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   BSG, 24.01.2018 - B 6 KA 2/17 R   

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BSG, 24.01.2018 - B 6 KA 2/17 R (https://dejure.org/2018,884)
BSG, Entscheidung vom 24.01.2018 - B 6 KA 2/17 R (https://dejure.org/2018,884)
BSG, Entscheidung vom 24. Januar 2018 - B 6 KA 2/17 R (https://dejure.org/2018,884)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 87b SGB 5 vom 26.03.2007
    Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Aufbauphase - Zuordnung eines praxisbezogenen festen Regelleistungsvolumens

  • Wolters Kluwer

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen in einer Berufsausübungsgemeinschaft in der Aufbauphase; Erfordernis einer eine arztpraxisbezogenen Zuweisung des Regelleistungsvolumens

  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Aufbauphase - Zuordnung eines praxisbezogenen festen Regelleistungsvolumens - Honorarverteilungsgerechtigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 87b Abs. 2 ; SGB V § 87b Abs. 5
    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen in einer Berufsausübungsgemeinschaft in der Aufbauphase

  • datenbank.nwb.de

    Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Aufbauphase - Zuordnung eines praxisbezogenen festen Regelleistungsvolumens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten der Vertragsärzte; Angelegenheiten des Vertragsarztrechts

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 24 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Honorarverteilung | Bildung einer Obergrenze für Wachstumsärzte in BAG

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gemeinschaftspraxis W. G. und Dr. C. S. ./. KÄV Schleswig- Holstein

    Vertrags(zahn)arztrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2018, 746
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 17.07.2013 - B 6 KA 44/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Anerkennung als

    Auszug aus BSG, 24.01.2018 - B 6 KA 2/17 R
    Anders als in dem vom Senat am 17.7.2013 entschiedenen Fall (B 6 KA 44/12 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 2 RdNr 27) habe sich die BAG der Klägerin nicht lediglich durch Ein- oder Austritte einzelner Mitglieder neu formiert, sondern sei zum 1.1.2006 erstmals entstanden.

    aa) Der Senat betont in ständiger Rechtsprechung, dass Regelungen zur Honorarverteilung dem einzelnen Vertragsarzt die Chance belassen müssen, durch Qualität und Attraktivität der Behandlungen oder durch bessere Praxisorganisation neue Patienten für sich zu gewinnen, um auf diese Weise jedenfalls bis zum Durchschnittsumsatz seiner Fachgruppe aufzuschließen (BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 44/12 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 2 RdNr 17 mwN; BSG Urteil vom 2.8.2017 - B 6 KA 16/16 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 11 RdNr 42 ff) .

    Dieses aus dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 12 Abs. 1 GG) abgeleitete Erfordernis gilt unabhängig vom konkreten Mechanismus zur Honorarverteilung; es ist daher auch unter Geltung der gemäß § 87b SGB V aF in den Jahren 2009 bis 2011 maßgeblichen Bestimmungen zu den RLV zu beachten (BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 44/12 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 2 RdNr 20 f) .

    Die Bemessung der Dauer der Aufbauphase, die wenigstens drei Jahre umfasst, aber auch bis zu fünf Jahre dauern kann, erfolgt im HVV durch die Vertragspartner bzw in der Satzung zur Honorarverteilung durch die KÄV (BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 44/12 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 2 RdNr 18, 23) .

    Eine BAG könne sich nicht durch Aufnahme eines Partners verjüngen und so die Eigenschaft als Aufbaupraxis länger als fünf Jahre - bei regelmäßigen Neuaufnahmen sogar fortwährend - behalten (BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 44/12 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 2 RdNr 27) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - L 24 KA 10/15

    Bestimmung des für ein Medizinisches Versorgungszentrum maßgeblichen

    Auszug aus BSG, 24.01.2018 - B 6 KA 2/17 R
    In diesem Sinne habe das LSG Berlin-Brandenburg entschieden (Urteil vom 24.11.2016 - L 24 KA 10/15 - Juris RdNr 21) .

    Die Wendung in Teil D Ziffer 3.2 S 1 HVV, dass bei Eintritt eines in der Wachstumsphase befindlichen Arztes in eine BAG "neben bestehende RLV von einzelnen Partnern der Praxis die Regelung nach Absatz 2.1 hinzu(tritt), so dass sich insgesamt eine Obergrenze ergibt", ließe sich möglicherweise auch in dem Sinne deuten, dass in solch einer Konstellation für die BAG zusätzlich zu dem zumindest anzusetzenden RLV nach den allgemeinen Regeln auch noch eine Obergrenze - gleichsam als über das RLV hinaus bis zur durchschnittlichen Fallzahl der Fachgruppe Wachstum zulassender Deckel - maßgeblich sein soll (zu einer solchen Regelung vgl LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.11.2016 - L 24 KA 10/15 - Juris RdNr 21) .

    Vielmehr zeigt zB die für den Bezirk der KÄV Brandenburg getroffene Regelung (Kombination eines Mindest-RLV gemäß der Fallzahl des Vorjahresquartals mit einer Obergrenze entsprechend den tatsächlichen Fallzahlen des Abrechnungsquartals nach dem Günstigkeitsprinzip - vgl LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.11.2016 - L 24 KA 10/15 - Juris RdNr 21) , dass es ohne Weiteres möglich ist, eine Benachteiligung von Ärzten in der Aufbauphase sowie von Kooperationsformen, an denen solche Ärzte beteiligt sind, systemkonform zu vermeiden.

  • BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 16/16 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung auf der Grundlage von

    Auszug aus BSG, 24.01.2018 - B 6 KA 2/17 R
    Dieses Vorgehen entspricht der Rechtsprechung des Senats, nach der die Zuweisung des RLV als Verwaltungsakt jedenfalls so lange gesondert anfechtbar ist, wie ein denselben Zeitraum betreffender Honorarbescheid noch nicht bestandskräftig geworden ist (BSG Urteil vom 15.8.2012 - B 6 KA 38/11 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 1 RdNr 11; BSG Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 6/13 R - SozR 4-2500 § 87 Nr. 29 RdNr 13; s auch BSG Urteil vom 2.8.2017 - B 6 KA 16/16 R - RdNr 38, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 87b Nr. 11 vorgesehen; BSG Urteil vom 2.8.2017 - B 6 KA 7/17 R - RdNr 58, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 87b Nr. 12 vorgesehen) .

    aa) Der Senat betont in ständiger Rechtsprechung, dass Regelungen zur Honorarverteilung dem einzelnen Vertragsarzt die Chance belassen müssen, durch Qualität und Attraktivität der Behandlungen oder durch bessere Praxisorganisation neue Patienten für sich zu gewinnen, um auf diese Weise jedenfalls bis zum Durchschnittsumsatz seiner Fachgruppe aufzuschließen (BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 44/12 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 2 RdNr 17 mwN; BSG Urteil vom 2.8.2017 - B 6 KA 16/16 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 11 RdNr 42 ff) .

  • BSG, 25.01.2017 - B 6 KA 6/16 R

    Vertragspsychotherapeut - Vergütung mit festen Punktwerten - Begrenzung der

    Auszug aus BSG, 24.01.2018 - B 6 KA 2/17 R
    Der BewA, der gemäß § 87b Abs. 4 S 1 SGB V aF zur Konkretisierung des Verfahrens zur Berechnung der RLV berufen war, hat im Beschluss des EBewA vom 27./28.8.2008 allerdings vorgegeben, dass die Zuweisung der RLV zum Zwecke der Honorarabrechnung praxisbezogen erfolgt (Teil F Ziffer 1.2.4 S 1 des Beschlusses - s auch BSG Urteil vom 25.1.2017 - B 6 KA 6/16 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 9 RdNr 16) .
  • BSG, 01.07.1998 - B 6 KA 43/97 R

    Hochschulklinik - allgemeine Krankenversorgung - persönliche Ermächtigung -

    Auszug aus BSG, 24.01.2018 - B 6 KA 2/17 R
    c) Die genannten Vorgaben der HVV (in der Auslegung durch das LSG), für die Ermittlung des Honorars einer BAG, der ein Arzt in der Aufbauphase angehört, kein fixes RLV, sondern lediglich eine Obergrenze der Honorierung in Abhängigkeit von der tatsächlich vom "Wachstumsarzt" behandelten Zahl an Patienten vorzusehen, sind mit höherrangigem Bundesrecht nicht vereinbar und somit nichtig (Art. 31 GG - vgl dazu BSG Urteil vom 1.7.1998 - B 6 KA 43/97 R - BSGE 82, 216, 224 = SozR 3-5520 § 31 Nr. 9 S 41) .
  • BSG, 28.06.2017 - B 6 KA 89/16 B

    Vertragsärztliche Versorgung - umsatzmäßig unterdurchschnittliche Praxis -

    Auszug aus BSG, 24.01.2018 - B 6 KA 2/17 R
    Für Praxen in der Aufbauphase muss die Steigerung des Honorars auf den Durchschnittsumsatz - in aller Regel mittels einer Erhöhung der Fallzahlen - sofort realisierbar sein, während den auch noch nach Abschluss der Aufbauphase unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen dies jedenfalls innerhalb von fünf Jahren ermöglicht werden muss (BSG Beschluss vom 28.6.2017 - B 6 KA 89/16 B - Juris RdNr 8 f mwN) .
  • BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 7/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bemessung des Regelleistungsvolumens (RLV) -

    Auszug aus BSG, 24.01.2018 - B 6 KA 2/17 R
    Dieses Vorgehen entspricht der Rechtsprechung des Senats, nach der die Zuweisung des RLV als Verwaltungsakt jedenfalls so lange gesondert anfechtbar ist, wie ein denselben Zeitraum betreffender Honorarbescheid noch nicht bestandskräftig geworden ist (BSG Urteil vom 15.8.2012 - B 6 KA 38/11 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 1 RdNr 11; BSG Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 6/13 R - SozR 4-2500 § 87 Nr. 29 RdNr 13; s auch BSG Urteil vom 2.8.2017 - B 6 KA 16/16 R - RdNr 38, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 87b Nr. 11 vorgesehen; BSG Urteil vom 2.8.2017 - B 6 KA 7/17 R - RdNr 58, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 87b Nr. 12 vorgesehen) .
  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 17/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsprüfung - Absetzung aller

    Auszug aus BSG, 24.01.2018 - B 6 KA 2/17 R
    Das Abstellen auf die BAG bei der Beurteilung, ob eine Aufbaupraxis vorliegt, steht im Einklang mit dem Umstand, dass bei gemeinsamer Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit in Gestalt einer vom Zulassungsausschuss genehmigten BAG diese auch hinsichtlich der Vergütung und Abrechnung der KÄV als einheitliche Rechtspersönlichkeit wie ein Einzelarzt gegenübertritt (BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 6 KA 17/15 R - Juris RdNr 29 mwN; s auch § 33 Abs. 3 S 3 Ärzte-ZV) .
  • BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Vergütung analytischer Laborleistungen -

    Auszug aus BSG, 24.01.2018 - B 6 KA 2/17 R
    Die Aufgabe, bundeseinheitliche Vorgaben für die Honorarverteilung zu treffen, welche die regionalen Partner der Honorarverteilungsvereinbarungen zu beachten hatten, war dem BewA - zusätzlich zu seiner originären Kompetenz der Leistungsbewertung nach § 87 Abs. 2 SGB V - übertragen (BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 6 KA 34/14 R - BSGE 119, 231 = SozR 4-2500 § 87b Nr. 7, RdNr 25 mwN) .
  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 6/13 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Bemessung des Regelleistungsvolumens - Vergütung

    Auszug aus BSG, 24.01.2018 - B 6 KA 2/17 R
    Dieses Vorgehen entspricht der Rechtsprechung des Senats, nach der die Zuweisung des RLV als Verwaltungsakt jedenfalls so lange gesondert anfechtbar ist, wie ein denselben Zeitraum betreffender Honorarbescheid noch nicht bestandskräftig geworden ist (BSG Urteil vom 15.8.2012 - B 6 KA 38/11 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 1 RdNr 11; BSG Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 6/13 R - SozR 4-2500 § 87 Nr. 29 RdNr 13; s auch BSG Urteil vom 2.8.2017 - B 6 KA 16/16 R - RdNr 38, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 87b Nr. 11 vorgesehen; BSG Urteil vom 2.8.2017 - B 6 KA 7/17 R - RdNr 58, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 87b Nr. 12 vorgesehen) .
  • BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 38/11 R

    Anfechtbarkeit gesonderter Feststellungen, Teilelemente und Vorfragen zur

  • BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 22/10 R

    Kassen

  • SG Berlin, 30.10.2019 - S 87 KA 1066/16

    Vertragsärztliche Versorgung - Entfallen - Status einer Neupraxis

    Daher ist allen Praxen mit unterdurchschnittlichen Umsätzen die Möglichkeit einzuräumen, durch Umsatzsteigerung jedenfalls bis zum Durchschnittsumsatz der Fachgruppe aufzuschließen und damit ihre Praxis zu einer mit typischen Umsätzen auszubauen (vgl. zuletzt BSG Urteil vom 24. Januar 2018, B 6 KA 2/17 R Rn 25 f.; vom 24. Januar 2018, B 6 KA 23/16 R Rn. 19 ff, vom 17. Juli 2013, B 6 KA 44/12 R Rn 18 m.w.N.).

    Diese Grundsätze gelten unabhängig von der Art der Honorarverteilungsregelungen (vgl. zuletzt BSG, BSG Urteil vom 24. Januar 2018, B 6 KA 2/17 R Rn 25 f.; vom 24. Januar 2018, B 6 KA 23/16 R Rn. 19 ff; Urteil vom 17. Juli 2013, B 6 KA 44/12 R Rn 19f. m.w.N.).

    Diese verlieren diesen aber - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht durch den Zusammenschluss mit Ärzten, die diesen nicht mehr beanspruchen können (BSG, Urteil vom 24. Januar 2018, B 6 KA 2/17 R Rn 26ff.).

    Das Abstellen auf die BAG bei der Beurteilung, ob eine Aufbaupraxis vorliegt, steht im Einklang mit dem Umstand, dass bei gemeinsamer Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit in Gestalt einer vom Zulassungsausschuss genehmigten BAG diese auch hinsichtlich der Vergütung und Abrechnung der KÄV als einheitliche Rechtspersönlichkeit wie ein Einzelarzt gegenübertritt (BSG, Urteil vom 24. Januar 2018, B 6 KA 2/17 R Rn 27).

    (BSG, Urteil vom 24. Januar 2018, B 6 KA 2/17 R Rn 28).

    Für die Frage, ob einer BAG selbst der Neupraxenstatus zukommt, ist der Zeitpunkt ihrer Gründung entscheidend (BSG, Urteil vom 24. Januar 2018, B 6 KA 2/17 R Rn 27).

    Soweit die Urteile des SG Berlin und LSG Berlin-Brandenburg (SG Berlin, Urteil vom 27. Juni 2012, S 83 KA 223/11 und LSG BB, Urteil vom 19. Februar 2014, L 7 KA 68/12) allein darauf abstellten, dass es hinsichtlich der Anwendbarkeit der Neupraxenregelung auf das MVZ als solches ankomme, wurde nunmehr durch das BSG klargestellt, dass der Neupraxenstatus sowohl für das MVZ als solches als auch für den jeweils in diesem tätigen Arzt bestehen muss und die Fallzahlerhöhung ausschließlich in Bezug auf das in die Summe des RLV einfließenden RLV des jeweiligen Arztes mit Neupraxenstatus anzuwenden ist (BSG, Urteile vom 24. Januar 2018, B 6 KA 23/16 R und B 6 KA 2/17 R).

  • BSG, 19.07.2023 - B 6 KA 22/22 R

    Vertragsärztliche Vergütung - Honorarverteilung - neu gegründete Einzelpraxis mit

    aa) Nach stRspr des BSG (BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 44/12 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 2 RdNr 17 mwN; BSG Urteil vom 2.8.2017 - B 6 KA 16/16 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 11 RdNr 42 ff; BSG Urteil vom 24.1.2018 - B 6 KA 2/17 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 13 RdNr 25) müssen Regelungen zur Honorarverteilung umsatzmäßig unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen die Möglichkeit geben, zumindest den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu erreichen.

    Für BAGen (vgl BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 44/12 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 2 RdNr 26 ff; BSG Urteil vom 24.1.2018 - B 6 KA 2/17 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 13 RdNr 26 ff) und für MVZ (BSG Urteil vom 24.1.2018 - B 6 KA 23/16 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 16 RdNr 24 ff) hat der Senat die zunächst auf Einzelpraxen bezogene Rechtsprechung in der Weise weiterentwickelt, dass in diesen Fällen ein doppeltes Erfordernis gilt (vgl Clemens in Wenzel, Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht, 4. Aufl 2020, Kap 13 RdNr 259; Loose in Hauck/Noftz, SGB V, Stand September 2022, § 85 RdNr 434) .

    Von einer Neugründung der BAG ist der Senat in seiner Rechtsprechung auch dann ausgegangen, wenn an ihrem Standort bereits zuvor eine Arztpraxis - jedoch nicht in der Form einer BAG - betrieben worden war (vgl BSG Urteil vom 24.1.2018 - B 6 KA 2/17 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 13 RdNr 2, 27) .

    Genauso wie eine Arztpraxis nach der Neugründung einer BAG jedenfalls im Grundsatz als Aufbaupraxis anzusehen ist (BSG Urteil vom 24.1.2018 - B 6 KA 2/17 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 13 RdNr 2, 27) , muss dies beim Austritt eines Arztes aus einer fortbestehenden BAG und der Fortsetzung der vertragsärztlichen Tätigkeit als Einzelarzt gelten, jedenfalls wenn der Arzt seine Tätigkeit an einem anderen Standort in neuen Praxisräumen fortführt.

    Bereits im Zusammenhang mit der Frage, ob eine neu gegründete BAG als Aufbaupraxis anzusehen ist, hat der Senat nicht entscheidend auf den Zulassungsstatus des einzelnen Mitglieds der BAG, sondern darauf abgestellt, dass nicht der einzelne Arzt, sondern die BAG der KÄV auch hinsichtlich der Vergütung und der Abrechnung als einheitliche Rechtspersönlichkeit gegenübertritt (BSG Urteil vom 24.1.2018 - B 6 KA 2/17 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 13 RdNr 27; BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 6 KA 17/15 R - juris RdNr 29 mwN) .

  • BSG, 30.10.2019 - B 6 KA 21/18 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Stützungszahlungen zum

    Wie der Senat im Urteil vom 24.1.2018 (B 6 KA 2/17 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 13) bereits entschieden habe, verstoße die Zuerkennung nur einer Obergrenze anstelle eines RLV für die Wachstumspraxis des Klägers gegen die Vorgaben in § 87b Abs. 2 und Abs. 5 SGB V aF.

    Der Kläger könne aus dem Urteil des BSG vom 24.1.2018 (B 6 KA 2/17 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 13) für sich nichts herleiten, da diese Entscheidung nur zu der Konstellation einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit "Wachstumsarzt" ergangen sei und in der Begründung ganz wesentlich auf diesen Gesichtspunkt abstelle.

    Damit ist für das vorliegende Verfahren unerheblich, ob - wovon der Kläger ausgeht - der Senat im Urteil vom 24.1.2018 (B 6 KA 2/17 R) entschieden hat, dass die Zuweisung lediglich einer Obergrenze anstelle eines fixen RLV-Betrags generell (also auch bei einem Einzelarzt) unzulässig ist, oder ob der Ansicht der Beklagten zu folgen sein könnte, diese Bewertung beziehe sich ausschließlich auf die Konstellation einer BAG.

    a) Ausgangspunkt der hier streitbefangenen Sonderregelungen zur Honorarfestsetzung in einer Übergangsphase (sog Konvergenzphase) aufgrund der vom Gesetz ab 1.1.2009 zwingend in allen KÄV-Bezirken angeordneten Honorarverteilung nach Maßgabe einer Euro-Gebührenordnung sowie unter Zugrundelegung von arzt- und praxisbezogenen RLV (§ 87b SGB V aF - zu den allgemeinen Rechtsgrundlagen der Honorarverteilung ab 1.1.2009 s näher BSG Urteil vom 24.1.2018 - B 6 KA 2/17 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 13 RdNr 19 ff) ist der Beschluss des EBewA (vgl § 87 Abs. 4 und Abs. 5 SGB V) in dessen 7. Sitzung am 27./28.8.2008 (DÄ 2008, A-1988) .

  • BSG, 26.01.2022 - B 6 KA 4/21 R

    Vertragspsychotherapeutische Vergütung - Strukturzuschlag in Abhängigkeit von

    Revisibilität wird jedoch auch dann angenommen, wenn in Bezirken verschiedener LSG inhaltlich gleiche Vorschriften gelten und wenn diese Übereinstimmung nicht nur zufällig, sondern im Interesse einer Rechtsvereinheitlichung bewusst und gewollt ist (BSG Urteil vom 27.10.2009 - B 1 KR 4/09 R - BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr. 5, RdNr 19; BSG Urteil vom 24.1.2018 - B 6 KA 2/17 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 13 RdNr 29) .
  • BSG, 12.12.2018 - B 6 KA 41/17 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Zwar wird Revisibilität auch angenommen, wenn in Bezirken verschiedener LSG inhaltlich gleiche Vorschriften gelten und wenn diese Übereinstimmung nicht nur zufällig, sondern im Interesse einer Rechtsvereinheitlichung bewusst und gewollt ist ( BSG Urteil vom 27.10.2009 - B 1 KR 4/09 R - BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr. 5, RdNr 19; BSG Urteil vom 24.1.2018 - B 6 KA 2/17 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 13 RdNr 29) .
  • LSG Schleswig-Holstein, 12.05.2020 - L 4 KA 31/18

    Zuweisung des Vertragsärztlichen Regelleistungsvolumens - Voraussetzungen einer

    Der Senat sieht sich an dieser Feststellung nicht durch das Urteil des BSG vom 24. Januar 2018 (B 6 KA 2/17 R - SozR 4-2500 § 86b Nr. 13) gehindert.

    Der Senat stimmt dem BSG in dessen Entscheidung vom 24. Januar 2018 (aaO) zu, dass sich etwas anderes ergibt, wenn der Wachstumsarzt in eine BAG eingebunden ist.

    Der Senat sieht keine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 24. Januar 2018 (B 6 KA 2/17 R - aaO) im Hinblick auf die dem Kläger zugewiesene Obergrenze, da dieser Fall eine Einzelpraxis, jener Fall eine BAG zum Gegenstand hatte.

  • BSG, 16.05.2018 - B 6 KA 17/17 R

    Vertragsärztliche Zuweisung eines Regelleistungsvolumens

    Insoweit ergeben sich für Ärzte in der Aufbauphase (nach stRspr des Senats drei bis fünf Jahre, vgl zuletzt BSG Urteile vom 24.1.2018 - B 6 KA 23/16 R - Juris RdNr 20 bzw B 6 KA 2/17 R - Juris RdNr 25; abweichend aber § 16 Abs. 1 S 1 M-GV/A RLV 2010: acht Abrechnungsquartale) aus den oben näher dargestellten Regelungen, wie sie in den Quartalen I/2010 und II/2010 gegolten haben, keine Abweichungen (so auch die Praxis in anderen KÄV-Bezirken, vgl BSG Urteil vom 24.1.2018 - B 6 KA 2/17 R - Juris RdNr 3 f) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2022 - L 7 KA 63/19

    Vertragsärztliche Versorgung - Berechnung des Regelleistungsvolumens - Gewährung

    Das Sozialgericht hat die einschlägigen Regelungen des Honorarverteilungsmaßstabes der Beklagten zutreffend zitiert und in diesem Zusammenhang zu Recht auch auf § 72 Abs. 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) hingewiesen und hat sich sachlich richtig an der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Komplex MVZ und Neupraxenregelung orientiert (Urteile vom 24. Januar 2018, B 6 KA 2/17 R und B 6 KA 23/16 R sowie vom 17. Juli 2013, B 6 KA 44/12 R).

    Diesen Status verlieren "Jungärzte" aber nicht durch einen Zusammenschluss mit Ärzten (im Sinne der Neugründung einer Berufsausübungsgemeinschaft), die einen Neupraxenstatus nicht mehr beanspruchen können (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Januar 2018, B 6 KA 2/17 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 26ff.).

    Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Praxen in der Aufbauphase hatte stets den in freier Unternehmerschaft selbständig tätigen Vertragsarzt im Blick, dem es ermöglicht werden sollte, zur Herstellung von Honorarverteilungsgerechtigkeit eine Steigerung des Honorars auf den Fachgruppendurchschnitt ohne zeitliche Verzögerung zu realisieren (vgl. nur Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Januar 2018, B 6 KA 2/17 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 25).

  • LSG Schleswig-Holstein, 15.01.2019 - L 4 KA 57/16

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Ärzte mit halben

    Auf Anfrage des Gerichts hat die Beklagte mitgeteilt, sie habe auf Grundlage der bundessozialgerichtlichen Entscheidung vom 24. Januar 2018 im Verfahren B 6 KA 2/17 R eine Berechnung vorgenommen und simuliert, ob der klägerischen Praxis auf Basis mindestens der RLV-Fallzahl im Quartal II/12 beziehungsweise III/12 ein höheres Gesamtvolumen zustehen würde.

    (BSG, Urteil vom 24. Januar 2018, B 6 KA 2/17 R ; Urteil des erkennenden Senats vom 18. September 2018, L 4 KA 11/16).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2018 - L 3 KA 98/15

    Höhe vertragsärztlichen Honorars; Anwendung eines arztpraxisbezogenen RLV;

    Gemäß § 87b Abs. 4 SGB V aF war dem BewA die Aufgabe übertragen, bundeseinheitliche Vorgaben für die Honorarverteilung zu treffen, welche die regionalen Partner der Honorarverteilungsvereinbarungen zu beachten hatten (vgl BSG, Urteil vom 24. Januar 2018 - B 6 KA 2/17 R, SozR 4-2500 § 87b Nr. 13 mwN) .

    Die bundesrechtlich geforderte Zuweisung eines einheitlichen RLV an eine von mehreren Ärzten gebildete Arztpraxis (BAG, MVZ) hat zur Folge, dass innerhalb dieser Arztpraxis bei Beachtung der Fachgebietsgrenzen sowie qualifikationsgebundener Genehmigungen zur Leistungserbringung - die hier insbesondere in Bezug auf die Tätigkeit von Dr. H. nicht im Streit steht - weitgehende Flexibilität herrscht (vgl BSG, Urteil vom 24. Januar 2018 - B 6 KA 2/17 R aaO) .

  • LSG Schleswig-Holstein, 01.10.2019 - L 4 KA 55/17

    Kassenärztliche Vereinigung - Regelleistungsvolumen - Honorarverteilungsmaßstab -

  • LSG Hamburg, 02.06.2021 - L 5 KA 11/18

    Vertragsärztliche Vergütung - Honorarverteilung - Nichterfüllung der

  • LSG Schleswig-Holstein, 27.03.2018 - L 4 KA 8/16

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Verlustausgleich in Form einer

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