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   BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 22/16 R   

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https://dejure.org/2017,6620
BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 22/16 R (https://dejure.org/2017,6620)
BSG, Entscheidung vom 15.03.2017 - B 6 KA 22/16 R (https://dejure.org/2017,6620)
BSG, Entscheidung vom 15. März 2017 - B 6 KA 22/16 R (https://dejure.org/2017,6620)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Vertragsärztliche Versorgung - Drittanfechtung der Genehmigung der befristeten Verlängerung einer Dialysezweigpraxis durch Hauptpraxis in der Versorgungsregion der Nebenbetriebsstätte - Beteiligung der Krankenkassen dient öffentlichen Interessen

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 72 Abs 2 SGB 5, § 82 Abs 1 S 1 SGB 5, Anl 9.1 § 4 Abs 1 S 2 BMV-Ä, Anl 9.1 § 4 Abs 3 BMV-Ä, Anl 9.1 § 6 Abs 3 BMV-Ä
    Vertragsärztliche Versorgung - Drittanfechtung der Genehmigung der befristeten Verlängerung einer Dialysezweigpraxis durch Hauptpraxis in der Versorgungsregion der Nebenbetriebsstätte - Beteiligung der Krankenkassen dient öffentlichen Interessen

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - Drittanfechtung der Genehmigung der befristeten Verlängerung einer Dialysezweigpraxis durch Hauptpraxis in der Versorgungsregion der Nebenbetriebsstätte - Beteiligung der Krankenkassen dient öffentlichen Interessen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtungsberechtigung eines MVZ mit dem Schwerpunkt Nephrologie gegen den Betrieb einer Nebenbetriebsstätte eines weiteren MVZ in der vertragsärztlichen Versorgung

  • rechtsportal.de

    Anfechtungsberechtigung eines MVZ mit dem Schwerpunkt Nephrologie gegen den Betrieb einer Nebenbetriebsstätte eines weiteren MVZ in der vertragsärztlichen Versorgung

  • datenbank.nwb.de

    Vertragsärztliche Versorgung - Drittanfechtung der Genehmigung der befristeten Verlängerung einer Dialysezweigpraxis durch Hauptpraxis in der Versorgungsregion der Nebenbetriebsstätte - Beteiligung der Krankenkassen dient öffentlichen Interessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Konkurrentenstreit zwischen Ärzten - Örtliche Dialyse-Praxen können Genehmigung für konkurrierende Dialyse-Praxen anfechten

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 04.04.2017)

    Dialyse: Örtliche Praxen mit Anfechtungsrecht

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 28 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Klagebefugnis bei Verlängerung einer Zweigpraxisgenehmigung eines Nephrologen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 7/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Drittanfechtung der Genehmigung einer

    Auszug aus BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 22/16 R
    Die bundesmantelvertraglichen Vorschriften über die Beteiligung der Krankenkassen an Entscheidungen der Kassenärztlichen Vereinigungen über die Genehmigung von Versorgungsaufträgen und Nebenbetriebsstätten für Dialyseleistungen dienen allein öffentlichen Interessen und nicht den Belangen konkurrierender Dialysepraxen (Klarstellung zu BSG vom 11.2.2015 - B 6 KA 7/14 R = SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 5 RdNr 41, 43).

    Die drittschützende Wirkung dieser Regelung habe das BSG mit Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 7/14 R - bereits klargestellt.

    Aus dem Senatsurteil vom 11.2.2015 (B 6 KA 7/14 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 5) zur Anfechtung der Erteilung einer Zweigpraxisgenehmigung für Dialysen ergibt sich insoweit nichts anderes.

  • BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 43/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Genehmigung eines Versorgungsauftrags für

    Auszug aus BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 22/16 R
    Eine Berechtigung eines Vertragsarztes, eine zugunsten anderer Ärzte ergangene Entscheidung anzufechten (sog defensive Konkurrentenklage), besteht nur dann, wenn (1.) der Kläger und der Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten und (2.) dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert wird und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt wird, sowie (3.) der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig ist (stRspr, vgl BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10; BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4; BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 16, RdNr 19; BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 19; zuletzt BSG Urteil vom 28.10.2015 - B 6 KA 43/14 R - SozR 4-5540 § 6 Nr. 2) .

    Wie bereits im Urteil vom 28.10.2015 (B 6 KA 43/14 R - SozR 4-5540 § 6 Nr. 2 RdNr 47-48) modifiziert der Senat die Wirkung seiner Entscheidung über die Aufhebung der angefochtenen Bescheide dahin, dass diese nicht sofort mit der Rechtskraft dieses Urteils - also am Tag der Verkündung - eintritt.

  • BSG, 03.08.2016 - B 6 KA 20/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zusicherung und Genehmigung eines weiteren

    Auszug aus BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 22/16 R
    Diese Maßstäbe gelten auch für Drittanfechtungsklagen im Rahmen der Versorgung mit Dialyseleistungen (so BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 40/14 R - SozR 4-1500 § 54 Nr. 39 RdNr 19; Urteil vom 3.8.2016 - B 6 KA 20/15 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 7 sowie Urteil vom 15.3.2017 - B 6 KA 18/16 R, ebenfalls zu Dialyseleistungen) .

    Die Auslastung der Klägerin, also die Frage, ob sie derzeit allein die elf Patienten aus der Nebenbetriebsstätte der Beigeladenen zu 1. versorgen kann, hat für die Anfechtungsberechtigung der Klägerin keine Bedeutung (vgl Senatsurteil vom 3.8.2016 - B 6 KA 20/15 R - RdNr 17) .

  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R

    Vertragsarzt - keine Anfechtungsbefugnis gegen Zweigpraxisgenehmigung für

    Auszug aus BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 22/16 R
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl zB BSG SozR 4-1500 § 54 Nr. 26 RdNr 17; BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 17 ff; BSG SozR 4-1500 § 54 Nr. 30 RdNr 17) erfolgt die Prüfung der Begründetheit von Drittanfechtungen vertragsärztlicher Konkurrenten zweistufig.

    Eine Berechtigung eines Vertragsarztes, eine zugunsten anderer Ärzte ergangene Entscheidung anzufechten (sog defensive Konkurrentenklage), besteht nur dann, wenn (1.) der Kläger und der Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten und (2.) dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert wird und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt wird, sowie (3.) der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig ist (stRspr, vgl BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10; BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4; BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 16, RdNr 19; BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 19; zuletzt BSG Urteil vom 28.10.2015 - B 6 KA 43/14 R - SozR 4-5540 § 6 Nr. 2) .

  • BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 18/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Auftrag zur

    Auszug aus BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 22/16 R
    Das hat der Senat in seinen Urteilen vom 15.3.2017 - B 6 KA 18/16 R und B 6 KA 20/16 R - näher dargelegt.

    Diese Maßstäbe gelten auch für Drittanfechtungsklagen im Rahmen der Versorgung mit Dialyseleistungen (so BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 40/14 R - SozR 4-1500 § 54 Nr. 39 RdNr 19; Urteil vom 3.8.2016 - B 6 KA 20/15 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 7 sowie Urteil vom 15.3.2017 - B 6 KA 18/16 R, ebenfalls zu Dialyseleistungen) .

  • BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 30/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Dialyse - Betrieb einer Nebenbetriebsstätte eines

    Auszug aus BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 22/16 R
    Auch der Aspekt, dass bei Entscheidungen nach Abs. 3 Satz 3 Anhang 9.1.5 vermieden werden muss, dass Patienten aus einer seit vielen Jahren betriebenen Zweigpraxis nach dem Auslaufen der für diese Einrichtung erteilten Genehmigung auf unzumutbare Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Versorgungsalternative stoßen (dazu näher Senatsurteil vom 15.3.2017 - B 6 KA 30/16 R) , spielt hier jedenfalls bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten keine gewichtige Rolle.
  • BSG, 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R

    Vertragsarzt - defensive Konkurrentenklage - Erfordernisse für

    Auszug aus BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 22/16 R
    Eine Berechtigung eines Vertragsarztes, eine zugunsten anderer Ärzte ergangene Entscheidung anzufechten (sog defensive Konkurrentenklage), besteht nur dann, wenn (1.) der Kläger und der Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten und (2.) dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert wird und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt wird, sowie (3.) der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig ist (stRspr, vgl BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10; BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4; BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 16, RdNr 19; BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 19; zuletzt BSG Urteil vom 28.10.2015 - B 6 KA 43/14 R - SozR 4-5540 § 6 Nr. 2) .
  • BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R

    Vertragsarzt - Anfechtungsbefugnis gegenüber Ermächtigung eines Krankenhausarztes

    Auszug aus BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 22/16 R
    Eine Berechtigung eines Vertragsarztes, eine zugunsten anderer Ärzte ergangene Entscheidung anzufechten (sog defensive Konkurrentenklage), besteht nur dann, wenn (1.) der Kläger und der Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten und (2.) dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert wird und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt wird, sowie (3.) der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig ist (stRspr, vgl BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10; BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4; BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 16, RdNr 19; BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 19; zuletzt BSG Urteil vom 28.10.2015 - B 6 KA 43/14 R - SozR 4-5540 § 6 Nr. 2) .
  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 25/08 R

    Vertragsarzt - Anfechtung der Zulassung anderer Ärzte - gerichtliche Überprüfung

    Auszug aus BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 22/16 R
    Eine Berechtigung eines Vertragsarztes, eine zugunsten anderer Ärzte ergangene Entscheidung anzufechten (sog defensive Konkurrentenklage), besteht nur dann, wenn (1.) der Kläger und der Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten und (2.) dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert wird und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt wird, sowie (3.) der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig ist (stRspr, vgl BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10; BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4; BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 16, RdNr 19; BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 19; zuletzt BSG Urteil vom 28.10.2015 - B 6 KA 43/14 R - SozR 4-5540 § 6 Nr. 2) .
  • BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 26/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Anfechtung von Sonderbedarfszulassungen für

    Auszug aus BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 22/16 R
    Bereits das erste Urteil des Senats vom 17.8.2011 - B 6 KA 26/10 R - (SozR 4-2500 § 101 Nr. 11) zu Konkurrentenkonstellationen bei der Dialyse nach Inkrafttreten der Anlage 9.1 BMV-Ä betraf konkurrierende Angebote der sog Ferien-Dialyse auf der Insel Sylt.
  • BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 40/14 R

    Zulässigkeit der Drittanfechtung einer nicht bedarfsabhängigen Statusentscheidung

  • BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Streit über Zweigpraxisermächtigung - notwendige

  • BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 20/16 R

    Erfolgreiche Konkurrentenklage gegen Versorgungsauftrag

  • BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 35/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Rechtsbeziehungen von Leistungserbringern

    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 11.2.2015 (B 6 KA 7/14 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 5; vgl auch die beiden Urteile des Senats vom heutigen Tage zu den Az B 6 KA 22/16 R und B 6 KA 30/16 R) entschieden hat, kann die Genehmigung von Dialysezweigpraxen - anders als andere Zweigpraxisgenehmigungen (BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3) - von einem Dritten, der in derselben Versorgungsregion die gleichen Leistungen anbietet, angefochten werden.
  • BSG, 07.04.2022 - B 3 KR 4/20 R

    Krankenversicherung - Festsetzung von Festbeträgen für Hilfsmittel (hier:

    Im Interesse der Rechtssicherheit für die Zwischenzeit bis zur abschließenden Neuregelung durch den Beklagten erfolgt die Aufhebung mit der Maßgabe, dass ihre Wirkungen mit dessen neuer Entscheidung eintreten (ähnlich BSG vom 15.3.2017 - B 6 KA 22/16 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 9) .
  • BSG, 03.04.2019 - B 6 KA 64/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft -

    Der an den Beigeladenen zu 2. gerichtete Bescheid vom 28.12.2011 hat die diesem mit Bescheid vom 30.12.2010 erteilte Genehmigung nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben und damit deren statusähnliche Regelungswirkung (BSG Urteil vom 15.3.2017 - B 6 KA 22/16 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 9 RdNr 22) auf das Jahr 2011 begrenzt.
  • BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 14/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Erklärung eines Vertragsarztes zur Betreuung von

    Die Auslastung der Klägerin hat für die Anfechtungsberechtigung der Klägerin keine Bedeutung (vgl BSG Urteil vom 3.8.2016 - B 6 KA 20/15 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 7 RdNr 17; BSG Urteil vom 15.3.2017 - B 6 KA 22/16 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 9 RdNr 30) .
  • SG Berlin, 13.03.2019 - S 83 KA 4409/15

    Vertragsärztliche Versorgung - Kinderwunschzentrum - Erteilung einer neuen

    Hier geht das BSG von der Möglichkeit der Drittanfechtung aus, obgleich auch hier gewissermaßen ein Status quo aufrechterhalten bleibt (die Drittanfechtungsbefugnis bei der Verlängerung einer Dialysezweigpraxis bejahend BSG, Urteil vom 15. März 2017 - B 6 KA 22/16 R ).

    Auch hier ist hinsichtlich der Verlängerung - wenn sich die Zweigpraxis in der Versorgungsregion einer anderen Praxis befindet - eine Bedarfsprüfung durchzuführen (BSG, Urteil vom 15. März 2017 - B 6 KA 22/16 R, Rn. 18) .

  • SG Schwerin, 18.01.2023 - S 25 KR 167/22

    Krankenversicherung - Krankenhaus - vorbeugende Konkurrentenklage zur Prüfung und

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat für solche Klagen zwischen vertragsärztlichen Konkurrenten Kriterien für eine Klagebefugnis entwickelt (vgl. BSG, Urteil vom 15. März 2017 - B 6 KA 22/16 R -, BSG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - B 6 KA 41/11 , BSG Urteil vom 14.05.2014 - B 6 KA 28/13 R m.w.N., - alle in juris), die auf die vorliegende Fallkonstellation sich gleichberechtigt gegenüberstehender Krankenhäuser weder entsprechend anwendbar sind, noch erfüllt wären.
  • BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 30/16 R
    Insoweit liegen die Dinge anders, wenn zwei Praxen bei steigender Patientenzahl um einen zusätzlichen Versorgungsauftrag konkurrieren oder wenn ein Verlängerungsantrag nach Abs. 3 Satz 3 Anhang 9.1.5 zu Anlage 9.1 BMV-Ä mit einem Antrag einer Hauptpraxis aus der Versorgungsregion auf Genehmigung einer (eigenen) Zweigpraxis am Ort der schon bestehenden Nebenbetriebsstätte konkurriert (vgl dazu Senatsurteil vom 15.3.2017 - B 6 KA 22/16 R) .
  • BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 20/16 R
    Insoweit liegen die Dinge anders, wenn zwei Praxen bei steigender Patientenzahl um einen zusätzlichen Versorgungsauftrag konkurrieren oder wenn ein Verlängerungsantrag nach Abs. 3 Satz 3 Anhang 9.1.5 zu Anlage 9.1 BMV-Ä mit einem Antrag einer Hauptpraxis aus der Versorgungsregion auf Genehmigung einer (eigenen) Zweigpraxis am Ort der schon bestehenden Nebenbetriebsstätte konkurriert (vgl dazu Senatsurteil vom 15.3.2017 - B 6 KA 22/16 R) .
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