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   BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 34/98 R   

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BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 34/98 R (https://dejure.org/1999,1227)
BSG, Entscheidung vom 25.08.1999 - B 6 KA 34/98 R (https://dejure.org/1999,1227)
BSG, Entscheidung vom 25. August 1999 - B 6 KA 34/98 R (https://dejure.org/1999,1227)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - EDV-Abrechnung - Vorlagepflicht von Überweisungsscheinen - verhältnismäßige Regelung der Berufsausübung - Feststellungsklage - Anwendung bzw Anwendbarkeit einer Rechtsnorm

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Form der Abrechnung durch einen Arzt für Laboratoriumsmedizin gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) - Notwendigkeit der Übermittlung der Überweisungsscheine bei Abrechnungserstellung mittels Elektronischer Datenverarbeitung (EDV) - Überprüfung ...

  • Judicialis

    SGB V § 85 Abs 4; ; HVM § 4 Abs 1 Satz 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlagepflicht von Überweisungsscheinen bei EDV-Abrechnung ist zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2766 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 21/95

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage, Unwirksamkeit des Überweisungsverbotes für

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 34/98 R
    Das gilt auch, wenn der Feststellungsantrag so gefaßt wird, daß die Gültigkeit der Norm formal nur Vorfrage für die Beantwortung einer anderen Frage ist, die jedoch ihrerseits ebenfalls keine Beziehung zu einem konkreten Anwendungsfall der Norm aufweist (BSGE 28, 224 = SozR Nr. 45 zu § 55 SGG; BSGE 78, 91, 92 = SozR 3-5540 § 25 Nr. 2 S 3 f).

    Die Klage betrifft deshalb ein konkretes Rechtsverhältnis iS des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, nämlich die Anwendung bzw Anwendbarkeit einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, bereits eingetretenen und sich in der voraussehbaren Zukunft Quartal für Quartal wiederholenden Lebenssachverhalt und eine daraus resultierende Rechtsbeziehung zwischen den Klägerinnen und der Beklagten (vgl BSGE 78, 91, 92 = SozR 3-5540 § 25 Nr. 2 S 3 f; generell zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Normenkontrolle im Wege einer Feststellungsklage s auch BSGE 72, 15 = SozR 3-2500 § 88 Nr. 2 und weitergehend BSGE 83, 118, 121 f = SozR 3-2500 § 145 Nr. 1 S 4 bis 6 sowie Senatsurteil vom 28. April 1999 - B 6 KA 52/98 R -).

    Geklärt ist lediglich, daß Regelungen, die den Zulassungsstatus des Vertragsarztes betreffen, also die Voraussetzungen, unter denen der einzelne Arzt an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen kann (vgl BSGE 78, 91, 93 = SozR 3-5540 § 25 Nr. 2 S 5), nicht im HVM getroffen werden können (BSGE 43, 247, 249 = SozR 2200 § 368 f Nr. 5 zur Inanspruchnahme nur auf Überweisung).

  • BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 52/98 R

    Teilurteil - Prozeßstoff - Teilbarkeit - Zurückverweisung - Normenkontrolle -

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 34/98 R
    Die Klage betrifft deshalb ein konkretes Rechtsverhältnis iS des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, nämlich die Anwendung bzw Anwendbarkeit einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, bereits eingetretenen und sich in der voraussehbaren Zukunft Quartal für Quartal wiederholenden Lebenssachverhalt und eine daraus resultierende Rechtsbeziehung zwischen den Klägerinnen und der Beklagten (vgl BSGE 78, 91, 92 = SozR 3-5540 § 25 Nr. 2 S 3 f; generell zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Normenkontrolle im Wege einer Feststellungsklage s auch BSGE 72, 15 = SozR 3-2500 § 88 Nr. 2 und weitergehend BSGE 83, 118, 121 f = SozR 3-2500 § 145 Nr. 1 S 4 bis 6 sowie Senatsurteil vom 28. April 1999 - B 6 KA 52/98 R -).
  • BSG, 24.11.1998 - B 1 A 1/96 R

    Zwangsvereinigung - Innungskrankenkassen - Organisationsverordnung -

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 34/98 R
    Die Klage betrifft deshalb ein konkretes Rechtsverhältnis iS des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, nämlich die Anwendung bzw Anwendbarkeit einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, bereits eingetretenen und sich in der voraussehbaren Zukunft Quartal für Quartal wiederholenden Lebenssachverhalt und eine daraus resultierende Rechtsbeziehung zwischen den Klägerinnen und der Beklagten (vgl BSGE 78, 91, 92 = SozR 3-5540 § 25 Nr. 2 S 3 f; generell zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Normenkontrolle im Wege einer Feststellungsklage s auch BSGE 72, 15 = SozR 3-2500 § 88 Nr. 2 und weitergehend BSGE 83, 118, 121 f = SozR 3-2500 § 145 Nr. 1 S 4 bis 6 sowie Senatsurteil vom 28. April 1999 - B 6 KA 52/98 R -).
  • BSG, 13.01.1993 - 14a/6 RKa 67/91

    Zulässigkeit einer Klage - Kassenzahnarztrecht - Rechtsnormen - Unwirksamkeit

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 34/98 R
    Die Klage betrifft deshalb ein konkretes Rechtsverhältnis iS des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, nämlich die Anwendung bzw Anwendbarkeit einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, bereits eingetretenen und sich in der voraussehbaren Zukunft Quartal für Quartal wiederholenden Lebenssachverhalt und eine daraus resultierende Rechtsbeziehung zwischen den Klägerinnen und der Beklagten (vgl BSGE 78, 91, 92 = SozR 3-5540 § 25 Nr. 2 S 3 f; generell zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Normenkontrolle im Wege einer Feststellungsklage s auch BSGE 72, 15 = SozR 3-2500 § 88 Nr. 2 und weitergehend BSGE 83, 118, 121 f = SozR 3-2500 § 145 Nr. 1 S 4 bis 6 sowie Senatsurteil vom 28. April 1999 - B 6 KA 52/98 R -).
  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 34/98 R
    Eine Sperrwirkung einer höherrangigen, bundeseinheitlich geltenden Vorschrift mit der Folge, daß die einzelne KÄV die jeweilige Materie überhaupt nicht mehr regeln dürfte, kann allenfalls angenommen werden, wenn bundesmantelvertraglich ein Sachbereich erkennbar abschließend normiert ist, und das Unterlassen weitergehender Regelungen auf einer bewußten Entscheidung des Normgebers auf Bundesebene beruht (vgl für das Verhältnis des Bundes- zum Landesgesetzgeber BVerfGE 98, 265, 300, 301 = NJW 1999, 841, 842, 843).
  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Budgetierung der

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 34/98 R
    Der Senat hat in diesem Zusammenhang bezogen auf die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Vertreterversammlung als Normgeber und des Vorstandes der KÄV im Rahmen der Honorarverteilung lediglich ausgesprochen, daß die für die Honorarverteilung wesentlichen Grundsätze im HVM selbst geregelt werden müssen und nicht den Vorstand im Wege von Einzelfallentscheidungen überlassen bleiben dürfen (BSGE 83, 52, 60 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 209; ebenso Urteil vom 3. März 1999 - B 6 KA 15/98 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 34/95

    Abrechenbarkeit von Schilddrüsenhormonbestimmungen

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 34/98 R
    Demgemäß finden sich in Verteilungsmaßstäben der Kassenärztlichen und - in geringerem Umfang - der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Vorschriften über den Inhalt der Abrechnungserklärung der Vertragsärzte, über die Fristen zur Vorlage der Quartalsabrechnungen, über Abschläge bei verspätet vorgelegten Abrechnungen, über die Verpflichtung der Vertragsärzte zur Beachtung der Grenzen ihres Fachgebietes (vgl dazu BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 9 S 34) sowie über die Zulässigkeit von vorläufigen Honorareinbehalten zur Sicherung von Rückforderungsansprüchen gegenüber einem Vertrags(zahn)arzt.
  • BSG, 28.01.1998 - B 6 KA 96/96 R

    Honorarverteilung - Einbeziehung - Arztgruppe (hier: Laborärzte) -

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 34/98 R
    Gerade mit Bezug auf die Laboratoriumsmedizin hat der Senat in anderem Zusammenhang auf die Gefahr der Ausweitung der Auftragsleistung durch den Überweisungsempfänger hingewiesen (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 166).
  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Zulässigkeit - Honorarkontingent -

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 34/98 R
    Der Senat hat in diesem Zusammenhang bezogen auf die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Vertreterversammlung als Normgeber und des Vorstandes der KÄV im Rahmen der Honorarverteilung lediglich ausgesprochen, daß die für die Honorarverteilung wesentlichen Grundsätze im HVM selbst geregelt werden müssen und nicht den Vorstand im Wege von Einzelfallentscheidungen überlassen bleiben dürfen (BSGE 83, 52, 60 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 209; ebenso Urteil vom 3. März 1999 - B 6 KA 15/98 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 29.01.1997 - 6 RKa 81/95

    Überweisungsvorbehalt bei der Inanspruchnahme von Laborärzten verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 34/98 R
    Die Verpflichtung der ausschließlich auf Überweisung tätigen Vertragsärzte, zu denen die Klägerinnen als Laborärzte zählen (vgl § 13 Abs. 4 BMV-Ä sowie BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 7), zur Vorlage der Überweisungs-, Notfall- und Vertreterscheine kann zunächst in dem von der KÄV im Benehmen mit den Verbänden der Krankenkassen auf der Grundlage des § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V festzusetzenden HVM normiert werden.
  • BSG, 30.03.1977 - 6 RKa 3/76

    Kassenärztliche Versorgung - Honorarverteilungsmaßstab einer KÄV - Besondere

  • BSG, 24.09.1968 - 6 RKa 31/66

    Sozialgerichtsverfahren - Verfahrensgegenstand - Abstrakte Normenkontrolle -

  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Satzungsbestimmung - Rechtswidrigkeit - Arzt -

    Die hier in der streitigen HVM-Bestimmung geregelte Frage, welche Leistungen ein Vertragsarzt gegenüber Versicherten der GKV "anbieten" muß, betrifft dagegen eher den durch den Zulassungsakt begründeten Pflichtenkreis des Vertragsarztes und weist - wie von der Klägerin angeführt - eine thematische Nähe zu § 13 Abs. 6 BMV-Ä bzw § 13 Abs. 4 Ärzte-/Ersatzkassenvertrag (EKV-Ä) auf; der Senat hat bislang lediglich entschieden, daß der HVM auch Fragen regeln darf, die mit der Honorarverteilung (nur) in Zusammenhang stehen (so BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 32 S 246 für das Aufstellen von Formerfordernissen, die für Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der vertragsärztlichen Abrechnung von Bedeutung sind).
  • BSG, 26.06.2019 - B 6 KA 68/17 R

    Kassenärztliche Vereinigung - sachlich-rechnerische Richtigstellung einer

    bb) Es entspricht der stRspr des Senats, dass die KÄV im HVM Regelungen zu den Modalitäten der Abrechnung durch Vertragsärzte treffen darf (BSG Urteil vom 22.6.2005 - B 6 KA 19/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 19 RdNr 13 = Juris RdNr 21; BSG Urteil vom 25.8.1999 - B 6 KA 34/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 32 = Juris RdNr 14) .

    Im HVM kann die KÄV alle Sachverhalte regeln, die mit der Honorarverteilung im Zusammenhang stehen und die für die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung von Bedeutung sind (BSG Urteil vom 25.8.1999 - B 6 KA 34/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 32 = Juris RdNr 14; Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, § 85 RdNr 161 mwN, Stand der Einzelkommentierung Oktober 2016) .

    Dazu gehören insbesondere Bestimmungen über die Form und den Zeitpunkt der Vorlage der Abrechnungen (BSG Urteil vom 22.6.2005 - B 6 KA 19/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 19 RdNr 13 = Juris RdNr 21), aber auch Regelungen darüber, welche Unterlagen Vertragsärzte ihrer Quartalsabrechnung beifügen müssen (BSG Urteil vom 25.8.1999 - B 6 KA 34/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 32 = Juris RdNr 14) .

  • BSG, 10.12.2014 - B 6 KA 45/13 R

    Vertrags(zahn)arzt - Honoraransprüche gegen die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung

    Dass in dem nach § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V festgesetzten Verteilungsmaßstab auch Regelungen zur Zahlung von Abschlägen getroffen werden können, ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 32 S 246; vgl Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, Stand November 2014, § 85 RdNr 28) .
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