Rechtsprechung
| BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 30/99 R |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Vertragsarztangelegenheiten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulassung eines Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen zur vertragszahnärztlichen und zur vertragsärztlichen Versorgung
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- SG Nürnberg, 24.06.1997 - S 17 Ka 5/97
- LSG Bayern, 23.09.1998 - L 12 KA 516/97
- BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 30/99 R
Wird zitiert von ... (8)
- BSG, 05.11.2003 - B 6 KA 2/03 R
Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung - Auflage - Entfernung der Wohnung von …
Der Senat hat bisher offen gelassen, ob die Entscheidung über die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, auf die iS des § 32 Abs. 1 SGB X ein Anspruch besteht, ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung mit einer Nebenbestimmung verbunden werden darf (vgl Urteil vom 17. November 1999 - B 6 KA 30/99 R - nicht veröffentlicht). - LSG Bayern, 21.11.2001 - L 12 KA 502/99 Der Beklagte geht davon aus, dass es dem Kläger zu 2) im Wesentlichen um zusätzliche Einkünfte aus vertragsärztlicher Tätigkeit ging und verweist diesbezüglich auf einen Beschluss des BSG vom 26. März 2001 - Az.: B 6 KA 30/99 R.
Bezüglich der vertragsärztlichen Tätigkeit ist in Übereinstimmung mit dem Beschluss des BSG vom 26. März 2001, Az.: B 6 KA 30/99 R davon auszugehen, dass die zusätzliche Zulassung als Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurg den Umsatz um 15 % erhöht.
- LSG Bayern, 23.07.2008 - L 12 KA 3/08
Vertragsärztliche Versorgung - Anfechtungsbefugnis für niedergelassenen …
Das Bundessozialgericht hat eine solche Anfechtungsberechtigung bejaht, wenn Konkurrenten in besonders gelagerten Fällen mit einer gewissen Plausibilität geltend machen können, die Ermächtigung sei insgesamt oder teilweise willkürlich oder mit der gezielten Absicht ihrer Benachteiligung erteilt worden (…BSG vom 11. Dezember 2002, B 6 KA 32/01, SozR 3-1500 § 54 Nr. 47 m.w.N. ; BSG vom 26. September 1999, B 6 KA 30/99 R, SozR 3-1500 § 54 Nr. 40).
- LSG Bayern, 13.06.2001 - L 12 KA 513/99
Leistungsinhalte der Nrn. Ä 203 und Ä 738 sind über die KZV berechnungsfähig
Das gewachsene Berufsbild des MKG-Chirurgen ist nach alledem durch die Doppelqualifikation und durch die Gestattung der ärztlichen als auch der zahnärztlichen Berufsausübung geprägt (…vgl. zum Ganzen Urteile des BSG vom 17. November 1999. B 6 KA 15/99 R, SozR 3-5525, § 20 Zahnärzte - ZV Nr. 1, S.3; B 6 KA 28/99 R; B 6 KA 29/99 R; B 6 KA 30/99 R). - LSG Bayern, 28.11.2001 - L 12 KA 522/00 Das gewachsene Berufsbild des MKG-Chirurgen ist nach alledem durch die Doppelqualifikation und durch die Gestattung der ärztlichen als auch der zahnärztlichen Berufsausübung geprägt (…vgl. zum Ganzen: BSG SozR 3-5525, § 20 Zahnärzte-ZV Nr. 1 S.3; vom gleichen Tage: BSG vom 17. November 1999, Az.: B 6 KA 28/99 R; B 6 KA 29/99 R; B 6 KA 30/99 R).
- LSG Bayern, 29.11.2000 - L 12 KA 534/98 Ihm wird im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung auf der Ebene der Zulassung grundsätzlich dadurch Rechnung getragen, dass MKG-Chirurgen typischerweise sowohl zur vertragsärztlichen als auch zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen werden (zum Vorstehenden vgl. insgesamt die Urteile des Bundessozialgerichts vom 17. November 1999 mit den Az.: B 6 KA 15/99 R, B 6 KA 28/99 R, B 6 KA 29/99 R und B 6 KA 30/99 R).
- LSG Baden-Württemberg, 13.11.2002 - L 5 KA 4356/01
Residenzpflicht bei der Zulassung von Vertragsärzten
In welchem Umfang unter Berücksichtigung dessen einem statusbegründenden Verwaltungsakt wie dem der Zulassung - abgesehen von den in der Ärzte-ZV ausdrücklich geregelten Fällen, z.B. § 20 Abs. 3 Ärzte-ZV - die Beifügung einer Nebenbestimmung überhaupt rechtens ist (offengelassen auch BSG, Urteil vom 17.11.1999 - B 6 KA 30/99 R -), kann dahingestellt bleiben. - SG Hamburg, 22.05.2002 - S 3 KA 1079/00 Diese Rechtsprechung hat das BSG mit Urteilen vom 17.11.1999 (B 6 KA 15/99 R - BSGE 85, 145 ff. -, B 6 KA 28/99 R, B 6 KA 29/99 R und B 6 KA 30/99 R) ausdrücklich bestätigt (das Urteil vom 30.1.2002 - B 6 KA 20/01 R liegt noch nicht im Wortlaut vor).
