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   BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 22/04 R   

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BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 22/04 R (https://dejure.org/2005,5247)
BSG, Entscheidung vom 27.04.2005 - B 6 KA 22/04 R (https://dejure.org/2005,5247)
BSG, Entscheidung vom 27. April 2005 - B 6 KA 22/04 R (https://dejure.org/2005,5247)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Gerichtliche Kontrolle von Schiedssprüchen - rechtswidrige Festsetzung der vertragszahnärztlichen Gesamtvergütung für 2000 - Nichtberücksichtigung von angeordneter Punktwertabsenkung für 1999 im Zahnersatz- und Kieferorthopädiebereich - Berücksichtigung des Grundsatzes ...

  • Wolters Kluwer

    Streit zwischen einem Ersatzkassen-Verband und einer kassenzahnärztlichen Vereinigung über die Gesamtvergütung ; Gerichtliche Kontrolle von Schiedssprüchen auf Anfechtung der Gesamtvertragsparteien ; Festsetzung von Gesamtverträgen über die vertragszahnärztliche ...

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 29/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - jährliche Veränderung der Gesamtvergütungen -

    Auszug aus BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 22/04 R
    Das LSG hat der Klage, die die Kläger zutreffend auf Erlass eines neuen Verwaltungsaktes durch den Beklagten gerichtet haben (zur Klageart s § 54 Abs. 1 iVm § 131 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, jeweils RdNr 10 mwN), zu Recht stattgegeben.

    Zwar unterliegen Schiedssprüche gemäß § 89 SGB V - auf Anfechtung der Gesamtvertragsparteien hin - nur in eingeschränktem Umfang gerichtlicher Kontrolle (vgl BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, jeweils RdNr 11 mwN; BSG SozR 4-5500 Art. 11 Nr. 1 RdNr 11).

    Der damit zum Ausdruck kommende Grundsatz der Vorjahresanknüpfung (dazu insbesondere BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, jeweils RdNr 21, 25) lässt dementsprechend auch keinen Raum für die Berücksichtigung zB der Auswirkungen des Risikostrukturausgleichs (BSG aaO RdNr 16 bis 23 - zu §§ 266, 267 SGB V).

    Zwar gründet sich das Prinzip der Vorjahresanknüpfung auf den in der früheren Rechtsprechung wiederholt betonten Grundsatz, dass nach Art einer Vermutung von der Angemessenheit der vorjährigen Gesamtvergütung auszugehen ist (zusammenfassend BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, jeweils RdNr 21 mwN); dieser ist anhand vereinbarter Gesamtvergütungen entwickelt worden.

    Denn zum einen haben die Beteiligten den Streitgegenstand auf diese Frage begrenzt (vgl dazu BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, jeweils RdNr 7), und zum anderen verbleibt den Vertragsparteien und ebenso dem Schiedsamt die Befugnis, die Auswirkungen der neuen Beurteilung auf das Gesamtergebnis zu überprüfen und nötigenfalls weitergreifend auch den sonstigen Vertragsinhalt neu zu gestalten (s hierzu BSG aaO RdNr 8).

  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 20/99 R

    Keine Klagebefugnis des Schiedsamtes zur Anfechtung einer Aufsichtsverfügung, bei

    Auszug aus BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 22/04 R
    Denn diese ist Vertragspartei der Gesamtvergütungsvereinbarung, deren Inhalt das beklagte Landesschiedsamt im Wege des hier angefochtenen Schiedsspruchs gemäß § 82 Abs. 2 iVm § 85 Abs. 1 und 2 sowie § 89 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) festsetzte, und sie wird aus diesem berechtigt (vgl BSG SozR 4-5533 Nr. 273 RdNr 5 und BSGE 86, 126, 128 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 37 S 289).

    Das aufgezeigte Prinzip der Vorjahresanknüpfung bei der Veränderung der Gesamtvergütung hat seit dem 1. Januar 2000 eine weitere eigenständige Verankerung durch die Verweisung in § 85 Abs. 3 Satz 2 SGB V auf den Grundsatz der Beitragssatzstabilität erfahren (§ 71 SGB V; dazu grundlegend BSGE 86, 126, 135 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 37 S 296 ff).

    Der Punktwert ist Teil der realen Vergütung und wird deshalb vom Wortlaut des § 71 SGB V miterfasst, durch den die "Vergütungen des jeweils folgenden Kalenderjahres" zur Verhinderung übermäßiger Ausgabensteigerungen begrenzt werden (§ 71 Abs. 3 Satz 1, s auch Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB V; zur Notwendigkeit, auch Punktwerte am Grundsatz der Beitragssatzstabilität auszurichten, s bereits BSGE 86, 126, 143 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 37 S 304 f).

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 22/04 R
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 115 ff).
  • BSG, 28.04.2004 - B 6 KA 62/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - psychotherapeutische Leistung - Realisierung der

    Auszug aus BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 22/04 R
    Zwar unterliegen Schiedssprüche gemäß § 89 SGB V - auf Anfechtung der Gesamtvertragsparteien hin - nur in eingeschränktem Umfang gerichtlicher Kontrolle (vgl BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, jeweils RdNr 11 mwN; BSG SozR 4-5500 Art. 11 Nr. 1 RdNr 11).
  • BSG, 13.08.2014 - B 6 KA 6/14 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - Voraussetzungen für eine Festsetzung

    Dies hat der Senat bereits in seiner Rechtsprechung zu § 85 Abs. 3 SGB V mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass das Prinzip der Vorjahresanknüpfung im Grundsatz der Beitragssatzstabilität eine "weitere eigenständige Verankerung" gefunden hat (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 13; BSG Urteil vom 27.4.2005 - B 6 KA 22/04 R - Juris RdNr 23) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2011 - L 11 KA 110/08
    Aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.04.2005 - B 6 KA 22/04 R - ergebe sich, dass "Mehrkosten für gesetzlich vorgeschriebene Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen" eine Ausnahme vom Grundsatz der Beitragssatzstabilität darstellten.

    Das BSG habe in seinem Urteil vom 27.04.2005 (a.a.O.) bei den "Mehrkosten für gesetzlich vorgeschriebene Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen" eine Ausnahme gesehen.

    Vielmehr habe der Beklagte aus dem Urteil des BSG vom 27.04.2005 (a.a.O.) zutreffend den Schluss gezogen, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität sowohl im Bereich der Bestimmung des Ausgabenvolumens als auch bei der Festlegung von Punktwerten anzuwenden sei, aber nicht der Erhöhung der vorliegend streitigen Punktwerte entgegenstünde.

    Die inhaltliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der vom Schiedsspruch zu Grunde gelegte Sachverhalt zutrifft und ob das Schiedsamt den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten, d.h. insbesondere die maßgeblichen Rechtsmaßstäbe beachtet hat (BSG, Urteil vom 27.04.2005 a.a.O. m.w.n.).

    Diese Steigerungsbegrenzung gilt nicht nur für das das höchstzulässige Ausgabenvolumen, sondern grundsätzlich auch für die für die Einzelleistungen maßgeblichen Punktwerte (BSG, Urteil vom 27.04.2005 a.a.O.).

    Dies ist indes unschädlich, weil die Überschreitung durch einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand gerechtfertigt ist (vgl. dazu BSG, Urteile vom 17.04.2005 - B 6 KA 22/04 R - und vom 23.06.2010 a.a.O.; Engelmann in jurisPK-SGB V, 1. Auflage, § 71 SGB V Rdn. 28).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2010 - L 7 KA 116/08

    Schiedsspruch; Landesschiedsamt; Grundssatz der Beitragssatzstabilität;

    Zur Begründung führten sie dabei im Wesentlichen an, aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10. Mai 2000, B KA 6 20/99 R; Urteil vom 27. April 2005, B 6 KA 22/04 R sowie Urteil vom 14. Dezember 2005, B 6 KA 25/04 R) ergebe sich, dass auch die Punktwerte nur im Umfang der Veränderungsrate von 0, 64 % erhöht werden dürften.

    Dies ergebe sich unmissverständlich aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. April 2005 (B 6 KA 22/04 R).

    Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 27. April 2005 (B 6 KA 22/04 R) und vom 14. Dezember 2005 (B 6 KA 25/04 R) stünden dem Schiedsspruch nicht entgegen, da hier Rechtsgrundlage für die Erhöhung der Gesamtvergütung neben §§ 71, 85 SGB V die Sondervorschrift des Art. 15 GKV-SolG gewesen sei, die die Gesamtheit der abgerechneten Vergütungen für ein bestimmtes Kalenderjahr zur Grundlage der zu vereinbarenden Gesamtvergütung mache.

    Seine Rechtsprechung zur Notwendigkeit mengensteuernder Regelungen hat das Bundessozialgericht insoweit fortgesetzt und erweitert mit seinen Urteilen vom 27. April 2005, B 6 KA 22/04 R, und vom 14. Dezember 2005, B 6 KA 25/04 R.

    Dementsprechend hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 27. April 2005, B 6 KA 22/04 R (zitiert nach juris, dort Rdnr. 24) ausdrücklich formuliert:.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2010 - L 7 KA 15/09

    Aufsichtsklage; Beanstandung eines Schiedsspruchs durch das

    Zur Begründung führten sie dabei im Wesentlichen an, aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10. Mai 2000, B KA 6 20/99 R; Urteil vom 27. April 2005, B 6 KA 22/04 R sowie Urteil vom 14. Dezember 2005, B 6 KA 25/04 R) ergebe sich, dass auch die Punktwerte nur im Umfang der Veränderungsrate von 0, 64 % erhöht werden dürften.

    Die weiteren Entscheidungen vom 27. April 2005, B 6 KA 22/04 R, und vom 14. Dezember 2005, B 6 KA 25/04 R, stünden dem Schiedsspruch gerade nicht entgegen, da dort Rechtsgrundlage für die Erhöhung der Gesamtvergütung die Sondervorschrift des Art. 15 GKV-SolG gewesen sei; nur hierauf bezogen habe das Bundessozialgericht die Steigerungsbegrenzung sowohl für das höchstzulässige Ausgabenvolumen als auch für die Punktwerte für zulässig gehalten.

    Seine Rechtsprechung zur Notwendigkeit mengensteuernder Regelungen hat das Bundessozialgericht insoweit fortgesetzt und erweitert mit seinen Urteilen vom 27. April 2005, B 6 KA 22/04 R, und vom 14. Dezember 2005, B 6 KA 25/04 R.

    Dementsprechend hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 27. April 2005, B 6 KA 22/04 R (zitiert nach juris, dort Rdnr. 24) ausdrücklich formuliert:.

  • BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 23/04 R

    Zulässigkeit eines Hilfsantrages auf Neubescheidung - Vertragszahnarzt -

    Die Vertragsparteien der Gesamtvergütungsvereinbarung für das Jahr 2000 knüpften bei ihren Punktwertfestlegungen zu Recht an die für 1999 reduzierten Ausgabenvolumina und Punktwerte an, wie in den Urteilen vom heutigen Tag in den Verfahren B 6 KA 22/04 R und B 6 KA 42/04 R im Einzelnen ausgeführt ist (Letzteres zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

    Eine Eingrenzung dahingehend, dass die Absenkung nur für 1999 habe gelten sollen und bei nachfolgenden Vereinbarungen außer Betracht zu lassen, dh dann wieder vom nicht abgesenkten Niveau auszugehen sei, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (s die genannten Urteile in den Verfahren B 6 KA 22/04 R und B 6 KA 42/04 R).

    Der Senat hat vielmehr in mehreren Urteilen vom heutigen Tag entschieden, dass die für 1999 gesetzlich angeordnete Reduzierung der Ausgabenvolumina und der Punktwerte auch der Gesamtvergütungsvereinbarung für das Jahr 2000 zu Grunde zu legen war (wie oben im Anschluss an die Urteile in den Verfahren B 6 KA 22/04 R und B 6 KA 42/04 R ausgeführt).

  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 44/05 R

    Vereinbarung über die Vergütung zahntechnischer Leistungen - Beachtung des

    Denn die Beigeladene zu 1. ist Vertragspartnerin der Vergütungsvereinbarung, deren Inhalt das beklagte Landesschiedsamt im Wege des hier angefochtenen Schiedsspruchs gemäß § 88 Abs. 2 sowie § 89 Abs. 1 und 8 SGB V (hier anzuwenden in der 2001 gültigen Fassung mit der Änderung zuletzt durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz vom 21. Dezember 2000, BGBl I 1971) festgesetzt hat, und sie erwirbt aus dem Schiedsspruch Rechtspositionen (vgl BSG SozR 4-5533 Nr. 273 Nr. 1 RdNr 5 und BSGE 86, 126, 128 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 37 S 289; s auch BSG, Urteil vom 27. April 2005 - B 6 KA 22/04 R -, juris, RdNr 13).

    Die Vorinstanzen haben der Klage, die die Kläger zutreffend auf den Erlass eines neuen Verwaltungsaktes durch den Beklagten gerichtet haben (zur Klageart s § 54 Abs. 1 iVm § 131 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz und BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, jeweils RdNr 10 mwN; s auch Urteil vom 27. April 2005 aaO und BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 6), zu Recht stattgegeben.

  • LSG Hamburg, 16.12.2015 - L 5 KA 68/13

    Festsetzung der Zuschläge auf den Orientierungswert i.R.d. Grundsatzes der

    Das Bundessozialgericht hat zu der früheren Rechtslage allerdings entschieden, der Grundsatz der Beitragssatzstabilität lasse sich nicht auf die Festsetzung des höchstzulässigen Ausgabenvolumens beschränken, sondern werde auch durch die Festsetzung der für die Einzelleistungen maßgeblichen Punktwerte berührt (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 2005 - B 6 KA 22/04 R, juris).

    Anders als noch in den Jahren 1999 und 2000, dessen Rechtslage dem Urteil des BSG vom 27. April 2005, B 6 KA 22/04 R, a.a.O.) zu Grunde lag, hat der größere Verhandlungsspielraum, der den Gesamtvertragspartnern eingeräumt werden sollte, damit seinen Niederschlag im Gesetz gefunden.

  • BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 42/04 R

    Vertragszahnarzt - Reduzierung der Gesamtvergütung durch gesetzliche Regelung für

    Auch in inhaltlicher Hinsicht ist der Schiedsspruch insoweit nicht zu beanstanden, weil die Zugrundelegung der gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 7 GKV-SolG abgesenkten Punktwerte von 1999 dem Prinzip der Vorjahresanknüpfung entsprach (s zu den Punktwerten im Einzelnen das Urteil vom heutigen Tag im Verfahren B 6 KA 22/04 R).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2009 - L 7 B 74/08

    Vertrag über ambulante Operationen aus dem Jahr 2006 - Vergütungsregelung -

    Aus dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist vielmehr die Pflicht der Vertragspartner des § 115 b SGB V abzuleiten, eine Mengenausweitung der AOP- Leistungen selbst durch eindeutig bestimmte Maßnahmen zu verhindern und Ausgabesteigerungen auch bei der Festsetzung der Punktwerte auszuschließen (BSG, Urteil vom 27. April 2005, - B 6 KA 22/04 R - m.w.N., zitiert nach juris).
  • BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 25/04 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Schiedsspruch - Reduzierung der

    Nach Kenntnis des Senatsurteils vom 27. April 2005 (B 6 KA 22/04 R) verfolgen die Kläger ihre Revision, soweit sie sich ursprünglich auch auf die Festlegung der Ausgabenvolumina für 2000 auf der Grundlage der höchstzulässigen Volumina des Jahres 1999 erstreckte, nicht weiter.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2013 - L 11 KA 71/13

    Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 120 SGB V über die Höhe der

  • SG Frankfurt/Main, 30.05.2007 - S 5/27 KA 2031/04
  • SG Düsseldorf, 26.09.2007 - S 2 KA 75/06

    Vertragsarztangelegenheiten

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Rechtsprechung
   BSG, 07.01.2004 - B 6 KA 22/04 R   

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