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   BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R   

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BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R (https://dejure.org/2011,19375)
BSG, Entscheidung vom 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R (https://dejure.org/2011,19375)
BSG, Entscheidung vom 14. Dezember 2011 - B 6 KA 31/10 R (https://dejure.org/2011,19375)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Vertragsärztliche Versorgung - Bindung der Ärzte einer fachgebiets- und versorgungsbereichsübergreifenden Gemeinschaftspraxis an die Grenzen des Fachgebiets und des Versorgungsbereichs auch bei der Vertretung der Partner

  • openjur.de

    Vertragsärztliche Versorgung; Bindung der Ärzte einer fachgebiets- und versorgungsbereichsübergreifenden Gemeinschaftspraxis an die Grenzen des Fachgebiets und des Versorgungsbereichs auch bei der Vertretung der Partner

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73 Abs 1 S 1 SGB 5, § 73 Abs 1a S 1 Nr 3 SGB 5, § 73 Abs 1a S 3 SGB 5, § 82 Abs 1 SGB 5, § 87 Abs 2a S 1 SGB 5
    Vertragsärztliche Versorgung - Bindung der Ärzte einer fachgebiets- und versorgungsbereichsübergreifenden Gemeinschaftspraxis an die Grenzen des Fachgebiets und des Versorgungsbereichs auch bei der Vertretung der Partner

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - Bindung der Ärzte einer fachgebiets- und versorgungsbereichsübergreifenden Gemeinschaftspraxis an die Grenzen des Fachgebiets und des Versorgungsbereichs auch bei der Vertretung der Partner

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsärztliche Versorgung - Bindung der Ärzte einer fachgebiets- und versorgungsbereichsübergreifenden Gemeinschaftspraxis an die Grenzen des Fachgebiets und des Versorgungsbereichs auch bei der Vertretung der Partner

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • christmann-law.de (Zusammenfassung)

    Facharztgrenze gilt auch innerhalb Gemeinschaftspraxis

  • auw.de (Kurzinformation)

    Vorsicht bei praxisinterner Vertretung in internistischen BAGs!

  • rpmed.de PDF (Kurzinformation)

    Hausarzt darf auch bei praxisinterner Vertretung keine fachärztlichen Leistungen abrechnen

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Vertritt ein Hausarzt praxisintern, sind diese fachärztlichen Leistungen nicht mehr abrechnungsfähig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 15/04 R

    Vertragsärztliche Honorarstreitigkeit - Berechnung des Gegenstandswertes -

    Auszug aus BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R
    Die Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft) ist durch eine gemeinsame Ausübung der ärztlichen Tätigkeit durch mehrere Ärzte der gleichen oder ähnlicher Fachrichtung in gemeinsamen Räumen mit gemeinsamer Praxiseinrichtung, gemeinsamer Karteiführung und Abrechnung sowie mit gemeinsamem Personal auf gemeinsame Rechnung geprägt (vgl BSG SozR 4-5520 § 33 Nr. 2 RdNr 18; BSG SozR 4-1930 § 6 Nr. 1 RdNr 14; s schon BSG Urteil vom 19.8.1992 - 6 RKa 35/90 - MedR 1993, 279 = USK 92205 S 1052) .

    Die Behandlung eines Patienten in einem Quartal durch verschiedene Mitglieder der Gemeinschaftspraxis stellt sich als ein einziger Behandlungsfall dar (BSG SozR 4-1930 § 6 Nr. 1 RdNr 14) .

    Dies hat der Senat bereits wiederholt entschieden (BSG Urteil vom 19.8.1992 - 6 RKa 35/90 - MedR 1993, 279 = USK 92205; BSG SozR 4-1930 § 6 Nr. 1 RdNr 14) und entspricht auch der herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl Schallen, Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Medizinische Versorgungszentren, Psychotherapeuten, 7. Aufl 2009, § 32 RdNr 16; Bäune in Bäune/Meschke/Rothfuß, Komm zur Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte, 2007, § 32 RdNr 12; Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, 2008, § 20 RdNr 6) .

    Das BSG hat dies damit begründet, dass die Gemeinschaftspraxis der KÄV gegenüber wie ein Einzelarzt als einheitliche Rechtspersönlichkeit auftritt (BSG SozR 4-1930 § 6 Nr. 1 RdNr 14) und sich die für Vertragsärzte geltenden Vertretungsregelungen auf die Praxis als Gesamtheit beziehen (BSG MedR 1993, 279 = USK 92205 S 1052) .

    Einer Vertretung bedarf es in einer Gemeinschaftspraxis nur, wenn der Ausfall eines Partners nicht durch die weiterhin tätigen anderen Partner aufgefangen werden kann (vgl BSG MedR 1993, 279 = USK 92205 S 1052; BSG SozR 4-1930 § 6 Nr. 1 RdNr 14) und deshalb ein externer Arzt - evtl Vertragsarzt - herangezogen werden muss.

  • BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 35/90

    Gemeinschaftspraxis - Voraussetzungen - Beendigung durch Verwaltungsakt

    Auszug aus BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R
    Die Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft) ist durch eine gemeinsame Ausübung der ärztlichen Tätigkeit durch mehrere Ärzte der gleichen oder ähnlicher Fachrichtung in gemeinsamen Räumen mit gemeinsamer Praxiseinrichtung, gemeinsamer Karteiführung und Abrechnung sowie mit gemeinsamem Personal auf gemeinsame Rechnung geprägt (vgl BSG SozR 4-5520 § 33 Nr. 2 RdNr 18; BSG SozR 4-1930 § 6 Nr. 1 RdNr 14; s schon BSG Urteil vom 19.8.1992 - 6 RKa 35/90 - MedR 1993, 279 = USK 92205 S 1052) .

    Der Senat hat wiederholt dargelegt, dass dann, wenn sich Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen zu einer Gemeinschaftspraxis zusammenschließen, jeder der beteiligten Ärzte auf die Grenzen seines Fachgebiets beschränkt bleibt (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 20 S 103; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 47 S 398; vgl auch BSG Urteil vom 19.8.1992 - 6 RKa 35/90 - MedR 1993 S 279 = USK 92205 S 1052) .

    Dies hat der Senat bereits wiederholt entschieden (BSG Urteil vom 19.8.1992 - 6 RKa 35/90 - MedR 1993, 279 = USK 92205; BSG SozR 4-1930 § 6 Nr. 1 RdNr 14) und entspricht auch der herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl Schallen, Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Medizinische Versorgungszentren, Psychotherapeuten, 7. Aufl 2009, § 32 RdNr 16; Bäune in Bäune/Meschke/Rothfuß, Komm zur Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte, 2007, § 32 RdNr 12; Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, 2008, § 20 RdNr 6) .

    Das BSG hat dies damit begründet, dass die Gemeinschaftspraxis der KÄV gegenüber wie ein Einzelarzt als einheitliche Rechtspersönlichkeit auftritt (BSG SozR 4-1930 § 6 Nr. 1 RdNr 14) und sich die für Vertragsärzte geltenden Vertretungsregelungen auf die Praxis als Gesamtheit beziehen (BSG MedR 1993, 279 = USK 92205 S 1052) .

    Einer Vertretung bedarf es in einer Gemeinschaftspraxis nur, wenn der Ausfall eines Partners nicht durch die weiterhin tätigen anderen Partner aufgefangen werden kann (vgl BSG MedR 1993, 279 = USK 92205 S 1052; BSG SozR 4-1930 § 6 Nr. 1 RdNr 14) und deshalb ein externer Arzt - evtl Vertragsarzt - herangezogen werden muss.

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 34/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung - Laborärzte - überörtliche

    Auszug aus BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R
    Die Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft) ist durch eine gemeinsame Ausübung der ärztlichen Tätigkeit durch mehrere Ärzte der gleichen oder ähnlicher Fachrichtung in gemeinsamen Räumen mit gemeinsamer Praxiseinrichtung, gemeinsamer Karteiführung und Abrechnung sowie mit gemeinsamem Personal auf gemeinsame Rechnung geprägt (vgl BSG SozR 4-5520 § 33 Nr. 2 RdNr 18; BSG SozR 4-1930 § 6 Nr. 1 RdNr 14; s schon BSG Urteil vom 19.8.1992 - 6 RKa 35/90 - MedR 1993, 279 = USK 92205 S 1052) .

    Die Genehmigung der gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit bewirkt, dass die Partner ihre Leistungen unter einer gemeinsamen Abrechnungsnummer gegenüber der zuständigen KÄV abrechnen können; die Gemeinschaftspraxis tritt dieser dementsprechend wie ein Einzelarzt als einheitliche Rechtspersönlichkeit gegenüber (BSG SozR 4-5520 § 33 Nr. 2 RdNr 18; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 6 RdNr 21) .

    Sie stellt rechtlich gesehen eine Praxis dar (BSG SozR 4-5520 § 33 Nr. 2 RdNr 18; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 6 RdNr 21; BSG Urteil vom 8.12.2010 - B 6 KA 38/09 R = USK 2010-148 S 1307; s auch BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 57 RdNr 15) .

    Eine Gemeinschaftspraxis erwirbt der KÄV gegenüber Honoraransprüche und wird ggf zur Rückzahlung überzahlten Honorars verpflichtet (BSG SozR 4-5520 § 33 Nr. 2 RdNr 23) .

  • BSG, 28.01.1998 - B 6 KA 96/96 R

    Honorarverteilung - Einbeziehung - Arztgruppe (hier: Laborärzte) -

    Auszug aus BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R
    (1) Leistungen, für die ein spezieller Qualifikationsnachweis erforderlich ist, dürfen nur dann von einem Vertreter erbracht (und vom vertretenen Vertragsarzt abgerechnet) werden, wenn der Vertreter die hierfür erforderliche Qualifikation besitzt (BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 6 S 33, 35; Pawlita in jurisPK-SGB V, Stand Dezember 2011, § 95 RdNr 324; Schallen aaO § 32 RdNr 33; Hess in Kasseler Komm, Stand April 2010, § 98 SGB V RdNr 60) .

    Die Qualifikationserfordernisse nach § 135 Abs. 2 SGB V iVm bundesmantelvertraglichen Bestimmungen müssen in der Person des Arztes erfüllt sein, der die Leistungen tatsächlich erbracht hat (BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 6 S 33) .

    Das somit für alle als Vertreter tätigen Ärzte bestehende Erfordernis einer abgeschlossenen Weiterbildung ist bei sachorientierter Auslegung dahingehend zu interpretieren, dass ein prinzipiell gleicher Qualifikationsstandard von Vertragsarzt und Vertreter gefordert wird (vgl BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 6 S 34 f) , also keine Weiterbildung in einem beliebigen Fachgebiet genügt, sondern der Vertreter (wie der angestellte Arzt) derselben oder zumindest einer unmittelbar verwandten Gebietsgruppe angehören muss wie der Vertretene (vgl BSGE 78, 291, 296 = SozR 3-5520 § 32b Nr. 2 S 6; in diesem Sinne auch Schallen aaO § 32 RdNr 25, 28; Bäune aaO, § 32 RdNr 12; Pawlita aaO, § 95 RdNr 324).

  • BSG, 26.06.2002 - B 6 KA 28/01 R

    Auswirkungen der Auflösung einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis auf

    Auszug aus BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R
    Der Senat hat wiederholt dargelegt, dass dann, wenn sich Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen zu einer Gemeinschaftspraxis zusammenschließen, jeder der beteiligten Ärzte auf die Grenzen seines Fachgebiets beschränkt bleibt (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 20 S 103; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 47 S 398; vgl auch BSG Urteil vom 19.8.1992 - 6 RKa 35/90 - MedR 1993 S 279 = USK 92205 S 1052) .

    Diese Beschränkung auf das Fachgebiet ändert indessen nichts daran, dass die Gemeinschaftspraxis als solche die Patienten unter einem einheitlichen Namen behandelt und unter diesem Namen die Leistungsabrechnung gegenüber der KÄV vornimmt (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 47 S 398) .

    Zu beachten ist jedoch, dass fachübergreifende Gemeinschaftspraxen (jedenfalls) dann zulässig sind, sofern sich die verschiedenen Fachgebiete teilweise decken und in sinnvoller Weise für eine gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit eignen (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 47 S 398 unter Bezugnahme auf BSGE 55, 97, 105 = SozR 5520 § 33 Nr. 1 S 9) .

  • BSG, 22.04.1983 - 6 RKa 7/81

    Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit - Gemeinsame Tätigkeit - Versagung wegen

    Auszug aus BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R
    Der Umstand, dass Gemeinschaftspraxen auch zwischen Ärzten verschiedener Fachgebiete zulässig sind (vgl BSGE 55, 97 = SozR 5520 § 33 Nr. 1) , ändert hieran nichts.

    Bereits in seinem Urteil zur grundsätzlichen Zulässigkeit fachübergreifender Gemeinschaftspraxen hatte der Senat ausgeführt, dass beim Zusammengehen von Ärzten verschiedener Fachgruppen vor allem darauf zu achten ist, dass das berufsrechtliche Gebot der Fachgebietsbeschränkung eingehalten wird (BSGE 55, 97, 102 = SozR 5520 § 33 Nr. 1 S 6) .

    Zu beachten ist jedoch, dass fachübergreifende Gemeinschaftspraxen (jedenfalls) dann zulässig sind, sofern sich die verschiedenen Fachgebiete teilweise decken und in sinnvoller Weise für eine gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit eignen (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 47 S 398 unter Bezugnahme auf BSGE 55, 97, 105 = SozR 5520 § 33 Nr. 1 S 9) .

  • BSG, 18.06.1997 - 6 RKa 58/96

    Gliederung - Hausarzt - Facharzt - Versorgungsbereich

    Auszug aus BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R
    Durch das Gesetz (§ 73 Abs. 1 Satz 1 SGB V) wird vorgegeben, die vertragsärztliche Versorgung in eine hausärztliche und eine fachärztliche Versorgung zu gliedern; die Regelungen sind verfassungsgemäß (stRspr von BSG und BVerfG, vgl zB BSGE 80, 256, 258 ff = SozR 3-2500 § 73 Nr. 1 S 3 ff; BSG SozR 4-2500 § 73 Nr. 1 RdNr 11; BSG SozR 4-2500 § 73 Nr. 3 RdNr 13; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 73 Nr. 4 RdNr 12; BVerfG , NJW 1999, 2730, 2731 = SozR 3-2500 § 73 Nr. 3 S 16 f) .

    Eine gleichzeitige Teilnahme an der hausärztlichen und an der fachärztlichen Versorgung ist grundsätzlich ausgeschlossen (BSGE 80, 256, 257 = SozR 3-2500 § 73 Nr. 1 S 2; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 73 Nr. 4 RdNr 12).

    Die dem zugrunde liegenden Ziele einer Stärkung der Funktion des Hausarztes, der Begrenzung der ständigen Zunahme spezieller fachärztlicher Leistungen und der Beseitigung ökonomischer Fehlentwicklungen (vgl hierzu ua BSGE 80, 256, 262 = SozR 3-2500 § 73 Nr. 1 S 6 f) müssen auch bei der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis beachtet werden.

  • BSG, 19.06.1996 - 6 RKa 84/95

    Anfechtung der Versagung der Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten

    Auszug aus BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R
    Das somit für alle als Vertreter tätigen Ärzte bestehende Erfordernis einer abgeschlossenen Weiterbildung ist bei sachorientierter Auslegung dahingehend zu interpretieren, dass ein prinzipiell gleicher Qualifikationsstandard von Vertragsarzt und Vertreter gefordert wird (vgl BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 6 S 34 f) , also keine Weiterbildung in einem beliebigen Fachgebiet genügt, sondern der Vertreter (wie der angestellte Arzt) derselben oder zumindest einer unmittelbar verwandten Gebietsgruppe angehören muss wie der Vertretene (vgl BSGE 78, 291, 296 = SozR 3-5520 § 32b Nr. 2 S 6; in diesem Sinne auch Schallen aaO § 32 RdNr 25, 28; Bäune aaO, § 32 RdNr 12; Pawlita aaO, § 95 RdNr 324).

    Bezüglich der Anstellung von Ärzten hat der Senat zu der bis zum 31.12.2006 geltenden Rechtslage bereits entschieden, dass eine Beschäftigung bei einem für ein bestimmtes Fachgebiet zugelassenen Vertragsarzt unabhängig von sonstigen Voraussetzungen nur dann zulässig ist, wenn auch der zur Anstellung vorgesehene Arzt die für dieses Fachgebiet vorgeschriebene Weiterbildung durchlaufen hat und die betreffende Gebietsbezeichnung führen darf (BSGE 78, 291, 294 = SozR 3-5520 § 32b Nr. 2 S 4) .

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 41/03 R

    Vertragsarzt - Regress - Gemeinschaftspraxis - Haftung aller Mitglieder für

    Auszug aus BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R
    Die Genehmigung der gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit bewirkt, dass die Partner ihre Leistungen unter einer gemeinsamen Abrechnungsnummer gegenüber der zuständigen KÄV abrechnen können; die Gemeinschaftspraxis tritt dieser dementsprechend wie ein Einzelarzt als einheitliche Rechtspersönlichkeit gegenüber (BSG SozR 4-5520 § 33 Nr. 2 RdNr 18; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 6 RdNr 21) .

    Sie stellt rechtlich gesehen eine Praxis dar (BSG SozR 4-5520 § 33 Nr. 2 RdNr 18; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 6 RdNr 21; BSG Urteil vom 8.12.2010 - B 6 KA 38/09 R = USK 2010-148 S 1307; s auch BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 57 RdNr 15) .

  • BVerfG, 01.02.2011 - 1 BvR 2383/10

    Berufsrechtliche Sanktionierung einer in geringfügigem Umfang ausgeübten

    Auszug aus BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R
    Das BVerfG hat es zudem wiederholt gebilligt, dass das Vertragsarztrecht den zugelassenen Arzt weitergehenden Einschränkungen unterwirft (s hierzu etwa BVerfG SozR 4-1500 § 54 Nr. 4 RdNr 25; BVerfG Beschluss vom 1.2.2011 - 1 BvR 2383/10 - NZS 2012, 62, 63) .
  • BVerfG, 17.08.2004 - 1 BvR 378/00

    Rechtsschutz gegen die Ermächtigung von Krankenhausärzten zur Teilnahme an

  • BSG, 30.06.2004 - B 6 KA 11/04 R

    Vertrags- (zahn-) ärztliche Versorgung - Vertretung durch Vertrags (zahn) arzt -

  • BVerfG, 17.06.1999 - 1 BvR 2507/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden von Fachärzten

  • BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 38/09 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Auslegung nicht eindeutiger Prozessanträge -

  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 40/07 R

    Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen - gesetzliche

  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 24/06 R

    Vertragsarzt

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 74/04 R

    Vertragärztliche Versorgung - gleichzeitige Teilnahme an haus- und fachärztlicher

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 78/97 R

    Vertragsarzt - Zulassung - zwei Fachgebiete - Festsetzung - einheitliche

  • BSG, 13.02.2019 - B 6 KA 62/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Arzt - keine gleichzeitige Teilnahme an

    Die Zuordnung zur haus- oder fachärztlichen Versorgung ist in § 73 Abs. 1a SGB V umfassend und abschließend geregelt (BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 74/04 R - SozR 4-2500 § 73 Nr. 1 RdNr 16; BSG Urteil vom 27.6.2007 - B 6 KA 24/06 R - SozR 4-2500 § 73 Nr. 3 RdNr 18; BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 22/08 R - SozR 4-2500 § 73 Nr. 4 RdNr 14, jeweils im umgekehrten Fall eines nur an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinarztes, der auch fachärztliche Leistungen abrechnen wollte; BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 8 RdNr 16 im Fall einer haus- und fachärztlichen BAG) .

    b) Die grundlegende Trennung von hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung (§ 73 Abs. 1 S 1 SGB V) sowie die umfassende und abschließende Zuordnung von Arztgruppen entweder zum hausärztlichen oder zum fachärztlichen Versorgungsbereich (§ 73 Abs. 1a SGB V) schließt es jedenfalls im Rahmen derselben Zulassung oder derselben Anstellung grundsätzlich aus, dass ein Arzt gleichzeitig an der hausärztlichen und an der fachärztlichen Versorgung teilnimmt (vgl BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 8 RdNr 16; BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 22/08 R - SozR 4-2500 § 73 Nr. 4 RdNr 12 mwN) .

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist deshalb gerade bei fach- und versorgungsbereichsübergreifenden Gemeinschaftspraxen eine eindeutige Abgrenzung der jeweiligen Versorgungsbereiche erforderlich, weil die Gefahr besteht, dass andernfalls die gesetzlich vorgegebene Trennung der haus- und fachärztlichen Versorgungsbereiche unterlaufen würde (BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 8 RdNr 24) .

  • BSG, 30.10.2019 - B 6 KA 9/18 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Dem stehe die Entscheidung des BSG vom 14.12.2011 (B 6 KA 31/10 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 8) nicht entgegen.

    Nach dieser Rechtsprechung, die zu einer aus Vertragsärzten mit voller Zulassung bestehenden BAG ergangen ist, liegt ein Vertretungsfall nur dann vor, wenn der Ausfall eines BAG-Partners nicht durch die weiterhin tätigen anderen Partner aufgefangen werden kann und deshalb ein externer Arzt in der BAG tätig wird (BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 8 RdNr 28 f mwN) .

  • BSG, 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R

    Sozialversicherungspflicht einer ärztlichen Vertretungstätigkeit in einer

    Eine solche zeichnet sich dadurch aus, dass mehrere Ärzte der gleichen oder ähnlicher Fachrichtung in gemeinsamen Räumen mit gemeinsamer Praxiseinrichtung, gemeinsamer Karteiführung und Abrechnung sowie mit gemeinsamem Personal auf gemeinsame Rechnung die ärztliche Tätigkeit gemeinsam ausüben (BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 8 RdNr 20 mwN) .
  • BSG, 17.03.2021 - B 6 KA 6/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Anerkennung als Belegarzt - Entfernung zwischen

    Die (überörtliche) BAG ist durch eine gemeinsame Ausübung der ärztlichen Tätigkeit durch mehrere Ärzte der gleichen oder ähnlicher Fachrichtung in gemeinsamen Räumen mit gemeinsamer Praxiseinrichtung, gemeinsamer Karteiführung und Abrechnung sowie mit gemeinsamem Personal auf gemeinsame Rechnung geprägt (BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 8 RdNr 20 mwN) .

    Die Genehmigung der gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit bewirkt, dass die Partner ihre Leistungen unter einer gemeinsamen Abrechnungsnummer gegenüber der zuständigen KÄV abrechnen können; die BAG (zuvor: Gemeinschaftspraxis) tritt dieser dementsprechend wie ein Einzelarzt als einheitliche Rechtspersönlichkeit gegenüber (BSG Urteil vom 14.2.2011 - B 6 KA 31/10 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 8 RdNr 20; BSG Urteil vom 25.11.2020 - B 6 KA 31/19 R - juris RdNr 46, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

  • BSG, 29.11.2017 - B 6 KA 33/16 R

    Vertragsarzt - Honorarabrechnung für belegärztlich erbrachte stationäre

    In diesem Sinne hat der Senat den Anwendungsbereich für sachlich-rechnerische Richtigstellungen des vertragsärztlichen Honorars als eröffnet angesehen im Fall der Erbringung fachfremder Leistungen (BSG Urteil vom 5.2.2003 - B 6 KA 15/02 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 1 RdNr 6) oder von Leistungen, die das Mitglied einer versorgungsbereichsübergreifenden Gemeinschaftspraxis außerhalb seines hausärztlichen Versorgungsbereichs erbracht hat (BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 8 RdNr 10 ff) , der Abrechnung ambulanter Operationen trotz anschließender Einweisung der Patienten in eine Privatklinik, was dazu führte, dass rechtlich eine stationäre Leistung vorlag (BSG Urteil vom 8.9.2004 - B 6 KA 14/03 R - SozR 4-2500 § 39 Nr. 3 RdNr 8) , der Abrechnung von Leistungen außerhalb des Rahmens der vom Krankenhaus zu erbringenden ambulanten Notfallversorgung (BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 5/12 R - SozR 4-2500 § 115 Nr. 1 RdNr 13) oder auch von Leistungen, mit denen die vom Zulassungsausschuss festgesetzte quartalsbezogene Gesamtpunktzahl für Job-sharing-Partner überschritten wurde (BSG Urteil vom 28.8.2013 - B 6 KA 43/12 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 11 RdNr 13 f).
  • LSG Bayern, 17.01.2018 - L 12 KA 123/16

    Plausibilitätsprüfung - Neufestsetzung der Honorare auf Grundlage der ärztlichen

    Die von der Klägerseite angeführte Entscheidung des BSG (B 6 KA 31/10 R) beziehe sich ausdrücklich auf BAGs und nicht auf MVZ.

    Die Entscheidung des BSG vom 14.12.2011, B 6 KA 31/10 R sei zumindest wegen der Historie der Klägerin auf den vorliegenden Fall direkt anzuwenden.

    Dies hat das BSG bereits wiederholt entschieden (zuletzt BSG, Urteil vom 14.11.2011, B 6 KA 31/10 R) und entspricht auch der herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl. Schallen, Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Medizinische Versorgungszentren, Psychotherapeuten, 9. Aufl. 2018, § 32 RdNr. 17; Bäune in Bäune/Meschke/Rothfuß, Komm zur Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte, 2007, § 32 RdNr. 12; Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, 2008, § 20 RdNr. 6).

    Das BSG führt hierzu mit Urteil vom 14.11.2011, B 6 KA 31/10 R aus: "Gegen die Annahme eines Vertretungsfalles innerhalb einer Gemeinschaftspraxis sprechen auch praktische Erwägungen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2016 - L 11 KA 102/14

    Sonderbedarfszulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag; Mehrere Zulassungen;

    Ähnliches gelte für das Urteil des BSG vom 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R -.

    Insbesondere stellt sich bei der begehrten Doppelzulassung die Situation nicht erkennbar wesentlich anders da, als in den unstreitig zulässigen und händelbaren Fällen einer BAG bestehend aus Haus- und Fachärzten (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R -).

    Das BSG hat im Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R - insoweit ausgeführt:.

  • BSG, 25.11.2020 - B 6 KA 31/19 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Dass die BAG gegenüber der KÄV wie eine einheitliche Rechtspersönlichkeit auftritt (vgl BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 8 RdNr 20) , hat auf die Berechnung und Zuweisung der RLV keine Auswirkungen.

    Der Senat hat wiederholt dargelegt, dass dann, wenn sich Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen zu einer Gemeinschaftspraxis zusammenschließen, jeder der beteiligten Ärzte auf die Grenzen seines Fachgebiets beschränkt bleibt (BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 8 RdNr 22) .

  • BSG, 08.08.2018 - B 6 KA 47/17 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Für die Rechtmäßigkeit derartiger Regelungen ist allein maßgeblich, ob von dem Abrechnungsausschluss Leistungen betroffen sind, die zum Kern eines Fachgebiets in dem Sinne gehören, dass eine Tätigkeit in diesem Fachgebiet ohne das Angebot der in Rede stehenden Leistungen nicht sinnvoll ausgeübt werden kann ( BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 8 RdNr 17) .
  • SG Dresden, 23.01.2020 - S 25 KA 18/20

    Vertragsarztrecht: Rund 220.000 EUR weniger, weil Leistungen nicht über den

    In Berufsausübungsgemeinschaften liege eine Vertretung im Sinne des § 32 Ärzte-ZV nicht vor, da diese gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung wie ein Einzelarzt als einheitliche Rechtspersönlichkeit aufträten und sich die für Vertragsärzte geltenden Vertretungsregelungen auf die Praxis als Gesamtheit bezögen (Verweis auf BSG, Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R -).

    Diese Auffassung ist unzutreffend und kann auch nicht auf das zitierte Urteil des BSG vom 12.12.2011 - B 6 KA 31/10 R - gestützt werden, wonach die interne Vertretung eines Arztes durch andere Mitglieder einer Berufsausübungsgemeinschaft zulässig ist, ohne dass die Vertretungsregelungen des § 32 Ärzte-ZV eingreifen.

  • BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 4/22 R

    Erforderlichkeit einer zulassungsrechtlichen Befugnis für eine Kinderärztin

  • SG München, 20.01.2017 - S 28 KA 698/15

    Rücknahme und Neufestsetzung der Honorarbescheide eines Arztes

  • BSG, 25.11.2020 - B 6 KA 29/19 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

  • BSG, 13.02.2019 - B 6 KA 17/18 B

    Vertragsärztliche Honorarberichtigung wegen Abrechnung nicht persönlich

  • BSG, 25.11.2020 - B 6 KA 30/19 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

  • VG Augsburg, 04.11.2014 - Au 3 K 14.40

    Schwerbehinderte; Ordentliche Kündigung (verhaltensbedingt); Zustimmung;

  • SG München, 02.06.2022 - S 38 KA 125/19

    Krankentransportrückholtätigkeit als Vertretugnsgrund

  • LSG Bayern, 25.03.2015 - L 12 KA 37/13

    Abrechnungsausschluss, Abrechnungsbestimmungen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2014 - L 11 KA 36/11

    Vertragsärztliche Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - L 7 KA 13/19

    Plausibilitätsprüfung - Patientenidentität - Missbrauch der Kooperationsform

  • SG München, 09.03.2016 - S 21 KA 14/14

    Vertragsärztliche Versorgung: Gestaltungsmissbrauch bei MVZ mit angestellter

  • LSG Bayern, 05.04.2017 - L 12 KA 34/15

    Zur fachübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft bei Ärzten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2022 - L 11 KA 35/18
  • BSG, 09.05.2012 - B 6 KA 83/11 B

    Vertragsärztliche Versorgung - einheitlicher Bewertungsmaßstab für ärztliche

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.03.2019 - L 9 AS 23/16
  • SG Berlin, 25.09.2019 - S 83 KA 23/18

    Kassenärztliche Vereinigung - Plausibilitätsprüfung - Beanstandung des

  • LSG Baden-Württemberg, 17.06.2013 - L 5 KA 483/13
  • SG München, 16.05.2023 - S 43 KA 98/22

    Vertragsarzt, Versorgung, Genehmigung, unfall, Arzt, Facharzt, Bescheid,

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2022 - L 3 KA 1/21

    Vertragsärztliche Versorgung; Erbringung von Leistungen der interventionellen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.03.2019 - L 9 AS 22/16
  • SG München, 30.03.2017 - S 43 KA 259/15

    Leistungen, Versorgung, Arzt, Bescheid, Quartal, Gemeinschaftspraxis,

  • SG Düsseldorf, 05.11.2012 - S 2 KA 56/12

    Vertragsarztangelegenheiten

  • SG Düsseldorf, 05.11.2012 - S 19 AS 479/12

    Anspruch eines Internisten auf die "Zusatzpauschale Ösophago-Gastroduodenoskopie"

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