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   BSG, 14.07.2021 - B 6 KA 15/20 R   

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BSG, 14.07.2021 - B 6 KA 15/20 R (https://dejure.org/2021,21521)
BSG, Entscheidung vom 14.07.2021 - B 6 KA 15/20 R (https://dejure.org/2021,21521)
BSG, Entscheidung vom 14. Juli 2021 - B 6 KA 15/20 R (https://dejure.org/2021,21521)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 98 SGB 5, § 7 SGB 8, § 32 Ärzte-ZV, § 32b Ärzte-ZV, § 15 BEEG
    Vertragsärztliche Versorgung - Beschäftigung eines Vertreters oder Entlastungsassistenten während der Erziehung von Kindern unter 18 Jahren - Anspruch auf Vertretung oder Entlastungsassistenz je Kind für 36 Monate - keine Übertragbarkeit der Zeiträume gemeinsamer ...

  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - Beschäftigung eines Vertreters oder Entlastungsassistenten während der Erziehung von Kindern unter 18 Jahren - Anspruch auf Vertretung oder Entlastungsassistenz je Kind für 36 Monate - keine Übertragbarkeit der Zeiträume gemeinsamer ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Genehmigung einer Entlastungsassistentin wegen Kindererziehung in der vertragsärztlichen Versorgung Anforderungen an die Erfüllung des Merkmals 'Erziehung von Kindern' im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Ärzte-ZV und an die Berechnung der Frist von ...

  • datenbank.nwb.de

    Vertragsärztliche Versorgung - Beschäftigung eines Vertreters oder Entlastungsassistenten während der Erziehung von Kindern unter 18 Jahren - Anspruch auf Vertretung oder Entlastungsassistenz je Kind für 36 Monate - keine Übertragbarkeit der Zeiträume gemeinsamer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zeit für die Kindererziehung - Entlastungsassistenz bis zur Volljährigkeit

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    A. W. ./. Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen

    Vertragsarztrecht - Entlastungsassistent - Kindererziehung - Alter des Kindes

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Berufsausübungsgemeinschaft T. G. und Dr. M. ./. Kassenärztliche Vereinigung Hessen

    Vertragsarztrecht - vertragsärztliche Versorgung - Jobsharing-Praxis - Honorarrückforderung - sachlich-rechnerische Berichtigung - Quartalspunktwert

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (47)

  • LSG Rheinland-Pfalz, 21.08.1997 - L 5 Ka 41/96
    Auszug aus BSG, 14.07.2021 - B 6 KA 15/20 R
    Spezifische Regelungen für den Fall der Schwangerschaft einer Vertragsärztin sowie für Zeiten unmittelbar nach der Entbindung ("Mutterschutz") oder der Kindererziehung enthielt die Vorschrift lange nicht, weswegen in der Regel auf eine genehmigungspflichtige Vertretung aus Sicherstellungsgründen nach § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV zurückgegriffen werden musste (vgl LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.8.1997 - L 5 Ka 41/96 - juris RdNr 18 ff; Bäune in Bäune/Meschke/Rothfuß, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, 2008, § 32 RdNr 19 für Schwangerschaft und RdNr 64 für Kinderziehung; vgl auch Kamps, DMW 1998, 336, 337, der eine verfassungskonforme Auslegung des § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV befürwortete; dazu, dass die Beschäftigung eines Vertreters bzw Assistenten "aus Gründen der Sicherstellung" kein besonderes öffentliches Bedürfnis voraussetzt, sondern einen Vertretungsbedarf des jeweiligen Vertragsarztes vgl bereits BSG Urteil vom 21.11.1958 - 6 RKa 21/57 - BSGE 8, 256, 261 f; vgl auch BSG Urteil vom 29.6.2011 - B 6 KA 17/10 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 66 RdNr 20) .

    Während einerseits eine Orientierung der Befristung an der (früheren) zivilrechtlichen Rspr zur Zumutbarkeit einer Berufstätigkeit im Rahmen des nachehelichen Unterhalts und damit ein Bedarf für die Erziehung von Kindern unter acht Jahren befürwortet wurde (vgl LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.8.1997 - L 5 Ka 41/96 - juris RdNr 29; zustimmend Pawlita, jurisPK-SGB V, 4. Aufl 2020, § 95 RdNr 828 zur heutigen Verlängerungsmöglichkeit nach § 32 Abs. 2 Satz 4 Ärzte-ZV) , wurde andererseits mit genau dem gleichen Argument - wenn auch nur im Rahmen eines Obiter Dictums - die Auffassung vertreten, dass bei der Erziehung von Kindern schon nicht von einem nur vorübergehenden, sondern von einer langen unabsehbaren Zeitdauer hinsichtlich des Hilfebedarfs auszugehen sei (vgl Schleswig-Holsteinisches LSG Beschluss vom 7.5.2001 - L 6 B 28/01 KA ER - juris RdNr 22 f; vgl auch SG Marburg Gerichtsbescheid vom 18.3.2008 - S 12 KA 262/07 - juris RdNr 18, welches zumindest die Darlegung verlangt hat, weshalb der Erziehungsbedarf im konkreten Fall nur vorübergehend sei; krit hierzu Bäune in Bäune/Meschke/Rothfuß, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, 2008, § 32 RdNr 64) , sodass letztlich die Genehmigung einer Entlastungsassistenz von vornherein abzulehnen wäre.

    § 32 Ärzte-ZV trägt insofern allein dem Umstand Rechnung, dass Vertragsärzte - anders als etwa andere freiberuflich Tätige wie Rechtsanwälte und Architekten - aufgrund ihrer Einbindung in das vertragsärztliche Zulassungssystem und der hieraus resultierenden Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV) sowie zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang ihres aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrags (vgl § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V; vgl insofern etwa zum Mindestumfang der anzubietenden Sprechstundenzeiten § 17 Abs. 1a BMV-Ä) , nicht im gleichen Maße in der Lage sind, ihren persönlichen Arbeitseinsatz frei zu gestalten (vgl zu diesem Aspekt auch LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.8.1997 - L 5 Ka 41/96 - juris RdNr 24) .

    Die Prüfpflicht der KÄV im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erstreckt sich nicht auf eine Überprüfung der familiären Situation des Vertragsarztes (zu weitgehend insofern LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.8.1997 - L 5 Ka 41/96 - juris RdNr 25 noch zur Sicherstellungsassistenz sowie Scholz in BeckOK Sozialrecht, § 32 Ärzte-ZV RdNr 25 zur Darlegungspflicht des Vertragsarztes) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2013 - L 11 KA 8/13

    Arzt kann auch bei Kind ab 3 Jahre bis 36 Monate lang Entlastungsassistenten

    Auszug aus BSG, 14.07.2021 - B 6 KA 15/20 R
    Insbesondere bezieht sich die Formulierung "bis zu einer Dauer von 36 Monaten" ersichtlich nicht auf das Lebensalter des Kindes, sondern auf den Zeitraum (die "Dauer"), für den eine Vertretung oder Entlastungsassistenz beansprucht werden kann, was sich zudem aus dem folgenden Halbsatz erschließt, dass "dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss" und damit auch nach der Vollendung des dritten Lebensjahres durch das Kind liegen kann (vgl LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.2.2013 - L 11 KA 8/13 B ER = MedR 2013, 560, 562 = juris RdNr 37) .

    Auch soweit die Gesetzesbegründung in Bezug auf die Neuregelung in § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Ärzte-ZV von der Zeit "nach der Geburt" spricht (BT-Drucks 17/6906 S 105) , kann nicht von einer beabsichtigten Begrenzung auf die ersten Lebensjahre (oder gar auf die ersten 36 Lebensmonate, vgl hierzu erneut LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.2.2013 - L 11 KA 8/13 B ER = MedR 2013, 560, 562 = juris RdNr 43) ausgegangen werden.

    Auch macht § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Ärzte-ZV keine Vorgaben dazu, wie die 36 Monate während der Zeiten der Kindererziehung aufgeteilt werden können (vgl Harwart/Thome in Schallen, Zulassungsverordnung, 9. Aufl 2018, § 32 Ärzte-ZV RdNr 57: freie Stückelung, soweit Zeitraum mindestens einen Monat umfasst; ebenso Pflugmacher, Anmerkung zu LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.2.2013 - L 11 KA 8/13 B ER, Ärztezeitung vom 3.4.2013) , sondern überlässt dies ersichtlich allein der Bestimmung durch die Eltern, während das BEEG - aus Rücksicht auf die Belange des Arbeitgebers - nicht nur die Altersgrenze, sondern auch den Umfang der auf einen späteren Zeitpunkt übertragbaren Monate (jetzt 24, früher zwölf) genau regelt (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG; vgl auch § 16 BEEG zu den erforderlichen Erklärungen und den einzuhaltenden Fristen bei Inanspruchnahme der Elternzeit) .

  • LSG Schleswig-Holstein, 07.05.2001 - L 6 B 28/01

    Betreuung eines Kindes: Entlastungsassistent - Begrenzung rechtens

    Auszug aus BSG, 14.07.2021 - B 6 KA 15/20 R
    Unstreitig darf es sich nur um einen vorübergehenden, nicht aber um einen zeitlich unabsehbaren oder gar auf Dauer angelegten Bedarf handeln (vgl LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14.2.1996 - L 5 Ka 1790/95 - MedR 1996, 315; Thüringer LSG Beschluss vom 9.9.1999 - L 4 KA 388/99 ER - juris RdNr 27; Schleswig-Holsteinisches LSG Beschluss vom 7.5.2001 - L 6 B 28/01 KA ER - juris RdNr 21; LSG Niedersachsen-Bremen Urteile vom 31.3.2004 - L 3 KA 37/02 - juris RdNr 25 und vom 26.5.2010 - L 3 KA 69/09 - juris RdNr 18; Bedei in Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, 6. Aufl, Stand September 2020, E 32-80; Harwart/Thome in Schallen, Zulassungsverordnung, 9. Aufl 2018, § 32 Ärzte-ZV RdNr 63: keine Vertretung "ad infinitum"; Ladurner, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, 2017, § 32 Ärzte-ZV RdNr 43; Pawlita, jurisPK-SGB V, 4. Aufl 2020, § 95 RdNr 799.1; vgl auch BSG Urteil vom 29.10.1963 - 6 RKa 7/61 - BSGE 20, 52, 54 = SozR Nr. 3 zu § 368c RVO = juris RdNr 20 "nur ... vorübergehende Bedürfnisse des Kassenzahnarztes nach Entlastung") .

    Während einerseits eine Orientierung der Befristung an der (früheren) zivilrechtlichen Rspr zur Zumutbarkeit einer Berufstätigkeit im Rahmen des nachehelichen Unterhalts und damit ein Bedarf für die Erziehung von Kindern unter acht Jahren befürwortet wurde (vgl LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.8.1997 - L 5 Ka 41/96 - juris RdNr 29; zustimmend Pawlita, jurisPK-SGB V, 4. Aufl 2020, § 95 RdNr 828 zur heutigen Verlängerungsmöglichkeit nach § 32 Abs. 2 Satz 4 Ärzte-ZV) , wurde andererseits mit genau dem gleichen Argument - wenn auch nur im Rahmen eines Obiter Dictums - die Auffassung vertreten, dass bei der Erziehung von Kindern schon nicht von einem nur vorübergehenden, sondern von einer langen unabsehbaren Zeitdauer hinsichtlich des Hilfebedarfs auszugehen sei (vgl Schleswig-Holsteinisches LSG Beschluss vom 7.5.2001 - L 6 B 28/01 KA ER - juris RdNr 22 f; vgl auch SG Marburg Gerichtsbescheid vom 18.3.2008 - S 12 KA 262/07 - juris RdNr 18, welches zumindest die Darlegung verlangt hat, weshalb der Erziehungsbedarf im konkreten Fall nur vorübergehend sei; krit hierzu Bäune in Bäune/Meschke/Rothfuß, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, 2008, § 32 RdNr 64) , sodass letztlich die Genehmigung einer Entlastungsassistenz von vornherein abzulehnen wäre.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.03.2004 - L 3 KA 37/02

    Genehmigung eines Entlastungsassistenten für eine zahnärztliche Praxis wegen

    Auszug aus BSG, 14.07.2021 - B 6 KA 15/20 R
    Unstreitig darf es sich nur um einen vorübergehenden, nicht aber um einen zeitlich unabsehbaren oder gar auf Dauer angelegten Bedarf handeln (vgl LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14.2.1996 - L 5 Ka 1790/95 - MedR 1996, 315; Thüringer LSG Beschluss vom 9.9.1999 - L 4 KA 388/99 ER - juris RdNr 27; Schleswig-Holsteinisches LSG Beschluss vom 7.5.2001 - L 6 B 28/01 KA ER - juris RdNr 21; LSG Niedersachsen-Bremen Urteile vom 31.3.2004 - L 3 KA 37/02 - juris RdNr 25 und vom 26.5.2010 - L 3 KA 69/09 - juris RdNr 18; Bedei in Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, 6. Aufl, Stand September 2020, E 32-80; Harwart/Thome in Schallen, Zulassungsverordnung, 9. Aufl 2018, § 32 Ärzte-ZV RdNr 63: keine Vertretung "ad infinitum"; Ladurner, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, 2017, § 32 Ärzte-ZV RdNr 43; Pawlita, jurisPK-SGB V, 4. Aufl 2020, § 95 RdNr 799.1; vgl auch BSG Urteil vom 29.10.1963 - 6 RKa 7/61 - BSGE 20, 52, 54 = SozR Nr. 3 zu § 368c RVO = juris RdNr 20 "nur ... vorübergehende Bedürfnisse des Kassenzahnarztes nach Entlastung") .

    Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Entlastungsassistenz lediglich eine vorübergehende Lösung ermöglichen soll, wie dies bei sämtlichen in § 32 Ärzte-ZV angesprochenen Gründen der Fall ist, sei es, weil der Vertretungs- oder Assistenzbedarf tatsächlich von vorneherein nur für eine kurze Zeit auftritt (etwa im Rahmen einer Wehrübung oder einer Fortbildung), sei es, weil der Vertragsarzt Zeit braucht, sich auf eine neue Situation einzustellen, wie etwa bei einer schwereren (möglicherweise dauerhaften) Erkrankung (vgl LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 31.3.2004 - L 3 KA 37/02 - juris zu dauerhaft die Berufstätigkeit einschränkenden Wirbelsäulenbeschwerden) , bei einer länger andauernden Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen oder eben bei der Erziehung von Kindern.

  • BSG, 21.11.1958 - 6 RKa 21/57
    Auszug aus BSG, 14.07.2021 - B 6 KA 15/20 R
    Auf die Erteilung der Genehmigung besteht, soweit deren Voraussetzungen vorliegen, ein Rechtsanspruch (so bereits BSG Urteil vom 21.11.1958 - 6 RKa 21/57 - BSGE 8, 256, 262 f; vgl auch Bäune in Bäune/Meschke/Rothfuß, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, 2008, § 32 RdNr 45; Ladurner, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, 2017, § 32 Ärzte-ZV RdNr 52) .

    Spezifische Regelungen für den Fall der Schwangerschaft einer Vertragsärztin sowie für Zeiten unmittelbar nach der Entbindung ("Mutterschutz") oder der Kindererziehung enthielt die Vorschrift lange nicht, weswegen in der Regel auf eine genehmigungspflichtige Vertretung aus Sicherstellungsgründen nach § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV zurückgegriffen werden musste (vgl LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.8.1997 - L 5 Ka 41/96 - juris RdNr 18 ff; Bäune in Bäune/Meschke/Rothfuß, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, 2008, § 32 RdNr 19 für Schwangerschaft und RdNr 64 für Kinderziehung; vgl auch Kamps, DMW 1998, 336, 337, der eine verfassungskonforme Auslegung des § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV befürwortete; dazu, dass die Beschäftigung eines Vertreters bzw Assistenten "aus Gründen der Sicherstellung" kein besonderes öffentliches Bedürfnis voraussetzt, sondern einen Vertretungsbedarf des jeweiligen Vertragsarztes vgl bereits BSG Urteil vom 21.11.1958 - 6 RKa 21/57 - BSGE 8, 256, 261 f; vgl auch BSG Urteil vom 29.6.2011 - B 6 KA 17/10 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 66 RdNr 20) .

  • BSG, 03.04.2019 - B 6 KA 64/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft -

    Auszug aus BSG, 14.07.2021 - B 6 KA 15/20 R
    Insofern ist durch Zeitablauf Erledigung eingetreten (vgl zum umgekehrten Fall einer erteilten Genehmigung, die für die Vergangenheit nicht mehr aufgehoben werden kann: BSG Urteil vom 3.4.2019 - B 6 KA 64/17 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 14 RdNr 26) .

    Zu Recht hat das LSG daher eine Wiederholungsgefahr bejaht, da sich die Gefahr, dass die Beklagte auch weiterhin die Genehmigung von Assistenten wegen einer ihrer Ansicht nach gegebenen Altersbegrenzung der Kinder iS von § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Ärzte-ZV ablehnen würde, bereits realisiert hat (vgl auch BSG Urteil vom 11.12.2002 - B 6 KA 32/01 R - BSGE 90, 207, 209 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 47 S 103 = juris RdNr 22; BSG Urteil vom 3.4.2019 - B 6 KA 64/17 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 14 RdNr 27; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 131 RdNr 10b; Hauck in Hennig, SGG, Stand März 2020, § 131 RdNr 82) .

  • BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 11/19 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bewerbung von Berufsausübungsgemeinschaften,

    Auszug aus BSG, 14.07.2021 - B 6 KA 15/20 R
    Das Rechtsinstitut der Fortsetzungsfeststellungsklage ist auf Verpflichtungsklagen entsprechend anzuwenden (stRspr, vgl zB BSG Urteil vom 8.12.1993 - 14a RKa 1/93 - BSGE 73, 244, 246 = SozR 3-1500 § 88 Nr. 1 S 3 = juris RdNr 15 mwN; BSG Urteil vom 28.9.2005 - B 6 KA 73/04 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 3 RdNr 16; vgl zuletzt BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 11/19 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 30 RdNr 18) .

    Nach der stRspr des BSG ist ein berechtigtes - rechtliches, ideelles oder wirtschaftliches - Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gegeben, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage für das Verhältnis der Beteiligten weiterhin relevant ist, weil sie sich bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen mit einiger Wahrscheinlichkeit zwischen den Beteiligten erneut stellen wird (vgl BSG Urteil vom 17.6.2009 - B 6 KA 25/08 R - BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 16, RdNr 14; BSG Urteil vom 12.10.2016 - B 11 AL 6/15 R - BSGE 122, 79 = SozR 4-7815 § 2 Nr. 1, RdNr 23, jeweils mwN; vgl zuletzt BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 11/19 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 30 RdNr 18) .

  • BSG, 25.10.1989 - 7 RAr 148/88

    Berechtigtes Interesses an einer Fortsetzungsfeststellungsklage, Förderung einer

    Auszug aus BSG, 14.07.2021 - B 6 KA 15/20 R
    Dies gilt erst recht für den Fall, dass - bei veränderten Verhältnissen - eine gleichartige Entscheidung schon ergangen ist (vgl BSG Urteil vom 25.10.1989 - 7 RAr 148/88 - SozR 4100 § 91 Nr. 5 = juris RdNr 22) .

    Trotz Erschöpfung des Höchstanspruchs von hier insgesamt 36 Monaten (bei gemeinsamer Erziehung beider Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des älteren Kindes) durch die Klägerin ist die erstrebte gerichtliche Entscheidung damit geeignet, die Position der Klägerin zu verbessern (vgl zu diesem Aspekt BSG Urteil vom 25.10.1989 - 7 RAr 148/88 - SozR 4100 § 91 Nr. 5 = juris RdNr 22 mwN, stRspr) .

  • BSG, 27.01.2021 - B 6 KA 27/19 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Umwandlung einer Sonderbedarfszulassung

    Auszug aus BSG, 14.07.2021 - B 6 KA 15/20 R
    Eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG auf die genehmigungspflichtige Vertretung nach § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Ärzte-ZV setzt eine unbewusste planwidrige Regelungslücke und eine Gleichartigkeit der zu regelnden Sachverhalte voraus (vgl zuletzt BSG Urteil vom 27.1.2021 - B 6 KA 27/19 R - juris RdNr 33 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 103 Nr. 31 vorgesehen) .
  • BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 5/18 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung - Konzeptbewerbung -

    Auszug aus BSG, 14.07.2021 - B 6 KA 15/20 R
    Dass der Verordnungsgeber damit auch die in diesen Gesetzen geregelten Altersgrenzen, insbesondere die Begrenzung der Übertragung eines Teils der 36 Monate auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes in § 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG (vgl auch § 4 Abs. 1 Satz 3, § 15 Abs. 2 Satz 5 BEEG zur Möglichkeit des Elterngeldbezuges bzw der Inanspruchnahme von Elternzeit bis zum vollendeten achten Lebensjahr bei einem angenommenen Kind) übernehmen wollte, ist aus der Begründung der Vorschrift nicht ersichtlich und erst recht nicht - etwa im Wege einer Altersgrenze - aus der Regelung selbst (zum Erfordernis, dass der gesetzgeberische Wille auch im Text Niederschlag gefunden hat: BVerfG Urteil vom 16.2.1983 - 2 BvE 1/83, 2 BvE 2/83, 2 BvE 3/83, 2 BvE 4/83 - BVerfGE 62, 1, 45 = juris RdNr 124 mwN; BFH Urteil vom 25.7.2012 - I R 101/10 - BFHE 238, 362 = BStBl II 2013, 165 = juris RdNr 22 mwN; vgl zu diesem Aspekt auch BSG Urteil vom 15.5.2019 - B 6 KA 5/18 R - BSGE 128, 125 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 27, RdNr 48 zur Konzeptbewerbung; für einen Rückgriff auf das BEEG aber Ladurner, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, 2017, § 32 Ärzte-ZV RdNr 47) .
  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

  • SG Marburg, 18.03.2008 - S 12 KA 262/07

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Genehmigung zur Beschäftigung eines

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2010 - L 3 KA 69/09

    Die Kassenärztliche Vereinigung darf bei Feststellung eines Dauerbedarfs keine

  • BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 15/99 R

    Zulassung eines Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen zur vertragszahnärztlichen und zur

  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 17/10 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Regelleistungsvolumen - Voraussetzung für

  • BSG, 29.10.1963 - 6 RKa 7/61

    Genehmigung zur Beschäftigung eines Zahnarztes als Ausbildungsassistenten ;

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - Zulassungsentziehung wegen gröblicher

  • LSG Thüringen, 09.09.1999 - L 4 KA 388/99
  • BFH, 25.07.2012 - I R 101/10

    Bergwerkseigentümer als wirtschaftlicher Eigentümer der Bodenschätze -

  • LSG Baden-Württemberg, 14.02.1996 - L 5 Ka 1790/95

    Arztanstellung; Dauerassistent; Entlastungsassistent; Genehmigung;

  • LSG Hessen, 15.03.2006 - L 4 KA 29/05

    Vertragsärztliche Versorgung - keine Verlängerung der Frist zur Aufnahme der

  • BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 9/14 R

    Krankenversicherung - keine Verwaltungsaktsqualität eines Schiedsspruchs über

  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 7.93
  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

  • BSG, 08.12.1993 - 14a RKa 1/93

    Wirtschaftlichkeit - Kassenzahnarzt - Krankenkasse - Untätigkeitsklage -

  • BSG, 24.10.2018 - B 6 KA 45/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor auch

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

  • BVerwG, 24.02.1983 - 3 C 56.80

    Nachträglicher Erlass des abgelehnten Verwaltungsaktes durch die Behörde -

  • BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01

    Anwesenheit im JGG-Verfahren

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 25/08 R

    Vertragsarzt - Anfechtung der Zulassung anderer Ärzte - gerichtliche Überprüfung

  • BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96

    Bauvorbescheid.

  • BSG, 29.03.1978 - 5 RJ 4/77

    Waisenrentenberechtigtes Kind - Erziehung durch die frühere Ehefrau - Konkrete

  • BSG, 12.03.2013 - B 1 A 2/12 R

    Krankenversicherung - Staatsaufsicht dient öffentlichem Interesse und keinen

  • BSG, 29.11.2017 - B 6 KA 34/16 R

    Krankenversicherung - Gemeinsamer Bundesausschuss - Medizinproduktehersteller -

  • BSG, 12.02.2020 - B 6 KA 1/19 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - zahnärztliches Medizinisches

  • BSG, 24.07.1996 - 7 KlAr 1/95

    Zulässigkeit der Klage gemäß § 116 Abs. 6 AFG , Rechtsschutzinteresse,

  • BSG, 30.08.1967 - 4 RJ 43/67

    Witwenrente - Rentenerhöhung wegen Kindererziehung - Waisenberechtigtes Kind

  • BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 30/06 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - keine rückwirkende Erteilung einer Genehmigung

  • BVerwG, 04.12.2014 - 4 C 33.13

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Umstellung Klageantrag; Klageänderung;

  • BVerwG, 30.04.1999 - 1 B 36.99

    Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Das

  • BSG, 17.04.2008 - B 13 R 131/07 R

    Kindererziehungszeit - überwiegende Erziehung - Zuordnung zur Mutter oder zum

  • BSG, 12.10.2016 - B 11 AL 6/15 R

    Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung - Rechtmäßigkeit einer

  • BSG, 12.09.2012 - B 3 KR 17/11 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankentransportleistungen - kein

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01

    Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB

  • BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 32/01 R

    Vertragsarzt - Anspruch auf Aufhebung einer Institutsermächtigung bei schweren

  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 73/04 R

    Kein Anspruch auf Teilnahme nicht niedergelassener Ärzte am organisierten

  • BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 16/20 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Behandlung von traumatisierten, nach

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist ein berechtigtes - rechtliches, ideelles oder wirtschaftliches - Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gegeben, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage für das Verhältnis der Beteiligten weiterhin relevant ist, weil sie sich bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen mit einiger Wahrscheinlichkeit zwischen den Beteiligten erneut stellen wird (vgl BSG Urteil vom 17.6.2009 - B 6 KA 25/08 R - BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 16, RdNr 14; BSG Urteil vom 12.10.2016 - B 11 AL 6/15 R - BSGE 122, 79 = SozR 4-7815 § 2 Nr. 1, RdNr 23 jeweils mwN; BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 11/19 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 30 RdNr 18; zuletzt Urteil vom 14.7.2021 - B 6 KA 15/20 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

    Dabei ist maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Feststellungsinteresses der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (und zwar - da es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung handelt - der Revisionsinstanz, vgl BSG Urteil vom 12.9.2012 - B 3 KR 17/11 R - USK 2012-155 = juris RdNr 22; BSG Urteil vom 14.7.2021 - B 6 KA 15/20 R - juris RdNr 15, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BVerwG Beschluss vom 30.4.1999 - 1 B 36.99 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6; BVerwG Urteil vom 27.3.1998 - 4 C 14.96 - BVerwGE 106, 295, 299 = juris RdNr 20; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 131 RdNr 10, 10i sowie Senatsurteil vom 25.3.2015 - B 6 KA 9/14 R - BSGE 118, 164 = SozR 4-2500 § 73b Nr. 1, RdNr 57, 90 zur Feststellungsklage) .

  • BSG, 06.04.2022 - B 6 KA 6/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Festsetzung einer

    Bei der Auslegung von Normen dürfen die Gesetzesmaterialien nur unterstützend und insgesamt nur insofern herangezogen werden, als sie auf einen "objektiven" Gesetzesinhalt schließen lassen und im Gesetzeswortlaut einen Niederschlag gefunden haben (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 14.7.2021 - B 6 KA 15/20 R - BSGE = SozR 4-5520 § 32 Nr. 6 RdNr 36; BVerfG Urteil vom 16.2.1983 - 2 BvE 1/83 ua - BVerfGE 62, 1, 45, juris RdNr 124; BVerfG Urteil vom 9.7.2007 - 2 BvF 1/04 - BVerfGE 119, 96, 179, juris RdNr 219 mwN; BVerwG Urteil vom 21.2.2013 - 5 C 9/12 - BVerwGE 146, 89 RdNr 16; BFH Urteil vom 4.4.2019 - VI R 18/17 - BFHE 264, 6 RdNr 25, jeweils mwN) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2021 - L 11 KA 1/20

    Anspruch auf Erteilung einer Überweisungsbefugnis für ein Sozialpädiatrisches

    Die von dem Kläger im Klageverfahren vorgenommene Umstellung der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist als Antragsänderung nach § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG zulässig (BSG, Urteil vom 2. September 2009 - B 6 KA 44/08 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 6 - Rn. 14; vgl. zur analogen Anwendung des Rechtsinstituts der Fortsetzungsfeststellungsklage auf Verpflichtungsbegehren BSG, Urteil vom 14. Juli 2021 - B 6 KA 15/20 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen - Rn. 14), die nicht den Voraussetzungen einer Klageänderung unterliegt (BSG, Urteil vom 9. April 2019 - B 1 KR 3/18 R - BSGE 128, 54 ff. - Rn. 19).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist ein berechtigtes - rechtliches, ideelles oder wirtschaftliches - Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides unter dem hier geltend gemachten Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gegeben, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage für das Verhältnis der Beteiligten weiterhin relevant ist, weil sie sich bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen mit einiger Wahrscheinlichkeit zwischen den Beteiligten erneut stellen wird (vgl. BSG, Urteil vom 14. Juli 2021 - B 6 KA 15/20 R - Rn. 15 m.w.N.).

  • SG München, 16.05.2023 - S 43 KA 98/22

    Vertragsarzt, Versorgung, Genehmigung, unfall, Arzt, Facharzt, Bescheid,

    Entscheidend ist, dass der Kläger ein Kind erzieht, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (BSG, Urteil vom 14.07.2021, Az. B 6 KA 15/20 R, LS 1).

    Nach der Rechtsprechung des BSG meint "Vertreter" denjenigen Arzt, der bei Verhinderung - also Abwesenheit - des Vertragsarztes in dessen Namen die Praxis weiterführt, während "Assistent" ein Arzt ist, der unter (An-)Leitung und Aufsicht des Vertragsarztes gleichzeitig mit diesem oder neben diesem tätig wird (BSG, Urteil vom 14.07.2021, Az. B 6 KA 15/20 R, Rn. 20 m.w.N.; a. A. Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 4. Auflage, 2021, Rn. 1681, wonach der genehmigte Entlastungsassistent eigenverantwortlich und ohne Aufsicht des anstellenden Vertragsarztes im Rahmen seiner Fachgebietsgrenzen tätig werden darf).

  • BSG, 19.10.2022 - B 5 R 78/22 B

    Erstattung von Zuschüssen zu Aufwendungen für eine freiwillige gesetzliche

    Auch das LSG hat in der angegriffenen Berufungsentscheidung in Anwendung dieser Rechtsprechung eine bewusste planwidrige Regelungslücke und eine Gleichartigkeit der zu regelnden Sachverhalte verneint (zitiert wird BSG Urteil vom 14.7.2021 - B 6 KA 15/20 R - BSGE 132, 262 = SozR 4-5520 § 32 Nr. 6 , RdNr 39) .
  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2022 - L 4 R 3892/20

    Aufhebung der Bewilligung des Zuschusses nach § 106 SGB 6 bei rückwirkender

    Eine analoge Anwendung setzt eine unbewusste planwidrige Regelungslücke und eine Gleichartigkeit der zu regelnden Sachverhalte voraus (vgl. BSG, Urteil vom 14. Juli 2021 - B 6 KA 15/20 R - juris, Rn. 39).
  • SG Ulm, 15.06.2023 - S 13 SO 2090/21

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Erbringung rein

    Es fehlt schon an der "Gleichartigkeit der zu regelnden Sachverhalte" (zu dieser Voraussetzung z.B. BSG, Urteil vom 14.07.2021 - B 6 KA 15/20 R -, SozR 4-5520 § 32 Nr. 6 Rn. 39 m.w.N.).
  • SG Schwerin, 18.05.2022 - S 8 KR 122/21

    Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen - Podologin - Mutterschutz

    Die analoge Anwendung der Vorschrift des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 COVID-19-VSt-SchutzV auf den Fall der Nichtausübung einer bestehenden Zulassung als Heilmittelerbringer im 4. Quartal 2019 und "Wiederaufnahme" der Tätigkeit im 1. Quartal 2020 setzt eine unbewusste planwidrige Regelungslücke und eine Gleichartigkeit der zu regelnden Sachverhalte voraus (allg. BSG v. 14.07.2021 - B 6 KA 15/20 R -, juris Rn 39; v. 27.01.2021 - B 6 KA 27/19 R - juris Rn. 33).
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