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   BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R   

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https://dejure.org/2017,38463
BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R (https://dejure.org/2017,38463)
BSG, Entscheidung vom 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R (https://dejure.org/2017,38463)
BSG, Entscheidung vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 27/16 R (https://dejure.org/2017,38463)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, § 75 Abs 2 S 1 Alt 1 SGG, § 95 Abs 2 S 8 SGB 5, § 95 Abs 7 S 2 SGB 5, § 95 Abs 9 S 1 SGB 5
    Streitverfahren zwischen Insolvenzverwalter einer MVZ-Betreibergesellschaft und dem Berufungsausschuss - Umwandlung von Arztanstellungen in Zulassungen - keine notwendige Beiladung der ehemals angestellten Ärzte - kein Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Umwandlung ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Beantragung der Umwandlung einer genehmigten Anstellung in einem Medizinischen Versorgungszentrum in eine Zulassung durch den Insolvenzverwalter einer MVZ-Betreibergesellschaft; Keine wirksame Antragstellung nach Zulassungsverlust durch Auflösung

  • rewis.io

    Streitverfahren zwischen Insolvenzverwalter einer MVZ-Betreibergesellschaft und dem Berufungsausschuss - Umwandlung von Arztanstellungen in Zulassungen - keine notwendige Beiladung der ehemals angestellten Ärzte - kein Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Umwandlung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Umwandlung von genehmigten Arztanstellungen in einem MVZ in Zulassungen; Auflösung eines MVZ; Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Beantragung der Umwandlung einer genehmigten Anstellung in einem Medizinischen Versorgungszentrum in eine Zulassung durch den Insolvenzverwalter einer MVZ-Betreibergesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Streitverfahren zwischen Insolvenzverwalter einer MVZ-Betreibergesellschaft und dem Berufungsausschuss - Umwandlung von Arztanstellungen in Zulassungen - keine notwendige Beiladung der ehemals angestellten Ärzte - kein Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Umwandlung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten des Vertragsarztrechts; Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • hartmannbund.de (Kurzinformation)

    Bei Anstellung in MVZ und Praxis auch an den Insolvenzfall denken

  • aerztezeitung.de (Pressebericht, 12.10.2017)

    Recht: Ärzte sollten Arztsitz gegen MVZ-Pleite absichern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 124, 205
  • NZI 2018, 616
  • NZI 2018, 791
  • NZS 2018, 611
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (23)

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - Zulassungsentziehung wegen gröblicher

    Auszug aus BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R
    Ein Vertragsarzt, der auf seine Zulassung in einem überversorgten Planungsbereich verzichtet, um in einem MVZ als angestellter Arzt tätig zu sein, muss eine von ihm gewünschte Verpflichtung des MVZ zur Beantragung der Umwandlung der Arztanstellung in eine Zulassung zu seinen Gunsten für den Fall des Ausscheidens des MVZ aus der vertragsärztlichen Versorgung bei seinem Eintritt in das MVZ mit dessen Rechtsträger vertraglich vereinbaren (Klarstellung zu BSG vom 21.3.2012 - B 6 KA 22/11 R = BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24 und BSG vom 13.5.2015 - B 6 KA 25/14 R = BSGE 119, 79 = SozR 4-5520 § 19 Nr. 3).

    Das Hauptsacheverfahren gegen die Zulassungsentziehung blieb erfolglos, der Senat entschied mit Urteil vom 21.3.2012 (Az B 6 KA 22/11 R - BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24) .

    Der Senat ist aber in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht davon ausgegangen, dass die Zulassung eines Vertragsarztes durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet (vgl BSGE 86, 121, 123 f = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 17; SozR 4-2500 § 106 Nr. 50 RdNr 20; vgl zum Schicksal der Zulassung auch d'Avoine, Arzt und Praxis in Krise und Insolvenz, 2. Aufl 2016, RdNr 254 ff; Plagemann, Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht, 4. Aufl 2013, § 19 RdNr 75; Rehborn, MedR 2010, 290, 293) und hat dies auch für die Insolvenz einer GmbH als Betreibergesellschaft eines MVZ nicht angenommen (vgl BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 21) .

    Allerdings könnten das MVZ und der einzelne Arzt sich jeweils nur auf "ihre eigene" berufliche Tätigkeit berufen, so dass das MVZ nicht die Berufsausübungsfreiheit der bei ihm tätigen Ärzte geltend machen könne (vgl BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 30) .

    Insoweit besteht hier lediglich Anlass zu der Klarstellung, dass der Senat in seinen Urteilen vom 21.3.2012 (BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24) und vom 13.5.2015 (BSGE 119, 79 = SozR 4-5520 § 19 Nr. 3, RdNr 15) mit dem Hinweis auf die Möglichkeiten der von der Zulassungsentziehung "ihres" MVZ betroffenen Ärzte zur Fortsetzung der Mitwirkung an der vertragsärztlichen Versorgung im bisherigen Planungsbereich die Grundstrukturen des Zulassungsrechts und des Verhältnisses von MVZ und angestellten Ärzten nicht in Frage gestellt hat.

    Dies gilt auch, wenn die Zulassung einem in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts betriebenen MVZ erteilt wird (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 22.3.2013 - 1 BvR 791/12 - Juris RdNr 10 f; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 21) .

  • BVerfG, 18.04.2012 - 1 BvR 791/12

    Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sofortige Vollziehung der Entziehung

    Auszug aus BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R
    Auf die Verfassungsbeschwerde des Beigeladenen zu 1. setzte das BVerfG am 18.4.2012 (Az 1 BvR 791/12) die Vollziehung dieses Urteils bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vorläufig aus.

    Aufgrund der Zulassungsentziehung habe die Zulassung des MVZ erst mit der Bekanntgabe des Beschlusses des BVerfG am 22.3.2013 (1 BvR 791/12) geendet.

    Nach diesen Maßstäben ist hier das MVZ zum 30.6.2012 aufgelöst worden; insoweit folgt der Senat der Entscheidung des BVerfG vom 22.3.2013 (1 BvR 791/12 - Juris RdNr 15 ff) .

    Dies gilt auch, wenn die Zulassung einem in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts betriebenen MVZ erteilt wird (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 22.3.2013 - 1 BvR 791/12 - Juris RdNr 10 f; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 21) .

    Die für den vertragsärztlichen Teilnahmestatus des MVZ erforderlichen Qualifikationsvoraussetzungen werden über die Person der im MVZ tätigen Ärzte durchgesetzt (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 22.3.2013 - 1 BvR 791/12 - Juris RdNr 11; Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, § 16 RdNr 3; Hesral in Ehlers, Fortführung von Arztpraxen, 3. Aufl 2009, RdNr 262) , so dass MVZ-Zulassung und Anstellungsgenehmigungen erst gemeinsam den vertragsarztrechtlichen Status und Versorgungsauftrag des MVZ vollständig widerspiegeln und in untrennbarer Verbindung stehen.

  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 25/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs 3 Ärzte-ZV -

    Auszug aus BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R
    Ein Vertragsarzt, der auf seine Zulassung in einem überversorgten Planungsbereich verzichtet, um in einem MVZ als angestellter Arzt tätig zu sein, muss eine von ihm gewünschte Verpflichtung des MVZ zur Beantragung der Umwandlung der Arztanstellung in eine Zulassung zu seinen Gunsten für den Fall des Ausscheidens des MVZ aus der vertragsärztlichen Versorgung bei seinem Eintritt in das MVZ mit dessen Rechtsträger vertraglich vereinbaren (Klarstellung zu BSG vom 21.3.2012 - B 6 KA 22/11 R = BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24 und BSG vom 13.5.2015 - B 6 KA 25/14 R = BSGE 119, 79 = SozR 4-5520 § 19 Nr. 3).

    Sie sind an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht im Sinne von § 75 Abs. 2 Satz 1 Alt 1 SGG derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, da in ihre Rechtssphäre nicht unmittelbar eingegriffen wird (vgl BSGE 119, 79 = BSG SozR 4-5520 § 19 Nr. 3, RdNr 15) .

    Etwas anderes folgt nach der Senatsrechtsprechung auch nicht aus der mittelbaren Betroffenheit der angestellten Ärzte in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl BSGE 119, 79 ff = SozR 4-5520 § 19 Nr. 3, RdNr 15) .

    Insoweit besteht hier lediglich Anlass zu der Klarstellung, dass der Senat in seinen Urteilen vom 21.3.2012 (BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24) und vom 13.5.2015 (BSGE 119, 79 = SozR 4-5520 § 19 Nr. 3, RdNr 15) mit dem Hinweis auf die Möglichkeiten der von der Zulassungsentziehung "ihres" MVZ betroffenen Ärzte zur Fortsetzung der Mitwirkung an der vertragsärztlichen Versorgung im bisherigen Planungsbereich die Grundstrukturen des Zulassungsrechts und des Verhältnisses von MVZ und angestellten Ärzten nicht in Frage gestellt hat.

    In der dem Senatsurteil vom 13.5.2015 (BSGE 119, 79 = SozR 4-5520 § 19 Nr. 3) zu Grunde liegenden Fallgestaltung waren Vertragsärzte betroffen, die auf ihre Zulassung verzichtet hatten, um in einem MVZ als angestellte Ärzte tätig zu werden.

  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R

    Konkurs eines Vertragsarztes, Verlegung des Vertragsarztsitzes

    Auszug aus BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R
    Der Senat ist aber in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht davon ausgegangen, dass die Zulassung eines Vertragsarztes durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet (vgl BSGE 86, 121, 123 f = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 17; SozR 4-2500 § 106 Nr. 50 RdNr 20; vgl zum Schicksal der Zulassung auch d'Avoine, Arzt und Praxis in Krise und Insolvenz, 2. Aufl 2016, RdNr 254 ff; Plagemann, Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht, 4. Aufl 2013, § 19 RdNr 75; Rehborn, MedR 2010, 290, 293) und hat dies auch für die Insolvenz einer GmbH als Betreibergesellschaft eines MVZ nicht angenommen (vgl BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 21) .

    Sie ist daher nicht übertragbar oder pfändbar (vgl BSGE 86, 121, 123 = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 16) .

    Der Vertragsarzt darf daher ohne Mitbestimmung des Insolvenzverwalters nach eigenem Belieben seinen Praxissitz verlegen (vgl BSGE 86, 121, 123 iVm 125 f = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 16 iVm 18 f; hierauf Bezug nehmend auch BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 10 RdNr 7) .

  • BVerfG, 26.09.2016 - 1 BvR 1326/15

    § 19 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) verstößt gegen

    Auszug aus BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R
    Die Unterschiede zwischen beiden Tatbeständen haben erhebliche Bedeutung, wie sich auch aus der Entscheidung des BVerfG vom 26.9.2016 zu § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV ergibt (NZS 2016, 942) : Der Wegfall der Zulassung tritt bei der Auflösung des MVZ ohne behördliche Entscheidung ein; der Zulassungsausschuss stellt das Ende der Zulassung lediglich deklaratorisch fest (so auch im Fall der Aufkündigung einer BAG durch einen der beiden Partner vgl BSG SozR 3-2200 § 368c Nr. 1 S 4) .

    12 Abs. 1 GG vermittelt den angestellten Ärzten zunächst keine Bestandsgarantie für den gewählten Arbeitsplatz (vgl BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26.9.2016 - 1 BvR 1326/15 - SozR 4-5520 § 19 Nr. 4 RdNr 45) .

  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 39/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beteiligtenfähigkeit einer

    Auszug aus BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R
    Adressat der Anstellungsgenehmigung ist also das MVZ, das durch diese zur Anstellung eines Arztes in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis berechtigt wird - nicht der angestellte Arzt (BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 27 RdNr 21; Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 39/11 R - Juris RdNr 22; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 14 RdNr 16).

    Der Status der angestellten Ärzte im MVZ ist stets von dem des zugelassenen MVZ abgeleitet (BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 27 RdNr 21; BSG Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 39/11 R - Juris RdNr 22; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 14 RdNr 16) .

  • BVerfG, 08.11.2010 - 1 BvR 722/10

    Verletzung der Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG iVm Art 19 Abs 3 GG) sowie der

    Auszug aus BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R
    Nachdem die MVZ R. GmbH Verfassungsbeschwerde erhoben hatte, setzte das BVerfG mit Beschluss vom 15.3.2010 (Az 1 BvR 722/10) , die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Beklagten vom 15.7.2009 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vorläufig aus (BVerfG SozR 4-2500 § 95 Nr. 19) .

    Mit Beschluss vom 8.11.2010 (Az 1 BvR 722/10) gab das BVerfG der Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung statt (BVerfGK 18, 180) .

  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 2/08 B
    Auszug aus BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R
    Auch das Recht zur Drittanfechtung gegen einen Bescheid, mit dem einem Praxispartner die Zulassung entzogen oder die Genehmigung der Gemeinschaftspraxis widerrufen bzw zurückgenommen wird, ist mit dem persönlichen Status der Zulassung so eng verbunden, dass es nicht der Insolvenzmasse zuzuordnen ist (BSG Beschlüsse vom 16.7.2008 - B 6 KA 79/07 B - RdNr 9, BeckRS 2008, 55932 und - B 6 KA 2/08 B - RdNr 11, BeckRS 2008, 56468) .
  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

    Auszug aus BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R
    Dem Staat obliegt aber eine aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Schutzpflicht, der der Staat durch die geltenden Kündigungsschutzvorschriften hinreichend Rechnung getragen hat (BVerfGE 85, 360, 373; 92, 140, 150; 84, 133, 146) .
  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 69/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Partner einer Gemeinschaftspraxis -

    Auszug aus BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R
    Der Vertragsarzt darf daher ohne Mitbestimmung des Insolvenzverwalters nach eigenem Belieben seinen Praxissitz verlegen (vgl BSGE 86, 121, 123 iVm 125 f = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 16 iVm 18 f; hierauf Bezug nehmend auch BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 10 RdNr 7) .
  • BSG, 10.05.2017 - B 6 KA 8/17 B

    Zulassungsentziehung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit -

  • BSG, 03.08.2016 - B 6 KA 9/16 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Erklärung - Zulassungsverzicht -

  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung im Wege der Praxisnachfolge - Existenz

  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 79/07 B
  • BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 36/90

    Krankenversicherung - Gemeinschaftspraxis - Beendigung - Feststellung -

  • BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93

    Sonderkündigung

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

  • BSG, 19.06.1996 - 6 RKa 84/95

    Anfechtung der Versagung der Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten

  • BSG, 24.03.1971 - 6 RKa 9/70
  • BVerfG, 22.03.2013 - 1 BvR 791/12

    Zum Umfang der Beschwerdebefugnis des Insolvenzverwalters sowie zum Fortbestehen

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 8/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - keine "Verlegung" einer Anstellung eines Arztes

  • BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 37/94

    Keine rückwirkende Genehmigung zur Anstellung eines Zahnarztes

  • BSG, 02.10.1996 - 6 RKa 82/95

    Anträge von Vertragsärzten auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 38/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Rechtsstreit zwischen Betreibergesellschaft eines

    Auch im Streit über die Zulassung bzw die Zulassungsentziehung eines MVZ sind die anzustellenden bzw angestellten Ärzte nicht notwendig beizuladen; das hat der Senat - weil aus seiner Sicht selbstverständlich - bisher nicht ausdrücklich dargelegt, ergibt sich aber zwangslos aus dem Umstand, dass etwa im Verfahren B 6 KA 22/11 R (Urteil vom 21.3.2012, BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24) die bei dem klagenden MVZ tätigen Ärzte nicht beigeladen waren und der Senat das nicht beanstandet hat (vgl auch Senatsurteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R - zum Umwandlungsantrag nach § 95 Abs. 9b SGB V) .
  • BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 46/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in einer

    Wenn auf Arztsitzen oder Arztstellen eine Versorgung nicht fortgeführt werden kann, weil kein Praxissubstrat mehr vorhanden ist oder alle Ärzte gekündigt und die Praxisräume abgegeben worden sind, fehlt einem Nachbesetzungsverfahren die innere Rechtfertigung (vgl zuletzt BSG Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 32 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen, RdNr 40; BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 33 mwN) .
  • BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 5/18 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung - Konzeptbewerbung -

    Einer notwendigen Beiladung der anzustellenden Ärztin bedurfte es dagegen nicht (BSG Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R - BSGE 124, 205 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 32, RdNr 28; zur Zweckmäßigkeit einer einfachen Beiladung s BSG Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 38/16 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 31 RdNr 13) .

    § 18 Ärzte-ZV beschreibt die Anforderungen an einen Antrag auf Zulassung, während die Anforderungen an einen Antrag auf Anstellungsgenehmigung in § 32b Abs. 2 S 2 Ärzte-ZV geregelt sind; die zuletzt genannte Vorschrift gilt gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 Ärzte-ZV für die Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem MVZ entsprechend (vgl BSG Urteil vom 4.5.2016 - B 6 KA 21/15 R - BSGE 121, 143 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 20, RdNr 13; BSG Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R - BSGE 124, 205 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 32, RdNr 54; Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 3. Aufl 2018, RdNr 1545; Clemens in Schallen, Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Medizinische Versorgungszentren, Psychotherapeuten, 9. Aufl 2018, § 32b RdNr 5; Wigge in Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 3. Aufl 2017, § 6 RdNr 274).

  • BSG, 19.07.2023 - B 6 KA 5/22 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Vorrang der Ruhensanordnung vor einer

    Insofern hat der Senat es als Indizien für eine Auflösung angesehen, dass alle Arbeitsverhältnisse der im MVZ tätigen Ärzte gekündigt, die gemieteten Räume an den Vermieter zurückgegeben worden waren und die ärztliche Tätigkeit vollständig eingestellt worden war (vgl BSG Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R - BSGE 124, 205 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 32, RdNr 36, zur Abgrenzung zum Wegzug vgl RdNr 33; vgl auch BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 22.3.2013 - 1 BvR 791/12 - juris RdNr 14 f) .

    Soweit der Senat in diesem Zusammenhang auch darauf abgestellt hat, ob bezogen auf den bisherigen Standort eine Fortführungsabsicht besteht (BSG Urteil vom 11.10.2017, aaO) , bedeutet dies nicht, dass die Tätigkeit des MVZ nicht auch - nach Genehmigung eines entsprechenden Verlegungsantrags - an einem anderen Standort fortgeführt werden könnte.

  • SG Dresden, 16.04.2019 - S 25 KA 55/19
    Die Prüfung, ob die Angestelltenstellen noch bestanden, obliegt den Zulassungsgremien nicht erst im Bewerberauswahlverfahren nach § 103 Absatz 4 Satz 4 bis 10 SGB V, sondern bereits im Verfahren über den Antrag auf Stellenumwandlung und Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens nach § 95 Absatz 9b und entsprechend § 103 Absatz 4 Satz 1 SGB V. Dass es sich bei der Entscheidung über diesen Antrag um einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt auf eigenständiger Rechtsgrundlage handelt, ist durch die Rechtsprechung anerkannt (vgl. BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 27/16 R - Rn. 30).

    Dies gelte für die vertragsärztliche Praxis und auch für das MVZ (BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 27/16 R -, Rn. 39).

    Eine vom Versorgungsgeschehen abgelöste Kommerzialisierung von Arztstellen ist von dem Zweck des Gesetzes nicht mehr gedeckt (vgl. BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 27/16 R -, Rn. 39).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2022 - L 11 KA 17/20

    Anspruch auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens in der

    Auch die Anstellungsgenehmigung fällt ebenso wenig wie die Zulassung selbst in die Insolvenzmasse (BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 27/16 R - BSGE 124, 205, Rn. 31ff.; Pawlita in: jurisPK-SGB V, 4. Auflage, § 95 Rn. 1346).

    Das gilt auch eingedenk des eröffneten Insolvenzverfahrens, da dieses die Anstellung nicht erfasst (BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - a.a.O., Rn. 31ff.).

  • LSG Sachsen, 11.01.2021 - L 1 KA 4/20

    Nachbesetzung: Medizinisches Versorgungszentrum mit Bestandsschutz als Bewerber

    Eine vom Versorgungsgeschehen abgelöste Kommerzialisierung von Arztstellen sei von dem Zweck des Gesetzes nicht mehr gedeckt (Verweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2022 - L 11 KA 31/20

    Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums zur vertragsärztlichen

    Vertiefend macht er geltend, dass mit dem Wegzug der Trägergesellschaft aus dem Zulassungsbereich nach E die MVZ-Zulassung erloschen sei (Verweis auf BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 27/16 R).
  • BSG, 12.12.2018 - B 6 KA 6/18 B

    Verlängerung der Frist zur Nachbesetzung einer Stelle in einem Medizinischen

    Vielmehr wird in einem überversorgten Planungsbereich ein grundsätzlich gewollter - Abbau der Überversorgung bewirkt (vgl BSG Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 32 RdNr 40, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
  • LSG Bayern, 30.03.2022 - L 12 KA 14/19

    Widerspruchsverfahren, Berufungsrücknahme, vertragsärztliche Versorgung,

    Auch aus den zitierten Urteilen des BSG vom 11.10.2017, B 6 KA 27/16 R, und vom 12.02.2020, B 6 KA 19/18 R, ergebe sich nichts Anderes.
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