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   BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R   

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BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R (https://dejure.org/2001,979)
BSG, Entscheidung vom 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R (https://dejure.org/2001,979)
BSG, Entscheidung vom 31. Januar 2001 - B 6 KA 13/00 R (https://dejure.org/2001,979)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Laborarzt - Honorarverteilungsregelung - Vergütung aller Leistungen des Speziallabors aus einem Honorartopf - höherer Mindestpunktwert für Zielaufträge - kein Verstoß gegen Honorarverteilungsgerechtigkeit - leistungsproportionale Verteilung - Beurteilungsspielraum der ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Laboratoriumsmedizin - Honorarbescheid - Vergütung - Arzt - Honorarverteilungsmaßstab - Laboratoriumsuntersuchung

  • Judicialis

    SGB V § 85 Abs 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Honorarverteilungsregelung bei Leistungen eines Speziallabors

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91

    Kassenarzt - Honorarvergütung - Leistungsbezug

    Auszug aus BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R
    Zwar sei die KÄV nach der Rechtsprechung des BSG berechtigt, gesonderte Honorarkontingente für Leistungen nach den Abschnitten O I/O II EBM-Ä einerseits und O III EBM-Ä andererseits vorzugeben, jedoch habe sie die maßgeblichen Grundsätze des BSG-Urteils vom 29. September 1993 (BSGE 73, 131 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4) nicht berücksichtigt.

    Soweit es sich auf das BSG-Urteil vom 29. September 1993 aaO stütze, habe es nicht hinreichend beachtet, daß das BSG bezogen auf die Gruppe der Laborärzte im Urteil vom 28. Januar 1998 (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24) die Anforderungen an Honorarverteilungsvorschriften modifiziert habe.

    Honorarverteilungsregelungen einer KÄV sind an den gesetzlichen Vorgaben des § 85 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der hier maßgeblichen Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) iVm dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, der sich aus Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG ergibt, zu messen (stRspr; s zB BSGE 73, 131, 135 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 23; BSGE 81, 213, 217 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 S 152 f; BSGE 83, 1 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 30 S 227).

    Der Senat hat lediglich beanstandet, daß ein einheitlicher Vergütungstopf für alle Laborleistungen gebildet und infolgedessen die labormedizinischen Leistungen aller Ärzte ohne Differenzierung nach den Besonderheiten der einzelnen ärztlichen Leistungen oder der Arztgruppen honoriert worden sind (BSGE 73, 131 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4).

    Soweit das LSG angenommen hat, aus dem Senatsurteil vom 29. September 1993 (BSGE 73, 131 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4) sei die Rechtswidrigkeit der Bestimmungen des HVM über die Honorierung der O III-Leistungen abzuleiten, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.

    Die vom Senat damals vor allem unter dem Gesichtspunkt der Rationalisierungsmöglichkeiten bei Basislaborleistungen betonten Unterschiede (BSGE 73, 131, 139 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 27) sind berücksichtigt, wenn für die Leistungen des Basislabors ein eigenes Honorarkontingent zur Verfügung steht.

    Die Beklagte hat allerdings die vom Senat im Urteil vom 29. September 1993 angesprochene Differenzierung zwischen den Ärzten für Laboratoríumsmedizin und anderen Ärzten (vgl BSGE 73, 131, 139 = SozR aaO S 27) nicht explizit aufgegriffen und keinen gesonderten Honorartopf zur Vergütung der O III-Leistungen allein der Laborärzte geschaffen.

    Der Senat hat nämlich im Urteil vom 29. September 1993 (BSGE 73, 131 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4) die entscheidende Differenzierung zwischen Laborärzten und übrigen Ärzten darin gesehen, daß Laborärzte ausschließlich Auftragsleistungen erbringen.

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 29. September 1993 die Gruppe der "anderen auf Laborleistungen spezialisierten Ärzte, die in ihrer Praxis überwiegend Spezialuntersuchungen des Abschnitts O III EBM-Ä ausführen" (BSGE 73, 131, 140 = BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 3 S 28), unter dem Gesichtspunkt der - in dem damals zu entscheidenden Fall bejahten - Ungleichbehandlung durch die Honorierung aller Laborleistungen aus einem einheitlichen Vergütungstopf den Ärzten für Laboratoriumsmedizin gleichgestellt.

  • BSG, 28.01.1998 - B 6 KA 96/96 R

    Honorarverteilung - Einbeziehung - Arztgruppe (hier: Laborärzte) -

    Auszug aus BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R
    Soweit es sich auf das BSG-Urteil vom 29. September 1993 aaO stütze, habe es nicht hinreichend beachtet, daß das BSG bezogen auf die Gruppe der Laborärzte im Urteil vom 28. Januar 1998 (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24) die Anforderungen an Honorarverteilungsvorschriften modifiziert habe.

    Der Senat hat es deshalb gebilligt, daß die Honorarverteilung nach festen, arztgruppenbezogenen Kontingenten erfolgt (zB BSGE 77, 288, 294 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S 67 betr Kinderärzte; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 betr Laborärzte; SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 S 237 betr Internisten und praktische Ärzte; vgl zuletzt BSGE 86, 16, 24 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 23 betr Kinderärzte).

    Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zu der Fallkonstellation, die dem Senatsurteil vom 28. Januar 1998 (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24) zugrunde lag; der HVM der damals beklagten KÄV sah ein festes Honorarkontingent auch für Laborärzte vor.

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28. Januar 1998 darauf hingewiesen, daß die für Auftragsleistungen kennzeichnende Bindung des Arztes, der die Überweisung ausführt, an den ihm erteilten Auftrag (§ 21 Abs. 7 Bundesmantelvertrag-Ärzte in der ab 1. Oktober 1990 geltenden Fassung; heute § 24 Abs. 7 BMV-Ä) nicht nur für Laborärzte, sondern für alle anderen Ärzte gilt, die Auftragsleistungen ausführen (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 164 f).

    Laborärzte werden wie Nuklearmediziner, Pathologen und Radiologen ausschließlich auf Auftrag anderer Vertragsärzte tätig (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 164; BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 7, bestätigt durch Beschluß des Bundesverfassungsgericht vom 17. Juli 1999 - SozR 3-2500 § 72 Nr. 10).

    An der im Senatsurteil vom 28. Januar 1998 (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 164-166) begründeten Mitverantwortung der Laborärzte für den Umfang (auch) ihrer Auftragsleistungen hat der Senat im Urteil vom 9. September 1998 (BSGE 83, 1, 5 f = SozR aaO Nr. 26 S 187) ausdrücklich festgehalten.

  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf für überweisungsgebundene Leistungen -

    Auszug aus BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R
    Honorarverteilungsregelungen einer KÄV sind an den gesetzlichen Vorgaben des § 85 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der hier maßgeblichen Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) iVm dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, der sich aus Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG ergibt, zu messen (stRspr; s zB BSGE 73, 131, 135 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 23; BSGE 81, 213, 217 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 S 152 f; BSGE 83, 1 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 30 S 227).

    Der normsetzenden Körperschaft verbleibt jedoch ein Spielraum für sachlich gerechtfertigte Abweichungen von diesem Grundsatz, der es ihr ermöglicht, ihrem Sicherstellungsauftrag und ihren sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen gerecht zu werden (BSGE 83, 1, 2 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 183; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 30 S 227).

    Er hat die KÄV weiterhin für berechtigt gehalten, feste Honoararkontingente für bestimmte Leistungen einzuführen, und zwar auch dann, wenn es sich um überweisungsgebundene Leistungen handelt (zB BSGE 83, 1 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 betr CT- bzw MRT-Leistungen).

    Soweit der Senat entschieden hat, die KÄV könne zu Nachbesserungen und ggf zu Korrekturen gezwungen sein, wenn die Bildung von Honorartöpfen bei überweisungsgebundenen Leistungen aufgrund von Mengenausweitungen, für die die Leistungserbringer nicht verantwortlich sind, zu einem deutlichen Punktwertabfall führt (BSGE 83, 1 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26), ergibt sich auch unter diesem Gesichtspunkt die Rechtswidrigkeit der hier zu beurteilenden Verteilungsregelung nicht.

    An der im Senatsurteil vom 28. Januar 1998 (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 164-166) begründeten Mitverantwortung der Laborärzte für den Umfang (auch) ihrer Auftragsleistungen hat der Senat im Urteil vom 9. September 1998 (BSGE 83, 1, 5 f = SozR aaO Nr. 26 S 187) ausdrücklich festgehalten.

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 8/98 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilungsmaßstab - radiologische Leistung

    Auszug aus BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R
    Honorarverteilungsregelungen einer KÄV sind an den gesetzlichen Vorgaben des § 85 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der hier maßgeblichen Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) iVm dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, der sich aus Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG ergibt, zu messen (stRspr; s zB BSGE 73, 131, 135 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 23; BSGE 81, 213, 217 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 S 152 f; BSGE 83, 1 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 30 S 227).

    Der normsetzenden Körperschaft verbleibt jedoch ein Spielraum für sachlich gerechtfertigte Abweichungen von diesem Grundsatz, der es ihr ermöglicht, ihrem Sicherstellungsauftrag und ihren sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen gerecht zu werden (BSGE 83, 1, 2 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 183; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 30 S 227).

    Zugleich ist entschieden worden, daß grundsätzlich auch Ärzte, die nur auf Überweisung tätig werden können, keinen Anspruch darauf haben, daß ihre Leistungen regelmäßig mit einem höheren als dem für die übrigen ärztlichen Leistungen geltenden Punktwert vergütet werden müssen (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 30 betr Radiologen).

  • BSG, 29.01.1997 - 6 RKa 18/96

    Festsetzung der Fallpunktzahl für Leistungen des Basislabors in Teil B Kapitel O

    Auszug aus BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R
    Diese gesetzlichen Vorgaben hat der Bewertungsausschuß - um ein Quartal verspätet - ua in der Weise umgesetzt, daß für die im neu gefaßten Abschnitt O I EBM-Ä enthaltenen Basislaborleistungen ein Laborbudget eingeführt worden ist; kurativ ambulante Laboratoriumsuntersuchungen nach Abschnitt O I sind, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, je Arztpraxis und Abrechnungsquartal nur bis zu einer begrenzten Gesamtpunktzahl berechnungs- und damit vergütungsfähig, deren Höhe sich aus dem Produkt aus arztgruppenbezogener Fallpunktzahl und der Zahl kurativ-ambulanter Fälle der Arztpraxis ergibt (vgl zu alldem im einzelnen BSGE 78, 98, 104, 106 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 12; BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 16).

    Zunächst sind - zur Umsetzung der Einsparungsvorgabe des Gesetzgebers - Punktwertverminderungen in der Größenordnung von 20 % auf der Ebene des EBM-Ä durchgeführt worden, die in der Bemessung der arztgruppenbezogenen Fallpunktzahl für Basislaborleistungen ihren Niederschlag gefunden haben (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 16 S 66 ff).

  • BSG, 13.01.1993 - 14a/6 RKa 68/91

    Zahnarzt; Materialkosten; Laborkosten; Erstattungsanspruch; Beiladung

    Auszug aus BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 29. September 1993 die Gruppe der "anderen auf Laborleistungen spezialisierten Ärzte, die in ihrer Praxis überwiegend Spezialuntersuchungen des Abschnitts O III EBM-Ä ausführen" (BSGE 73, 131, 140 = BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 3 S 28), unter dem Gesichtspunkt der - in dem damals zu entscheidenden Fall bejahten - Ungleichbehandlung durch die Honorierung aller Laborleistungen aus einem einheitlichen Vergütungstopf den Ärzten für Laboratoriumsmedizin gleichgestellt.
  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Zulässigkeit - Honorarkontingent -

    Auszug aus BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R
    Der Senat hat es deshalb gebilligt, daß die Honorarverteilung nach festen, arztgruppenbezogenen Kontingenten erfolgt (zB BSGE 77, 288, 294 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S 67 betr Kinderärzte; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 betr Laborärzte; SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 S 237 betr Internisten und praktische Ärzte; vgl zuletzt BSGE 86, 16, 24 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 23 betr Kinderärzte).
  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 51/95

    Nichtanwendbarkeit von § 96 Abs. 1 SGG , Begrenzung der für

    Auszug aus BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R
    Diese gesetzlichen Vorgaben hat der Bewertungsausschuß - um ein Quartal verspätet - ua in der Weise umgesetzt, daß für die im neu gefaßten Abschnitt O I EBM-Ä enthaltenen Basislaborleistungen ein Laborbudget eingeführt worden ist; kurativ ambulante Laboratoriumsuntersuchungen nach Abschnitt O I sind, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, je Arztpraxis und Abrechnungsquartal nur bis zu einer begrenzten Gesamtpunktzahl berechnungs- und damit vergütungsfähig, deren Höhe sich aus dem Produkt aus arztgruppenbezogener Fallpunktzahl und der Zahl kurativ-ambulanter Fälle der Arztpraxis ergibt (vgl zu alldem im einzelnen BSGE 78, 98, 104, 106 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 12; BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 16).
  • BSG, 29.01.1997 - 6 RKa 3/96

    Rechtmäßigkeit der Bestimmungen über das Praxisbudget für Basislaborleistungen

    Auszug aus BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R
    Angesichts der grundlegenden Umstrukturierung der Leistungspositionen des Speziallabors und der Änderungen der Leistungserbringung beim Basislabor zum 1. April 1994 ist es jedenfalls (auch) unter dem Gesichtspunkt der Anfangs- und Erprobungsregelung (vgl näher BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 15 S 60 zum Basislaborbudget) nicht zu beanstanden, daß die Beklagte den Besonderheiten der Erbringung von überweisungsgebundenen Speziallaborleistungen zunächst nur durch die Einführung eines unteren Interventionspunktwertes von 6, 5 Pfennig für Zielaufträge Rechnung getragen hat.
  • BSG, 29.01.1997 - 6 RKa 81/95

    Überweisungsvorbehalt bei der Inanspruchnahme von Laborärzten verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R
    Laborärzte werden wie Nuklearmediziner, Pathologen und Radiologen ausschließlich auf Auftrag anderer Vertragsärzte tätig (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 164; BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 7, bestätigt durch Beschluß des Bundesverfassungsgericht vom 17. Juli 1999 - SozR 3-2500 § 72 Nr. 10).
  • BVerfG, 17.06.1999 - 1 BvR 1500/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden von Fachärzten

  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 21/97

    Gesetzliche Budgetierung der Gesamtvergütungen im Rahmen der Honorarverteilung

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 68/94

    Bildung fachgruppenbezogener Honorarkontingente bei der Budgetierung der

  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 7/99 R

    Praxisbudgets der Kassenärztlichen Vereinigung, Gestaltungsfreiheit bei der

  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 21/95

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage, Unwirksamkeit des Überweisungsverbotes für

  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R

    Laborärzte - keine Verletzung in ihren Rechten durch Neuregelung der Vergütung

    Diese ist hier besonders weit, weil es sich um eine Anfangs- und Erprobungsregelung im Kontext einer komplexen Materie gehandelt hat (vgl zur Einführung eines Laborbudgets für Basislaborleistungen im Jahre 1994 bereits BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 16 S 66 sowie SozR 3-2500 § 85 Nr. 38 unter dem speziellen Aspekt der Auswirkungen der Laborreform auf die Honorarverteilung).

    In gleicher Weise zulässig ist die Bildung von festen Honorarkontingenten für bestimmte Leistungen, auch soweit diese von verschiedenen Arztgruppen erbracht werden; auch von derartigen leistungsbezogenen Töpfen können Leistungen erfasst werden, die nur auf Überweisung erbracht werden dürfen (BSGE 83, 1 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26: CT/MRT-Leistungen; SozR 3-2500 § 85 Nr. 38: Basis- und Speziallabor; BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils RdNr 15 und 30: Radiologie insgesamt).

    In seinem Urteil vom 31. Januar 2001 hat der Senat dementsprechend Honorarverteilungsregelungen für den Laborbereich aus dem Jahr 1994 gebilligt, nach denen ein einheitlicher Honorartopf für Leistungen des Speziallabors gebildet, hinsichtlich des Mindestpunktwertes aber zwischen Zielaufträgen und selbst zugewiesenen Laborleistungen differenziert worden ist (SozR 3-2500 § 85 Nr. 38).

    Im Senatsurteil vom 28. Januar 1998 ist allerdings nicht die Bildung eines einheitlichen Topfes für alle Laborleistungen und alle laborärztlichen Leistungen ausnahmslos für rechtmäßig gehalten, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die damals beklagte KÄV einen solchen Honorartopf gerade nicht gebildet hatte (SozR 3-2500 § 85 Nr. 38; SozR aaO Nr. 24 S 167).

  • LSG Sachsen, 29.08.2006 - L 1 KA 20/01

    Angemessenheit der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Rechtmäßigkeit der

    Bei der Ausfüllung dieses Spielraums sind allerdings insbesondere das in § 85 Abs. 4 Satz 3 SGB V angesprochene Gebot leistungsproportionaler Verteilung des Honorars (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 38 S. 311; Urteil vom 03.12.1997 - 6 RKa 21/97 - BSGE 81, 213, 217 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23; Urteil vom 29.09.1993 - 6 RKa 65/91 - BSGE 73, 131, 136 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4) sowie der aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) herzuleitende Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S. 408; Urteil vom 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 38 S. 310 f.; Urteil vom 03.03.1999 - B 6 KA 8/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 30 S. 227) zu beachten.

    Nach diesem Urteil ist zwar die Bildung von leistungsbezogenen Teilbudgets für Laborleistungen zulässig; doch ist die Vergütung sämtlicher Laborleistungen mit einem einheitlichen, von der Höhe des zur Verfügung stehenden Budgets und der Leistungsmenge abhängigen Punktwert rechtswidrig, weil damit die Unterschiede zwischen den Leistungen des Basis- und denjenigen des Speziallabors vernachlässigt werden (BSG, Urteil vom 29.09.1993 - 6 RKa 65/91 - BSGE 73, 131, 139 f. = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4; s.a. Urteil vom 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 38 S. 314).

    Dies kann insbesondere - wie hier - durch Bildung getrennter Fonds für O I/II- und für O III-Leistungen geschehen (vgl. BSG Urteil vom 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 38 S. 312).

    Bei dieser Umgestaltung des Laborkapitels wurden im Bereich des Basislabors eine Reduzierung des Punktzahlvolumens um 20 % und im Bereich des Speziallabors um etwa 15 % angestrebt (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 38 S. 315 mit Nachweisen).

    Es hat es dabei sogar für rechtens erachtet, dass der Topf für O III-Leistungen um 20 % abgesenkt wird, obwohl der Bewertungsausschuss im Bereich des Speziallabors das Punktzahlvolumen nur um etwa 15 % reduzieren wollte, jedenfalls solange dies mit einem Interventionspunktwert abgestützt war und sofern nach Abrechnung mehrerer Quartale überprüft wurde, ob dies zu unerträglichen Verwerfungen zulasten der Laborärzte geführt hat (BSG, Urteil vom 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 38 S. 315 f.).

  • LSG Sachsen, 26.07.2006 - L 1 KA 21/01

    Rechtmäßigkeit der Honorarverteilung aus einem Facharztfond; Vernachlässigung der

    Bei der Ausfüllung dieses Spielraums sind allerdings insbesondere das in § 85 Abs. 4 Satz 3 SGB V angesprochene Gebot leistungsproportionaler Verteilung des Honorars (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 38 S. 311; Urteil vom 03.12.1997 - 6 RKa 21/97 - BSGE 81, 213, 217 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23; Urteil vom 29.09.1993 - 6 RKa 65/91 - BSGE 73, 131, 136 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4) sowie der aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) herzuleitende Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S. 408; Urteil vom 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 38 S. 310 f.; Urteil vom 03.03.1999 - B 6 KA 8/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 30 S. 227) zu beachten.

    Nach diesem Urteil ist zwar die Bildung von leistungsbezogenen Teilbudgets für Laborleistungen zulässig; doch ist die Vergütung sämtlicher Laborleistungen mit einem einheitlichen, von der Höhe des zur Verfügung stehenden Budgets und der Leistungsmenge abhängigen Punktwert rechtswidrig, weil damit die Unterschiede zwischen den Leistungen des Basis- und denjenigen des Speziallabors vernachlässigt werden (BSG, Urteil vom 29.09.1993 - 6 RKa 65/91 - BSGE 73, 131, 139 f. = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4; s.a. Urteil vom 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 38 S. 314).

    Dies kann insbesondere - wie hier - durch Bildung getrennter Fonds für O I/II- und für O III-Leistungen geschehen (vgl. BSG Urteil vom 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 38 S. 312).

    Bei dieser Umgestaltung des Laborkapitels wurden im Bereich des Basislabors eine Reduzierung des Punktzahlvolumens um 20 % und im Bereich des Speziallabors um etwa 15 % angestrebt (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 38 S. 315 mit Nachweisen).

    Es hat es dabei sogar für rechtens erachtet, dass der Topf für O III-Leistungen um 20 % abgesenkt wird, obwohl der Bewertungsausschuss im Bereich des Speziallabors das Punktzahlvolumen nur um etwa 15 % reduzieren wollte, jedenfalls solange dies mit einem Interventionspunktwert abgestützt war und sofern nach Abrechnung mehrerer Quartale überprüft wurde, ob dies zu unerträglichen Verwerfungen zulasten der Laborärzte geführt hat (BSG, Urteil vom 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 38 S. 315 f.).

  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 48/05 R

    Zulässigkeit der Neuregelung der Vergütung von Laborleistungen ab 1.7.1999 in der

    Diese ist hier besonders weit, weil es sich um eine Anfangs- und Erprobungsregelung im Kontext einer komplexen Materie gehandelt hat (vgl zur Einführung eines Laborbudgets für Basislaborleistungen im Jahre 1994 bereits BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 16 S 66 sowie SozR 3-2500 § 85 Nr. 38 unter dem speziellen Aspekt der Auswirkungen der Laborreform auf die Honorarverteilung).

    In gleicher Weise zulässig ist die Bildung von festen Honorarkontingenten für bestimmte Leistungen, auch soweit diese von verschiedenen Arztgruppen erbracht werden; auch von derartigen leistungsbezogenen Töpfen können Leistungen erfasst werden, die nur auf Überweisung erbracht werden dürfen (BSGE 83, 1 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26: CT/MRT-Leistungen; SozR 3-2500 § 85 Nr. 38: Basis- und Speziallabor; BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils RdNr 15 und 30: Radiologie insgesamt).

    In seinem Urteil vom 31. Januar 2001 hat der Senat dementsprechend Honorarverteilungsregelungen für den Laborbereich aus dem Jahr 1994 gebilligt, nach denen ein einheitlicher Honorartopf für Leistungen des Speziallabors gebildet, hinsichtlich des Mindestpunktwertes aber zwischen Zielaufträgen und selbst zugewiesenen Laborleistungen differenziert worden ist (SozR 3-2500 § 85 Nr. 38).

    Im Senatsurteil vom 28. Januar 1998 ist allerdings nicht die Bildung eines einheitlichen Topfes für alle Laborleistungen und alle laborärztlichen Leistungen ausnahmslos für rechtmäßig gehalten, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die damals beklagte KÄV einen solchen Honorartopf gerade nicht gebildet hatte (SozR 3-2500 § 85 Nr. 38; SozR aaO Nr. 24 S 167).

  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 47/05 R

    Zulässigkeit der Neuregelung der Vergütung von Laborleistungen ab 1.7.1999 in der

    Diese ist hier besonders weit, weil es sich um eine Anfangs- und Erprobungsregelung im Kontext einer komplexen Materie gehandelt hat (vgl zur Einführung eines Laborbudgets für Basislaborleistungen im Jahre 1994 bereits BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 16 S 66 sowie SozR 3-2500 § 85 Nr. 38 unter dem speziellen Aspekt der Auswirkungen der Laborreform auf die Honorarverteilung).

    In gleicher Weise zulässig ist die Bildung von festen Honorarkontingenten für bestimmte Leistungen, auch soweit diese von verschiedenen Arztgruppen erbracht werden; auch von derartigen leistungsbezogenen Töpfen können Leistungen erfasst werden, die nur auf Überweisung erbracht werden dürfen (BSGE 83, 1 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26: CT/MRT-Leistungen; SozR 3-2500 § 85 Nr. 38: Basis- und Speziallabor; BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils RdNr 15 und 30: Radiologie insgesamt).

    In seinem Urteil vom 31. Januar 2001 hat der Senat dementsprechend Honorarverteilungsregelungen für den Laborbereich aus dem Jahr 1994 gebilligt, nach denen ein einheitlicher Honorartopf für Leistungen des Speziallabors gebildet, hinsichtlich des Mindestpunktwertes aber zwischen Zielaufträgen und selbst zugewiesenen Laborleistungen differenziert worden ist (SozR 3-2500 § 85 Nr. 38).

    Im Senatsurteil vom 28. Januar 1998 ist allerdings nicht die Bildung eines einheitlichen Topfes für alle Laborleistungen und alle laborärztlichen Leistungen ausnahmslos für rechtmäßig gehalten, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die damals beklagte KÄV einen solchen Honorartopf gerade nicht gebildet hatte (SozR 3-2500 § 85 Nr. 38; SozR aaO Nr. 24 S 167).

  • BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 7/00 R

    Kassen (zahn) ärztliche Vereinigung - Einsetzung eines Staatsbeauftragten -

    Wegen der Entscheidung über den Antrag zu 3. hat das BSG auf die Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin die Revision zugelassen (Senatsbeschluß vom 13. Dezember 2000 - B 6 KA 13/00 B -).
  • LSG Hessen, 26.03.2003 - L 7 KA 921/01

    Vertragsarzt (hier: Facharzt für Radiologie) - Begründung - Honorarbescheid -

    Die Vergütung aller ärztlichen Leistungen mit einem einheitlichen Punktwert entspricht dem Grundsatz der leistungsproportionalen Verteilung des Honorars, an den die KVen im Rahmen der Honorarverteilung gebunden sind; den normsetzenden Körperschaften verbleibt jedoch ein Spielraum für sachlich gerechtfertigte Abweichungen von diesem Grundsatz, der es ihnen ermöglicht, dem Sicherstellungsauftrag oder ihren sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen gerecht zu werden (vgl. BSG, Urt. vom 31. Januar 2001 - B 6 KA 13/00 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 38).

    Diese Beobachtungspflicht hat die Rechtsprechung mehrfach festgestellt; Korrekturen sind etwa bei unzuträglichen Verwerfungen und unzumutbaren Auswirkungen für die betroffenen Ärzte geboten (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2000 - B 6 KA 7/99 R - SozR 3-2500 § 87 Nr. 23; Urt. vom 31. Januar 2001 - B 6 KA 13/00 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 38).

  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 1441/00
    Die Vergütung aller ärztlichen Leistungen mit einem einheitlichen Punktwert entspricht dem Grundsatz der leistungsproportionalen Verteilung des Honorars, an den die KVen im Rahmen der Honorarverteilung gebunden sind; den normsetzenden Körperschaften verbleibt jedoch ein Spielraum für sachlich gerechtfertigte Abweichungen von diesem Grundsatz, der es ihnen ermöglicht, dem Sicherstellungsauftrag oder ihren sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen gerecht zu werden (vgl. BSG, Urt. vom 31.1.2001 - B 6 KA 13/00 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 38).

    Diese Beobachtungspflicht hat die Rechtsprechung mehrfach festgestellt; Korrekturen sind etwa bei unzuträglichen Verwerfungen und unzumutbaren Auswirkungen für die betroffenen Ärzte geboten (vgl. BSG, Urteil vom 8.3.2000 - B 6 KA 7/99 R - SozR 3-2500 § 87 Nr. 23; Urt. vom 31.1.2001 - B 6 KA 13/00 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 38).

  • BSG, 03.08.2016 - B 6 KA 42/15 R

    Vergütung zyto- und molekulargenetischer Leistungen - Befugnis der

    Im Übrigen sind vor der Laborreform 1999 Laborleistungen einschließlich des Sachkostenanteils nach Punkten vergütet worden (vgl BSGE 119, 231 = SozR 4-2500 § 87b Nr. 7, RdNr 36) , ohne dass dies in der Rechtsprechung beanstandet worden wäre (vgl dazu zB BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 38 S 315; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 164 ff) .
  • LSG Hessen, 16.10.2002 - L 7 KA 721/00

    Vertragsarzt - Begründung - Honorarbescheid - Honorarverteilungsmaßstab -

    Die Vergütung aller ärztlichen Leistungen mit einem einheitlichen Punktwert entspricht dem Grundsatz der leistungsproportionalen Verteilung des Honorars, an den die KVen im Rahmen der Honorarverteilung gebunden sind; den normsetzenden Körperschaften verbleibt jedoch ein Spielraum für sachlich gerechtfertigte Abweichungen von diesem Grundsatz, der es ihnen ermöglicht, dem Sicherstellungsauftrag oder ihren sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen gerecht zu werden, vgl. BSG, Urt. vom 31.1.2001 -- B 6 KA 13/00 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 38.

    Diese Beobachtungspflicht hat die Rechtsprechung mehrfach festgestellt; Korrekturen sind etwa bei unzuträglichen Verwerfungen und unzumutbaren Auswirkungen für die betroffenen Ärzte geboten, vgl. BSG, Urteil vom 8.3.2000 -- B 6 KA 7/99 R -- SozR 3-2500 § 87 Nr. 23; Urt. vom 31.1.2001 -- B 6 KA 13/00 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 38.

  • LSG Hessen, 16.12.2003 - L 7 KA 536/02

    Vertragsarzt - Honorarbescheid - Begründung - Einheitlicher Bewertungsmaßstab

  • LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 1128/01
  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 1187/01
  • LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 165/01
  • LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 1104/01

    Vertragsarzt - Honorarbescheid - Begründung - Einheitlicher Bewertungsmaßstab

  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 707/00

    Vertragsarzt - Radiologe - Begründung - Honorarbescheid -

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 6/10 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Aufteilung der

  • LSG Hessen, 29.01.2003 - L 7 KA 1105/01

    Vertragsarzt (hier: Facharzt für Radiologie) - Begründung - Honorarbescheid -

  • BSG, 12.09.2001 - B 6 KA 89/00 R

    Vertragsarzt

  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 1373/01
  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 723/00

    Vertragsarzt - Pathologe - Begründung - Honorarbescheid -

  • BSG, 26.06.2002 - B 6 KA 28/01 R

    Auswirkungen der Auflösung einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis auf

  • LSG Sachsen, 18.10.2006 - L 1 KA 14/06

    Rechtmäßigkeit eines Honorarverteilungsmaßstabes bei Zuschnitt der

  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 49/05 R

    Zulässigkeit der Neuregelung der Vergütung von Laborleistungen ab 1.7.1999 in der

  • LSG Sachsen, 14.11.2012 - L 8 KA 17/11

    Vergütung für im Krankenhaus erbrachte ambulante Notfallbehandlungen

  • LSG Bayern, 31.05.2006 - L 12 KA 166/03

    Honorarverteilung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KÄV); Zusammenfassen der

  • LSG Sachsen, 02.04.2008 - L 1 KA 9/06

    Vergütung HNO-ärztlicher Leistungen im Honorarverteilungsmaßstab der

  • LSG Bayern, 31.05.2006 - L 12 KA 581/04

    Anforderungen an die Ermittlung des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) eines zur

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2004 - L 11 KA 70/03

    Rechtmäßigkeit der Honorarverteilungsregelungen einer Kassen(zahn)ärztlichen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2004 - L 10 KA 48/03

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Bayern, 19.09.2001 - L 12 KA 141/99
  • LSG Sachsen, 18.10.2006 - L 1 KA 23/06

    Anspruch eines Vertragsarztes auf Teilhabe an den von den Krankenkassen

  • LSG Sachsen, 19.04.2006 - L 1 KA 10/03

    Vergütung radiologischer Leistungen auch hinsichtlich ihrer Punktwerte;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2003 - L 11 KA 26/01

    Gewährung höheren Arzthonorars; Verteilung der Gesamtvergütung auf Grundlage von

  • LSG Baden-Württemberg, 10.07.2002 - L 5 KA 1914/01
  • SG Dresden, 17.12.2003 - S 15 KA 378/02

    Streitigkeit über die Honorarberechnung; Teilnahme als Facharzt für Innere

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.12.2009 - L 3 KA 26/04
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