Rechtsprechung
   BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 25/02 R   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Vertragszahnärztliche Vergütung - Vorrangigkeit - Weitergabe der Degressionskürzung an Krankenkassen vor Honorarverteilung - Minderung des Honorars durch Bemessungsgrenzen des Honorarverteilungsmaßstabes - Verrechnung - Degressionsabzug - Honorarfestsetzung

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • NWB SteuerXpert START

    SGB V § 85 Abs. 4b ff

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Weitergabe der Degressionskürzung in der Vertragszahnärztlichen Vergütung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Keine Doppelbelastung durch Degressionsregelung und Honorarverteilungsmaßstab!

  • IWW (Kurzinformation)

    Keine Doppelbelastung durch Degressionsregelung und Honorarverteilungsmaßstab!

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (36)  

  • BSG, 16.12.2009 - B 6 KA 39/08 R  

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Degressionsregelung - Vereinbarung zur

    2003 (zB B 6 KA 25/02 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 2).

    2003 (B 6 KA 25/02 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 2; - vgl auch die Parallelurteile vom selben Tag B 6 KA 33/02 R - USK 2003-135 = MedR 2004, 172, sowie B 6 KA 24/02 R und B 6 KA 35/02 R).

    a) Wie der Senat ausgeführt hat, ist gegenüber der auf der Grundlage des § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V untergesetzlich auszugestaltenden Honorarverteilung die unmittelbar im Gesetz - in § 85 Abs. 4b ff, Abs. 4e SGB V - geregelte Degressionsabführung an die KKn vorrangig (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 12 bis 14).

    Welche Art der Festlegung auch immer gewählt wird, sie darf sich allerdings nicht grundlegend davon entfernen, dass die Degressionsabführung an die KKn an den Punktzahlvolumina zu orientieren ist, die die Zahnärzte in ihren Quartalsabrechnungen in Ansatz bringen (zum Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Degressionsvereinbarung siehe schon BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 17).

    Eine solche Möglichkeit besteht ausnahmsweise dann, wenn der HVM die Honorierung der Zahnärzte nach dem selben Punktwert vorsieht, wie dies zwischen KZÄV und KKn für die Degressionsabführung an die KKn vereinbart ist, und wenn außerdem die Honorierung der KZÄV gegenüber den Zahnärzten ohne Mengenbegrenzungen und ohne Punktwertbegrenzungen - auch ohne Ausrichtung an einem sog floatenden Punktwert - erfolgt (vgl hierzu die in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 15 wiedergegebene Vorstellung des Gesetzgebers).

    Diese Korrekturberechnung kann dazu führen, dass der gesamte zunächst gegenüber dem Zahnarzt erfolgte Degressionsabzug ihm wieder gutgeschrieben wird (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 22: das endberechnete Honorierungsvolumen von 367.000 Punkten lag unter der in aaO RdNr 4 angegebenen Degressionsschwelle von 437.500 Punkten).

    Eine solche Berechnungsweise hält sich ohne Weiteres innerhalb des gemäß § 85 Abs. 4b ff SGB V zulässigen Rahmens (zur gesonderten Berechnung verschiedener Bereiche vgl den Fall BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 22).

    2003 (SozR 4-2500 § 85 Nr. 2) ergeben und wie sie der Senat oben unter 1. bestätigt hat.

  • BSG, 16.12.2009 - B 6 KA 33/08 R  

    Rechtmäßigkeit von Honorarkürzungen in der vertragsärztlichen Versorgung;

    Dies entspreche den Maßstäben der Urteile des BSG vom 21.5.2003 (zB B 6 KA 25/02 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 2) .

    Grundlegend ist insoweit das Urteil vom 21.5.2003 (B 6 KA 25/02 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 2; - vgl auch die Parallelurteile vom selben Tag B 6 KA 33/02 R - USK 2003-135 = MedR 2004, 172, sowie B 6 KA 24/02 R und B 6 KA 35/02 R) .

    a) Wie der Senat ausgeführt hat, ist gegenüber der auf der Grundlage des § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V untergesetzlich auszugestaltenden Honorarverteilung die unmittelbar im Gesetz - in § 85 Abs. 4b ff, Abs. 4e SGB V - geregelte Degressionsabführung an die KKn vorrangig (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 12 bis 14) .

    Welche Art der Festlegung auch immer gewählt wird, sie darf sich allerdings nicht grundlegend davon entfernen, dass die Degressionsabführung an die KKn an den Punktzahlvolumina zu orientieren ist, die die Zahnärzte in ihren Quartalsabrechnungen in Ansatz bringen (zum Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Degressionsvereinbarung siehe schon BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 17) .

    Eine solche Möglichkeit besteht ausnahmsweise dann, wenn der HVM die Honorierung der Zahnärzte nach dem selben Punktwert vorsieht, wie dies zwischen KZÄV und KKn für die Degressionsabführung an die KKn vereinbart ist, und wenn außerdem die Honorierung der KZÄV gegenüber den Zahnärzten ohne Mengenbegrenzungen und ohne Punktwertbegrenzungen - auch ohne Ausrichtung an einem sog floatenden Punktwert - erfolgt (vgl hierzu die in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 15 wiedergegebene Vorstellung des Gesetzgebers) .

    Diese Korrekturberechnung kann dazu führen, dass der gesamte zunächst gegenüber dem Zahnarzt erfolgte Degressionsabzug ihm wieder gutgeschrieben wird (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 22: das endberechnete Honorierungsvolumen von 367.000 Punkten lag unter der in aaO RdNr 4 angegebenen Degressionsschwelle von 437.500 Punkten) .

    Eine solche Berechnungsweise hält sich ohne Weiteres innerhalb des gemäß § 85 Abs. 4b ff SGB V zulässigen Rahmens (zur gesonderten Berechnung verschiedener Bereiche vgl den Fall BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 22) .

    Mit dieser Vorgehensweise entsprach die Beklagte den grundsätzlichen Vorgaben, wie sie sich aus dem Urteil vom 21.5.2003 (SozR 4-2500 § 85 Nr. 2) ergeben und wie sie der Senat oben unter 1. bestätigt hat.

  • BSG, 16.12.2009 - B 6 KA 40/08 R  

    Rechtmäßigkeit von Honorarkürzungen in der vertragsärztlichen Versorgung;

    Dies entspreche den Maßstäben der Urteile des BSG vom 21.5.2003 (zB B 6 KA 25/02 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 2) .

    Grundlegend ist insoweit das Urteil vom 21.5.2003 (B 6 KA 25/02 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 2; - vgl auch die Parallelurteile vom selben Tag B 6 KA 33/02 R - USK 2003-135 = MedR 2004, 172, sowie B 6 KA 24/02 R und B 6 KA 35/02 R) .

    a) Wie der Senat ausgeführt hat, ist gegenüber der auf der Grundlage des § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V untergesetzlich auszugestaltenden Honorarverteilung die unmittelbar im Gesetz - in § 85 Abs. 4b ff, Abs. 4e SGB V - geregelte Degressionsabführung an die KKn vorrangig (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 12 bis 14) .

    Welche Art der Festlegung auch immer gewählt wird, sie darf sich allerdings nicht grundlegend davon entfernen, dass die Degressionsabführung an die KKn an den Punktzahlvolumina zu orientieren ist, die die Zahnärzte in ihren Quartalsabrechnungen in Ansatz bringen (zum Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Degressionsvereinbarung siehe schon BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 17) .

    Eine solche Möglichkeit besteht ausnahmsweise dann, wenn der HVM die Honorierung der Zahnärzte nach dem selben Punktwert vorsieht, wie dies zwischen KZÄV und KKn für die Degressionsabführung an die KKn vereinbart ist, und wenn außerdem die Honorierung der KZÄV gegenüber den Zahnärzten ohne Mengenbegrenzungen und ohne Punktwertbegrenzungen - auch ohne Ausrichtung an einem sog floatenden Punktwert - erfolgt (vgl hierzu die in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 15 wiedergegebene Vorstellung des Gesetzgebers) .

    Diese Korrekturberechnung kann dazu führen, dass der gesamte zunächst gegenüber dem Zahnarzt erfolgte Degressionsabzug ihm wieder gutgeschrieben wird (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 22: das endberechnete Honorierungsvolumen von 367.000 Punkten lag unter der in aaO RdNr 4 angegebenen Degressionsschwelle von 437.500 Punkten) .

    Eine solche Berechnungsweise hält sich ohne Weiteres innerhalb des gemäß § 85 Abs. 4b ff SGB V zulässigen Rahmens (zur gesonderten Berechnung verschiedener Bereiche vgl den Fall BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 22) .

    Mit dieser Vorgehensweise entsprach die Beklagte den grundsätzlichen Vorgaben, wie sie sich aus dem Urteil vom 21.5.2003 (SozR 4-2500 § 85 Nr. 2) ergeben und wie sie der Senat oben unter 1. bestätigt hat.

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  • BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 21/10 R  

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab (HVM) - kein

    2003 - B 6 KA 25/02 R - vorgegebene Verrechnung von Degressions- und HVM-Kürzungen gänzlich unterbleibe.

    2003 (B 6 KA 25/02 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 2; - vgl auch die Parallelurteile vom selben Tag B 6 KA 33/02 R - USK 2003-135 = MedR 2004, 172, sowie B 6 KA 24/02 R und B 6 KA 35/02 R).

    a) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 16.12.2009 noch einmal bestätigt hat, ist gegenüber der auf der Grundlage des § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V untergesetzlich auszugestaltenden Honorarverteilung die unmittelbar im Gesetz - in § 85 Abs. 4b ff, Abs. 4e SGB V - geregelte Degressionsabführung an die Krankenkassen vorrangig (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 12 bis 14; BSGE 105, 117 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 49, RdNr 14).

    Die Degressionsabführung an die Krankenkassen ist gemäß § 85 Abs. 4b ff, Abs. 4e SGB V an den von den Zahnärzten in ihren Quartalsabrechnungen in Ansatz gebrachten Punktzahlvolumina auszurichten; sie ist unabhängig davon, welche Punktzahlvolumina nach den HVM der KZÄV bei der Honorierung der ihr gegenüber abrechnungsberechtigten Zahnärzte zugrunde gelegt werden (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 14).

    In der Regel werden die Punktwerte, die der Berechnung der Degressionsabführung von der KZÄV an die KKn zugrunde zu legen sind, in einer Degressionsvereinbarung zwischen der KZÄV und den KKn gemäß § 85 Abs. 4e Satz 2 ff SGB V festgelegt (s hierzu BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 16 am Ende und RdNr 17 sowie BSGE 105, 117 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 49, RdNr 15).

    Die Art der Festlegung darf sich nicht grundlegend davon entfernen, dass die Degressionsabführung an die KKn an den Punktzahlvolumina zu orientieren ist, die die Zahnärzte in ihren Quartalsabrechnungen in Ansatz bringen (zum Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Degressionsvereinbarung siehe BSGE 105, 117 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 49, RdNr 15 mit Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 17).

    b) Von der Degressionsabführung an die KKn ist nach der Rechtsprechung des Senats der Degressionsabzug gegenüber dem einzelnen Zahnarzt (BSGE 105, 117 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 49, RdNr 17 unter Bezugnahme auf BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 18 iVm 20 ff) zu unterscheiden.

    Eine solche Möglichkeit besteht ausnahmsweise dann, wenn der HVM die Honorierung der Zahnärzte nach dem selben Punktwert vorsieht, wie dies zwischen KZÄV und KKn für die Degressionsabführung an die KKn vereinbart ist, und wenn außerdem die Honorierung der KZÄV gegenüber den Zahnärzten ohne Mengenbegrenzungen und ohne Punktwertbegrenzungen - auch ohne Ausrichtung an einem sog floatenden Punktwert - erfolgt (vgl hierzu die in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 15 wiedergegebene Vorstellung des Gesetzgebers).

    Diese Korrekturberechnung kann dazu führen, dass der gesamte zunächst gegenüber dem Zahnarzt erfolgte Degressionsabzug ihm wieder gutgeschrieben wird (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 22: das endberechnete Honorierungsvolumen von 367.000 Punkten lag unter der ... Degressionsschwelle von 437.500 Punkten).

  • BSG, 15.12.2009 - B 6 KA 40/08 R  
    Dies entspreche den Maßstäben der Urteile des BSG vom 21.5.2003 (zB B 6 KA 25/02 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 2).

    Grundlegend ist insoweit das Urteil vom 21.5.2003 (B 6 KA 25/02 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 2; - vgl auch die Parallelurteile vom selben Tag B 6 KA 33/02 R - USK 2003-135 = MedR 2004, 172, sowie B 6 KA 24/02 R und B 6 KA 35/02 R).

    a) Wie der Senat ausgeführt hat, ist gegenüber der auf der Grundlage des § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V untergesetzlich auszugestaltenden Honorarverteilung die unmittelbar im Gesetz - in § 85 Abs. 4b ff, Abs. 4e SGB V - geregelte Degressionsabführung an die KKn vorrangig (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 12 bis 14).

    Welche Art der Festlegung auch immer gewählt wird, sie darf sich allerdings nicht grundlegend davon entfernen, dass die Degressionsabführung an die KKn an den Punktzahlvolumina zu orientieren ist, die die Zahnärzte in ihren Quartalsabrechnungen in Ansatz bringen (zum Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Degressionsvereinbarung siehe schon BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 17).

    Eine solche Möglichkeit besteht ausnahmsweise dann, wenn der HVM die Honorierung der Zahnärzte nach dem selben Punktwert vorsieht, wie dies zwischen KZÄV und KKn für die Degressionsabführung an die KKn vereinbart ist, und wenn außerdem die Honorierung der KZÄV gegenüber den Zahnärzten ohne Mengenbegrenzungen und ohne Punktwertbegrenzungen - auch ohne Ausrichtung an einem sog floatenden Punktwert - erfolgt (vgl hierzu die in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 15 wiedergegebene Vorstellung des Gesetzgebers).

    Diese Korrekturberechnung kann dazu führen, dass der gesamte zunächst gegenüber dem Zahnarzt erfolgte Degressionsabzug ihm wieder gutgeschrieben wird (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 22: das endberechnete Honorierungsvolumen von 367.000 Punkten lag unter der in aaO RdNr 4 angegebenen Degressionsschwelle von 437.500 Punkten).

    Eine solche Berechnungsweise hält sich ohne Weiteres innerhalb des gemäß § 85 Abs. 4b ff SGB V zulässigen Rahmens (zur gesonderten Berechnung verschiedener Bereiche vgl den Fall BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 22).

    Mit dieser Vorgehensweise entsprach die Beklagte den grundsätzlichen Vorgaben, wie sie sich aus dem Urteil vom 21.5.2003 (SozR 4-2500 § 85 Nr. 2) ergeben und wie sie der Senat oben unter 1. bestätigt hat.

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R  

    Honorarverteilung - unterschiedliche Regelungen für zugelassene und ermächtigte

    Das bedeutet indessen nicht, dass gleiche Leistungen stets gleich vergütet werden müssten (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 408; SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 19).
  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 43/06 R  

    Kassenärztliche Vereinigung - eventuelle Punktwertstützungsmaßnahmen bei

    Das bedeutet allerdings nicht, dass gleiche Leistungen stets gleich vergütet werden müssen (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 410 f; SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 19).
  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 R  

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Anwendbarkeit der Degressionsregelung - keine

    Das BSG und das BVerfG haben bereits wiederholt entschieden, dass die Degressionsregelungen des § 85 Abs. 4b ff SGB V mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sowie mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar sind (grundlegend BSGE 80, 223 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 22 sowie dazu BVerfG NJW 2000, 3413 und NVwZ-RR 2002, 802; siehe weiterhin zB BSG MedR 2000, 49, 50 mit Angabe zahlreicher weiterer BSG-Urteile; ferner BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 46 S 383; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 11).

    Die Bewertung als verfassungsgemäß gilt auch für die Neuregelungen ab dem 1. Januar 1999, wie im Urteil des BSG vom 21. Mai 2003 (SozR 4-2500 § 85 Nr. 2) zum Ausdruck kommt.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 156/04  

    Kassen

    Wie der Senat bereits in der Begründung seiner den HVM 1999 betreffenden Entscheidung vom 27. Oktober 2004 (L 3 KA 62/04 - juris; aus anderen Gründen vom BSG aufgehoben mit Urteil vom 08. Februar 2006 - B 6 KA 26/05 R, Parallelentscheidung hierzu veröffentlicht unter SozR 4-2500 § 85 Nr. 2) dargelegt hat, fehlte dem Landesschiedsamt die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass eines entsprechenden HVM; dieser war daher nichtig.

    Dies ist vom BSG und vom BVerfG in zahlreichen Entscheidungen dargelegt worden (z.B.: BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 22; SozR 3-2500 § 85 Nr. 46; SozR 4-2500 § 85 Nr. 2; BVerfG NJW 2000, 3413; NVwZ-RR 2002, 802).

    Diese Auffassung ist in den nachfolgenden Revisionsverfahren vom BSG bestätigt worden (SozR 4-2500 § 85 Nr. 2; Urteil vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 24/02 R, n.v.).

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 31/03 R  

    Vertragsarzt (hier Radiologe) - unterschiedliche Honorarverteilung zwischen

    Das bedeutet indessen nicht, dass gleiche Leistungen stets gleich vergütet werden müssten (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 408; SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 19).
  • BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 18/04 R  

    Vertragszahnarzt - Vollzug - Vorschriften zum degressiven Punktwert -

  • BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 21/09 R  

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Degressionsberechnung - Jahresbezug - Ausnahme

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 26/03 R  

    Honorarverteilung bei Vertragsärzten, Bemessung

  • BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 35/02 R  

    Keine Doppelbelastung durch Degressionsregelung und Honorarverteilungsmaßstab!

  • BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 24/02 R  

    Keine Doppelbelastung durch Degressionsregelung und Honorarverteilungsmaßstab!

  • BSG, 16.12.2009 - B 6 KA 10/09 R  

    Vertragszahnarzt - Verfassungsmäßigkeit der Festlegung unterschiedlicher

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2008 - L 11 KA 9/07  

    Zulässigkeit von Honorarabzügen in der vertragsärztlichen Versorgung, Ausgleich

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2004 - L 11 KA 69/02  

    Vertragsarztrecht

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2008 - L 11 KA 12/08  

    Zulässigkeit von Honorarabzügen in der vertragsärztlichen Versorgung, Ausgleich

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2008 - L 11 KA 6/07  

    Zulässigkeit von Honorarabzügen in der vertragsärztlichen Versorgung; Ausgleich

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.05.2009 - L 7 KA 133/06  

    Vertragszahnärztliche Vergütung - Degressionsregelung - unterschiedliche

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.05.2009 - L 7 KA 12/08  

    Vertragszahnarzt - Berechnung des Degressionsbetrages - Heranziehung des

  • BSG, 16.12.2009 - B 6 KA 9/09 R  

    Rechtmäßigkeit von Honorarkürzungen in der vertragsärztlichen Versorgung;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2004 - L 11 KA 173/02  

    Vertragsarztrecht

  • BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 17/04 R  

    Berücksichtigung der Jahrespunktmengengrenzen in der vertragszahnärztlichen

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 21/07 B  

    Honorarverteilung in der Kassenzahnärztlichen Versorgung; Rechtmäßigkeit eines

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 36/08 B  

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 47/06 B  

    Verfassungsmäßigkeit der Punktwertdegression bei der Ermittlung der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2004 - L 11 KA 165/03  

    Vertragsarztrecht

  • BSG, 22.10.2004 - B 6 KA 31/03 R  
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2008 - L 11 KA 1/06  

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.05.2009 - L 7 KA 120/07  

    Vertragszahnarzt - Degressionsregelung - Berücksichtigung des vertraglich

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.05.2009 - L 7 KA 126/07  

    Degression zahnärztlicher Vergütung; Berücksichtigung des vertraglich

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 34/04  

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 8/10  

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit und Missbräuchlichkeit von

  • LSG Berlin, 20.10.2004 - L 7 KA 22/01  
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