Rechtsprechung
   BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 19/04 R   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Frist zur Vorlage einer vertragsärztlichen Abrechnung eines Quartals - materielle Ausschlussfrist - Verhältnismäßigkeit

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Bundessozialgericht

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Frist zur Vorlage einer vertragsärztlichen Abrechnung eines Quartals - materielle Ausschlussfrist - Verhältnismäßigkeit - kein Eingriff in Berufsausübung

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fristsetzung im Honorarverteilungsmaßstab durch die Kassenärztliche Vereinigung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Frist zur Vorlage einer vertragsärztlichen Abrechnung eines Quartals - materielle Ausschlussfrist - Verhältnismäßigkeit - kein Eingriff in Berufsausübung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wkdis.de (Kurzinformation)

    Reicht ein Vertragsarzt seine Abrechnungen wegen fehlender Überweisungen oder EDV-Problemen verspätet bei der Kassenärztlichen Vereinigung ein, behält er seinen Vergütungsanspruch trotz der Verspätung

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Zu späte Abrechnung: Ausschlussfristen der KV müssen maßvoll sein

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NZS 2006, 445 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (52)  

  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 29/06 R  

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Rechtmäßigkeit von

    Ihre Anwendung darf allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu völligem Honorarverlust führen (Fortführung von BSG vom 22.6.2005 - B 6 KA 19/04 R = SozR 4-2500 § 85 Nr. 19).

    Die darin schon normierten Ausnahmen (§ 5 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 iVm § 6 Abs. 1 HVM sowie § 5 Abs. 3 Satz 3 HVM) seien in Anlehnung an das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.6.2005 (SozR 4-2500 § 85 Nr. 19) dahingehend fortzuentwickeln, dass der vollständige und endgültige Abrechnungsausschluss bei EDV-bedingten Fehlern unzumutbar sein könne.

    Wie bereits im Urteil vom 22.6.2005 (SozR 4-2500 § 85 Nr. 19) im Einzelnen ausgeführt worden ist, ist die Aufnahme solcher Bestimmungen in den HVM von der Rechtsgrundlage des § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V (hier anzuwenden in der 2001 geltenden Fassung des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22.12.1999, BGBl I 2626) gedeckt (zu deren hinreichender Bestimmtheit s BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 28, 29; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 19 RdNr 14).

    Durch diese Ziele ist der mit dem Abrechnungsausschluss verbundene Eingriff grundsätzlich verhältnismäßig und stellt eine rechtmäßige Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dar (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 19 RdNr 13, 15 bis 17, jeweils mwN; insoweit andere Wertung des 3. Senats des BSG bei Arzneimittelabrechnungen von Apotheken, siehe BSG SozR 4-2500 § 129 Nr. 3 RdNr 16-18, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

    Insbesondere ist auch zu billigen, nachträgliche Berichtigungen und/oder Ergänzungen bei den bereits eingereichten Behandlungsfällen auszuschließen, wie dies durch § 5 Abs. 2 Satz 3 HVM bestimmt ist (so auch schon BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 19 RdNr 18: "sachgerechterweise die nachträgliche Korrektur von bereits vorgelegten Abrechnungsscheinen ausgeschlossen ist").

    Nach alledem stellt sich ein Abrechnungsausschluss gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 HVM in einem Fall der vorliegenden Art als unverhältnismäßiger Eingriff in den grundrechtlich geschützten Vergütungsanspruch des Vertragsarztes dar (hierzu s BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 19 RdNr 12 und BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 129 mwN).

  • BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 29/05 R  

    Krankenversicherung - Hilfsmittelerbringer - Landesvertrag - Fristen für Erhebung

    Landesverträge über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln dürfen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung Fristen für die Erhebung von Forderungen aus Vertragsleistungen setzen und als materielle Ausschlussfristen gestalten (Anschluss an BSG vom 22.06.2005 - B 6 KA 19/04 R = SozR 4-2500 § 85 Nr. 19).

    Hierzu zählen insbesondere Bestimmungen über die Form und den Zeitpunkt der Vorlage der Abrechnungen sowie die Folgen, die sich aus einem Fristversäumnis für die Forderungen ergeben (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 19 RdNr 13; vgl auch SozR 3-2500 § 85 Nr. 32 S 246 und Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V - 3. Bd, Stand: August 2005, K § 85 RdNr 161).

    Die Ermächtigung in § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB V zur Regelung der "Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln ... und deren Abrechnung" und der damit eingeräumte Regelungsspielraum wird grundsätzlich dem Parlamentsvorbehalt und dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot gerecht (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 19 RdNr 14 und BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 28 f).

    Es kann dahinstehen, ob Fallkonstellationen denkbar sind, in denen über mögliche Ausnahmen von der Ausgestaltung der oa Abrechnungsfrist als Ausschlussfrist nachzudenken wäre, wie dies etwa in dem vom 6. Senat entschiedenen Sachverhalt der Fall gewesen ist (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 19 RdNr 17, 20).

  • BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R  

    Kein Verlust des Vergütungsanspruchs des Apothekers bei verspäteter Einreichung

    Der für das Vertragsarztrecht zuständige 6. Senat des BSG hat zwar entschieden, dass die Ausgestaltung von Abrechnungsfristen als materielle Ausschlussfristen zur Erreichung einer möglichst zügigen, zeitgerechten und vollständigen Verteilung der Gesamtvergütung grundsätzlich zulässig ist (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 19 RdNr 17), wenn Ausnahmen für Fälle unverschuldeter Fristversäumnis vorgesehen werden.

    Solche Auswirkungen einer nicht differenzierten und abgestuften Ausschlussfrist wären durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls nicht gerechtfertigt und deshalb eine unverhältnismäßige Einschränkung des Rechts der Apotheker auf Vergütung ihrer Leistungen (so auch der 6. Senat zur Gesamtvergütung - vgl SozR 4-2500 § 85 Nr. 19 RdNr 17).

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