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   BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 24/10 R   

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BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 24/10 R (https://dejure.org/2011,3328)
BSG, Entscheidung vom 17.08.2011 - B 6 KA 24/10 R (https://dejure.org/2011,3328)
BSG, Entscheidung vom 17. August 2011 - B 6 KA 24/10 R (https://dejure.org/2011,3328)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Kassenärztliche Vereinigung - keine Berechtigung zur Aufrechnung von überhöhten Abschlagszahlungen gegen Honorarforderungen - Erarbeitung nach Insolvenzeröffnung

  • openjur.de

    Kassenärztliche Vereinigung; keine Berechtigung zur Aufrechnung von überhöhten Abschlagszahlungen gegen Honorarforderungen; Erarbeitung nach Insolvenzeröffnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 95 Abs 1 S 1 InsO, § 96 Abs 1 Nr 1 InsO
    Kassenärztliche Vereinigung - keine Berechtigung zur Aufrechnung von überhöhten Abschlagszahlungen gegen Honorarforderungen - Erarbeitung nach Insolvenzeröffnung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufrechnung mit einer auf überhöhten Abschlagszahlungen beruhenden Erstattungsforderung gegen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Honorarforderungen eines Vertragsarztes

  • rewis.io

    Kassenärztliche Vereinigung - keine Berechtigung zur Aufrechnung von überhöhten Abschlagszahlungen gegen Honorarforderungen - Erarbeitung nach Insolvenzeröffnung

  • ra.de
  • rewis.io

    Kassenärztliche Vereinigung - keine Berechtigung zur Aufrechnung von überhöhten Abschlagszahlungen gegen Honorarforderungen - Erarbeitung nach Insolvenzeröffnung

  • christmann-law.de (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Aufrechnung der KV gegen Honorarforderungen des insolventen Arztes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 95 Abs. 1 S. 1; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1
    Vertragsärztliche Vergütung; Aufrechnung von Abschlagszahlungen gegen Honorarforderungen nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten des Vertragsarztrechts und Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Neuhonorare nicht gegen alte Überzahlungen

Besprechungen u.ä.

  • christmann-law.de (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Aufrechnung der KV gegen Honorarforderungen des insolventen Arztes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 1972
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 14/10 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarberichtigung - keine Aufrechnung eines

    Auszug aus BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 24/10 R
    Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, sind für die öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisse des Vertragsarztrechts die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts über die Aufrechnung in §§ 387 ff BGB im Wege der Lückenfüllung entsprechend anwendbar (BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 52, RdNr 14; BSGE 98, 89 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 31, RdNr 17; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr. 11 S 55 f mwN; zuletzt BSG Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 14/10 R - RdNr 13, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Dies ist bezogen auf vertragsärztliche Honorarforderungen mit ihrer Konkretisierung nach Abschluss und Abrechnung des jeweiligen Quartals (vgl BSG Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 14/10 R - RdNr 15, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) - erst recht mit ihrer Konkretisierung durch den Honorarbescheid (BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 52, RdNr 16) - der Fall.

    Der Senat hat im Hinblick auf die Anwendung der Anfechtungsvorschriften der InsO entschieden, dass mit dem Abschluss eines Quartals, in dem der Vertragsarzt vertragsärztliche Leistungen erbracht hat, und der Vorlage der entsprechenden Abrechnung bereits ein "genereller" Anspruch des Arztes auf Teilhabe an der Honorarverteilung und insofern schon dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch des Arztes entsteht; Höhe und Fälligkeit dieses Anspruchs hängen aber von Inhalt und Zeitpunkt des Erlasses des Honorarbescheides ab (BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 52, RdNr 38; zuletzt BSG Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 14/10 R - RdNr 19, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Damit wird auch eine "Aufrechnungsanwartschaft", dh das schutzwürdige Vertrauen auf den Eintritt einer Aufrechnungslage geschützt (BSG Urteil vom 23.3.2011- B 6 KA 14/10 R - RdNr 20, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, unter Hinweis auf Hofmann in: Graf-Schlicker, InsO, 2. Aufl 2010, § 95 RdNr 1).

    Für Abschlagzahlungen, die auf (zukünftige) vertragsärztliche Honorarforderungen geleistet werden, gilt im Ergebnis nichts anderes, auch wenn sie keine "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" iS des § 114 InsO darstellen (s hierzu BSG Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 14/10 R - RdNr 21, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Insofern besteht eine vergleichbare Lage wie bei einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung für ein noch nicht abgerechnetes Quartal, welche das Honorar von vornherein mindert (s hierzu Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 14/10 R - RdNr 16) .

    Zu dem ggf für die KÄVen entstehenden Dilemma hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 23.3.2011 (- B 6 KA 14/10 R - RdNr 22, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) Stellung genommen und dort nicht zuletzt darauf verwiesen, dass sich die Risiken für die Beklagte auch dann realisiert hätten, wenn der Schuldner die Praxis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen und nicht fortgeführt hätte.

    Etwas anderes gilt auch nicht für das Insolvenzverfahren (vgl BSG Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 14/10 R - RdNr 30, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 30/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Aufrechnung gegen Honoraransprüche - Bestimmung

    Auszug aus BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 24/10 R
    Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, sind für die öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisse des Vertragsarztrechts die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts über die Aufrechnung in §§ 387 ff BGB im Wege der Lückenfüllung entsprechend anwendbar (BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 52, RdNr 14; BSGE 98, 89 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 31, RdNr 17; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr. 11 S 55 f mwN; zuletzt BSG Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 14/10 R - RdNr 13, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Dies ist bezogen auf vertragsärztliche Honorarforderungen mit ihrer Konkretisierung nach Abschluss und Abrechnung des jeweiligen Quartals (vgl BSG Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 14/10 R - RdNr 15, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) - erst recht mit ihrer Konkretisierung durch den Honorarbescheid (BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 52, RdNr 16) - der Fall.

    Zudem ist auch logisch ausgeschlossen, dass ein Rückzahlungsanspruch wegen überzahlten Honorars vor dem Honoraranspruch für das nämliche Quartal fällig wird; vertragsärztliche Honoraransprüche werden erst mit Erlass des jeweiligen Honorarbescheides fällig (vgl BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 52, RdNr 35) .

    Der Senat hat im Hinblick auf die Anwendung der Anfechtungsvorschriften der InsO entschieden, dass mit dem Abschluss eines Quartals, in dem der Vertragsarzt vertragsärztliche Leistungen erbracht hat, und der Vorlage der entsprechenden Abrechnung bereits ein "genereller" Anspruch des Arztes auf Teilhabe an der Honorarverteilung und insofern schon dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch des Arztes entsteht; Höhe und Fälligkeit dieses Anspruchs hängen aber von Inhalt und Zeitpunkt des Erlasses des Honorarbescheides ab (BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 52, RdNr 38; zuletzt BSG Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 14/10 R - RdNr 19, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Wie bereits dargelegt, setzt die Annahme eines zumindest dem Grunde nach entstandenen - in der Rechtsprechung des Senats einem bedingten Anspruch iS des § 140 Abs. 3 InsO gleichgestellten (vgl BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 52, RdNr 31) - Honoraranspruchs voraus, dass der Vertragsarzt Leistungen erbracht und diese nach Abschluss des Quartals der Beklagten zur Abrechnung vorgelegt hat.

    Vielmehr müssen bereits für dasselbe Quartal geleistete Abschlagzahlungen derart Berücksichtigung finden, dass sie bei der Feststellung des noch ausstehenden Honoraranspruchs anzurechnen sind (so schon BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 52, RdNr 45) .

  • BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 14/99 R

    Honorierung bei Behandlung von heilfürsorgeberechtigten Personen, unentgeltliche

    Auszug aus BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 24/10 R
    Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, sind für die öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisse des Vertragsarztrechts die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts über die Aufrechnung in §§ 387 ff BGB im Wege der Lückenfüllung entsprechend anwendbar (BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 52, RdNr 14; BSGE 98, 89 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 31, RdNr 17; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr. 11 S 55 f mwN; zuletzt BSG Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 14/10 R - RdNr 13, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Eine Verzinsung von Honorarforderungen eines Vertragsarztes kommt nach der Rechtsprechung des Senats nicht in Betracht (vgl BSG SozR 3-2500 § 75 Nr. 11) .

  • BGH, 21.12.2006 - IX ZR 7/06

    Aufrechnung mit Nebenkostenguthaben der Mieter in der Insolvenz des Vermieters

    Auszug aus BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 24/10 R
    Es liegt auch eher fern, vertragsärztliche Honoraransprüche als befristete Ansprüche anzusehen, wie dies der BGH für Mietzinsansprüche angenommen hat (vgl Urteil vom 21.12.2006 - IX ZR 7/06 - ZIP 2007, 239) .
  • BSG, 07.02.2007 - B 6 KA 6/06 R

    Kassenärztliche Vereinigung - keine Verrechnung von Honoraransprüchen einer neu

    Auszug aus BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 24/10 R
    Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, sind für die öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisse des Vertragsarztrechts die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts über die Aufrechnung in §§ 387 ff BGB im Wege der Lückenfüllung entsprechend anwendbar (BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 52, RdNr 14; BSGE 98, 89 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 31, RdNr 17; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr. 11 S 55 f mwN; zuletzt BSG Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 14/10 R - RdNr 13, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BGH, 21.02.2019 - IX ZR 246/17

    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Zahnarztes: Erlöschen eines

    Daher sind Honorarforderungen des Vertrags(zahn)arztes aus dem für das Abrechnungsquartal ergehenden Honorarbescheid auch im Sinne des § 35 InsO erst mit Abschluss des Quartals entstanden; grundsätzlich muss zudem hinzukommen, dass der Vertrags(zahn)arzt der K(Z)ÄV eine entsprechende Abrechnung vorlegt (BSGE 105, 224 Rn. 31; BSG, ZIP 2011, 1972 Rn. 17; BSGE 118, 30 Rn. 32 mwN).
  • BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 60/17 R

    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Kürzung der Honoraransprüche von

    Diese Hauptforderung ist, soweit sie zwischen den Beteiligten in Höhe von 65 536, 01 Euro noch im Streit steht, aufgrund der von der Beklagten mit Schreiben vom 4.1.2013 wirksam erklärten Aufrechnung mit einer ihr gegenüber der Klägerin in dieser Höhe zustehenden Gegenforderung (dazu sogleich unter 3.) erloschen (§ 69 Abs. 1 S 3 SGB V iVm §§ 387 ff BGB; s hierzu Engelmann in juris-PK SGB V, 3. Aufl 2016, § 69 RdNr 44; allgemein zur Aufrechnung im Vertragsarztrecht BSG Urteil vom 18.2.1970 - 6 RKa 1/69 - BSGE 31, 24, 29 = SozR Nr. 13 zu § 368f RVO; zuletzt BSG Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 14/10 R - BSGE 108, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 62, RdNr 13 sowie BSG Urteil vom 17.8.2011 - B 6 KA 24/10 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 64 RdNr 11) .
  • BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 13/18 R

    Vertragsärztliche Vergütung - Abschlagszahlungen (hier: für Teilnahme an

    Ob Abschlagszahlungen überhöht waren - und insbesondere in welcher Höhe dies der Fall ist -, steht (erst) in dem Moment fest, in dem die Höhe des dem Vertragsarzt tatsächlich zustehenden Honorars festgestellt ist (vgl BSG Urteil vom 17.8.2011 - B 6 KA 24/10 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 64 RdNr 13) .
  • BSG, 27.06.2012 - B 6 KA 65/11 B

    Vertrags(zahn)arzt - kein Anspruch weder auf Verzugs- noch Prozesszinsen

    Dies hat der Senat in späteren Entscheidungen weitergeführt (zu Honorarforderungen im Insolvenzverfahren s BSG vom 23.3.2011 - B 6 KA 14/10 R - BSGE 108, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 62, RdNr 30 und BSG vom 17.8.2011 - B 6 KA 24/10 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 64 RdNr 22; vgl ferner - zur Forderung nach Verzinsung rückständiger Honorarzahlungen - zB BSG vom 11.3.2009 - B 6 KA 31/08 B - Juris RdNr 26; ebenso BSG vom 8.2.2012 - B 6 KA 12/11 R - RdNr 52 für Krankenhäuser wegen Honorars für ambulante Notfallbehandlungen, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .
  • LSG Hessen, 26.06.2013 - L 4 KA 4/12

    Erstattungsanspruch der Kassenärztlichen Vereinigung wegen überzahlter

    Demgegenüber ist den Kontoauszügen im vorliegenden Verfahren gegenüber den Quartalshonorarbescheiden kein eigenständiger Regelungsgehalt hinsichtlich der Höhe der Honorarforderung zu entnehmen, gegen die die geleisteten Abschlagszahlungen aufgerechnet wurden (zur Aufrechnung im Vertragsarztrecht vgl. BSG, Urteil vom 17. August 2011, B 6 KA 24/10 R).
  • LSG Hessen, 18.09.2013 - L 4 KA 32/11

    Rückzahlung zu viel geleisteten Arzthonorars wegen überhöhter Abschlagszahlungen;

    Ein Erstattungsanspruch, der auf überhöhten Abschlagzahlungen beruht, wird nach der Rechtsprechung des BSG erst in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Honorarbescheid für das Quartal, für das überhöhte Abschlagzahlungen geleistet wurden, erlassen wird (vgl. BSG, Urteil vom 17. August 2011, B 6 KA 24/10 R , Juris Rdnr. 13 m. w. N.).
  • SG Marburg, 30.03.2022 - S 17 KA 735/16

    Vertrags(zahn)arztangelegenheiten

    (BSG, Urteil vom 3. Februar 2010 - B 6 KA 30/08 R; vgl. auch BSG, Urteil vom 23. März 2011 - B 6 KA 14/10 R und Urteil vom 17. August 2011 - B 6 KA 24/10 R).

    Im Übrigen liegt hierin keine Besonderheit des Vertragsarztrechts, denn auch die Forderungsausfälle, die Sozialversicherungsträgern oder dem Fiskus infolge der Insolvenz eines Beitrags- bzw Steuerpflichtigen entstehen, sind letztlich von allen Beitrags- bzw Steuerzahler zu tragen (so BSG, Urteil vom 17. August 2011 - B 6 KA 24/10 R).

  • LSG Bayern, 26.07.2017 - L 12 KA 17/15

    Haftungsrechtliche Gleichstellung von Vertragsärzten

    Unvermeidliche Folge hiervon ist, dass Gläubiger grundsätzlich jedenfalls das Risiko des unternehmerischen Misserfolges im Falle der Insolvenz oder ihrer Ablehnung mangels Masse mitzutragen haben (zur Rechtslage bezüglich Honoraransprüchen in der Insolvenz vgl. BSG, Urteil vom 17.08.2011, Az.: B 6 KA 24/10 R), soweit sie sich nicht weitergehend abgesichert haben.
  • LG Münster, 28.01.2016 - 102 O 18/14

    Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter aufgrund der Vornahme von

    Das Bundessozialgericht (Urteil v. 17.08.2011 - B 6 KA 24/10) führt hingegen zu Aufrechnungen aus, dass vertragsärztliche Honoraransprüche erst mit Erlass des jeweiligen Honorarbescheides fällig werden.
  • LSG Hessen, 26.05.2014 - L 4 KA 35/13
    Erstattungsforderungen, die auf überhöhten Abschlagszahlungen beruhen, werden in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Honorarbescheid für das Quartal, für das überhöhte Abschlagzahlungen geleistet wurde, erlassen wird (vgl. BSG, Urteil vom 17. August 2011 - B 6 KA 24/10 R, Juris Rn. 13).
  • SG Hannover, 14.11.2012 - S 78 KA 159/09
  • SG Marburg, 31.05.2017 - S 12 KA 769/16

    Ansprüche aus der Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung

  • SG Marburg, 31.05.2017 - S 12 KA 760/16
  • SG Marburg, 31.05.2017 - S 12 KA 771/16

    Ansprüche aus der Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung

  • LG Köln, 21.09.2017 - 27 O 519/15

    Zahlungsanspruch eines Insolvenzverwalters auf Provisionsforderungen des

  • SG Marburg, 31.05.2017 - S 12 KA 770/16

    Ansprüche aus der Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung

  • SG Düsseldorf, 02.10.2013 - S 2 KA 674/12

    Anspruch eines Vertragszahnarztes gegen Kassenzahnärztliche Vereinigung auf

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