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   BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 39/98 R   

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BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 39/98 R (https://dejure.org/1999,486)
BSG, Entscheidung vom 25.08.1999 - B 6 KA 39/98 R (https://dejure.org/1999,486)
BSG, Entscheidung vom 25. August 1999 - B 6 KA 39/98 R (https://dejure.org/1999,486)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abrechnung - Leistungen - Krankenkasse - Leistungsverzeichnis - Untersuchungsmethode - Behandlungsmethode - CDT-Bestimmung - Laboruntersuchung - Medizinische Notwendigkeit

  • Judicialis

    EBM-Ä Geb-Nr 4298

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Neue Laboruntersuchungsverfahren als neue Untersuchungsmethoden iS. des § 135 SGB V in der Vertragsärztlichen Versorgung, Begriff der "ähnlichen Untersuchung" im Laborkapitel des EBM-Ä

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 84, 247
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 13.11.1996 - 6 RKa 31/95

    Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses bei der Aufnahme von neuen

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 39/98 R
    Das schließt an sich von vornherein ihre Abrechnungsfähigkeit im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung aus; denn nur diejenigen Leistungen, die im Leistungsverzeichnis des EBM-Ä enthalten sind, können von den Vertragsärzten zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht und abgerechnet werden (Urteil des Senats vom 13. November 1996 - BSGE 79, 239, 241 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 14 S 48 f).

    Ist die Anerkennung durch den Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen erfolgt, obliegt es gemäß § 87 Abs. 2 SGB V dem Bewertungsausschuß, die anerkannte Methode in abrechenbare und punktzahlmäßig bewertete Leistungen umzusetzen und in den EBM-Ä aufzunehmen (zum Ineinandergreifen der Maßnahmen des Bundesausschusses und des Bewertungsausschusses s Urteil des Senats vom 13. November 1996 - BSGE 79, 239, 244 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 14 S 51 f).

    Auch der erkennende Senat geht davon aus, daß es ärztliche Leistungen gibt, die vom Bewertungsausschuß im Rahmen seiner Entscheidungsfreiheit als im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung abrechenbare Leistungen neu in den EBM-Ä aufgenommen werden können, ohne daß es vorab einer Entscheidung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen bedarf (Urteil vom 13. November 1996 - BSGE 79, 239, 242 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 14 S 49; vgl auch BSG SozR 3-5533 BMÄ-Nr. 3512 Nr. 1 S 4 betr neue Zielrichtung bei schon eingeführter Leistung).

    Eine solche Pflicht besteht lediglich hinsichtlich der Leistungen, ohne die eine umfassende ambulante Versorgung der Versicherten nicht möglich ist (Urteil vom 13. November 1996 - BSGE 79, 239, 243 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 14 S 50).

  • BSG, 23.07.1998 - B 1 KR 19/96 R

    Krankenversicherung - Verordnungsfähigkeit - zulassungspflichtiges Arzneimittel -

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 39/98 R
    Zwar umfaßt der Anwendungsbereich des § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich auch neue Untersuchungsmethoden im Laborbereich (vgl betr. Arzneitherapien BSGE 82, 233, 238 = SozR 3-2500 § 31 Nr. 5 S 19).

    Diesem Verständnis des § 135 Abs. 1 SGB V folgt auch die Rechtsprechung des BSG, wenn sie für das Vorliegen einer Behandlungsmethode fordert, daß einer medizinischen Vorgehensweise ein eigenes theoretisch-wissenschaftliches Konzept zugrunde liegen muß, das sie von anderen Therapieverfahren unterscheidet und das ihre systematische Anwendung in der Behandlung bestimmter Krankheiten rechtfertigen soll (Urteil des 1. Senats vom 23. Juli 1998 - BSGE 82, 233, 237 = SozR 3-2500 § 31 Nr. 5 S 19).

    Dementsprechend hat der 1. Senat den Begriff der Behandlungsmethode als den umfassenderen im Vergleich zu dem der ärztlichen Leistung bezeichnet (BSGE 82, 233, 238 = SozR 3-2500 § 31 Nr. 5 S 19).

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Zulässigkeit - Honorarkontingent -

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 39/98 R
    Auch in anderen Bereichen hat der Senat gefordert, daß der Normsetzer die wesentlichen Bestimmungen in der Norm selbst treffen muß und lediglich die Konkretisierung von Einzelheiten anderen Stellen übertragen darf (vgl BSG, Urteil vom 3. März 1999 - B 6 KA 15/98 R - betr Grenzwerte und Quoten bei Honorarabstaffelungen; ebenso BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 S 196-198 zu Härtefall-Ausnahmen von Umsatz-Obergrenzen; BSGE 81, 213, 217 und 222 = SozR § 85 Nr. 23 S 152 und 157 zu Ausnahmen von der Kontingentgrenze für besondere Fachgruppen und Praxisanfänger).
  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 21/97

    Gesetzliche Budgetierung der Gesamtvergütungen im Rahmen der Honorarverteilung

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 39/98 R
    Auch in anderen Bereichen hat der Senat gefordert, daß der Normsetzer die wesentlichen Bestimmungen in der Norm selbst treffen muß und lediglich die Konkretisierung von Einzelheiten anderen Stellen übertragen darf (vgl BSG, Urteil vom 3. März 1999 - B 6 KA 15/98 R - betr Grenzwerte und Quoten bei Honorarabstaffelungen; ebenso BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 S 196-198 zu Härtefall-Ausnahmen von Umsatz-Obergrenzen; BSGE 81, 213, 217 und 222 = SozR § 85 Nr. 23 S 152 und 157 zu Ausnahmen von der Kontingentgrenze für besondere Fachgruppen und Praxisanfänger).
  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 65/97 R

    Vertragszahnarzt - Honorarverteilungsmaßstab - Kontingentgrenze - Härteregelung -

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 39/98 R
    Auch in anderen Bereichen hat der Senat gefordert, daß der Normsetzer die wesentlichen Bestimmungen in der Norm selbst treffen muß und lediglich die Konkretisierung von Einzelheiten anderen Stellen übertragen darf (vgl BSG, Urteil vom 3. März 1999 - B 6 KA 15/98 R - betr Grenzwerte und Quoten bei Honorarabstaffelungen; ebenso BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 S 196-198 zu Härtefall-Ausnahmen von Umsatz-Obergrenzen; BSGE 81, 213, 217 und 222 = SozR § 85 Nr. 23 S 152 und 157 zu Ausnahmen von der Kontingentgrenze für besondere Fachgruppen und Praxisanfänger).
  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 39/98 R
    Die Normierung unbestimmter Rechtsbegriffe wird auch sonst als unbedenklich angesehen, soweit ihr Inhalt noch bestimmbar ist (vgl zB BVerfGE 79, 106, 120; 79, 174, 195; 96, 68, 97 f) und daher keine unzulässige Delegation der Rechtssetzungskompetenz an den Rechtsanwender vorliegt.
  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 39/98 R
    Die Normierung unbestimmter Rechtsbegriffe wird auch sonst als unbedenklich angesehen, soweit ihr Inhalt noch bestimmbar ist (vgl zB BVerfGE 79, 106, 120; 79, 174, 195; 96, 68, 97 f) und daher keine unzulässige Delegation der Rechtssetzungskompetenz an den Rechtsanwender vorliegt.
  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 39/98 R
    Die Normierung unbestimmter Rechtsbegriffe wird auch sonst als unbedenklich angesehen, soweit ihr Inhalt noch bestimmbar ist (vgl zB BVerfGE 79, 106, 120; 79, 174, 195; 96, 68, 97 f) und daher keine unzulässige Delegation der Rechtssetzungskompetenz an den Rechtsanwender vorliegt.
  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 46/97 R

    Vertragsarzt - Bewertung - psychotherapeutische Gesprächsleistung - Verletzung -

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 39/98 R
    Bei dem EBM-Ä handelt es sich um einen von den Vertragspartnern der Bundesmantelverträge durch den Bewertungsausschuß vereinbarten Vertrag in der Form einer untergesetzlichen Rechtsnorm (BSGE 83, 218, 219 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 21 S 108; BSGE 83, 205, 208 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 29 S 214).
  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 9/98 R

    Beschränkung - Abrechenbarkeit - vertragsärztliche Leistung -Honorarpolitik -

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 39/98 R
    Bei dem EBM-Ä handelt es sich um einen von den Vertragspartnern der Bundesmantelverträge durch den Bewertungsausschuß vereinbarten Vertrag in der Form einer untergesetzlichen Rechtsnorm (BSGE 83, 218, 219 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 21 S 108; BSGE 83, 205, 208 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 29 S 214).
  • BSG, 02.09.2014 - B 1 KR 11/13 R

    Krankenversicherung - augenärztliche Behandlung - Erkrankung an altersbedingter

    Gleiches gilt, wenn zwar der GBA rechtmäßig über eine Empfehlung entschied, der Bewertungsausschuss aber eine danach mögliche Aufnahme (mindestens) einer Abrechnungsposition in den EBM unterließ, obwohl ohne (mindestens) eine solche Leistungsposition im EBM die gebotene ambulante Versorgung der Versicherten nicht möglich ist (vgl in diesem Sinne auch BSGE 79, 239, 243 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 14 S 50; BSGE 84, 247, 253 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 11; Freudenberg in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 87 RdNr 81; Hauck, NZS 2007, 461, 464; vgl auch Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, Stand August 2014, K § 87 RdNr 53 mwN) .
  • BSG, 08.07.2015 - B 3 KR 5/14 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel (hier Continuous Glucosemonitoring System für

    Dem in § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und § 135 Abs. 1 SGB V verwendeten Begriff der "Behandlungsmethode" kommt jedoch eine umfassendere Bedeutung zu als dem Begriff der "ärztlichen Leistung" im EBM-Ä nach § 87 SGB V, da einzelne vertragsärztliche Leistungen oftmals nur Bestandteil eines methodischen Konzepts sind (BSGE 84, 247, 250 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 11 S 50) .
  • BSG, 08.07.2015 - B 3 KR 6/14 R

    Krankenversicherung - Aufnahme eines Hilfsmittels in Hilfsmittelverzeichnis -

    Dem in § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und § 135 Abs. 1 SGB V verwendeten Begriff der "Behandlungsmethode" kommt jedoch eine umfassendere Bedeutung zu als dem Begriff der "ärztlichen Leistung" im EBM-Ä nach § 87 SGB V, da einzelne vertragsärztliche Leistungen oftmals nur Bestandteil eines methodischen Konzepts sind (BSGE 84, 247, 250 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 11 S 50) .
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