders ermittelt wird als im Einkommensteuerrecht (BSG Urteil vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 17/98 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BFH, 23.08.1979 - IV R 95/75

    Landwirtschaft - Forstwirtschaft - Vorweggenommene Erbfolge - Übertragnug eines

    Auszug aus BSG, 22.09.1999 - B 5 RJ 54/98 R
    Denn schon nach den "Gesetzen der Logik" kann in derartigen Fällen der Gewinn nicht für das volle Wirtschaftsjahr ermittelt werden, sondern nur für das Rumpfwirtschaftsjahr (BFH Urteil vom 23. August 1979 - IV R 95/75 - BFHE 128, 533, 535 = BStBl II 1980, 8, 9).
  • BFH, 10.02.1989 - III R 11/86

    1. Bei Berechnung des Vergleichszeitraums gelten Rumpfwirtschaftsjahre als volle

    Auszug aus BSG, 22.09.1999 - B 5 RJ 54/98 R
    Ein Rumpfwirtschaftsjahr entsteht nur dann nicht, wenn Veräußerung oder Aufgabe zum bisherigen Bilanzstichtag - bei einem Gewerbebetrieb also zum 31. Dezember eines Jahres- durchgeführt werden (vgl BFH Urteil vom 10. Februar 1989 - III R 11/86 - BFHE 156, 315 = BStBl II 1989, 520; Blümich, EStG-Komm, Bd I, Stand April 1984, RdNr 25 zu § 4a).
  • BSG, 16.05.2001 - B 5 RJ 46/00 R

    Witwenrente - Einkommensanrechnung - selbständige Tätigkeit - Gewerbebetrieb -

    Dabei ist nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG bei Gewerbetreibenden, deren Firma nicht in das Handelsregister eingetragen ist, das Wirtschaftsjahr stets identisch mit dem Kalenderjahr (vgl Senatsurteil vom 22. September 1999 - B 5 RJ 54/98 R - SozR 3-2600 § 34 Nr. 2).
  • BSG, 17.02.2005 - B 13 RJ 43/03 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Hinzuverdienst - Berufsunfähigkeitsrente aus einem

    Aus diesen Gründen stellt die Rechtsprechung des BSG (vgl Urteil vom 27. August 1998 - B 10 LW 8/97 R - , Die Beiträge, Beilage 1999, 195; BSGE 84, 277 = SozR 3-2600 § 34 Nr. 2; SozR 4-2400 § 15 Nr. 1; Urteil des erkennenden Senats vom 7. Oktober 2004 - B 13 RJ 13/04 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) zu Recht darauf ab, dass für die Feststellung des Arbeitseinkommens als dem "nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte(n) Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit" (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) auch darauf abzustellen ist, ob die selbständige Tätigkeit (steuerlich: die Land- und Forstwirtschaft, der Gewerbebetrieb oder die selbständige Arbeit, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG) steuerlich ausgeübt wird und nicht etwa ein hiervon abweichender sozialrechtlicher Begriff der selbständigen Tätigkeit zu Grunde gelegt wird.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2014 - L 2/12 R 113/12

    Arbeitseinkommen; Betriebsaufgabe; Hinzuverdienst; Jahressteuerbescheid

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des BSG auch im Grundsatz geklärt, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV es ausschließt, dass der Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit für die Zwecke der Sozialversicherung anders ermittelt wird als im Einkommensteuerrecht (BSG, Urteil vom 22. September 1999 - B 5 RJ 54/98 R -, BSGE 84, 277).

    Soweit das BSG im Urteil vom 22. September 1999 (- B 5 RJ 54/98 R -, BSGE 84, 277) darauf abgestellt hat, dass die Finanzverwaltung im Jahreseinkommensteuerbescheid "faktisch von einem Rumpfwirtschaftsjahr" ausgegangen sei, erschließt sich anhand der Entscheidungsgründe nicht abschließend, auf welche konkreten in diesem Steuerbescheid getroffenen Feststellungen sich diese Wertung beziehen soll.

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