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   BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R   

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https://dejure.org/2010,3559
BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R (https://dejure.org/2010,3559)
BSG, Entscheidung vom 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R (https://dejure.org/2010,3559)
BSG, Entscheidung vom 13. Oktober 2010 - B 6 KA 40/09 R (https://dejure.org/2010,3559)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag - Zulässigkeit der Bedingung der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit in Hauptbeschäftigung auf 26 Wochenstunden

  • openjur.de

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung; Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag; Zulässigkeit der Bedingung der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit in Hauptbeschäftigung auf 26 Wochenstunden; Gegenstand von Anfechtungsklagen; Beschäftigungs ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 72 Abs 1 S 2 SGB 5, § 82 Abs 1 SGB 5, § 95 Abs 2 S 1 SGB 5, § 95 Abs 2 S 3 Nr 1 SGB 5, § 95 Abs 2 S 4 SGB 5
    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag - Zulässigkeit der Bedingung der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit in Hauptbeschäftigung auf 26 Wochenstunden - Gegenstand von Anfechtungsklagen - Beschäftigungsverhältnisse iS ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung unter der Bedingung der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit in der Hauptbeschäftigung

  • rewis.io

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag - Zulässigkeit der Bedingung der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit in Hauptbeschäftigung auf 26 Wochenstunden - Gegenstand von Anfechtungsklagen - Beschäftigungsverhältnisse iS ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag - Zulässigkeit der Bedingung der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit in Hauptbeschäftigung auf 26 Wochenstunden - Gegenstand von Anfechtungsklagen - Beschäftigungsverhältnisse iS ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung unter der Bedingung der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit in der Hauptbeschäftigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut mit hälftigem Versorgungsauftrag nicht mit Vollzeitbeschäftigung vereinbar

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut mit hälftigem Versorgungsauftrag nicht mit Vollzeitbeschäftigung vereinbar

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Vertragsarzt mit halber Zulassung: Nebentätigkeit auf 26 Wochenstunden begrenzt

  • rpmed.de PDF (Kurzinformation)

    Umfang sonstiger ärztlicher Tätigkeit neben halber Vertragsarztzulassung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Teilzulassung des Vertragsarztes: Nebentätigkeit höchstens 26 Stunden pro Woche!

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Vollzeitbeschäftigung und hälftige Zulassung als psychologischer Psychotherapeut sind nicht vereinbar

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Teilzulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag neben Vollzeitbeschäftigung nicht möglich

Besprechungen u.ä.

  • christmann-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bei Teilzulassung eines Arztes darf Nebenjob nur 26 Std. pro Woche dauern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 107, 56
  • NZS 2011, 287
  • NZS 2011, 716 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R

    Zulassung - vertragspsychotherapeutische bzw vertragsärztliche Versorgung -

    Auszug aus BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats dürfen Zulassungsentscheidungen nach Maßgabe gesetzlicher Regelungen mit Nebenbestimmungen versehen werden, die dann alleiniger Gegenstand von Anfechtungsklagen sein können (BSGE 89, 134, 135 ff = BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 19 ff; BSG SozR 4-5520 § 24 Nr. 1 RdNr 6).

    Der Senat weist allerdings darauf hin, dass er uneingeschränkt an seiner Rechtsprechung festhält, dass die psychologische Behandlung ehemaliger Straftäter, bei der die Durchsetzung strafgerichtlicher Therapieauflagen und die Verhinderung von Rückfalltaten im Vordergrund stehen, typischerweise keine Behandlung iS des Krankenversicherungsrechts ist, ein Psychologischer Psychotherapeut mithin für derartige Behandlungen auch nicht zugelassen werden kann (vgl BSG SozR 4-5520 § 31 Nr. 1; vgl zu möglichen Interessenkollisionen auch BSGE 89, 134, 144 ff = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 28 ff; BSG SozR 4-5520 § 31 Nr. 3).

    bb) Die in Bezug genommene Rechtsprechung des Senats hat in einem Urteil vom 30.1.2002 ihren Ausgangspunkt genommen und ist in nachfolgenden Entscheidungen bestätigt worden (Urteil vom 30.1.2002, - BSGE 89, 134 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3; Urteil vom 11.9.2002 - SozR 3-5520 § 20 Nr. 4; Urteil vom 5.2.2003 - SozR 4-2500 § 95 Nr. 2; Beschluss vom 29.11.2006 - SozR 4-1500 § 153 Nr. 3; diese Rspr bestätigend BVerfG , Beschlüsse vom 23.9.2002 - 1 BvR 1315/02 - und vom 12.2.2003 - 1 BvR 59/03 -).

    Er muss aber entsprechend dem Bedürfnis nach Sicherung einer ausreichenden und zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten und den Gegebenheiten seines Praxisbereichs regelmäßig zu den üblichen Sprechzeiten für die Versorgung der Versicherten zur Verfügung stehen und in den Grenzen der Zumutbarkeit und Üblichkeit auch für Notfallbehandlungen und für andere wichtige Fälle außerhalb der Sprechzeiten tätig sein können (BSGE 89, 134, 137 ff = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 21 ff; BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S 39).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 30.1.2002 dargelegt, dass es angesichts der höchst unterschiedlichen Praxistätigkeit von Vertragsärzten mit großen Schwierigkeiten verbunden ist, eine zeitliche Grenze für den üblichen Aufwand für die vertragsärztliche bzw -psychotherapeutische Tätigkeit von der hierfür tatsächlich aufgewandten Arbeitszeit der Leistungserbringer her zu ziehen (BSGE 89, 134, 139 ff = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 23 ff) .

    Dabei ist Ausgangspunkt der Beurteilung, dass Beschränkungen aufgrund einer anderweitigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich geeignet sind, sich auf die gleichzeitige Tätigkeit im System des SGB V störend auszuwirken (BSGE 89, 134, 140f = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 25) .

    Allerdings ist der "zeitlich übliche" Einsatz der Arbeitskraft gerade im Dienstleistungssektor über die Jahre wandelbar (so schon der Senat in BSGE 89, 134, 138 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 22) , wobei er sich seit der Entscheidung aus dem Jahr 2002 in der Tendenz nach oben entwickelt hat (Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, 2008, § 16 RdNr 12 aE; ders GesR 2004, 353, 355 Fußnote 15) und auch unter Berücksichtigung der aktuellen Arbeitsverhältnisse nicht einheitlich zu bestimmen ist.

    Sie berücksichtigt aber auch die Grenze menschlicher physischer und auch psychischer Belastbarkeit, die allgemein bei 65 Stunden pro Woche liegen dürfte (von solchen geleisteten Höchstarbeitszeiten für Vertragsärzte berichtet der Senat in BSGE 89, 134, 139 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 23).

    Nicht maßgebend sein kann dagegen für die wöchentliche Höchststundenzahl eine (vermeintliche) individuelle Grenze oder eine individuell vom einzelnen Bewerber angegebene (so der Senat schon zum vollen Versorgungsauftrag BSGE 89, 134, 143 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 27 f).

    Um eine Systemstörung zu vermeiden, verbietet sich aber eine zu große Ungleichheit in den Verhältnissen der Leistungserbringer (vgl BSGE 89, 134, 142 f = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 26 f; BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S 40 f).

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 30.1.2002 ausgeführt, dass es Hinweise für eine solche Entwicklung gerade im Bereich der Psychologischen Psychotherapie gibt (vgl BSGE 89, 134, 142 f = SozR 5520 § 20 Nr. 3 S 27).

    Den geringfügigen Nachteilen hieraus steht der Zugang zu dem großen Kreis der gesetzlich Versicherten mit den damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten gegenüber (vgl BSGE 89, 134, 151 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 36; SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S 44) .

  • BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 23/01 R

    Vertragärztliche Versorgung - Zulassungsbewerber - Beschäftigungsverhältnis -

    Auszug aus BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R
    bb) Die in Bezug genommene Rechtsprechung des Senats hat in einem Urteil vom 30.1.2002 ihren Ausgangspunkt genommen und ist in nachfolgenden Entscheidungen bestätigt worden (Urteil vom 30.1.2002, - BSGE 89, 134 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3; Urteil vom 11.9.2002 - SozR 3-5520 § 20 Nr. 4; Urteil vom 5.2.2003 - SozR 4-2500 § 95 Nr. 2; Beschluss vom 29.11.2006 - SozR 4-1500 § 153 Nr. 3; diese Rspr bestätigend BVerfG , Beschlüsse vom 23.9.2002 - 1 BvR 1315/02 - und vom 12.2.2003 - 1 BvR 59/03 -).

    Er muss aber entsprechend dem Bedürfnis nach Sicherung einer ausreichenden und zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten und den Gegebenheiten seines Praxisbereichs regelmäßig zu den üblichen Sprechzeiten für die Versorgung der Versicherten zur Verfügung stehen und in den Grenzen der Zumutbarkeit und Üblichkeit auch für Notfallbehandlungen und für andere wichtige Fälle außerhalb der Sprechzeiten tätig sein können (BSGE 89, 134, 137 ff = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 21 ff; BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S 39).

    Um eine Systemstörung zu vermeiden, verbietet sich aber eine zu große Ungleichheit in den Verhältnissen der Leistungserbringer (vgl BSGE 89, 134, 142 f = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 26 f; BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S 40 f).

    Es erscheint sachgerecht, wenn sich die Zulassungsgremien insoweit an den Maßstäben orientieren, die für in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Volljuristen nach § 7 Nr. 8 BRAO gelten, wenn sie zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden wollen (vgl dazu Henssler in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung,3. Aufl 2010, § 7 RdNr 96 ff mwN; auf die Parallele hinsichtlich der erforderlichen Handlungsspielräume weist bereits BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S 43 hin) .

    Den geringfügigen Nachteilen hieraus steht der Zugang zu dem großen Kreis der gesetzlich Versicherten mit den damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten gegenüber (vgl BSGE 89, 134, 151 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 36; SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S 44) .

  • BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B

    Zulassung als Vertragspsychotherapeut

    Auszug aus BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R
    Zu den Beschäftigungsverhältnissen iS des § 20 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV gehören alle Tätigkeiten in einem Arbeits- oder einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (BSG, Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B - juris RdNr 10 - Hochschullehrerin; Hess in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: Januar 2010, § 95 SGB V RdNr 43).

    Der mögliche Einwand eines Zulassungsbewerbers, er stehe zwar formal in einer vollzeitigen Beschäftigung, arbeite aber tatsächlich nicht in dem entsprechenden Umfang, ist insoweit ohne rechtliche Relevanz (vgl Beschluss des Senats vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B - juris RdNr 10) .

    Legt der Zulassungsbewerber hingegen eine Nebentätigkeitsgenehmigung vor, bedarf es keiner eigenständigen Überprüfung durch die Zulassungsgremien, ob die Erlaubnis in diesem Umfang nach den einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts erteilt werden durfte (vgl Beschluss des Senats vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B - juris RdNr 10) .

  • BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 22/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirksamkeit der Zulassung mit Bedingung -

    Auszug aus BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R
    Für den Zulassungsbewerber kann im Einzelfall die auflösende Bedingung die im Vergleich zur aufschiebenden Bedingung mildere Bedingung sein, der Senat hält sie daher grundsätzlich für möglich (vgl BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 2 RdNr 9, 10).

    bb) Die in Bezug genommene Rechtsprechung des Senats hat in einem Urteil vom 30.1.2002 ihren Ausgangspunkt genommen und ist in nachfolgenden Entscheidungen bestätigt worden (Urteil vom 30.1.2002, - BSGE 89, 134 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3; Urteil vom 11.9.2002 - SozR 3-5520 § 20 Nr. 4; Urteil vom 5.2.2003 - SozR 4-2500 § 95 Nr. 2; Beschluss vom 29.11.2006 - SozR 4-1500 § 153 Nr. 3; diese Rspr bestätigend BVerfG , Beschlüsse vom 23.9.2002 - 1 BvR 1315/02 - und vom 12.2.2003 - 1 BvR 59/03 -).

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

    Auszug aus BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R
    Die auf der Grundlage des § 20 Abs. 3 Ärzte-ZV vorgenommene Beschränkung der vertragspsychotherapeutischen Zulassung durch die beigefügte Nebenbestimmung dient jedoch, wie oben dargestellt, der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nach § 70 Abs. 1 SGB V, § 75 SGB V und einer in ihrem Dienst stehenden funktionierenden Bedarfsplanung (§ 99 Abs. 1 SGB V), damit einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut, das einen Eingriff in die Berufsfreiheit rechtfertigen kann (stRspr; vgl BVerfGE 78, 179, 192; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 8.6.2010 - 1 BvR 2011/07 -, - 1 BvR 2959/07 - DVBl 2010, 1035).
  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

    Auszug aus BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R
    Diese umfasst zwar auch das Recht, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 21, 173, 179; 87, 287, 316; 110, 304, 321).
  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

    Auszug aus BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R
    Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen kommt nicht in Betracht, weil sie keine Anträge gestellt haben (vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, RdNr 16) .
  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

    Auszug aus BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R
    Die auf der Grundlage des § 20 Abs. 3 Ärzte-ZV vorgenommene Beschränkung der vertragspsychotherapeutischen Zulassung durch die beigefügte Nebenbestimmung dient jedoch, wie oben dargestellt, der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nach § 70 Abs. 1 SGB V, § 75 SGB V und einer in ihrem Dienst stehenden funktionierenden Bedarfsplanung (§ 99 Abs. 1 SGB V), damit einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut, das einen Eingriff in die Berufsfreiheit rechtfertigen kann (stRspr; vgl BVerfGE 78, 179, 192; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 8.6.2010 - 1 BvR 2011/07 -, - 1 BvR 2959/07 - DVBl 2010, 1035).
  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R
    Diese umfasst zwar auch das Recht, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 21, 173, 179; 87, 287, 316; 110, 304, 321).
  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R
    Diese umfasst zwar auch das Recht, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 21, 173, 179; 87, 287, 316; 110, 304, 321).
  • BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 59/03
  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 40/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung - kein Anspruch auf Ermächtigung eines

  • BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 23/94

    Zulassung eines Arztes zur vertragsärztlichen Versorgung bei Kooperationsvertrag

  • BSG, 05.11.2003 - B 6 KA 2/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung - Auflage - Entfernung der Wohnung von

  • BSG, 07.02.2007 - B 6 KA 3/06 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - keine Ermächtigung für psychologische

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B

    Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne Fristsetzung für Stellungnahme,

  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form eines

    Statthafte Klageart gegen die Befristung als Nebenbestimmung des Verwaltungsakts (vgl § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X) war bei Klageerhebung die isolierte Anfechtungsklage (vgl zB BSG vom 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R - BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 13 ; BSG vom 30.1.2002 - B 6 KA 20/01 R - BSGE 89, 134, 135 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 19; BSG vom 15.5.2002 - B 6 KA 22/01 R - SozR 3-2500 § 72 Nr. 14 S 39 ) .
  • BSG, 17.02.2016 - B 6 KA 6/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung Sozialpädiatrischer Zentren -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können Nebenbestimmungen von Zulassungsentscheidungen, die nach Maßgabe gesetzlicher Regelungen erlassen werden, isoliert angefochten werden (BSGE 89, 134, 135 ff = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 19 ff; BSG SozR 4-5520 § 24 Nr. 1 RdNr 6; BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 13 mwN; zur Beschränkung des Kreises überweisungsberechtigter Ärzte vgl BSGE 59, 137, 143 = SozR 2200 § 368a Nr. 13 S 38 f).
  • BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 47/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Gebot der persönlichen Leistungserbringung -

    Gelockert ist das Gebot teilweise auch durch die erweiterten Möglichkeiten der Anstellung von Ärzten (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 27 unter Hinweis auf § 95 Abs. 9 SGB V und § 32b Ärzte-ZV) .

    Die Delegationsmöglichkeiten sind zudem begrenzt durch spezielle Kenntnisse des Arztes und - vor allem im Bereich der psychotherapeutischen Behandlung - durch ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Therapeut und Patient; so schließt § 14 Abs. 3 S 1 BMV-Ä eine Vertretung bei genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen grundsätzlich aus (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 27) .

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - Zulassungsentziehung wegen gröblicher

    Diese kann nur gewährleistet werden, wenn die Leistungen von demjenigen persönlich erbracht werden, der auf der Grundlage der Regelungen über die Zulassung bzw Ermächtigung oder Anstellung von Leistungserbringern als befähigt angesehen worden ist, qualitätsgerechte Leistungen zu gewährleisten (zur persönlichen Leistungserbringung vgl zB BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 27 mwN; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 121 Nr. 2 RdNr 29; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 30 und Nr. 24 RdNr 19) .
  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Zulässigkeit einer zweiten Teilzulassung mit

    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 13.10.2010 (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3) dargelegt hat, ist neben der Wahrnehmung eines hälftigen Versorgungsauftrags zwar eine vollzeitige Beschäftigung ausgeschlossen (aaO RdNr 19) .

    Wie bereits dargelegt, lässt ein hälftiger Versorgungsauftrag bereits nach dem Wortlaut Raum für eine andere Hälfte und ermöglicht (damit) auch eine zur vertragsärztlichen Tätigkeit gleichgewichtige (Zweit-)Beschäftigung (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 23) .

  • BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 23/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung -

    Unverträglich wäre es, wenn das MVZ eine frei werdende Arztstelle "auf Vorrat" vorhalten und nach seinem Belieben erst später (oder gar nicht) wiederbesetzen könnte (gegen das Erlangen von Vertragsarztsitzen bzw Arztstellen "auf Vorrat" vgl zB BSG SozR 3-5520 § 25 Nr. 5 S 39; BSGE 89, 134, 142 f = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 27; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 16 RdNr 20 am Ende; BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 28 am Ende) .
  • BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 19/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - vollzeitige Beschäftigung oder sonstige nicht

    An dem Erfordernis, dass die vertragsärztliche Tätigkeit als Hauptberuf ausgeübt werden müsse, hat der Senat für den Fall der Erteilung einer Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag ausdrücklich nicht mehr festgehalten (Urteil vom 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R - BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 23).

    Weder dem durch das GKV-VStG geänderten Wortlaut des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV noch der Gesetzesbegründung sind jedoch Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der in ständiger Rechtsprechung (vgl BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 29 RdNr 31; BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 19, 24; BSGE 89, 134, 138 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 22; BSG Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B - Juris RdNr 11) entwickelte Grundsatz nicht mehr gelten sollte, nach dem jedenfalls der vollzeitige hauptberufliche Einsatz in einem Beschäftigungsverhältnis oder in einer anderen nicht ehrenamtlichen Tätigkeit den Anspruch auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ausschließt.

    Bezogen auf eine Zulassung mit halbem Versorgungsauftrag hat der Senat die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit als Hauptberuf zwar nicht mehr verlangt und eine gleichgewichtige Zweitbeschäftigung für möglich gehalten (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 23) , jedoch die Wahrnehmung einer vollzeitigen Beschäftigung auch neben der hälftigen Zulassung ausgeschlossen (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 19, 24).

    Dem Einwand eines Zulassungsbewerbers, er stehe zwar formal in einer vollzeitigen Beschäftigung, arbeite aber tatsächlich nicht in dem entsprechenden Umfang, hat der Senat keine rechtliche Bedeutung beigemessen (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 24) und auch bei einem Hochschullehrer im Beamtenverhältnis unwiderleglich vermutet, dass er durch die ihm in seinem Dienstverhältnis obliegenden Pflichten im Rahmen von Lehre, Prüfung, Forschung und Mitwirkung an der akademischen Selbstverwaltung so in Anspruch genommen wird, dass er nicht gleichzeitig den Anforderungen des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV entsprechen kann (vgl BSG Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B - Juris RdNr 11) .

    c) Die in § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV liegenden Beschränkungen verstoßen nicht gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit (stRspr vgl BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 30; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 2 RdNr 16; BSGE 89, 134 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3; vgl bereits BVerfGE 16, 286 = SozR Nr. 8 zu Art. 12 GG).

  • BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 5/15 R

    In Vollzeit angestellter Arzt hat keinen Anspruch auf halbe Zulassung

    a) Das LSG geht zunächst zutreffend davon aus, dass zu den Beschäftigungsverhältnissen oder anderen nicht ehrenamtlichen Tätigkeiten im Sinne dieser Vorschrift alle Tätigkeiten in einem Arbeits- oder einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gehören (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 17; BSG Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B - Juris RdNr 10) .

    Der Beklagte ist zwar im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Zulassungsgremien von einem Bewerber, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis tätig ist und der nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften für seine vertragsärztliche Tätigkeit einer Nebentätigkeitsgenehmigung bedarf, die Vorlage einer solchen verlangen können (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 29) .

    An dem Erfordernis, dass die vertragsärztliche Tätigkeit als Hauptberuf ausgeübt werden müsse, hat der Senat für den Fall der Erteilung einer Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag ausdrücklich nicht mehr festgehalten (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 23) .

    a) Weder dem durch das GKV-VStG geänderten Wortlaut des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV noch der Gesetzesbegründung sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der in ständiger Rechtsprechung (vgl BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 29 RdNr 31; BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 19, 24; BSGE 89, 134, 138 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 22; BSG Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B - Juris RdNr 11) entwickelte Grundsatz nicht mehr gelten sollte, nach dem jedenfalls der vollzeitige hauptberufliche Einsatz in einem Beschäftigungsverhältnis oder in einer anderen nicht ehrenamtlichen Tätigkeit den Anspruch auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ausschließt.

    Bezogen auf eine Zulassung mit halbem Versorgungsauftrag hat der Senat die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit als Hauptberuf zwar nicht mehr verlangt und eine gleichgewichtige Zweitbeschäftigung für möglich gehalten (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 23) , jedoch die Wahrnehmung einer vollzeitigen Beschäftigung auch neben der hälftigen Zulassung ausgeschlossen (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 19, 24) .

    Dem Einwand eines Zulassungsbewerbers, er stehe zwar formal in einer vollzeitigen Beschäftigung, arbeite aber tatsächlich nicht in dem entsprechenden Umfang, hat der Senat keine rechtliche Bedeutung beigemessen (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 24) und auch bei einem Hochschullehrer im Beamtenverhältnis unwiderleglich vermutet, dass er durch die ihm in seinem Dienstverhältnis obliegenden Pflichten im Rahmen von Lehre, Prüfung, Forschung und Mitwirkung an der akademischen Selbstverwaltung so in Anspruch genommen wird, dass er nicht gleichzeitig den Anforderungen des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV entsprechen kann (vgl BSG Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B - Juris RdNr 11) .

    b) Die in § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV liegenden Beschränkungen verstoßen nicht gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit (stRspr vgl BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 30; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 2 RdNr 16; BSGE 89, 134 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3; vgl bereits BVerfGE 16, 286 = SozR Nr. 8 zu Art. 12 GG) .

  • BSG, 12.12.2018 - B 6 KA 50/17 R

    Müssen ermächtigte Krankenhausärzte am ärztlichen Notdienst teilnehmen?

    Demgegenüber ist der zugelassene Vertragsarzt nach § 19a Abs. 1 Ärzte-ZV - bei einem vollen Vertragsarztsitz - aufgrund der Zulassung verpflichtet, die vertragsärztliche Tätigkeit in Vollzeit, dh hauptberuflich auszuüben ( vgl BSG Urteil vom 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R - BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 18; BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 19/15 R - BSGE 120, 197 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 4) .
  • BSG, 17.11.2015 - B 1 KR 12/15 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütungsanspruch für Krankenhausbehandlung

    Zeitgleich wurde mWv 1.1.2007 auch § 95 Abs. 3 S 1 SGB V durch das VÄndG geändert und zur Flexibilisierung der beruflichen Betätigungsmöglichkeit anstelle einer "Vollzulassung" die Möglichkeit einer "Teilzulassung" (§ 19a Abs. 2 Ärzte-ZV) vorgesehen (BT-Drucks 16/2474 S 37; zur Teilzulassung vgl BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 29) .
  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit - Spruchkörper für Angelegenheiten

  • LSG Bayern, 14.01.2015 - L 12 KA 44/14

    Neben einer anderweitigen Vollzeitbeschäftigung ist eine vertragsärztliche

  • LSG Baden-Württemberg, 14.01.2015 - L 12 KA 44/14

    Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit mit hälftigem Versorgungsauftrag

  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 13/11 R

    Vertragsarzt - Zulassungsverzicht - bestandskräftige Nachbesetzung seines

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.06.2019 - L 24 KA 39/17

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Zulassung - Versorgungsauftrag

  • LSG Sachsen, 02.10.2013 - L 8 KA 48/11

    Rechtmäßigkeit der Erteilung einer zweiten Teilzulassung mit hälftigem

  • SG Nürnberg, 13.02.2014 - S 1 KA 7/13

    Vertrags(zahn)arztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2016 - L 11 KA 102/14

    Sonderbedarfszulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag; Mehrere Zulassungen;

  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 23/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsgenehmigung zur Durchführung

  • BSG, 06.04.2022 - B 6 KA 16/21 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Delegation von Leistungen an ärztliches Personal -

  • LSG Bayern, 14.11.2012 - L 12 KA 145/12

    Wegen einstweiliger Anordnung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2014 - L 3 KA 127/11

    Erteilung einer vertragsärztlichen Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.08.2020 - L 10 AS 717/17

    Isolierte Anfechtungsklage; Anspruch auf nebenbestimmungsfreie

  • BSG, 16.02.2021 - B 6 KA 19/20 B

    Entziehung einer vertragsärztlichen Zulassung wegen Nichtausübung der

  • LSG Hessen, 02.04.2014 - L 4 KA 2/13

    Hälftige Entziehung der Kassenzulassung einer Psychotherapeutin wegen zu geringem

  • BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 15/12 B

    Vertragsarzt - Einzel- und Pauschalleistungen im EBM-Ä für ärztliche Leistungen

  • LSG Bayern, 22.01.2020 - L 12 KA 6/19

    Vertragsarztrecht: Entziehung der Zulassung wegen Nichtausübung der

  • LSG Sachsen, 14.12.2011 - L 1 KA 25/10

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung angestellter Ärzte eines Medizinischen

  • LSG Bayern, 16.03.2016 - L 12 KA 38/15

    Keine isolierte Aufhebung einer Nebenbestimmung in Zulassung zur

  • SG München, 20.05.2016 - S 22 SO 447/15

    Rechtsschutz gegen Nebenbestimmung der Befristung der Hilfe zur Pflege

  • LSG Baden-Württemberg, 20.04.2016 - L 5 KA 5332/15
  • SG München, 27.02.2015 - S 28 KA 295/14

    Vertrags(zahn)arztangelegenheiten

  • SG Düsseldorf, 11.11.2015 - S 2 KA 413/14

    Anspruch eines Facharztes für Laboratoriumsmedizin auf Erteilung einer

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Rechtsprechung
   BSG, 14.10.2010 - B 6 KA 40/09 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,32916
BSG, 14.10.2010 - B 6 KA 40/09 R (https://dejure.org/2010,32916)
BSG, Entscheidung vom 14.10.2010 - B 6 KA 40/09 R (https://dejure.org/2010,32916)
BSG, Entscheidung vom 14. Oktober 2010 - B 6 KA 40/09 R (https://dejure.org/2010,32916)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Psychotherapeut trotz anderweitiger Vollzeitbeschäftigung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut mit häufigem Versorgungsauftrag nicht mit Vollzeitbeschäftigung vereinbar - Reduzierung der Wochenarbeitszeit aus dem Beamtenverhältnis auf 26 Stunden pro Woche nicht zu beanstanden

Verfahrensgang

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