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   BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 45/11 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,36948
BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 45/11 R (https://dejure.org/2012,36948)
BSG, Entscheidung vom 15.08.2012 - B 6 KA 45/11 R (https://dejure.org/2012,36948)
BSG, Entscheidung vom 15. August 2012 - B 6 KA 45/11 R (https://dejure.org/2012,36948)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 106 Abs 2 SGB 5 vom 22.12.1999, § 106 Abs 5 SGB 5 vom 22.12.1999, § 204 Abs 1 Nr 12 BGB
    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung von Amts wegen - keine Hemmung der vierjährigen Ablauffrist durch einen Prüfantrag

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung von Amts wegen - keine Hemmung der vierjährigen Ablauffrist durch einen Prüfantrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung von Amts wegen - keine Hemmung der vierjährigen Ablauffrist durch einen Prüfantrag

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten des Vertragsarztrechts; Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • auw.de (Kurzinformation)

    Bloße Prüfankündigung unterbricht Regressverjährung nicht

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Trotz Prüfankündigung gilt Verjährungfrist

  • prof-mayer-kollegen.de (Kurzinformation)

    Hemmung der Verjährung in Wirtschaftlichkeitsprüfungen

  • rpmed.de PDF (Kurzinformation)

    Keine Verjährungsunterbrechung bei bloßer Prüfankündigung

  • hartmannbund.de (Kurzinformation)

    Verzögerungen sind schriftlich bekanntzugeben und ausführlich zu begründen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 27/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verordnungsregress - keine Hemmung der

    Auszug aus BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 45/11 R
    Den Gremien selbst stehen, soweit sachliche Gründe eine zügige Durchführung der Prüfverfahren hindern, Instrumente zur Verfügung, die Ausschlussfrist zu hemmen (vgl insoweit Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren B 6 KA 27/11 R) .

    Das ist im Urteil vom 15.8.2012 - B 6 KA 27/11 R - näher dargelegt.

  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 34/07 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Änderung der materiell-rechtlichen Vorgaben -

    Auszug aus BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 45/11 R
    Diese Vorschrift gilt nur für Prüfverfahren, die Zeiträume ab ihrem Inkrafttreten (1.1.2012) betreffen (vgl allg zu den für die Wirtschaftlichkeitsprüfung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bei Gesetzesänderungen: BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 18 RdNr 15 f) .
  • BSG, 20.03.2013 - B 6 KA 18/12 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Schadensersatzanspruch der Krankenkasse nach

    cc) Für die Geltendmachung eines "sonstigen Schadens" gilt eine vierjährige Verjährungsfrist (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 31 RdNr 32; aaO Nr. 29 RdNr 28, 33 mwN; aaO Nr. 28 RdNr 20 mwN; vgl für die bei Verordnungsregressen geltende 4-jährige Ausschlussfrist zuletzt Urteile vom 15.8.2012 - B 6 KA 45/11 R und B 6 KA 27/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4-2500 § 106 Nr. 36 und 37) , die noch nicht verstrichen ist.

    Auch gegen einen nicht mehr zugelassenen (Zahn)Arzt darf eine KK, die ihn wegen der Verletzung vertrags(zahn)ärztlicher Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will, nicht im Wege der Leistungsklage vorgehen; sie hat vielmehr nur die Möglichkeit, bei den Prüfgremien zu beantragen bzw - soweit eine Antragspflicht nicht mehr besteht - anzuregen (vgl dazu Urteile des Senats vom 15.8.2012 - B 6 KA 45/11 R und B 6 KA 27/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4-2500 § 106 Nr. 36 und Nr. 37) , dass diese einen Regressbescheid gegen den (Zahn)Arzt erlassen (vgl Urteil des Senats vom heutigen Tag - B 6 KA 17/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.03.2024 - L 3 KA 51/23
    Zudem ist Voraussetzung für die Hemmung, dass der betroffene Arzt von der Antragstellung Kenntnis erlangt, dh die Prüfgremien oder die Krankenkassen diesen über die Prüfung informieren (vgl BSG, Urteil vom 15. August 2012 - B 6 KA 45/11 R , SozR 4-2500 § 106 Nr. 36 , juris, Rn 20 ff, 27 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 - B 6 KA 5/09 R , SozR 4-2500 § 106 Nr. 28 , juris, Rn 46; dazu auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. April 2023 - L 3 KA 55/19 , juris, Rn 33).

    Vielmehr können Krankenkassen auch nach der ab 2017 geltenden Rechtslage ihren gegen den Vertragsarzt gerichteten Anspruch auf Ersatz für unwirtschaftlich verordnete Arzneimittel nur durch Inanspruchnahme der Prüfgremien realisieren, indem sie bei der Prüfungsstelle die Prüfung beantragen (vgl BSG, Urteil vom 15. August 2012, aaO, juris, Rn 21) .

    Diese Änderung begründet der Gesetzgeber ausdrücklich unter Verweis auf die Entscheidung des BSG vom 15. August 2012 (B 6 KA 45/11 R, aaO) bezogen auf die dort angenommene mögliche Hemmung der Festsetzung eines Regresses bzw einer Nachforderung aufgrund eines Prüfantrags (vgl BT-Drucks 19/30550, 43; @BT-Drucks 30560, 39).

    Für den vorangehenden Zeitraum geht der Senat unter Beachtung von § 45 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 12 HS 1 BGB von den Maßgaben aus der Entscheidung des BSG vom 15. August 2012 (aaO) aus.

  • BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 35/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - gerichtliche Auseinandersetzung über Vorschriften

    Für sachlich-rechnerische Richtigstellungen gilt - ebenso wie für den Erlass von Prüfbescheiden in Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren - eine vierjährige Ausschlussfrist, innerhalb der der Richtigstellungsbescheid dem Betroffenen bekannt gegeben werden muss (vgl BSG SozR 3-5535 Nr. 119 Nr. 1 S 2 f; BSGE 89, 90, 103 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 16; BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 15, RdNr 12; BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 22, RdNr 14; BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr. 4, RdNr 60; zuletzt Urteile vom 15.8.2012 - B 6 KA 45/11 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 36 und - B 6 KA 27/11 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 37) .

    Eine vergleichbare Konstellation hat der Senat für den Fall bejaht, dass eine Prüfung nach Durchschnittswerten nicht durchgeführt werden kann, weil nicht klar war, ob eine - gesetzlich ausdrücklich als vorrangig bezeichnete - Richtgrößenprüfung durchzuführen war (Urteil vom 15.8.2012 - B 6 KA 27/11 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 37) .

    Die Forderung des Senats für Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung, dass der Hemmungsgrund den betroffenen Ärzten hinreichend präzise bekanntgegeben wird, damit sie wissen können, warum derzeit keine Bescheiderteilung erfolgt und auch klären können, wann die Hemmung endet (vgl BSG Urteile vom 15.8.2012 - B 6 KA 27/11 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 37 RdNr 28 und - B 6 KA 45/11 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 36 RdNr 27 unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 28 RdNr 46) , gilt in gleichem Maße für sachlich-rechnerische Richtigstellungen.

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