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BSG, 22.03.2002 - B 6 KA 2/02 B |
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Verfahrensgang
- SG Karlsruhe, 28.04.1999 - S 1 KA 1198/98
- LSG Baden-Württemberg, 28.11.2001 - L 5 KA 2438/99
- BSG, 22.03.2002 - B 6 KA 2/02 B
Wird zitiert von ... (2)
- BSG, 02.04.2003 - B 6 KA 48/02 R
Vertragsarzt - Einheitlicher Bewertungsmaßstab - Festlegung der Fallpunktzahlen …
Zwar wirkt es sich für diese, einen breiten Versorgungsauftrag wahrnehmende Arztgruppe einerseits stärker begrenzend aus, dass im Bereich der Zusatzbudgets nicht nach der Zugehörigkeit zu Versichertengruppen unterschieden wird; andererseits haben Allgemeinmediziner mit einem überdurchschnittlich hohen Rentneranteil umgekehrt eher den Vorteil einer umfassenden Verrechnungsmöglichkeit, wenn sie - den Anforderungen an eine wirtschaftliche Behandlungsweise entsprechend - Leistungen aus den Zusatzbudgets substitutiv an Stelle von Leistungen einsetzen, die andere Ärzte ihrer Fachgruppe zur Behandlung gleicher Erkrankungen aus dem Praxisbudget erbringen (zum Gesichtspunkt der Begünstigung durch die deutlich höheren Praxisbudgets bei Rentnern s bereits Beschlüsse des Senats vom 26. Juni 2002 - B 6 KA 14/02 B -, S 6, und vom 13. November 2002 - B 6 KA 47/02 B -, S 4 f; ähnlich Beschluss vom 22. März 2002 - B 6 KA 2/02 B -, S 4). - LSG Bayern, 10.10.2018 - L 12 KA 10/18
Vertragsarztsitz, Ärzte-ZV, Hälftiger Versorgungsauftrag, Nebenbestimmung, …
Das BSG (vgl. Urteil vom 05.02.2003, B 6 KA 2/02 R, juris-Rz.25; ebenso Urteil vom 13.05.2015, B 6 KA25/14 R, BSGE 119, 79 (95)) gesteht in ständiger Rechtsprechung den Zulassungsgremien die Befugnis zu, deklaratorische Entscheidungen über das Ende der Zulassung zu treffen, um Rechtssicherheit herzustellen und für alle an der vertragsärztlichen Versorgung Beteiligten Klarheit darüber zu schaffen, ob der Arzt (noch) berechtigt ist, vertragsärztlich tätig zu sein (…vgl. z.B. BSGE 83, 135, 138 = SozR 3 -2500 § 95 Nr. 18 S. 65 zur Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit nach Erreichen der Altersgrenze sowie BSGE 78, 175, 183 = SozR 3 - 5407 Art. 33 § 3a Nr. 1 9.10 zum Zulassungsverzicht).