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   BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 25/10 R   

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https://dejure.org/2011,3797
BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 25/10 R (https://dejure.org/2011,3797)
BSG, Entscheidung vom 11.05.2011 - B 6 KA 25/10 R (https://dejure.org/2011,3797)
BSG, Entscheidung vom 11. Mai 2011 - B 6 KA 25/10 R (https://dejure.org/2011,3797)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfechtung einer aufsichtsrechtlichen Beanstandungsverfügung - Regelung der Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bzgl Zulässigkeit vertragsärztlicher Arzneimittelverordnungen - Zuständigkeit der Spruchkörper für ...

  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren; Anfechtung einer aufsichtsrechtlichen Beanstandungsverfügung; Regelung der Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bzgl Zulässigkeit vertragsärztlicher Arzneimittelverordnungen; Zuständigkeit der Spruchkörper für ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 SGG, § 10 Abs 2 SGG, § 41 Abs 2 SGG, § 41 Abs 4 SGG, § 99 Abs 3 Nr 3 SGG
    Anfechtung einer aufsichtlichen Beanstandungsverfügung zu Regelungen der Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bzgl Zulässigkeit vertragsärztlicher Arzneimittelverordnungen - Zuständigkeit der Spruchkörper für Angelegenheiten des ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit der Anfechtung einer aufsichtsrechtlichen Beanstandungsverfügung des Bundesministeriums für Gesundheit über eine Regelung des Gemeinsamen Bundesausschusses in der OTC-Ausnahmeliste

  • rewis.io

    Anfechtung einer aufsichtlichen Beanstandungsverfügung zu Regelungen der Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bzgl Zulässigkeit vertragsärztlicher Arzneimittelverordnungen - Zuständigkeit der Spruchkörper für Angelegenheiten des ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Anfechtung einer aufsichtlichen Beanstandungsverfügung zu Regelungen der Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bzgl Zulässigkeit vertragsärztlicher Arzneimittelverordnungen - Zuständigkeit der Spruchkörper für Angelegenheiten des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Statthaftigkeit der Anfechtung einer aufsichtsrechtlichen Beanstandungsverfügung des Bundesministeriums für Gesundheit über eine Regelung des Gemeinsamen Bundesausschusses in der OTC-Ausnahmeliste

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten der Vertragsärzte; Angelegenheiten des Vertragsarztrechts

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Endgültiges Aus für die kurative Misteltherapie

  • aerztezeitung.de (Pressebericht)

    Mistel kann noch auf Kassenrezept verordnet werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 108, 183
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 10.03.2010 - B 3 KR 36/09 B

    Vorlagebeschluss an den Großen Senat - Zuständigkeit sozialgerichtlicher Kammern

    Auszug aus BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 25/10 R
    Hierfür könnten die zitierten Ausführungen des 1. Senats in Betracht kommen, diese sind aber, wie dargestellt, nicht-tragend gewesen, ebenso wie dies bei den Ausführungen des 3. Senats im Beschluss vom 10.3.2010 - B 3 KR 36/09 B - der Fall ist (s hierzu den Hinweis auf das Fehlen einer Divergenz mangels tragender Ausführungen in GesR 2010, 415 RdNr 17) .

    Das dem zugrunde liegende Ausgangsverfahren B 3 KR 36/09 B betrifft einen anderen Streitgegenstand, nämlich die Rechtmäßigkeit einer Schiedsstellenentscheidung gemäß § 18a Krankenhausfinanzierungsgesetz zur Vergütung von Leistungen einer zahnärztlichen Hochschulambulanz.

    Der Fortgang dieses Verfahrens ist im Übrigen ungewiss, nachdem die Beteiligten des Ausgangsverfahrens B 3 KR 36/09 B sich außergerichtlich geeinigt und dieses in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 28/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 25/10 R
    Dies ist die logische Konsequenz der von allen Senaten des BSG anerkannten Einheit von Leistungs- und Leistungserbringungsrecht (s hierzu BSG - 1. Senat - BSGE 81, 54, 60-62 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 15-18; BSG - 6. Senat - BSGE 78, 70, 85 = SozR 3-2500 § 92 Nr. 6 S 40 f; BSGE 102, 219 = SozR 4-2500 § 118 Nr. 1, RdNr 21) .

    Bei der Bewertung der Qualität und Wirksamkeit von Behandlungsmethoden und Medikationen ist deshalb der Erkenntnisstand der jeweiligen Therapierichtung, also die aus Sicht der Therapierichtung gegebene besondere Wirksamkeit zugrunde zu legen (Maßstab der sog Binnenanerkennung, vgl BSGE 81, 54, 71 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 27 f; BVerwG vom 16.10.2008 - 3 C 23.07 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 53 RdNr 13 ff, 15; OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.8.2009 - 13 A 4556/06 - Juris RdNr 17; allgemein zu besonderen Therapierichtungen s BSGE 85, 56, 63 ff = SozR 3-2500 § 28 Nr. 4 S 21 ff; BSG SozR 3-2500 § 92 Nr. 12 S 72 ff; BSGE 94, 221 RdNr 26 ff, 29-31 = SozR 4-2400 § 89 Nr. 3, RdNr 27 ff, 30-32; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 8 RdNr 18; s auch BVerwG aaO RdNr 13 ff) .

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit - Spruchkörper für Angelegenheiten

    Auszug aus BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 25/10 R
    Eine Vorlage wegen Divergenz erfordert indessen eine Abweichung in entscheidungserheblichen Ausführungen (so die Rechtsprechung der Großen Senate aller obersten Bundesgerichte, s die Nachweise im Urteil des erkennenden Senats vom 23.3.2011 - B 6 KA 11/10 R - RdNr 23, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

    Voraussetzung für eine solche Vorlage ist, dass eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung durch sich abzeichnende entscheidungstragende Divergenzen besteht (s die Ausführungen im Urteil vom 23.3.2011 aaO RdNr 24 mwN iVm RdNr 26) .

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 25/08 R

    Vertragsarzt - Anfechtung der Zulassung anderer Ärzte - gerichtliche Überprüfung

    Auszug aus BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 25/10 R
    Die vom Kläger im Verfahren des LSG vorgenommene Umstellung des Anfechtungsantrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ist als Antragsänderung nach § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG zulässig (s zB BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4, RdNr 14; BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 16, RdNr 14 mwN) .

    Das gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG neben dem Erledigungseintritt zusätzlich erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gegeben, denn die Klärung der im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheidenden Rechtsfrage ist für das Verhältnis der Beteiligten weiterhin relevant (vgl dazu zB BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4, RdNr 14; BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 16, RdNr 14 mwN ) : Der Kläger hält an seiner Rechtsansicht fest, dass er eine Einfügung der beanstandeten Art ("und Anwendungsvoraussetzungen") vornehmen dürfe; er hat, wie er in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, nur vorübergehend - bis zum Abschluss des hier anhängigen Rechtsstreits - auf eine erneute gleiche Einfügung in seine Neufassung der AMRL verzichtet.

  • BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R

    Vertragsarzt - Anfechtungsbefugnis gegenüber Ermächtigung eines Krankenhausarztes

    Auszug aus BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 25/10 R
    Die vom Kläger im Verfahren des LSG vorgenommene Umstellung des Anfechtungsantrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ist als Antragsänderung nach § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG zulässig (s zB BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4, RdNr 14; BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 16, RdNr 14 mwN) .

    Das gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG neben dem Erledigungseintritt zusätzlich erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gegeben, denn die Klärung der im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheidenden Rechtsfrage ist für das Verhältnis der Beteiligten weiterhin relevant (vgl dazu zB BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4, RdNr 14; BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 16, RdNr 14 mwN ) : Der Kläger hält an seiner Rechtsansicht fest, dass er eine Einfügung der beanstandeten Art ("und Anwendungsvoraussetzungen") vornehmen dürfe; er hat, wie er in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, nur vorübergehend - bis zum Abschluss des hier anhängigen Rechtsstreits - auf eine erneute gleiche Einfügung in seine Neufassung der AMRL verzichtet.

  • BSG, 06.05.2009 - B 6 A 1/08 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss

    Auszug aus BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 25/10 R
    Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist immer dann verlassen, wenn Versicherte Leistungsansprüche gegen ihre Krankenkasse geltend machen, und zwar auch dann, wenn es in einem solchen Verfahren auf die Wirksamkeit einer Richtlinie des GBA ankommt (BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr. 2, RdNr 29) .

    Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse des BMG sind auf eine Rechtskontrolle beschränkt, wie der Senat in seinem Urteil BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr. 2 im Einzelnen ausgeführt hat (dort RdNr 34 bis 51) .

  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 14/06 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Leistungen außerhalb des

    Auszug aus BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 25/10 R
    Hierfür sprechen Andeutungen in der BSG-Rechtsprechung (vgl BSGE 89, 184, 191: "Ausdehnung des Anwendungsbereichs eines Arzneimittels auf weitere Indikationen"; s auch zB BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 6 RdNr 9 und BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 15 RdNr 21 f, wonach die Zulassung das Indikationsgebiet umschreibt, in dem das Arzneimittel im konkreten Fall eingesetzt werden soll; s ferner weitere Nachweise im Urteil des SG Dresden A&R 2007, 134, 136 f ) und lassen sich - allerdings nur mit Vorsicht - auch die Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des § 34 SGB V anführen (vgl BT-Drucks 15/1525 S 86: "In den Arzneimittelrichtlinien ist das Nähere zur Verordnungsfähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln insbesondere bezogen auf bestimmte Indikationen und Indikationsgebiete festzulegen.") .
  • BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 37/00 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Zulassung - Vorgreiflichkeit -

    Auszug aus BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 25/10 R
    Hierfür sprechen Andeutungen in der BSG-Rechtsprechung (vgl BSGE 89, 184, 191: "Ausdehnung des Anwendungsbereichs eines Arzneimittels auf weitere Indikationen"; s auch zB BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 6 RdNr 9 und BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 15 RdNr 21 f, wonach die Zulassung das Indikationsgebiet umschreibt, in dem das Arzneimittel im konkreten Fall eingesetzt werden soll; s ferner weitere Nachweise im Urteil des SG Dresden A&R 2007, 134, 136 f ) und lassen sich - allerdings nur mit Vorsicht - auch die Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des § 34 SGB V anführen (vgl BT-Drucks 15/1525 S 86: "In den Arzneimittelrichtlinien ist das Nähere zur Verordnungsfähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln insbesondere bezogen auf bestimmte Indikationen und Indikationsgebiete festzulegen.") .
  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

    Auszug aus BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 25/10 R
    Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten von Beigeladenen ist nicht veranlasst; sie haben im Revisionsverfahren keinen Antrag gestellt (§ 162 Abs. 3 VwGO, vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, RdNr 16) .
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 12/05 R

    Krankenversicherung - neue im Ausland

    Auszug aus BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 25/10 R
    Bei der Bewertung der Qualität und Wirksamkeit von Behandlungsmethoden und Medikationen ist deshalb der Erkenntnisstand der jeweiligen Therapierichtung, also die aus Sicht der Therapierichtung gegebene besondere Wirksamkeit zugrunde zu legen (Maßstab der sog Binnenanerkennung, vgl BSGE 81, 54, 71 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 27 f; BVerwG vom 16.10.2008 - 3 C 23.07 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 53 RdNr 13 ff, 15; OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.8.2009 - 13 A 4556/06 - Juris RdNr 17; allgemein zu besonderen Therapierichtungen s BSGE 85, 56, 63 ff = SozR 3-2500 § 28 Nr. 4 S 21 ff; BSG SozR 3-2500 § 92 Nr. 12 S 72 ff; BSGE 94, 221 RdNr 26 ff, 29-31 = SozR 4-2400 § 89 Nr. 3, RdNr 27 ff, 30-32; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 8 RdNr 18; s auch BVerwG aaO RdNr 13 ff) .
  • BVerwG, 16.10.2008 - 3 C 23.07

    Verlängerung der fiktiven Zulassung, Nachzulassung, homöopathisches Arzneimittel,

  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/09 R

    Rechtsweg bei Streitverfahren von Trägerorganisationen des Gemeinsamen

  • BSG, 22.03.2005 - B 1 A 1/03 R

    Aufsichtsmaßnahme gegen Krankenkasse - Leistungsgewährung und

  • BSG, 06.10.1999 - B 1 KR 13/97 R

    Keine Kostenübernahme eines Amalgamaustausches wegen unklarer gesundheitlicher

  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 62/94

    Rechtmäßigkeit der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

  • BSG, 18.11.2009 - B 1 KR 74/08 B

    Rechtsweg im sozialgerichtlichen Verfahren bei Streitigkeiten über die Pflicht

  • BSG, 19.02.2002 - B 1 KR 16/00 R

    Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen - rechtliche Bedeutung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2009 - 13 A 4556/06

    Änderung der Potenzierung bei einem homöopathischen Arzneimittel als Änderung des

  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 61/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung einer psychiatrischen

  • BSG, 15.12.2015 - B 1 KR 30/15 R

    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - kein Anspruch auf das

    Er bezeichnet die dem Arzneimittel gegebene Zweckbestimmung, umschreibt also das Gebiet, in dem das Arzneimittel im konkreten Fall eingesetzt werden soll (vgl BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 6 RdNr 9; BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 15 RdNr 21 f; BSGE 89, 184, 191 = SozR 3-2500 § 31 Nr. 8 S 35 f; BSGE 108, 183 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 12 RdNr 43; Kloesel/Cyran, Kommentar zum Arzneimittelrecht - AMG, Stand 1.4.2014, Bd 2, § 11 Anm 36; zum Begriff der Indikation siehe auch Hauck, NJW 2013, 3334).

    Die vom GBA hiergegen erhobene Klage war vor dem BSG erfolgreich (Urteil vom 11.5.2011 - B 6 KA 25/10 R - BSGE 108, 183 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 12) .

  • BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 23/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung -

    Das - neben dem Erledigungseintritt erforderliche - Feststellungsinteresse ist gegeben, und zwar unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, weil die Klärung der Frage des Erlöschens des Nachbesetzungsrechts für das Verhältnis der Klägerin zum Beklagten und zur Beigeladenen zu 5. weiterhin relevant ist (zur Wiederholungsgefahr vgl zB BSG vom 11.5.2011 - B 6 KA 25/10 R - RdNr 31 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, und BSG vom 17.8.2011 - B 6 KA 27/10 R - RdNr 14 am Ende, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .
  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 29/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit des Spruchkörpers für

    Es besteht kein Anspruch darauf, dass Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen von allgemein geltenden Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüssen freigestellt werden (Fortführung von BSG vom 11.5.2011 - B 6 KA 25/10 R = BSGE 108, 183 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 12).

    Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 11.5.2011 zu einer vergleichbar gelagerten Konstellation (BSG vom 11.5.2011 - B 6 KA 25/10 R - BSGE 108, 183 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 12, RdNr 18-22 und - zur Nicht-Anrufung des Großen Senats - RdNr 23-26) :.

    Diese Regelungswirkung der AM-RL und die sich daraus ergebende Zuordnung zum Vertragsarztrecht im Sinne des § 10 Abs. 2 SGG werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Bestimmungen der AM-RL - in ihren weiteren Wirkungen - auch den Leistungsanspruch der Versicherten ausgestalten und für diese verbindlich sind (vgl § 91 Abs. 6 SGB V und dazu BSGE 108, 183 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 12, RdNr 21) .

    Diese Zuordnung zum Vertragsarztrecht ergibt sich gleichermaßen auch dann, wenn entsprechend den Ausführungen des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drucks 17/7991 S 17) auf die einzelnen streitgegenständlichen Regelungen der Richtlinie abgestellt wird (vgl dazu auch die Einzelanalyse im Senatsurteil vom 11.5.2011, BSGE 108, 183 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 12, RdNr 18) : Sowohl die AM-RL insgesamt als auch die hier streitige Vorschrift der Nr. 31 Anlage III AM-RL regeln unmittelbar Rechte und Pflichten der Vertragsärzte.

    Sie hält sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der dem GBA zustehenden normativen Gestaltungsfreiheit (vgl hierzu BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr. 2, RdNr 51; BSGE 105, 243 = SozR 4-2500 § 116b Nr. 2, RdNr 43 ff; BSGE 108, 183 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 12, RdNr 35) .

    b) Zu § 34 Abs. 1 Satz 2 iVm Satz 3 SGB V hat der Senat bereits im Urteil vom 11.5.2011 (BSGE 108, 183 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 12) Stellung genommen.

    Die hierauf gegründete Forderung, der GBA dürfe eine Einschränkung, wie sie für Mistel-Präparate bestehe, indem diese "nur in der palliativen Therapie ... zur Verbesserung der Lebensqualität" verordnungsfähig seien (Nr. 16.4.27 AM-RL bzw heute: Nr. 32 der Anlage I zum Abschnitt F AM-RL) , nicht auch für anthroposophische und homöopathische Arzneimittel gelten lassen, hat der Senat indessen mit Urteil vom 11.5.2011 (BSGE 108, 183 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 12) zurückgewiesen: Aus § 34 Abs. 1 Satz 3 SGB V kann nicht abgeleitet werden, der GBA müsse im Rahmen der anthroposophischen und homöopathischen Therapierichtungen Arzneimittel wie zB Mistel-Präparate sowohl für die kurativ-adjuvante als auch für die palliative Therapie für verordnungsfähig erklären, während entsprechende allopathische Präparate nur für die palliative Therapie verordnungsfähig sind.

  • BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 34/13 R

    Krankenversicherung - Verordnungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger

    Dass diese Regelung, ausgehend von dem vorstehend erläuterten Verhältnis von § 34 Abs. 1 Satz 2 zu Satz 3 SGB V, nicht zu beanstanden ist, hat der Senat zu Nr. 16.5 AMR, der nahezu wortgleich mit § 12 Abs. 6 AM-RL war, bereits entschieden (BSGE 108, 183 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 12, RdNr 37 ) .

    Gegenstand der Entscheidung des erkennenden Senats vom 11.5.2011 (BSGE 108, 183 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 12 ) waren etwa Mistelpräparate der besonderen Therapierichtungen, die dem Grunde nach von Nr. 32 der OTC-Übersicht erfasst sind.

    Aus dem Wortlaut und der Systematik ergibt sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein gewisser Vorrang der Vorgaben des Satzes 2: In deren Rahmen ist die therapeutische Vielfalt zu berücksichtigen (BSGE 108, 183 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 12, RdNr 37 ; BSGE 110, 20 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 13, RdNr 33 ) .

    Das Gebot, der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen, bedeutet insbesondere, dass die Eigenheiten besonderer Therapierichtungen - soweit dies im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften möglich ist - zu berücksichtigen sind (BSGE 108, 183 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 12, RdNr 39 ; BSGE 110, 20 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 13, RdNr 33 ).

    Soweit daher bei der Bewertung der Qualität und Wirksamkeit von Behandlungsmethoden und Medikationen grundsätzlich der Erkenntnisstand der jeweiligen Therapierichtung, also die aus Sicht der Therapierichtung gegebene besondere Wirksamkeit zugrunde zu legen ist (Maßstab der sog Binnenanerkennung, BSGE 110, 20 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 13, RdNr 33 ; BSGE 108, 183 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 12, RdNr 39 ; unter Bezugnahme auf die weitere Rspr, insbesondere BSGE 81, 54, 71 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 27 f; BVerwG vom 16.10.2008 - 3 C 23.07 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 53 RdNr 13 ff, 15; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 26.8.2009 - 13 A 4556/06 - Juris RdNr 17) , befreit dies folglich nicht von der Notwendigkeit, die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen.

  • BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 35/13 R

    Aufnahme von Zeel® comp. N in die Anlage I der AM-RL

    Dass diese Regelung, ausgehend von dem vorstehend erläuterten Verhältnis von § 34 Abs. 1 Satz 2 zu Satz 3 SGB V, nicht zu beanstanden ist, hat der Senat zu Nr. 16.5 AMR, der nahezu wortgleich mit § 12 Abs. 6 AM-RL war, bereits entschieden (BSGE 108, 183 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 12, RdNr 37 ) .

    Gegenstand der Entscheidung des erkennenden Senats vom 11.5.2011 (BSGE 108, 183 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 12 ) waren etwa Mistelpräparate der besonderen Therapierichtungen, die dem Grunde nach von Nr. 32 der OTC-Übersicht erfasst sind.

    Aus dem Wortlaut und der Systematik ergibt sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein gewisser Vorrang der Vorgaben des Satzes 2: In deren Rahmen ist die therapeutische Vielfalt zu berücksichtigen (BSGE 108, 183 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 12, RdNr 37 ; BSGE 110, 20 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 13, RdNr 33 ) .

    Das Gebot, der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen, bedeutet insbesondere, dass die Eigenheiten besonderer Therapierichtungen - soweit dies im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften möglich ist - zu berücksichtigen sind (BSGE 108, 183 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 12, RdNr 39 ; BSGE 110, 20 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 13, RdNr 33 ).

    Soweit daher bei der Bewertung der Qualität und Wirksamkeit von Behandlungsmethoden und Medikationen grundsätzlich der Erkenntnisstand der jeweiligen Therapierichtung, also die aus Sicht der Therapierichtung gegebene besondere Wirksamkeit zugrunde zu legen ist (Maßstab der sog Binnenanerkennung, BSGE 110, 20 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 13, RdNr 33 ; BSGE 108, 183 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 12, RdNr 39 ; unter Bezugnahme auf die weitere Rspr, insbesondere BSGE 81, 54, 71 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 27 f; BVerwG vom 16.10.2008 - 3 C 23.07 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 53 RdNr 13 ff, 15; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 26.8.2009 - 13 A 4556/06 - Juris RdNr 17) , befreit dies folglich nicht von der Notwendigkeit, die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen.

  • LSG Baden-Württemberg, 12.11.2014 - L 5 KR 245/14
    Hierbei nahm die Beklagte auf das Urteil des BSG vom 11.05.2011 - B 6 KA 25/10 R- Bezug.

    Das Urteil des BSG vom 11.05.2011 - B 6 KA 25/10 R - ändere daran nichts.

    Dass die Ablehnung rechtmäßig sei, könne aus dem Urteil des BSG vom 11.05.2011 - B 6 KA 25/10 R - ersehen werden.

    An dieser Auffassung bzw. Auslegung ändere auch das Urteil des BSG vom 11.05.2011 - B 6 KA 25/10 R - nichts.

    Die Durchführung eines Stellungnahmeverfahrens sei auch nicht im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 11.05.2011 - B 6 KA 25/10 R - entbehrlich gewesen.

    Ergänzend wies sie darauf hin, dass sämtliche von der Klägerin für ihre Auffassung vorgelegten Urteile verschiedener Sozialgerichte zeitlich vor dem Urteil des BSG vom 11.05.2011 - B 6 KA 25/10 R - ergangen seien.

    Diesbezüglich habe das BSG in seinem Urteil vom 11.05.2011 ( B 6 KA 25/10 R- Juris Rn 43) ausgeführt: "Keiner näheren Erörterung bedarf es auch an dieser Stelle (vgl bereits oben RdNr 32), ob die Anwendungsbeschränkung "nur in der palliativen Therapie" schon von der früheren Fassung der Nr. 16.5 AMRL durch dessen Begriff "Indikationsgebiete" miterfasst war oder ob sie erst von deren späterer - von der Beklagten beanstandeten - Fassung aufgrund der kumulativen Begriffe "Indikationsgebiete und Anwendungsvoraussetzungen" erfasst wurde.

    Ausdrücklich hat das Bundessozialgericht mit dem Urteil vom 11.05.2011 - B 6 KA 25/10 R eine Klärung der Frage bezweckt, ob anthroposophische Mistelpräparate im Rahmen der kurativ-adjuvanten Therapien vertragsärztlich verordnet werden dürfen.

  • LSG Baden-Württemberg, 19.06.2015 - L 4 KR 2019/13
    Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen und verwies auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. Mai 2011 (B 6 KA 25/10 R, in juris).

    Die Klägerin erwiderte, das Urteil des BSG vom 11. Mai 2011 (a.a.O.) stelle ihren Anspruch und die bisherige Klagebegründung nicht in Frage, denn es beziehe sich erstens auf die Änderung der früheren Fassung der streitgegenständlichen Norm der AM-RL, die nie in Kraft getreten und durch die Neufassung der AM-RL von 2008 auch überholt sei, und zweitens lasse sich das Urteil auch nicht im Sinne eines Präjudizes auf den vorliegenden Fall übertragen.

    Dieser Auslegung könne jedoch nach dem Urteil des BSG vom 11. Mai 2011 (a.a.O.) nicht mehr gefolgt werden.

    Dies habe auch das BSG in seinem Urteil vom 11. Mai 2011 (a.a.O.) nicht bestritten.

    Im Übrigen dürfte dies mit dem Urteil des BSG vom 11. Mai 2011 (a.a.O.) hinreichend geklärt sein.

    Dass auch der GBA eine solche Erweiterung nicht für sinnvoll erachtete, ergibt sich aus dem sich durch die vom GBA vorgenommene Einfügung des Passus "und Anwendungsvoraussetzungen" an das Wort "Indikationsgebiete" (in die frühere geltende Vorschrift der Nr. 16.5. AM-RL) entfachten Rechtsstreit des GBA mit dem Bundesministerium für Gesundheit (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2011 - B 6 KA 25/10 -, a.a.O.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.03.2013 - L 7 KA 44/10

    Krankenversicherung - Verordnungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger

    Anders als in den beiden vom Bundessozialgericht (BSG) zwischenzeitlich entschiedenen Verfahren (Urteile vom 11. Mai 2011, Az.: B 6 KA 25/10 R - "Mistelpräparate" -, und vom 14. Dezember 2011, Az.: B 6 KA 29/10 R - "Monapax" -) erstrebe sie - die Klägerin - keine Begünstigung, sondern lediglich eine Gleichbehandlung und Gleichstellung ihres Arzneimittels im Vergleich mit den allopathischen Therapiealternativen bzw. zumindest keine ungerechtfertigte Benachteiligung der OTC-Präparate.

    Der Senat hegt Bedenken an der von der Klägerin vertretenen Auffassung, diese Vorschrift verdränge als lex specialis die in § 12 Abs. 4 AM-RL enthaltenen Regelungen insgesamt (so möglicherweise auch BSG, Urteil vom 11. Mai 2011, Az.: B 6 KA 25/10 R - "Mistelpräparate" -, veröffentlicht in Juris, wonach die wortgleiche Vorgängerregelung in Nr. 16.5 AM-RL i.d.F. vom 16. März 2004 eine Sonderregelung für die Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie darstelle).

    Demgegenüber liest die Klägerin diese Vorschrift i.S.v. "nach dem Erkenntnisstand in der jeweiligen Therapierichtung" (so wohl auch BSG, Urteil vom 11. Mai 2011, a.a.O., zu Nr. 16.5 AM-RL i.d.F. vom 16. März 2004).

  • BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 13/11 R

    Krankenversicherung - ambulante Behandlung im Krankenhaus - Eignung eines

    Zum einen ist für die Spruchkörperzuständigkeit allein die materiell-rechtliche Zuordnung der begehrten Rechtsfolge maßgebend, nicht dagegen der Status der Hauptverfahrensbeteiligten (BSGE 104, 95 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 4, RdNr 12; BSGE 107, 86 = SozR 4-1300 § 83 Nr. 1, RdNr 12; anders tendenziell - aber unzutreffend - der 6. Senat des BSG: BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr. 2, RdNr 20 ff; BSGE 105, 243 = SozR 4-2500 § 116b Nr. 2, RdNr 16; nunmehr wohl eher im hier vertretenen Sinne: BSGE 108, 183 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 12, RdNr 18 ff; BSGE 108, 35 = SozR 4-2500 § 115b Nr. 3, RdNr 21) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.03.2013 - L 7 KA 45/10

    Krankenversicherung - Verordnungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger

    Anders als in den beiden vom BSG zwischenzeitlich entschiedenen Verfahren (Urteile vom 11. Mai 2011, Az.: B 6 KA 25/10 R - "Mistelpräparate" -, und vom 14. Dezember 2011, Az.: B 6 KA 29/10 R - "Monapax" -) erstrebe sie - die Klägerin - keine Begünstigung, sondern lediglich eine Gleichbehandlung und Gleichstellung ihres Arzneimittels im Vergleich mit den allopathischen Therapiealternativen bzw. zumindest keine ungerechtfertigte Benachteiligung der OTC-Präparate.

    Der Senat hegt Bedenken an der von der Klägerin vertretenen Auffassung, diese Vorschrift verdränge als lex specialis die in § 12 Abs. 4 AM-RL enthaltenen Regelungen insgesamt (so möglicherweise auch BSG, Urteil vom 11. Mai 2011, Az.: B 6 KA 25/10 R - "Mistelpräparate" -, veröffentlicht in Juris, wonach die wortgleiche Vorgängerregelung in Nr. 16.5 AM-RL i.d.F. vom 16. März 2004 eine Sonderregelung für die Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie darstelle).

    Demgegenüber liest die Klägerin diese Vorschrift i.S.v. "nach dem Erkenntnisstand in der jeweiligen Therapierichtung" (so wohl auch BSG, Urteil vom 11. Mai 2011, a.a.O., zu Nr. 16.5 AM-RL i.d.F. vom 16. März 2004).

  • LSG Hessen, 24.11.2011 - L 8 KR 93/10

    Krankenversicherung - Heilmittel - Rhythmische Massage der Anthroposophischen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.08.2022 - L 1 KR 267/20

    Krankenversicherung - keine Regelungskompetenz des Gemeinsamen Bundesausschusses

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2010 - L 11 (10) KA 14/07

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2011 - L 11 KA 91/10

    Vertragsarztangelegenheiten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2011 - 1 A 501/09

    Vorliegen einer hinreichenden Wirksamkeit und Geeignetheit von allopathischen

  • FG Schleswig-Holstein, 17.04.2013 - 5 K 71/11

    Außergewöhnliche Belastungen: Abzugsfähigkeit der Kosten für Heileurythmie,

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2012 - L 11 KA 67/10

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.05.2015 - L 7 KA 44/11

    Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses - Beanstandung -

  • BSG, 20.06.2018 - B 1 KR 33/18 B
  • SG Frankfurt/Main, 22.06.2017 - S 14 KR 257/16
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.05.2015 - L 7 KA 113/12

    Normfeststellungsklage - Stellungnahmeverfahren bei Änderung der

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