Weitere Entscheidung unten: BSG, 16.06.2008

Rechtsprechung
   BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 36/07 R   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Zuständigkeit der Prüfgremien nach § 106 SGB V auch nach der Neuregelung der Honorierung ermächtigter Hochschulambulanzen im Fallpauschalengesetz zum 1. 1. 2003

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de

    Vertragsärztliche Versorgung; Wirtschaftlichkeitsprüfung; Zuständigkeit der Prüfgremien nach § 106 SGB 5 auch nach der Neuregelung der Honorierung ermächtigter Hochschulambulanzen im Fallpauschalengesetz zum 1.1.2003

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  • Bundessozialgericht

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Zuständigkeit der Prüfgremien nach § 106 SGB 5 auch nach der Neuregelung der Honorierung ermächtigter Hochschulambulanzen im Fallpauschalengesetz zum 1.1.2003

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 106 Abs. 4; SGB V § 117 Abs. 1; SGB V § 120 Abs. 1 S. 1
    Zuständigkeit der Prüfgremien für die Wirtschaftlichkeitsprüfung ermächtigter Hochschulambulanzen in der vertragsärztlichen Versorgung ab 1.1.2003

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Zuständigkeit für Wirtschaftlichkeitsprüfungen im Zusammenhang mit der vertragsärztlichen Tätigkeit von Hochschulambulanzen

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Sachlich-funktionelle Zuständigkeit der Sozialgerichte im Schiedsverfahren der hausarztzentrierten Versorgung" von RiLSG Dr. Peter Ulrich, original erschienen in: NZS 2011, 448 - 454.

Verfahrensgang

  • SG Hamburg, 18.07.2007 - S 3 KA 532/06
  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 36/07 R

Zeitschriftenfundstellen

  • NZS 2009, 530 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (4)  

  • BSG, 06.05.2009 - B 6 A 1/08 R  

    Gemeinsamer Bundesausschuss

    Eine Regelungsabsicht des Gesetzgebers dahingehend, Streitigkeiten über Entscheidungen dieser Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung anlässlich ihrer erweiterten personellen Zusammensetzung aus der bisherigen Zuständigkeit der Kammern bzw Senate für Vertragsarztangelegenheiten auszugliedern und nunmehr den Spruchkörpern für Angelegenheiten der Sozialversicherung zuzuweisen, ist auch nicht ansatzweise in den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens erkennbar (zur Notwendigkeit eindeutiger Vorgaben des Gesetzgebers für Zuständigkeitsregelungen abweichend von gefestigter oberstgerichtlicher Rechtsprechung s auch BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 20 RdNr 17).
  • BSG, 10.03.2010 - B 3 KR 36/09 B  

    Vorlagebeschluss an den Großen Senat - Zuständigkeit sozialgerichtlicher Kammern

    Der 6. Senat hat sich jedoch anlässlich eines Verfahrens zur Frage, welche Institution nach Einführung des veränderten Vergütungsregimes in § 120 Abs. 2 SGB V für die Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung bei von ermächtigten Hochschulambulanzen verordneten Arzneimitteln zuständig ist, anderslautend geäußert und ausdrücklich seine Zuständigkeit als Spezialsenat für Vertragsarztrecht angenommen (Urteil vom 16.07.2008 - B 6 KA 36/07 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 20 RdNr 20, vgl unten Punkt B. 1. b).

    2008 (B 6 KA 36/07 R, SozR 4-2500 § 106 Nr. 20).

    Die gegenteilige Ansicht einiger Instanzgerichte (vgl unten Punkt B. 1. c) und des 6. Senats des BSG (vgl obiter dictum im Urteil vom 6.5. 2009, aaO, jeweils RdNr 25 und inzident im Urteil vom 16.7. 2008, aaO, RdNr 20) vermögen nicht zu überzeugen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2009 - L 3 KA 99/07  

    Arzneimittelregress wegen der Verordnung nicht zugelassener Arzneimittel - keine

    Für Fragen der Zuständigkeitszuordnung im Zusammenhang mit Wirtschaftlichkeitsprüfungen kommt es jedoch auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (vgl. BSG-Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 36/07 R - Juris - m.w.N.).
  • LSG Hamburg, 02.12.2009 - L 2 KA 58/06  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Arzneimittelregress - Verordnung von Interleukin 2

    Für sie sind bei der Erbringung dieser Leistungen gemäß § 95 Abs. 4 Satz 2 SGB V sämtliche vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung bindend (vgl. BSG v. 16.07.2008 - B 6 KA 36/07 R - juris Rn. 21).

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