Rechtsprechung
   BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 25/02 R   

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https://dejure.org/2003,1213
BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 25/02 R (https://dejure.org/2003,1213)
BSG, Entscheidung vom 21.05.2003 - B 6 KA 25/02 R (https://dejure.org/2003,1213)
BSG, Entscheidung vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 25/02 R (https://dejure.org/2003,1213)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Vertragszahnärztliche Vergütung - Vorrangigkeit - Weitergabe der Degressionskürzung an Krankenkassen vor Honorarverteilung - Minderung des Honorars durch Bemessungsgrenzen des Honorarverteilungsmaßstabes - Verrechnung - Degressionsabzug - Honorarfestsetzung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Degressionsbedingte Punktwertabsenkungen; Honorarbegrenzungen auf Grund des Honorarverteilungsmaßstab (HVM)

  • Judicialis

    SGB V § 85 Abs 4b ff

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Weitergabe der Degressionskürzung in der Vertragszahnärztlichen Vergütung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Keine Doppelbelastung durch Degressionsregelung und Honorarverteilungsmaßstab!

  • IWW (Kurzinformation)

    Keine Doppelbelastung durch Degressionsregelung und Honorarverteilungsmaßstab!

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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 25/01 R

    Vertragszahnarzt - gesamtvertragliche Ausgestaltung - Degressionsabwicklung -

    Auszug aus BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 25/02 R
    Das Bundessozialgericht (BSG) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) haben diese Regelungen als verfassungsgemäß beurteilt (grundlegend BSGE 80, 223, 229 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 22 S 140 ff; zuletzt Urteile vom 28. April 1999, MedR 2000, 49, 50, und vom 15. Mai 2002, SozR 3-2500 § 85 Nr. 46 S 383; vgl auch die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch BVerfG , Beschluss vom 12. Juli 2000, NJW 2000, 3413).

    Die an die KKn abzuführenden Beträge verringern die zur Verteilung an die Vertragszahnärzte zur Verfügung stehenden Gesamtvergütungen (s BSG, Urteil vom 15. Mai 2002, SozR 3-2500 § 85 Nr. 46 S 383).

    Es hält sich im Rahmen zulässiger Regelungen weiterer Einzelheiten gemäß § 85 Abs. 4e Satz 5 SGB V, der Degression den Punktwert zu Grunde zu legen, der sich als Mischpunktwert aus der Anwendung der HVM-Honorarbegrenzungen ergibt, wie dies in der in Niedersachsen zwischen der KZÄV und den KKn-Verbänden abgeschlossenen Degressionsvereinbarung (Nr. 3 iVm Anlage 1 Buchst a) vorgesehen ist (aA LSG Niedersachsen, Urteil vom 30. Mai 2001 - L 3/5 KA 65/99 -, ; zu § 85 Abs. 4e Satz 5 SGB V s BSG, Urteil vom 15. Mai 2002, SozR 3-2500 § 85 Nr. 46 S 386-388).

    Auf diese Art der Bemessung hat der Senat schon im Urteil vom 15. Mai 2002 Bezug genommen (s BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 46 S 387-389; vgl auch BSG, Urteil vom 13. Mai 1998, USK 98 151 S 902, zur Zulässigkeit der Degressionsberechnung nach vereinheitlichten Punktwerten).

    Soweit das Senatsurteil vom 15. Mai 2002 (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 46 S 385) dahin zu verstehen sein könnte, zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt der Degressionsberechnung stünden sämtliche dafür erforderlichen Berechnungselemente stets bereits abschließend fest, ist klarzustellen, dass das nicht zutreffen muss.

  • BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 25/96

    Punktmengengrenze - Vetragszahnarzt - Absenkung

    Auszug aus BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 25/02 R
    Der Abzugsbetrag ist an die KKn weiterzugeben (§ 85 Abs. 4e Satz 1 nF SGB V; sinngemäß ebenso schon die bis zum 30. Juni 1997 geltende Fassung, s § 85 Abs. 4e Satz 3 SGB V und dazu BSG USK 96 150 S 901 f und BSGE 80, 223, 227 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 22 S 138; - zur bloßen Klarstellungsfunktion des neuen Satz 1 s auch BT-Drucks 14/157 S 34 f).

    Das Bundessozialgericht (BSG) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) haben diese Regelungen als verfassungsgemäß beurteilt (grundlegend BSGE 80, 223, 229 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 22 S 140 ff; zuletzt Urteile vom 28. April 1999, MedR 2000, 49, 50, und vom 15. Mai 2002, SozR 3-2500 § 85 Nr. 46 S 383; vgl auch die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch BVerfG , Beschluss vom 12. Juli 2000, NJW 2000, 3413).

    Nach den den Gesetzgeber leitenden Vorstellungen (zu den Motiven für die Regelungen und zur Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens s BSGE 80, 223, 226 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 22 S 136 ff) sollten die KKn an Stelle der ursprünglich vorgesehenen globalen Absenkung der Punktwerte für die zahnärztlichen Leistungen bei Zahnersatz um 20 vH durch die Degressionsregelung - mit einem Volumen von rund 300 Millionen DM im Jahr 1993 - entlastet werden (vgl dazu BSGE 80, 223, 226 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 22 S 137 f).

    Praxen mit einem Leistungsaufkommen oberhalb der Degressionsschwellenwerte sollte durch die Punktwertdegression der Anreiz vermittelt werden, Patienten an andere, die Punktmengengrenzen nicht erreichende Praxen abzugeben und so die mit übermäßiger Leistungserbringung uU verbundenen Qualitätsdefizite zu vermeiden (vgl zum Ganzen schon BSGE 80, 223, 229 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 22 S 139 f).

  • LSG Niedersachsen, 30.05.2001 - L 3/5 KA 65/99

    Degressierende Punktmenge; Vergütungsanspruch eines Vertragszahnarztes;

    Auszug aus BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 25/02 R
    Die Festsetzung des Degressionsabzugs in Höhe von 8.458,53 DM ist bestandskräftig, nachdem das Landessozialgericht (LSG) einen weiteren Korrekturbescheid aufgehoben hat (Urteil vom 30. Mai 2001 - L 3/5 KA 65/99 - ).

    Dieses Verfahren sei entgegen der Auffassung, die das LSG inzident in dem Urteil vom 30. Mai 2001 geäußert habe (Az L 3/5 KA 65/99 - ), nicht zu beanstanden.

    Es hält sich im Rahmen zulässiger Regelungen weiterer Einzelheiten gemäß § 85 Abs. 4e Satz 5 SGB V, der Degression den Punktwert zu Grunde zu legen, der sich als Mischpunktwert aus der Anwendung der HVM-Honorarbegrenzungen ergibt, wie dies in der in Niedersachsen zwischen der KZÄV und den KKn-Verbänden abgeschlossenen Degressionsvereinbarung (Nr. 3 iVm Anlage 1 Buchst a) vorgesehen ist (aA LSG Niedersachsen, Urteil vom 30. Mai 2001 - L 3/5 KA 65/99 -, ; zu § 85 Abs. 4e Satz 5 SGB V s BSG, Urteil vom 15. Mai 2002, SozR 3-2500 § 85 Nr. 46 S 386-388).

  • BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf - Zuordnung -

    Auszug aus BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 25/02 R
    Die Regelungen - insbesondere § 85 Abs. 4b Satz 1 SGB V - stellen auf die - rechtmäßig - abgerechneten Punktmengen und nicht auf die zu vergütenden Punktzahlen ab, die durch Punktzahlobergrenzen im HVM begrenzt sein können (s hierzu BSG, Urteil vom 11. September 2002, SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 410 f mwN).

    Dies bedeutet zwar nicht, dass die Leistungen nach ihrer Art und ihrem Umfang stets gleichmäßig honoriert werden müssten (s zusammenfassend BSG, Urteil vom 11. September 2002, SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 410 f mwN).

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 25/02 R
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 115 ff).
  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 47/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Ermittlung - Fallpunktzahlen für

    Auszug aus BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 25/02 R
    Damit stand der Kläger honorarmäßig so, als hätte er von seinen ca 478.000 Punkten einen Anteil von ca 23 % = ca 110.000 Punkte nicht vergütet erhalten bzw insgesamt nur Honorar für ca 367.000 Punkte bekommen (vgl zu einem ähnlichen Berechnungsmodell BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 30 S 185 ).
  • BSG, 13.03.2002 - B 6 KA 1/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Vereinigung - Absicherung -

    Auszug aus BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 25/02 R
    Der Senat hat insbesondere entschieden, dass die Beschränkung von Honoraransprüchen auf HVM-Ebene im Wege individueller Bemessungsgrenzen grundsätzlich zulässig ist, weil die KZÄV mit diesen Maßnahmen einerseits den begrenzten Anstieg der Gesamtvergütungen umsetzt, andererseits den Vertragszahnärzten mit der Absicherung einer bestimmten Vergütungshöhe die Kalkulierbarkeit der Einnahmen aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit verbessert (vgl BSG, Urteil vom 13. März 2002, BSGE 89, 173, 177 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45 S 372 mwN).
  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

    Auszug aus BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 25/02 R
    Da mithin in dem Zeitpunkt, in dem die KZÄV den Degressionsbetrag zu berechnen und ggf gegenüber dem Vertragszahnarzt festzusetzen hat, noch nicht alle Berechnungselemente für die Höhe des endgültigen Honorarabzugs feststehen, führt dies verwaltungsverfahrensrechtlich dazu, dass die KZÄV entsprechende Bescheide nach den Grundsätzen der Entscheidungen des Senats vom 31. Oktober und 12. Dezember 2001 (BSGE 89, 62, 67 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 42 S 346 ff und BSGE 89, 90, 93 ff = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 6 ff) als teilweise vorläufig erlassen kann.
  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 21/97

    Gesetzliche Budgetierung der Gesamtvergütungen im Rahmen der Honorarverteilung

    Auszug aus BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 25/02 R
    Zunächst wurde der Anstieg der Gesamtvergütungen zugleich mit der Einführung der Degressionsregelung durch das GSG durch § 85 Abs. 3-3c SGB V begrenzt (vgl zu den Einzelheiten BSGE 81, 213, 218 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 S 153).
  • BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - unrichtiger Honorarbescheid wegen Fehlern im Rahmen

    Auszug aus BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 25/02 R
    Da mithin in dem Zeitpunkt, in dem die KZÄV den Degressionsbetrag zu berechnen und ggf gegenüber dem Vertragszahnarzt festzusetzen hat, noch nicht alle Berechnungselemente für die Höhe des endgültigen Honorarabzugs feststehen, führt dies verwaltungsverfahrensrechtlich dazu, dass die KZÄV entsprechende Bescheide nach den Grundsätzen der Entscheidungen des Senats vom 31. Oktober und 12. Dezember 2001 (BSGE 89, 62, 67 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 42 S 346 ff und BSGE 89, 90, 93 ff = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 6 ff) als teilweise vorläufig erlassen kann.
  • BVerfG, 12.07.2000 - 1 BvR 2260/97

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Substantiierung

  • LSG Baden-Württemberg, 29.08.2012 - L 5 KA 4805/10
    Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. vom 21.5.2003, - B 6 KA 25/02 R - u.a.) müssten die Degressionsabzüge bei der Berechnung der Budgetüberschreitung berücksichtigt werden.

    Die nachträgliche Umsetzung des BSG-Urteils vom 21.5.2003 (a. a. O.) für das Jahr 2001 würde zudem zu einer Reduzierung der IBG 2001 führen.

    Zur Begründung trug er vor, bei der Berechnung der Budgetüberschreitung müssten die Degressionsabzüge berücksichtigt werden (vgl. BSG, Urt. v. 21.5.2003, - B 6 KA 25/02 R - u.a.).

    Die Beklagte trug vor, die Umsetzung der Berechnungsmethode im Urteil des BSG vom 21.5.2003 (- B 6 KA 24/02 R - Parallelentscheidung zu - B 6 KA 25/02 R -) ergebe keinen Rückforderungsanspruch des Klägers.

    Dies sei rechtswidrig, da die Berechnung gegen die vom BSG aufgestellten Grundsätze verstoße (Urt. vom 21.5.2003, - B 6 KA 25/02 R - u.a.).

    Obgleich der angefochtene Bescheid danach wegen Nichtbeachtung der vom BSG in seinen Urteilen vom 21.5.2003 (a. a. O.) aufgestellten Grundsätze rechtswidrig sei, sei der Kläger in seinen Rechten nicht verletzt, da der Bescheid ihm nicht zum Nachteil gereiche.

    Die vom BSG geforderte Vorgehensweise bei einer Doppelbelastung durch Punktwertdegression und HVM-Budgetkürzung werde in den Urteilen vom 21.5.2003 (a. a. O.) hinsichtlich des Rechenweges näher verdeutlicht.

    Zwischenzeitlich habe das BSG in seinem Urteil vom 21.5.2003 (- B 6 KA 25/02 R - u.a.) jedoch festgestellt, dass der umgekehrte Weg gewählt werden müsse, also die Punktwertdegression nach § 85 Abs. 4b SGB V gegenüber der Honorarbegrenzung nach HVM-Vorschriften vorrangig sei.

    Zur Anwendung der Kürzungsregelungen des HVM und der Kürzungsregelungen in § 85 Abs. 4b ff. SGB V hat das BSG in seinem (den Beteiligten bekannten und auch der Rechtsprechung des Senats zugrunde zu legenden) Urteil vom 21.5.2003 (- B 6 KA 25/02 R -) ausgeführt:.

    Die Beklagte hat bis zum Ergehen des auszugsweise wiedergegebenen BSG-Urteils vom 21.5.2003 (a. a. O.) offensichtlich die beiden Honorarbegrenzungsmechanismen "HVM-Kürzung" und "Degressionskürzung" in der Weise angewandt, dass sie zunächst die HVM-Kürzung errechnet und nur das danach bereits entsprechend gekürzte Honorar der Degressionskürzung unterworfen hat.

    Bei Anwendung von HVM-Honorarbegrenzungen ist zu beachten, ob und inwieweit dadurch die "honorarmäßige Grundlage" für einen Degressionsabzug beseitigt wird (BSG, Urt. v. 21.5.2003, a. a. O.).

  • BSG, 16.12.2009 - B 6 KA 39/08 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Degressionsregelung - Vereinbarung zur

    Dies entspreche den Maßstäben der Urteile des BSG vom 21.5.2003 (zB B 6 KA 25/02 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 2).

    Grundlegend ist insoweit das Urteil vom 21.5.2003 (B 6 KA 25/02 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 2; - vgl auch die Parallelurteile vom selben Tag B 6 KA 33/02 R - USK 2003-135 = MedR 2004, 172, sowie B 6 KA 24/02 R und B 6 KA 35/02 R).

    a) Wie der Senat ausgeführt hat, ist gegenüber der auf der Grundlage des § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V untergesetzlich auszugestaltenden Honorarverteilung die unmittelbar im Gesetz - in § 85 Abs. 4b ff, Abs. 4e SGB V - geregelte Degressionsabführung an die KKn vorrangig (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 12 bis 14).

    Welche Art der Festlegung auch immer gewählt wird, sie darf sich allerdings nicht grundlegend davon entfernen, dass die Degressionsabführung an die KKn an den Punktzahlvolumina zu orientieren ist, die die Zahnärzte in ihren Quartalsabrechnungen in Ansatz bringen (zum Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Degressionsvereinbarung siehe schon BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 17).

    Eine solche Möglichkeit besteht ausnahmsweise dann, wenn der HVM die Honorierung der Zahnärzte nach dem selben Punktwert vorsieht, wie dies zwischen KZÄV und KKn für die Degressionsabführung an die KKn vereinbart ist, und wenn außerdem die Honorierung der KZÄV gegenüber den Zahnärzten ohne Mengenbegrenzungen und ohne Punktwertbegrenzungen - auch ohne Ausrichtung an einem sog floatenden Punktwert - erfolgt (vgl hierzu die in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 15 wiedergegebene Vorstellung des Gesetzgebers).

    Diese Korrekturberechnung kann dazu führen, dass der gesamte zunächst gegenüber dem Zahnarzt erfolgte Degressionsabzug ihm wieder gutgeschrieben wird (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 22: das endberechnete Honorierungsvolumen von 367.000 Punkten lag unter der in aaO RdNr 4 angegebenen Degressionsschwelle von 437.500 Punkten).

    Eine solche Berechnungsweise hält sich ohne Weiteres innerhalb des gemäß § 85 Abs. 4b ff SGB V zulässigen Rahmens (zur gesonderten Berechnung verschiedener Bereiche vgl den Fall BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 22).

    Mit dieser Vorgehensweise entsprach die Beklagte den grundsätzlichen Vorgaben, wie sie sich aus dem Urteil vom 21.5.2003 (SozR 4-2500 § 85 Nr. 2) ergeben und wie sie der Senat oben unter 1. bestätigt hat.

  • BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 21/10 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab (HVM) - kein

    Die Vorgehensweise der Beklagten führe im Ergebnis dazu, dass die vom Senat in seinem Urteil vom 21.5.2003 - B 6 KA 25/02 R - vorgegebene Verrechnung von Degressions- und HVM-Kürzungen gänzlich unterbleibe.

    Grundlegend ist insoweit das Urteil vom 21.5.2003 (B 6 KA 25/02 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 2; - vgl auch die Parallelurteile vom selben Tag B 6 KA 33/02 R - USK 2003-135 = MedR 2004, 172, sowie B 6 KA 24/02 R und B 6 KA 35/02 R) .

    a) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 16.12.2009 noch einmal bestätigt hat, ist gegenüber der auf der Grundlage des § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V untergesetzlich auszugestaltenden Honorarverteilung die unmittelbar im Gesetz - in § 85 Abs. 4b ff, Abs. 4e SGB V - geregelte Degressionsabführung an die Krankenkassen vorrangig (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 12 bis 14; BSGE 105, 117 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 49, RdNr 14) .

    Die Degressionsabführung an die Krankenkassen ist gemäß § 85 Abs. 4b ff, Abs. 4e SGB V an den von den Zahnärzten in ihren Quartalsabrechnungen in Ansatz gebrachten Punktzahlvolumina auszurichten; sie ist unabhängig davon, welche Punktzahlvolumina nach den HVM der KZÄV bei der Honorierung der ihr gegenüber abrechnungsberechtigten Zahnärzte zugrunde gelegt werden (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 14) .

    In der Regel werden die Punktwerte, die der Berechnung der Degressionsabführung von der KZÄV an die KKn zugrunde zu legen sind, in einer Degressionsvereinbarung zwischen der KZÄV und den KKn gemäß § 85 Abs. 4e Satz 2 ff SGB V festgelegt (s hierzu BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 16 am Ende und RdNr 17 sowie BSGE 105, 117 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 49, RdNr 15) .

    Die Art der Festlegung darf sich nicht grundlegend davon entfernen, dass die Degressionsabführung an die KKn an den Punktzahlvolumina zu orientieren ist, die die Zahnärzte in ihren Quartalsabrechnungen in Ansatz bringen (zum Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Degressionsvereinbarung siehe BSGE 105, 117 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 49, RdNr 15 mit Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 17) .

    b) Von der Degressionsabführung an die KKn ist nach der Rechtsprechung des Senats der Degressionsabzug gegenüber dem einzelnen Zahnarzt (BSGE 105, 117 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 49, RdNr 17 unter Bezugnahme auf BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 18 iVm 20 ff) zu unterscheiden.

    Eine solche Möglichkeit besteht ausnahmsweise dann, wenn der HVM die Honorierung der Zahnärzte nach dem selben Punktwert vorsieht, wie dies zwischen KZÄV und KKn für die Degressionsabführung an die KKn vereinbart ist, und wenn außerdem die Honorierung der KZÄV gegenüber den Zahnärzten ohne Mengenbegrenzungen und ohne Punktwertbegrenzungen - auch ohne Ausrichtung an einem sog floatenden Punktwert - erfolgt (vgl hierzu die in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 15 wiedergegebene Vorstellung des Gesetzgebers) .

    Diese Korrekturberechnung kann dazu führen, dass der gesamte zunächst gegenüber dem Zahnarzt erfolgte Degressionsabzug ihm wieder gutgeschrieben wird (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 22: das endberechnete Honorierungsvolumen von 367.000 Punkten lag unter der... Degressionsschwelle von 437.500 Punkten) .

  • BSG, 16.12.2009 - B 6 KA 40/08 R

    Rechtmäßigkeit von Honorarkürzungen in der vertragsärztlichen Versorgung;

    Dies entspreche den Maßstäben der Urteile des BSG vom 21.5.2003 (zB B 6 KA 25/02 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 2) .

    Grundlegend ist insoweit das Urteil vom 21.5.2003 (B 6 KA 25/02 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 2; - vgl auch die Parallelurteile vom selben Tag B 6 KA 33/02 R - USK 2003-135 = MedR 2004, 172, sowie B 6 KA 24/02 R und B 6 KA 35/02 R) .

    a) Wie der Senat ausgeführt hat, ist gegenüber der auf der Grundlage des § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V untergesetzlich auszugestaltenden Honorarverteilung die unmittelbar im Gesetz - in § 85 Abs. 4b ff, Abs. 4e SGB V - geregelte Degressionsabführung an die KKn vorrangig (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 12 bis 14) .

    Welche Art der Festlegung auch immer gewählt wird, sie darf sich allerdings nicht grundlegend davon entfernen, dass die Degressionsabführung an die KKn an den Punktzahlvolumina zu orientieren ist, die die Zahnärzte in ihren Quartalsabrechnungen in Ansatz bringen (zum Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Degressionsvereinbarung siehe schon BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 17) .

    Eine solche Möglichkeit besteht ausnahmsweise dann, wenn der HVM die Honorierung der Zahnärzte nach dem selben Punktwert vorsieht, wie dies zwischen KZÄV und KKn für die Degressionsabführung an die KKn vereinbart ist, und wenn außerdem die Honorierung der KZÄV gegenüber den Zahnärzten ohne Mengenbegrenzungen und ohne Punktwertbegrenzungen - auch ohne Ausrichtung an einem sog floatenden Punktwert - erfolgt (vgl hierzu die in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 15 wiedergegebene Vorstellung des Gesetzgebers) .

    Diese Korrekturberechnung kann dazu führen, dass der gesamte zunächst gegenüber dem Zahnarzt erfolgte Degressionsabzug ihm wieder gutgeschrieben wird (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 22: das endberechnete Honorierungsvolumen von 367.000 Punkten lag unter der in aaO RdNr 4 angegebenen Degressionsschwelle von 437.500 Punkten) .

    Eine solche Berechnungsweise hält sich ohne Weiteres innerhalb des gemäß § 85 Abs. 4b ff SGB V zulässigen Rahmens (zur gesonderten Berechnung verschiedener Bereiche vgl den Fall BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 22) .

    Mit dieser Vorgehensweise entsprach die Beklagte den grundsätzlichen Vorgaben, wie sie sich aus dem Urteil vom 21.5.2003 (SozR 4-2500 § 85 Nr. 2) ergeben und wie sie der Senat oben unter 1. bestätigt hat.

  • BSG, 16.12.2009 - B 6 KA 33/08 R

    Rechtmäßigkeit von Honorarkürzungen in der vertragsärztlichen Versorgung;

    Dies entspreche den Maßstäben der Urteile des BSG vom 21.5.2003 (zB B 6 KA 25/02 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 2) .

    Grundlegend ist insoweit das Urteil vom 21.5.2003 (B 6 KA 25/02 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 2; - vgl auch die Parallelurteile vom selben Tag B 6 KA 33/02 R - USK 2003-135 = MedR 2004, 172, sowie B 6 KA 24/02 R und B 6 KA 35/02 R) .

    a) Wie der Senat ausgeführt hat, ist gegenüber der auf der Grundlage des § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V untergesetzlich auszugestaltenden Honorarverteilung die unmittelbar im Gesetz - in § 85 Abs. 4b ff, Abs. 4e SGB V - geregelte Degressionsabführung an die KKn vorrangig (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 12 bis 14) .

    Welche Art der Festlegung auch immer gewählt wird, sie darf sich allerdings nicht grundlegend davon entfernen, dass die Degressionsabführung an die KKn an den Punktzahlvolumina zu orientieren ist, die die Zahnärzte in ihren Quartalsabrechnungen in Ansatz bringen (zum Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Degressionsvereinbarung siehe schon BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 17) .

    Eine solche Möglichkeit besteht ausnahmsweise dann, wenn der HVM die Honorierung der Zahnärzte nach dem selben Punktwert vorsieht, wie dies zwischen KZÄV und KKn für die Degressionsabführung an die KKn vereinbart ist, und wenn außerdem die Honorierung der KZÄV gegenüber den Zahnärzten ohne Mengenbegrenzungen und ohne Punktwertbegrenzungen - auch ohne Ausrichtung an einem sog floatenden Punktwert - erfolgt (vgl hierzu die in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 15 wiedergegebene Vorstellung des Gesetzgebers) .

    Diese Korrekturberechnung kann dazu führen, dass der gesamte zunächst gegenüber dem Zahnarzt erfolgte Degressionsabzug ihm wieder gutgeschrieben wird (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 22: das endberechnete Honorierungsvolumen von 367.000 Punkten lag unter der in aaO RdNr 4 angegebenen Degressionsschwelle von 437.500 Punkten) .

    Eine solche Berechnungsweise hält sich ohne Weiteres innerhalb des gemäß § 85 Abs. 4b ff SGB V zulässigen Rahmens (zur gesonderten Berechnung verschiedener Bereiche vgl den Fall BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 22) .

    Mit dieser Vorgehensweise entsprach die Beklagte den grundsätzlichen Vorgaben, wie sie sich aus dem Urteil vom 21.5.2003 (SozR 4-2500 § 85 Nr. 2) ergeben und wie sie der Senat oben unter 1. bestätigt hat.

  • BSG, 15.12.2009 - B 6 KA 40/08 R
    Dies entspreche den Maßstäben der Urteile des BSG vom 21.5.2003 (zB B 6 KA 25/02 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 2).

    Grundlegend ist insoweit das Urteil vom 21.5.2003 (B 6 KA 25/02 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 2; - vgl auch die Parallelurteile vom selben Tag B 6 KA 33/02 R - USK 2003-135 = MedR 2004, 172, sowie B 6 KA 24/02 R und B 6 KA 35/02 R).

    a) Wie der Senat ausgeführt hat, ist gegenüber der auf der Grundlage des § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V untergesetzlich auszugestaltenden Honorarverteilung die unmittelbar im Gesetz - in § 85 Abs. 4b ff, Abs. 4e SGB V - geregelte Degressionsabführung an die KKn vorrangig (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 12 bis 14).

    Welche Art der Festlegung auch immer gewählt wird, sie darf sich allerdings nicht grundlegend davon entfernen, dass die Degressionsabführung an die KKn an den Punktzahlvolumina zu orientieren ist, die die Zahnärzte in ihren Quartalsabrechnungen in Ansatz bringen (zum Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Degressionsvereinbarung siehe schon BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 17).

    Eine solche Möglichkeit besteht ausnahmsweise dann, wenn der HVM die Honorierung der Zahnärzte nach dem selben Punktwert vorsieht, wie dies zwischen KZÄV und KKn für die Degressionsabführung an die KKn vereinbart ist, und wenn außerdem die Honorierung der KZÄV gegenüber den Zahnärzten ohne Mengenbegrenzungen und ohne Punktwertbegrenzungen - auch ohne Ausrichtung an einem sog floatenden Punktwert - erfolgt (vgl hierzu die in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 15 wiedergegebene Vorstellung des Gesetzgebers).

    Diese Korrekturberechnung kann dazu führen, dass der gesamte zunächst gegenüber dem Zahnarzt erfolgte Degressionsabzug ihm wieder gutgeschrieben wird (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 22: das endberechnete Honorierungsvolumen von 367.000 Punkten lag unter der in aaO RdNr 4 angegebenen Degressionsschwelle von 437.500 Punkten).

    Eine solche Berechnungsweise hält sich ohne Weiteres innerhalb des gemäß § 85 Abs. 4b ff SGB V zulässigen Rahmens (zur gesonderten Berechnung verschiedener Bereiche vgl den Fall BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 22).

    Mit dieser Vorgehensweise entsprach die Beklagte den grundsätzlichen Vorgaben, wie sie sich aus dem Urteil vom 21.5.2003 (SozR 4-2500 § 85 Nr. 2) ergeben und wie sie der Senat oben unter 1. bestätigt hat.

  • LSG Baden-Württemberg, 29.08.2012 - L 5 KA 4806/10
    Der Kläger könne nicht eine Neuberechnung eines bereits bestandskräftigen Verwaltungsaktes fordern, zumal das genannte Urteil des BSG vom 21.5.2003 (a. a. O.) für das Basisjahr 1997 gegenstandslos sei, da in diesem Jahr die Degressionsregelung gar nicht angewendet worden sei.

    Obgleich der angefochtene Bescheid danach wegen Nichtbeachtung der vom BSG in seinen Urteilen vom 21.5.2003 (a. a. O.) aufgestellten Grundsätze rechtswidrig sei, sei der Kläger in seinen Rechten nicht verletzt, da der Bescheid ihm nicht zum Nachteil gereiche.

    Die vom BSG geforderte Vorgehensweise bei einer Doppelbelastung durch Punktwertdegression und HVM-Budgetkürzung werde in den Urteilen vom 21.5.2003 (a. a. O.) hinsichtlich des Rechenweges näher verdeutlicht.

    Zwischenzeitlich habe das BSG in seinem Urteil vom 21.5.2003 (- B 6 KA 25/02 R - u.a.) jedoch festgestellt, dass der umgekehrte Weg gewählt werden müsse, also die Punktwertdegression nach § 85 Abs. 4b SGB V gegenüber der Honorarbegrenzung nach HVM-Vorschriften vorrangig sei.

    Zur Anwendung der Kürzungsregelungen des HVM und der Kürzungsregelungen in § 85 Abs. 4b ff. SGB V hat das BSG in seinem (den Beteiligten bekannten und auch der Rechtsprechung des Senats zugrunde zu legenden) Urteil vom 21.5.2003 (- B 6 KA 25/02 R -) ausgeführt:.

    Die Beklagte hat bis zum Ergehen des auszugsweise wiedergegebenen BSG-Urteils vom 21.5.2003 (a. a. O.) offensichtlich die beiden Honorarbegrenzungsmechanismen "HVM-Kürzung" und "Degressionskürzung" in der Weise angewandt, dass sie zunächst die HVM-Kürzung errechnet und nur das danach bereits entsprechend gekürzte Honorar der Degressionskürzung unterworfen hat.

    Bei Anwendung von HVM-Honorarbegrenzungen ist zu beachten, ob und inwieweit dadurch die "honorarmäßige Grundlage" für einen Degressionsabzug beseitigt wird (BSG, Urt. v. 21.5.2003, a. a. O.).

  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 43/06 R

    Kassenärztliche Vereinigung - eventuelle Punktwertstützungsmaßnahmen bei

    Das bedeutet allerdings nicht, dass gleiche Leistungen stets gleich vergütet werden müssen (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 410 f; SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 19).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 156/04

    Ermächtigung des Landesschiedsamtes zum Erlass eines Honorarverteilungsmaßstabs

    Wie der Senat bereits in der Begründung seiner den HVM 1999 betreffenden Entscheidung vom 27. Oktober 2004 (L 3 KA 62/04 - juris; aus anderen Gründen vom BSG aufgehoben mit Urteil vom 08. Februar 2006 - B 6 KA 26/05 R, Parallelentscheidung hierzu veröffentlicht unter SozR 4-2500 § 85 Nr. 2) dargelegt hat, fehlte dem Landesschiedsamt die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass eines entsprechenden HVM; dieser war daher nichtig.

    Dies ist vom BSG und vom BVerfG in zahlreichen Entscheidungen dargelegt worden (z.B.: BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 22; SozR 3-2500 § 85 Nr. 46; SozR 4-2500 § 85 Nr. 2; BVerfG NJW 2000, 3413; NVwZ-RR 2002, 802).

    Diese Auffassung ist in den nachfolgenden Revisionsverfahren vom BSG bestätigt worden (SozR 4-2500 § 85 Nr. 2; Urteil vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 24/02 R, n.v.).

  • BSG, 30.10.2013 - B 6 KA 3/13 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Auflösung einer zahnärztlichen

    Ferner sei auch zu berücksichtigen, dass der "Vertrag zur Degression 1999 bis 2003" vom 23.6.2005 geschlossen worden sei, um den Vorgaben aus dem Urteil des BSG vom 21.5.2003 (B 6 KA 25/02 R) zu der erforderlichen Verzahnung von Degression und Honorarverteilung sowie zur Berücksichtigung der Interessen der Krankenkassenseite bei der verwaltungsmäßigen Umsetzung der Degression gerecht zu werden.

    Bezogen auf das Verhältnis der KZÄV zur Krankenkasse ist der Vorrang der Degressionsabführung gegenüber honorarbegrenzenden Regelungen im HVM zu beachten (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 67 RdNr 13; SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 9 ff) .

    Deshalb muss die KZÄV in diesem Fall den Degressionsabzug mit dem HVM-Honorarabzug verrechnen (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 20; BSGE 105, 117 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 49, RdNr 19 ff; SozR 4-2500 § 85 Nr. 67 RdNr 16 ff) .

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R

    Honorarverteilung - unterschiedliche Regelungen für zugelassene und ermächtigte

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 280/04
  • BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 21/09 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Degressionsberechnung - Jahresbezug - Ausnahme

  • LSG Baden-Württemberg, 01.07.2009 - L 5 KA 5432/07
  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 36/08 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Anwendbarkeit der Degressionsregelung - keine

  • BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 54/04 B
  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 31/03 R

    Vertragsarzt (hier Radiologe) - unterschiedliche Honorarverteilung zwischen

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 50/07 B
  • LSG Baden-Württemberg, 01.07.2009 - L 5 KA 5414/07
  • BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 18/04 R

    Vertragszahnarzt - Vollzug - Vorschriften zum degressiven Punktwert -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.05.2009 - L 7 KA 133/06

    Vertragszahnärztliche Vergütung - Degressionsregelung - unterschiedliche

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2004 - L 11 KA 69/02

    Festsetzung der Punktwerte für vertragszahnärztliche Leistungen nach den

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2008 - L 11 KA 9/07

    Zulässigkeit von Honorarabzügen in der vertragsärztlichen Versorgung, Ausgleich

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2008 - L 11 KA 6/07

    Zulässigkeit von Honorarabzügen in der vertragsärztlichen Versorgung; Ausgleich

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.05.2009 - L 7 KA 12/08

    Vertragszahnarzt - Berechnung des Degressionsbetrages - Heranziehung des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2008 - L 11 KA 12/08

    Zulässigkeit von Honorarabzügen in der vertragsärztlichen Versorgung, Ausgleich

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 47/06 B

    Verfassungsmäßigkeit der Punktwertdegression bei der Ermittlung der

  • BSG, 16.12.2009 - B 6 KA 10/09 R

    Vertragszahnarzt - Verfassungsmäßigkeit der Festlegung unterschiedlicher

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2004 - L 11 KA 173/02

    Höhe des Punktwertes für Zahnersatz im Jahre 2000; Berichtigung einer

  • BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 24/02 R

    Weitergabe der Degressionskürzung in der Vertragszahnärztlichen Vergütung

  • BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 35/02 R

    Weitergabe der Degressionskürzung in der Vertragszahnärztlichen Vergütung

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 26/03 R

    Honorarverteilung bei Vertragsärzten, Bemessung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 84/07
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2008 - L 11 KA 1/06

    Vertragsarztangelegenheiten

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 21/07 B

    Honorarverteilung in der Kassenzahnärztlichen Versorgung; Rechtmäßigkeit eines

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 83/07
  • BSG, 16.12.2009 - B 6 KA 9/09 R

    Rechtmäßigkeit von Honorarkürzungen in der vertragsärztlichen Versorgung;

  • SG Gotha, 26.10.2016 - S 2 KA 4928/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 207/04
  • SG Gotha, 09.11.2016 - S 2 KA 4928/15

    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Honorarkürzung wegen Nichterfüllung der

  • LSG Baden-Württemberg, 01.07.2009 - L 5 KA 4277/07
  • BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 17/04 R

    Berücksichtigung der Jahrespunktmengengrenzen in der vertragszahnärztlichen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.03.2012 - L 3 KA 45/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 85/07
  • BSG, 22.10.2004 - B 6 KA 31/03 R
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2012 - L 3 KA 82/09

    Vertragsärztliches Abrechnungsrecht; Ansprüche für zahnärztliche Leistungen;

  • SG Hannover, 12.04.2006 - S 35 KA 472/01
  • SG Hannover, 12.04.2006 - S 35 KA 825/01
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 8/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit und Missbräuchlichkeit von

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2011 - L 3 KA 51/10
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.05.2009 - L 7 KA 120/07

    Vertragszahnarzt - Degressionsregelung - Berücksichtigung des vertraglich

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.05.2009 - L 7 KA 126/07

    Degression zahnärztlicher Vergütung; Berücksichtigung des vertraglich

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 34/04

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2004 - L 11 KA 165/03

    Rückforderung von vertragszahnärztlichen Honorar; Rückforderung im Rahmen der

  • LSG Baden-Württemberg, 01.07.2009 - L 5 KA 1977/07
  • LSG Baden-Württemberg, 12.10.2011 - L 5 KA 1117/10
  • LSG Berlin, 20.10.2004 - L 7 KA 22/01

    Ermächtigung zur Vornahme einer degressionsbedingten Honorarkürzung ohne vorab

  • SG München, 25.11.2013 - S 38 KA 5002/12

    Rechtmäßigkeit einer zeitanteiligen Degressionskürzung gegenüber einem

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.03.2007 - L 3 KA 274/03
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