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Rechtsprechung
   BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 34/02 R   

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https://dejure.org/2003,1152
BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 34/02 R (https://dejure.org/2003,1152)
BSG, Entscheidung vom 16.07.2003 - B 6 KA 34/02 R (https://dejure.org/2003,1152)
BSG, Entscheidung vom 16. Juli 2003 - B 6 KA 34/02 R (https://dejure.org/2003,1152)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung - Laborärzte - überörtliche Gemeinschaftspraxis - Vorlage eines Gesellschaftsvertrages - Verfassungsmäßigkeit des § 33 Abs 2 Ärzte-ZV

  • Wolters Kluwer

    Genehmigung einer überörtlichen Gemeinschaftspraxis von Laborärzten; Gemeinsame Ausübung einer vertragsärztlichen Tätigkeit; Qualifikation einer Rechtsverordnung als förmliches Gesetz ; Normenkontrolle einer vorkonstitutionellen Norm ; Einheitlicher Praxissitz für alle ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1823 (Ls.)
  • NZS 2004, 137
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 22.04.1983 - 6 RKa 7/81

    Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit - Gemeinsame Tätigkeit - Versagung wegen

    Auszug aus BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 34/02 R
    Insofern hat sich in der Sache - abgesehen von begrifflichen Anpassungen - gegenüber dem Rechtszustand, der Gegenstand des Senatsurteils vom 22. April 1983 (BSGE 55, 97 = SozR 5520 § 33 Nr. 1) gewesen ist, nichts geändert.

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 22. April 1983 (BSGE 55, 97, 100 = SozR 5520 § 33 Nr. 1 S 3/4) ausgeführt, die Vorläufervorschrift § 33 Abs. 2 ZO-Ärzte solle verhindern, dass Ärzte durch eine besondere Art der Praxisführung die Versorgung der Versicherten beeinträchtigen und gegen berufsrechtliche Vorschriften verstoßen.

    Eine Gemeinschaftspraxis ist durch die gemeinsame Ausübung der ärztlichen Tätigkeit durch mehrere Ärzte der gleichen oder ähnlicher Fachrichtung in gemeinsamen Räumen mit gemeinsamer Praxiseinrichtung, gemeinsamer Karteiführung und Abrechnung sowie mit gemeinsamen Personal auf gemeinsame Rechnung geprägt (BSGE 55, 97, 104 = SozR 5520 § 33 Nr. 1 S 8; Ratzel in: Ratzel/Lippert, Kommentar zur Muster-Berufsordnung der deutschen Ärzte, 3. Aufl 2002, § 22 RdNr 3; Rieger, Lexikon des Arztrechts, 2. Aufl, Stand: 3. Ergänzungslieferung Juli 2002, Nr. 2050 RdNr 1).

    In diesem Zusammenhang spielt auch der weitere Gesichtspunkt, dass durch die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit das Recht der Versicherten auf freie Arztwahl nicht beeinträchtigt werden darf (vgl BSGE 55, 97, 101 = SozR 5520 § 33 Nr. 1 S 5), keine besonders gewichtige Rolle, da es sich um eine nichtpatientenbezogene ärztliche Tätigkeit handelt.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 22. April 1983 (BSGE 55, 97, 104 = SozR 5520 § 33 Nr. 1 S 8/9) unter Bezugnahme auf seine frühere Entscheidung vom 14. Juli 1965 (BSGE 23, 170, 171 = SozR Nr. 4 zu § 368c RVO) ausgeführt, dass unterschiedliche Arten von Gemeinschaftspraxen denkbar sind.

    Der im Privatrecht geltende Grundsatz der Vertragsfreiheit erlaube es Ärzten, das Nähere über eine gemeinsame Berufsausübung - im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen - zu vereinbaren (BSGE 55, 97, 105 = SozR 5520 § 33 Nr. 1 S 9).

    Da in diesem Rahmen auch Auflagen zur Sicherung der ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Tätigkeit in Betracht kommen (vgl bereits BSGE 55, 97, 99 f = SozR 5520 § 33 Nr. 1 S 2 f), besteht keine Möglichkeit des SG, die Spruchreife des Genehmigungsbegehrens iS des § 131 Abs. 2 SGG herbeizuführen.

  • BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 36/90

    Krankenversicherung - Gemeinschaftspraxis - Beendigung - Feststellung -

    Auszug aus BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 34/02 R
    Dementsprechend ist das Gebot der persönlichen Leistungserbringung in der Weise modifiziert, dass bei den abgerechneten Leistungen grundsätzlich - jedenfalls bei der fachidentischen Gemeinschaftspraxis - nicht gekennzeichnet sein muss, welcher der Gemeinschaftspraxis angehörende Arzt welche Leistung erbracht hat (vgl BSG SozR 3-2200 § 368c Nr. 1 S 3 ff sowie BSGE 85, 1, 8 f = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 35).

    Eine Gemeinschaftspraxis in diesem Sinne besteht nach der Rechtsprechung des Senats nur, wenn die konstitutiv und statusbegründend wirkende Genehmigung nach § 33 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV vorliegt und sich zusätzlich die Vertragsärzte, denen die Führung einer Gemeinschaftspraxis genehmigt worden ist, tatsächlich zur gemeinsamen und gemeinschaftlichen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit verpflichtet haben (BSGE 85, 1, 8 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 3 S 35) und diese auch tatsächlich gemeinsam ausüben (BSG SozR 3-2200 § 368c Nr. 1 S 4).

    Der Senat hat zwar formuliert, dass zwischen den Rechtsbereichen der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung der Zusammenarbeit der Ärzte untereinander und der Gemeinschaftspraxis als spezifischer Figur des öffentlich-rechtlichen Vertragsarztrechts unterschieden werden muss (BSG SozR 3-2200 § 368c Nr. 1 S 7; s dazu auch Preißler/Sozietät Dr. Rehborn, Ärztliche Gemeinschaftspraxis versus Scheingesellschaft, 2002, S 63).

  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R

    Ausschreibung und Neubesetzung eines Vertragsarztsitzes in Planungsbereich mit

    Auszug aus BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 34/02 R
    Dementsprechend ist das Gebot der persönlichen Leistungserbringung in der Weise modifiziert, dass bei den abgerechneten Leistungen grundsätzlich - jedenfalls bei der fachidentischen Gemeinschaftspraxis - nicht gekennzeichnet sein muss, welcher der Gemeinschaftspraxis angehörende Arzt welche Leistung erbracht hat (vgl BSG SozR 3-2200 § 368c Nr. 1 S 3 ff sowie BSGE 85, 1, 8 f = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 35).

    Eine Gemeinschaftspraxis in diesem Sinne besteht nach der Rechtsprechung des Senats nur, wenn die konstitutiv und statusbegründend wirkende Genehmigung nach § 33 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV vorliegt und sich zusätzlich die Vertragsärzte, denen die Führung einer Gemeinschaftspraxis genehmigt worden ist, tatsächlich zur gemeinsamen und gemeinschaftlichen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit verpflichtet haben (BSGE 85, 1, 8 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 3 S 35) und diese auch tatsächlich gemeinsam ausüben (BSG SozR 3-2200 § 368c Nr. 1 S 4).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 29. September 1999 (BSGE 85, 1, 8 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 35) der Wertung des LSG in dem damals entschiedenen Fall ausdrücklich zugestimmt, das Fehlen eines schriftlichen Vertrages über die Aufnahme einer Gemeinschaftspraxis zwischen ihren potenziellen Mitgliedern stelle ein wichtiges Indiz dafür dar, dass sich die Partner überhaupt nicht - auch nicht mündlich - über die gemeinschaftliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit geeinigt hätten.

  • BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01

    Sozietätswechsel

    Auszug aus BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 34/02 R
    Zur Berufsausbildung gehört auch das Recht, sich beruflich zusammenzuschließen (s dazu BVerfGE 80, 269, 278; Beschluss vom 3. Juli 2003 - 1 BvR 238/01 - Anwaltssozietäten - NJW 2003, 2520, 2522).

    Eingriffszweck und Eingriffsintensität stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander (vgl zum Ganzen zuletzt BVerfG - Beschluss vom 3. Juli 2003 - 1 BvR 238/01 = NJW 2003, 2520, 2521).

  • BVerwG, 16.01.2003 - 4 CN 8.01

    Normenkontrolle, verwaltungsgerichtliche; Rechtsverordnung; Verordnungsänderung

    Auszug aus BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 34/02 R
    Soweit allgemein die Rechtsauffassung in Frage gestellt wird, dass Vorschriften von Rechtsverordnungen, die der Gesetzgeber selbst geändert oder geschaffen hat, Regelungen im Rang eines formellen Gesetzes seien (zB Külpmann, NJW 2002, 3436 ff; offen gelassen vom Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 16. Januar 2003 - 4 CN 8/01 - BVerwGE 117, 313, 318 = NJW 2003, 2039, 2040), folgt der Senat dem nicht.

    Das BVerwG hat in dem oben erwähnten Urteil vom 16. Januar 2003 (BVerwGE 117, 313, 317 ff = NJW 2003, 2039, 2040) allerdings angenommen, unter dem Gesichtspunkt des Normenkontrollverfahrens könne eine durch Gesetz geänderte landesrechtliche Rechtsverordnung, hinsichtlich derer die Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang angeordnet ist, eine im Rang unter dem Landesrecht stehende Rechtsvorschrift iS des § 47 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sein.

  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Satzungsbestimmung - Rechtswidrigkeit - Arzt -

    Auszug aus BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 34/02 R
    Dies könne gegen die vom Senat in seinen Urteilen vom 14. März 2001 (ua BSGE 88, 20 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 12) aufgestellten Grundsätze verstoßen, nach denen der Vertragsarzt die wesentlichen Leistungen seines Fachgebietes anbieten müsse.
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 34/02 R
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 115 ff).
  • BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 70/97 R

    Vertragsarztsitz - Ausschreibung - Antragsbefugnis - Gemeinschaftspraxis -

    Auszug aus BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 34/02 R
    Eine Gemeinschaftspraxis in diesem Sinne besteht nach der Rechtsprechung des Senats nur, wenn die konstitutiv und statusbegründend wirkende Genehmigung nach § 33 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV vorliegt und sich zusätzlich die Vertragsärzte, denen die Führung einer Gemeinschaftspraxis genehmigt worden ist, tatsächlich zur gemeinsamen und gemeinschaftlichen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit verpflichtet haben (BSGE 85, 1, 8 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 3 S 35) und diese auch tatsächlich gemeinsam ausüben (BSG SozR 3-2200 § 368c Nr. 1 S 4).
  • BSG, 14.07.1965 - 6 RKa 1/63

    Regelung der kassenärztlichen Tätigkeit - Verordnungsermächtigung -

    Auszug aus BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 34/02 R
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 22. April 1983 (BSGE 55, 97, 104 = SozR 5520 § 33 Nr. 1 S 8/9) unter Bezugnahme auf seine frühere Entscheidung vom 14. Juli 1965 (BSGE 23, 170, 171 = SozR Nr. 4 zu § 368c RVO) ausgeführt, dass unterschiedliche Arten von Gemeinschaftspraxen denkbar sind.
  • BSG, 12.09.2001 - B 6 KA 64/00 R

    Vertragsarzt - Genehmigung zum Betrieb einer Zweigpraxis - Limited-Care-Dialyse -

    Auszug aus BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 34/02 R
    Die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Vorschriften der BO stimmen wörtlich mit der vom Deutschen Ärztetag verabschiedeten (Muster-)Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä; abgedruckt bei Engelmann , Gesetzliche Krankenversicherung - Soziale Pflegeversicherung, Nr. 1400) überein und erweisen sich damit als revisibles Recht iS des § 162 Sozialgerichtsgesetz (SGG; zur Revisibilität von BO-Vorschriften s BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 20 S 96 f).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 2 BvR 397/82

    Hamburger Bebauungsplangesetze - § 188 Abs. 2 BBauG (jetzt § 246 Abs. 2 BauGB),

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 49/02 R

    Regelung über Gemeinschaftspraxis in Ärzte-ZV - formelles Gesetz -

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerfG, 13.08.1998 - 1 BvL 25/96

    Unzulässige gerichtliche Vorlage zur Deliktshaftung Minderjähriger

  • BSG, 27.02.1992 - 6 RKa 15/91

    Isolierte Anfechtbarkeit der einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügten

  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 14/84

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 3 Abs. 2 MFGÄndG

  • BVerfG, 15.11.1967 - 2 BvL 7/64
  • BSG, 26.01.2022 - B 6 KA 2/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem

    Diese wichtige Grundsatzentscheidung haben die Zulassungsgremien selbst zu treffen, während andere arbeitsrechtliche Fragen, etwa zur Zulässigkeit bestimmter Vertragsbestimmungen, nicht in ihre Prüfkompetenz fallen (vgl Möller in Katzenmeier/Ratzel , Festschrift für Franz-Josef Dahm, 2017, 307, 324 f; vgl aber auch Remplik/Flasbarth in Ratzel/Luxenburger, Handbuch Medizinrecht, 4. Aufl 2021, Kap 10 RdNr 313: ZA muss sich aufdrängende rechtswidrige Gestaltungen nicht genehmigen; vgl zur Aufgabe der Zulassungsgremien, aber ggf auch der Sozialgerichte und der KÄVen, die zivilrechtlichen Verhältnisse in die Überprüfung einzubeziehen: BSG Urteil vom 16.7.2003 - B 6 KA 34/02 R - SozR 4-5520 § 33 Nr. 2 RdNr 34 - Kooperationsvertrag einer BAG; BSG Urteil vom 23.6.2010 - B 6 KA 7/09 R - BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr. 4, RdNr 40 mwN - zivilrechtliche Vereinbarungen die Arztpraxis betreffend) .
  • BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 24/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Erteilung der

    Dementsprechend ist sie rechtlich gesehen eine Praxis (BSG SozR 4-5520 § 33 Nr. 2 RdNr 18; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 65 RdNr 12; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 6 RdNr 21; BSG Urteil vom 8.12.2010 - B 6 KA 38/09 R - MedR 2011, 823, RdNr 23; BSG SozR 4-1930 § 6 Nr. 1 RdNr 14; Engelmann in von Wulffen/Krasney, Festschrift 50 Jahre BSG, S 429, 435) .

    Sie erwirbt gegenüber der KÄV Honoraransprüche und sie ist ggf zur Rückzahlung überzahlten Honorars verpflichtet (BSG SozR 4-5520 § 33 Nr. 2 RdNr 23) .

  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R

    Vertragsarzt - Gemeinschaftspraxis - keine Tätigkeit in freier Praxis bei Fehlen

    bb) Was für eine Tätigkeit persönlich in freier Praxis im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV - im Gegensatz zu einem Angestelltenverhältnis im Sinne des § 32b Ärzte-ZV - erforderlich ist, hat das BSG in seinen Urteilen vom 16.3.1973 (BSGE 35, 247 = SozR Nr. 1 zu § 5 EKV-Ärzte = NJW 1973, 1435), vom 16.7.2003 (BSG SozR 4-5520 § 33 Nr. 2) und vom 28.11.2007 (BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 3) vorgezeichnet.

    Die vertragsärztliche Tätigkeit muss in beruflicher und persönlicher Selbstständigkeit gesichert sein; erhebliche Einflussnahmen Dritter müssen ausgeschlossen sein; insbesondere darf nicht in Wahrheit ein verstecktes Angestelltenverhältnis vorliegen (BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 3, RdNr 26, anknüpfend an BSG SozR 4-5520 § 33 Nr. 2; vgl auch BSGE 91, 164 RdNr 17, 18 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 1 RdNr 16, 17; - jeweils betreffend Gemeinschaftspraxis) .

    Zudem sind die mit der Verleihung des Status einer Gemeinschaftspraxis verbundenen Vorteile gegenüber einer Einzelpraxis nur gerechtfertigt, wenn die rechtsförmige Gestaltung der Kooperation die Gewähr dafür bietet, dass die mit der Genehmigung der gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit verbundenen Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrgenommen werden (BSG SozR 4-5520 § 33 Nr. 2 RdNr 22) .

    Wie der Senat bereits entschieden hat, sind Vertragsärzte verpflichtet, den Zulassungsgremien Verträge über die Gemeinschaftspraxis vorzulegen (BSG, Urteil vom 16.7.2003 - B 6 KA 34/02 R - SozR 4-5520 § 33 Nr. 2 RdNr 24; ebenso BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 3, RdNr 26) .

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Rechtsprechung
   BSG, 02.03.2006 - B 6 KA 34/02 R   

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https://dejure.org/2006,45989
BSG, 02.03.2006 - B 6 KA 34/02 R (https://dejure.org/2006,45989)
BSG, Entscheidung vom 02.03.2006 - B 6 KA 34/02 R (https://dejure.org/2006,45989)
BSG, Entscheidung vom 02. März 2006 - B 6 KA 34/02 R (https://dejure.org/2006,45989)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 26/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes nur bei

    - Anders früher, jeweils ausgehend vom Fünffachen des Regelwertes, zB BSG, Beschluss vom 14.3.2002 - B 6 KA 60/00 B -, juris sowie Beschlüsse vom 12.10.2005 - B 6 KA 63/03 B und B 6 KA 64/03 B - und vom 2.3.2006 - B 6 KA 34/02 R - ).
  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 84/06 B
    Da die hier streitige Rücknahme der Genehmigung zur Teilnahme an einer Gemeinschaftspraxis im Wesentlichen nur einen "Zusatz" zum Rechtsstreit um die Zulassungsentziehung betrifft (s B 6 KA 83/06 B), wird als Streitwert der Regelwert von 5.000 Euro je Quartal zugrundegelegt, dies bemessen auf drei Jahre, also auf 12 x 5.000 Euro = 60.000 Euro (zum Streitwert betr Genehmigung der Teilnahme an einer Gemeinschaftspraxis s BSG, Beschluss vom 2.3.2006 - B 6 KA 34/02 R - und Wenner/Bernard, NZS 2006, 1, 5, jeweils mwN).
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   BSG - B 6 KA 34/02 R   

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https://dejure.org/9999,14666
BSG - B 6 KA 34/02 R (https://dejure.org/9999,14666)
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