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   BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 3/11 R   

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BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 3/11 R (https://dejure.org/2011,18572)
BSG, Entscheidung vom 14.12.2011 - B 6 KA 3/11 R (https://dejure.org/2011,18572)
BSG, Entscheidung vom 14. Dezember 2011 - B 6 KA 3/11 R (https://dejure.org/2011,18572)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Höhe des vertragsärztlichen Honorars; Rechtmäßigkeit des Honorarverteilungsvertrages; Zulässigkeit der Begrenzung der mit festen Punktwerten vergüteten Leistungsmenge auf der Grundlage arztindividueller Abrechnungswerte

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 85 Abs. 4
    Höhe des vertragsärztlichen Honorars; Rechtmäßigkeit des Honorarverteilungsvertrages; Zulässigkeit der Begrenzung der mit festen Punktwerten vergüteten Leistungsmenge auf der Grundlage arztindividueller Abrechnungswerte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 43/08 R

    Bewertungsausschuss - Partner der Honorarverteilungsverträge - Absehen von der

    Auszug aus BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 3/11 R
    Kernpunkt dieser Bestimmung sind zwei Vorgaben, nämlich die Festlegung arztgruppenspezifischer Grenzwerte und fester Punktwerte; gemäß § 85 Abs. 4 Satz 8 SGB V kommt hinzu, dass für die darüber hinausgehenden Leistungsmengen abgestaffelte Punktwerte vorzusehen sind (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 58 RdNr 40) .

    Das Erfordernis der Festlegung fester Punktwerte (anstelle sog floatender Punktwerte) stellt eine zentrale und strikte Vorgabe dar (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 58 RdNr 40) .

    Vielmehr kann dem Erfordernis arztgruppenspezifischer Grenzwerte auch eine Regelung genügen, die eine arztgruppeneinheitliche Festlegung nur bei den Fallpunktzahlen vorgibt, dann deren Multiplikation mit den individuellen Behandlungsfallzahlen vorsieht und so zu praxisindividuellen Grenzwerten führt (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 15) .

    Allein eine möglicherweise gleichwertige Zielsetzung kann nicht den Mangel ausgleichen, dass es an den nach dem Wortlaut des § 85 Abs. 4 Satz 7 SGB V erforderlichen Regelungen - feste Punktwerte und arztgruppenspezifische Grenzwerte - fehlt (s schon BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 18) .

    Zwar ist diese Übergangsregelung dem Grunde nach von der Ermächtigung des § 85 Abs. 4a Satz 1 iVm Abs. 4 Satz 4 bis 8 SGB V gedeckt und somit wirksam (siehe hierzu BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 20 ff) , doch werden die dort festgelegten Voraussetzungen - Fortführung von Steuerungsinstrumenten, die mit der gesetzlichen Regelung in ihren Auswirkungen vergleichbar sind - nicht erfüllt.

    Anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 17.3.2010 (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54) entschiedenen Fall fehlt es allerdings nicht bereits an einer Fortführung bisheriger Steuerungsinstrumente in dem Sinne, dass etwaige Änderungen nicht von den Vorgaben des § 85 Abs. 4 Satz 6 bis 8 SGB V wegführen dürfen (BSG aaO RdNr 22, 25) .

    Soweit der Senat im Urteil vom 17.3.2010 (aaO RdNr 22) offengelassen hat, ob der Austausch einzelner Bestimmungen zulässig ist, ergänzt er diese Ausführungen dahingehend, dass einzelne Änderungen des HVV der Annahme einer "Fortführung" nicht entgegenstehen, sofern die wesentlichen Grundzüge des Steuerungsinstruments unverändert bleiben.

    Bei der Konkretisierung des Inhalts dieser Regelungen ist dem BewA Gestaltungsfreiheit eingeräumt (vgl hierzu BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 20 unter Hinweis auf BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 26) .

    Hierzu hat der Senat mit Urteil vom 17.3.2010 (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 21) ausgeführt: "Welches Maß an Gestaltungsfreiheit dem BewA zukommt, ist nach der Wesensart der Ermächtigungsvorschrift des § 85 Abs. 4a Satz 1 letzter Teilsatz SGB V und der ihr zugrunde liegenden Zielsetzung zu bestimmen.

    Nicht hinnehmbar wäre es indessen, zu gestatten, dass sich eine Honorarverteilungsregelung gegenüber der bisherigen - sei es auch nur vorübergehend - weiter von den Vorgaben des § 85 Abs. 4 Satz 6 bis 8 SGB V entfernt." Der Senat hat in der genannten Entscheidung weiter dargelegt, dass die Übergangsvorschrift in Teil III. Nr. 2.2 des Beschlusses des BewA vom 29.10.2004 diesen Anforderungen bei ermächtigungskonformer Auslegung gerecht wurde und es nach dem Wortlaut der Ermächtigungsvorschrift gestattet war, dass bisherige Steuerungsinstrumente, deren Auswirkungen mit den Vorgaben des § 85 Abs. 4 SGB V vergleichbar sind, fortgeführt werden (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 22) .

    Nichts anderes gilt schließlich für die Aussage des Senats, dass dem BewA das Recht zuzugestehen ist, eine allmähliche Anpassung an die Vorgaben des § 85 SGB V genügen zu lassen und übergangsweise noch Abweichungen zu tolerieren (vgl BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 21; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 58 RdNr 52) .

    Ziel der zulässigen Übergangsregelung ist nämlich die "Annäherung" an die Vorgaben des § 85 Abs. 4 Satz 6 bis 8 SGB V (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 22) .

    Schon mit Urteil vom 17.3.2010 (BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 18) hatte der Senat ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die vorhandene Regelung dieselben Ziele wie § 85 Abs. 4 Satz 7 SGB V verfolge; allein eine möglicherweise gleichwertige Zielsetzung könne nicht den Mangel ausgleichen, dass es an den nach dem Wortlaut des § 85 Abs. 4 Satz 7 SGB V erforderlichen Regelungen - feste Punktwerte und arztgruppenspezifische Grenzwerte - fehle.

  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/08 R

    Eigenständige Klärung von Vorfragen mit Auswirkungen auf die vertragsärztliche

    Auszug aus BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 3/11 R
    Bei der Konkretisierung des Inhalts dieser Regelungen ist dem BewA Gestaltungsfreiheit eingeräumt (vgl hierzu BSGE 106, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 54, RdNr 20 unter Hinweis auf BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 26) .

    Auch der dem BewA zustehende Gestaltungsspielraum (vgl hierzu BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 26 ua) berechtigt diesen nicht dazu, gesetzliche Regelungen faktisch weitgehend leerlaufen zu lassen, da ein Gestaltungsspielraum untergesetzlicher Normgeber nur innerhalb der ihnen erteilten Normsetzungsermächtigung besteht.

    Der erkennende Senat hat bereits in seinen Urteilen zum Hessischen HVV eine auf der Grundlage praxisindividueller Punktzahl-Obergrenzen geregelte Honorarverteilung (die in Hessen bis I/2005 galt) als eine Regelungsstruktur bezeichnet, deren Auswirkungen nicht mit den Vorgaben des § 85 Abs. 4 SGB V vergleichbar seien (vgl BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 23; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 58 RdNr 21 ff) .

  • BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 42/09 R

    Vertragsärzte - Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit garantiert kein

    Auszug aus BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 3/11 R
    Das Ziel, den Vertragsärzten Kalkulationssicherheit zu geben, charakterisiert (und rechtfertigt) jedoch unter der Geltung einer Budgetierung der Gesamtvergütungen jegliche Form von Honorarbegrenzungsregelungen (vgl zu Individualbudgets: BSGE 83, 52, 56 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 205; BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, RdNr 11; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 45 RdNr 29; zu Praxisbudgets: BSGE 86, 16, 17 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 23 S 116 sowie BSG Urteil vom 8.12.2010 - B 6 KA 42/09 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 61 RdNr 26; zu Teilbudgets: BSG Urteil vom 29.6.2011 - B 6 KA 17/10 R - RdNr 20, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; zu Fallzahlzuwachs-Begrenzungsregelungen: BSGE 89, 173, 182 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45 S 378; zu progressiven Honorareinbehalten: BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 28 RdNr 14; zu Richtgrößen- und Umsatzregelungen: BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 22, RdNr 28 ff; zur Vorgabe gleich hoher Budgets für alle (Zahn-)Ärzte: BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 23, RdNr 24).

    So hat auch der Senat eingeräumt, dass ein gewisses Floaten der Punktwerte nicht zu vermeiden ist, das System der RLV bei begrenzter Gesamtvergütung vielmehr eine Quotierung voraussetze (BSG Urteil vom 8.12.2010 - B 6 KA 42/09 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 61 RdNr 16) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2011 - L 3 KA 87/08

    Honorierung vertragsärztlicher Leistungen; Nichtigkeit des ab 1.4.2006 geltenden

    b) Ausdrückliche Abweichungen von den Vorgaben des BewA sind nur insoweit gestattet, als die Übergangregelung in Teil III Nr. 2.2 des Beschlusses vom 29. Oktober 2004 zulässt, dass bisherige Steuerungsinstrumente der KÄVen fortgeführt werden, deren Auswirkungen mit den Vorgaben des § 85 Abs. 4 SGB V vergleichbar sind (vgl BSGE 105, 236, 240 f; vgl zur Zulässigkeit der Übergangsregelung BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 54 und Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 6 KA 3/11 R - juris ) .

    Eine weit über eine bloße Übergangsphase hinausgehende Geltungsdauer der Dispensvorschrift unter Nr. 2.2 ist nicht zulässig (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 6 KA 3/11 R - juris).

    Dies hat das BSG wiederholt unter Hinweis darauf entschieden, dass die Festlegung "absolut" fester Punktwerte unter der Geltung einer gedeckelten Gesamtvergütung von vornherein ausgeschlossen ist (SozR 4-2500 § 85 Nr. 61; Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 6 KA 3/11 R - juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2011 - L 3 KA 85/08
    b) Ausdrückliche Abweichungen von den Vorgaben des BewA sind nur insoweit gestattet, als die Übergangregelung in Teil III Nr. 2.2 des Beschlusses vom 29. Oktober 2004 zulässt, dass bisherige Steuerungsinstrumente der KÄVen fortgeführt werden, deren Auswirkungen mit den Vorgaben des § 85 Abs. 4 SGB V vergleichbar sind (vgl BSGE 105, 236, 240 f; vgl zur Zulässigkeit der Übergangsregelung BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 54 und Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 6 KA 3/11 R - juris).

    Eine weit über eine bloße Übergangsphase hinausgehende Geltungsdauer der Dispensvorschrift unter Nr. 2.2 ist nicht zulässig (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 6 KA 3/11 R - juris).

    Dies hat das BSG wiederholt unter Hinweis darauf entschieden, dass die Festlegung "absolut" fester Punktwerte unter der Geltung einer gedeckelten Gesamtvergütung von vornherein ausgeschlossen ist (SozR 4-2500 § 85 Nr. 61; Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 6 KA 3/11 R - juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2015 - L 11 KA 107/13

    Streit über die Erledigung eines Rechtsstreits über eine Erhöhung des

    Nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14.12.2011 - B 6 KA 3/11 R, B 6 KA 4/11 R, B 6 KA 5/11 R und B 6 KA 6/11 R - über die Rechtswidrigkeit des mit Wirkung ab dem 01.04.2005 vereinbarten HVV hat die Klägerin entgegen der Anregung der Beklagten den Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt sondern auf ihren Feststellungsantrag verwiesen.

    Insbesondere ist durch die Urteile des BSG vom 14.12.2011 - B 6 KA 3/11 R, B 6 KA 4/11 R; B 6 KA 5/11 R und B 6 KA 6/11 R - keine Erledigung eingetreten.

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