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   BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 46/98 R   

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BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 46/98 R (https://dejure.org/1999,1765)
BSG, Entscheidung vom 25.08.1999 - B 6 KA 46/98 R (https://dejure.org/1999,1765)
BSG, Entscheidung vom 25. August 1999 - B 6 KA 46/98 R (https://dejure.org/1999,1765)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    SGB V § 72 Abs 2; ; SGB V § 85 Abs 4; ; GG Art 3 Abs 1; ; GG Art 12 Abs 1; ; GG Art 14 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Honorierung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen mit festem Punktwert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 46/97 R

    Vertragsarzt - Bewertung - psychotherapeutische Gesprächsleistung - Verletzung -

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 46/98 R
    Das hat der Senat im einzelnen im Urteil vom 20. Januar 1999 - B 6 KA 46/97 R - (BSGE 83, 205, 209-211 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 29 S 215-218) dargelegt.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. Januar 1999 (BSGE 83, 205 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 29) Grundsätze zur Anwendung des § 85 Abs. 4 SGB V bei der Überprüfung von HVMen entwickelt, die die Honorierung der zeitgebundenen psychotherapeutischen Leistungen nach Abschnitt G IV EBM-Ä betreffen, soweit diese von überwiegend bzw ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten erbracht werden.

    Der Senat hat weiter ausgeführt, daß eine Handlungs- und Korrekturpflicht der KÄV auf jeden Fall dann besteht, wenn der vertragsärztliche Umsatz voll ausgelasteter psychotherapeutisch tätiger Ärzte, soweit sie überwiegend oder ausschließlich zeitabhängige und seitens der Krankenkasse genehmigungsbedürftige Leistungen erbringen, erheblich sogar hinter dem durchschnittlichen Praxisüberschuß (Umsatz aus vertragsärztlicher Tätigkeit abzüglich Kosten) vergleichbarer Arztgruppen zurückbleibt (BSGE 83, 205, 213 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 29 S 220).

    Diese Verpflichtung obliegt ihr unter den noch darzustellenden weiteren Voraussetzungen, solange und soweit der Anteil der Gesamtvergütungen, der für die Honorierung der Leistungen der betroffenen Psychotherapeuten zur Verfügung steht, durch den HVM der einzelnen KÄV bestimmt wird und das Ausgabevolumen nicht unmittelbar durch das Gesetz selbst festgelegt ist (vgl dazu BSGE 83, 205, 213, 214 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 29 S 220, 221).

    Zur Konkretisierung der in der Entscheidung vom 20. Januar 1999 (BSGE 83, 205 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 29) dargestellten Grundsätze hat der Senat im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der punktzahlmäßigen Bewertung der psychotherapeutischen Leistungen im EBM-Ä ausgeführt, daß bei Festlegung der Bewertungszahlen ein kalkulatorischer Punktwert von 10, 0 Pf zugrunde gelegt worden ist.

    In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob diese Belastungsgrenze eher mit 35 Stunden, wie der Senat in seinem Urteil vom 20. Januar 1999 unterstellt hat (BSGE 83, 205, 213 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 29 S 220), oder etwas höher zu veranschlagen ist, wie das vom Kläger und von Seiten einzelner KÄVen mit Hinweis auf die zeitliche Belastung anderer Vertragsärzte für möglich gehalten wird.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. Januar 1999 dargelegt, daß es sachgerecht ist, sich für die Ermittlung des Kostenaufwands an den in Teil B Anlage 3 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM-Ä festgesetzten bundesdurchschnittlichen Praxiskostensätzen des Jahres 1994, die der Berechnung der KÄV-bezogenen Fallpunktzahlen für das Praxisbudget dienen, zu orientieren, soweit - wie das für die psychotherapeutisch tätigen Ärzte der Fall ist - keine empirischen Daten über die durchschnittlichen Betriebskosten solcher Praxen vorliegen (BSGE 83, 205, 215 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 29 S 221/222).

    Aus dem Senatsurteil vom 20. Januar 1999 (BSGE 83, 205 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 29), in dem die Honorierung der zeitabhängigen psychotherapeutischen Leistungen mit dem für alle übrigen Leistungen geltenden Punktwert in Frage gestellt worden ist, ergibt sich nämlich, daß für die Psychotherapeuten nicht die Punktwertdifferenz im Verhältnis zu anderen Leistungen als das unter Gleichbehandlungsaspekten entscheidende Problem ist.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. Januar 1999 die sich unter dem Gebot der Gleichbehandlung ergebende Verpflichtung der KÄV zur Stützung des Punktwertes für psychotherapeutische Leistungen allerdings in zweifacher Hinsicht eingeschränkt (vgl BSGE 83, 205, 216 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 29 S 223).

    Dabei hat er sich ua an der entsprechenden Festlegung im Beschluß des Bewertungsausschusses vom 9. Dezember 1998 (Deutsches Ärzteblatt 1999, C-49) zu Teil B Anlage 3 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM-Ä in der ab 1. Juli 1999 geltenden Fassung orientiert (BSGE 83, 205, 215 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 29 S 222).

    In dem damals entschiedenen Fall stand nicht fest, in welchem Umfang beide in einer Gemeinschaftspraxis tätigen Kläger sich auf die Erbringung psychotherapeutischer Leistungen konzentriert hatten, und ob die geltend gemachten Praxiskosten sich auf eine rein psychotherapeutische Praxis bezogen oder evtl durch eine (auch) neurologisch-psychiatrische Tätigkeit zumindest eines Mitglieds der Gemeinschaftspraxis verursacht waren (BSGE 83, 205, 217 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 29 S 223).

    Soweit sich aus dem Senatsurteil vom 20. Januar 1999 (BSGE 83, 205, 217/218 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 29 S 223/224) etwas anderes ergibt, hält der Senat daran nicht fest.

  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf für überweisungsgebundene Leistungen -

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 46/98 R
    Diese können bewirken, daß Leistungen verschiedener Arztgruppen oder "eingetopfte" und übrige ärztliche Leistungen mit unterschiedlichen Punktwerten honoriert werden (vgl zB BSGE 83, 1, 2 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 183/184 mit zahlreichen Nachweisen).

    Die Bildung von Honorartöpfen für einzelne Leistungsbereiche ist möglich, wenn damit Steuerungszwecke verbunden sind, die ihrerseits im Gesetz selbst angelegt sind oder die zu verfolgen zu den legitimen Aufgaben der KÄV im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrags gehört (BSGE 83, 1, 2 = BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 184).

    Soweit sich allerdings die Bildung von festen Kontingenten auf Leistungen erstreckt, die nur auf Überweisung erbracht werden dürfen und deren Menge von den leistungserbringenden Ärzten nicht oder kaum beeinflußt werden kann, ist die KÄV zur Überprüfung und ggf Nachbesserung der Honorarverteilungsregelungen verpflichtet, wenn der Punktwert der aus dem Honorartopf vergüteten Leistungen um 15 % oder mehr niedriger ist als der Punktwert für den größten Teil der sonstigen ärztlichen Leistungen (BSGE 83, 1, 5 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 187).

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 48/98 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Budgetierung der

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 46/98 R
    In der Folgezeit sind, wie sich aus den vom SG getroffenen Feststellungen im Parallelverfahren des Klägers B 6 KA 48/98 R - vgl Urteil vom heutigen Tage - ergibt, die Punktwerte (auch) für die psychotherapeutischen Leistungen weiter auf knapp über 6, 0 Pf gefallen.

    Er ist dann, wie sich aus den Feststellungen des SG im Parallelverfahren des Klägers B 6 KA 48/98 R ergibt, im Quartal II/1994 auf 10, 48 Pf und im Quartal III/1994 auf 10, 62 Pf gestiegen und im Quartal IV/1994 auf 10, 1 Pf abgesunken.

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 68/94

    Bildung fachgruppenbezogener Honorarkontingente bei der Budgetierung der

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 46/98 R
    Die Rechtsprechung hat bereits Honorarverteilungsregelungen akzeptiert, die die Zielsetzung hatten, das Risiko des mit jeder Mengenausweitung verbundenen Punktwertverfalls auf die jeweilige Arztgruppe zu begrenzen (BSGE 77, 288, 293 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S 70) und zu verhindern, daß das Leistungsgeschehen in einem einzelnen Bereich der vertragsärztlichen Tätigkeit zu Punktwertminderungen in anderen, weniger stark expandierenden Bereichen führt (BSGE 77, 279, 285 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 10 S 60).
  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 61/94
    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 46/98 R
    Die Rechtsprechung hat bereits Honorarverteilungsregelungen akzeptiert, die die Zielsetzung hatten, das Risiko des mit jeder Mengenausweitung verbundenen Punktwertverfalls auf die jeweilige Arztgruppe zu begrenzen (BSGE 77, 288, 293 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S 70) und zu verhindern, daß das Leistungsgeschehen in einem einzelnen Bereich der vertragsärztlichen Tätigkeit zu Punktwertminderungen in anderen, weniger stark expandierenden Bereichen führt (BSGE 77, 279, 285 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 10 S 60).
  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 46/98 R
    Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG enthält jedoch nicht nur das Verbot sachwidriger Differenzierung, sondern ebenso das Gebot, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (stRspr, vgl zB BVerfGE 98, 365, 385).
  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R

    Anwendbarkeit von § 96 SGG auf Folgebescheide in vertragsärztlichen

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 46/98 R
    Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (BVerfGE aaO; vgl auch Senatsurteile vom 21. Oktober 1998, ua B 6 KA 71/97 R - BSGE 83, 52, 58 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 207).
  • BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1970/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Vergütung von

    Die vorgelegten Kostenberechnungen erscheinen hinsichtlich der veranschlagten Gemeinkosten sowie bezogen auf den Ansatz der jährlich möglichen Leistungsstunden nicht zweifelsfrei (vgl. beispielsweise für die Leistungszeit eines Psychotherapeuten das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. August 1999 - B 6 KA 46/98 R -, Umdruck S. 11).
  • BSG, 17.11.2022 - B 6 KA 9/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Hochschulambulanz - bei Vergütungsverhandlungen zu

    Anderes wäre im Übrigen auch nicht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang zu bringen, nach der den Hochschulkliniken - neben den für die Zwecke von Forschung und Lehre erforderlichen ärztlichen Leistungen - auch Aufgaben im Rahmen der allgemeinen Krankenversorgung übertragen, insbesondere Institutsermächtigungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) erteilt werden können (BSG Urteil vom 1.7.1998 - B 6 KA 43/97 R - BSGE 82, 216, 218 f, 220 ff = SozR 3-5520 § 31 Nr. 9 = juris RdNr 20, 23 ff und hierzu Rademacker in Hauck/Noftz, SGB V, Stand Januar 2021, § 117 RdNr 5; vgl auch BSG Urteil vom 26.1.2000 - B 6 KA 46/98 R - SozR 3-2500 § 311 Nr. 6 = juris RdNr 24 f sowie BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 6 KA 20/13 R - SozR 4-2500 § 117 Nr. 6 RdNr 26, wonach Hochschulen bzw Hochschulkliniken auch außerhalb des durch § 117 SGB V vorgegebenen Rahmens an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung beteiligt, insbesondere Träger einer Fachambulanz nach § 311 Abs. 2 SGB V aF - jetzt § 402 Abs. 2 SGB V - sein können) .
  • LSG Hessen, 26.03.2003 - L 7 KA 921/01

    Vertragsarzt (hier: Facharzt für Radiologie) - Begründung - Honorarbescheid -

    Werden Steuerungszwecke angestrebt, so ist die Bildung von Honorartöpfen für einzelne Leistungsbereiche zulässig; hierfür müssen jedoch sachliche Gründe gegeben sein (vgl. BSG, Urt. vom 25. August 1999 - B 6 KA 46/98 R - und - 14/98 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 33).

    Nach der Rechtsprechung besteht Anlass zur Überprüfung und Korrektur der Honorarverteilung, wenn der Punktwert der aus dem Honorartopf vergüteten Leistungen auf Dauer um 15 v.H. und mehr niedriger ist als der Punktwert für den größten Teil der sonstigen ärztlichen Leistungen (vgl. BSG, Urt. vom 25. August 1999 - B 6 KA 46/98 R - und - 14/98 R - a.a.O. sowie Urt. vom 3. März 1999 - B 6 KA 56/97 R -).

  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 1441/00
    Werden Steuerungszwecke angestrebt, so ist die Bildung von Honorartöpfen für einzelne Leistungsbereiche zulässig; hierfür müssen jedoch sachliche Gründe gegeben sein (vgl. BSG, Urt. vom 25.8.1999 - B 6 KA 46/98 R).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht Anlass zur Überprüfung und Korrektur der Honorarverteilung, wenn der Punktwert der aus dem Honorartopf vergüteten Leistungen auf Dauer um 15 v.H. und mehr niedriger ist als der Punktwert für den größten Teil der sonstigen ärztlichen Leistungen (vgl. BSG, Urt. vom 25.8.1999 - B 6 KA 46/98 R und Urt. vom 3.3.1999 - B 6 KA 56/97 R).

  • LSG Hessen, 16.10.2002 - L 7 KA 721/00

    Vertragsarzt - Begründung - Honorarbescheid - Honorarverteilungsmaßstab -

    Werden Steuerungszwecke angestrebt, so ist die Bildung von Honorartöpfen für einzelne Leistungsbereiche zulässig; hierfür müssen jedoch sachliche Gründe gegeben sein, vgl. BSG, Urt. vom 25.8.1999 -- B 6 KA 46/98 R.

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht Anlass zur Überprüfung und Korrektur der Honorarverteilung, wenn der Punktwert der aus dem Honorartopf vergüteten Leistungen auf Dauer um 15 v.H. und mehr niedriger ist als der Punktwert für den größten Teil der sonstigen ärztlichen Leistungen, vgl. BSG, Urt. vom 25.8.1999 -- B 6 KA 46/98 R und Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 56/97 R.

  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 1187/01
    Werden Steuerungszwecke angestrebt, so ist die Bildung von Honorartöpfen für einzelne Leistungsbereiche zulässig; hierfür müssen jedoch sachliche Gründe gegeben sein (vgl. BSG, Urt. vom 25.8.1999 - B 6 KA 46/98 R).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht Anlass zur Überprüfung und Korrektur der Honorarverteilung, wenn der Punktwert der aus dem Honorartopf vergüteten Leistungen auf Dauer um 15 v.H. und mehr niedriger ist als der Punktwert für den größten Teil der sonstigen ärztlichen Leistungen (vgl. BSG, Urt. vom 25.8.1999 - B 6 KA 46/98 R und Urt. vom 3.3.1999 - B 6 KA 56/97 R).

  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 707/00

    Vertragsarzt - Radiologe - Begründung - Honorarbescheid -

    Werden Steuerungszwecke angestrebt, so ist die Bildung von Honorartöpfen für einzelne Leistungsbereiche zulässig; hierfür müssen jedoch sachliche Gründe gegeben sein (vgl. BSG, Urt. vom 25.8.1999 -- B 6 KA 46/98 R).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht Anlass zur Überprüfung und Korrektur der Honorarverteilung, wenn der Punktwert der aus dem Honorartopf vergüteten Leistungen auf Dauer um 15 v.H. und mehr niedriger ist als der Punktwert für den größten Teil der sonstigen ärztlichen Leistungen, vgl. BSG, Urt. vom 25.8.1999 -- B 6 KA 46/98 R und Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 56/97 R.

  • LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 1128/01
    Werden Steuerungszwecke angestrebt, so ist die Bildung von Honorartöpfen für einzelne Leistungsbereiche zulässig, soweit hierfür sachliche Gründe gegeben sind (vgl. BSG, Urt. vom 25. August 1999 - B 6 KA 46/98 R -).

    Während nach der Rechtsprechung des BSG Anlass zur Überprüfung und Korrektur der Honorarverteilung besteht, wenn der Punktwert der aus dem Honorartopf vergüteten Leistungen auf Dauer um 15 v.H. und mehr niedriger ist, als der Punktwert für den größten Teil der sonstigen ärztlichen Leistungen (vgl. BSG, Urt. vom 25.August 1999 - B 6 KA 46/98 R - und v. 3. März 1999 - B 6 KA 56/97 R - ), erhält die Honoraruntergruppe, welcher der Kläger angehört, bereits bei einer Abweichung vom mittleren Punktwert (für die gesamte Honorargruppe 4) um 10 v.H. nach unten zur Sicherstellung eines maximalen Punktwertabstandes von 10 v.H. Auffüllungsbeträge; entsprechende Stützungsmaßnahmen sind für die streitbefangenen Quartale von der Beklagten auch tatsächlich durchgeführt worden.

  • LSG Hessen, 29.01.2003 - L 7 KA 1105/01

    Vertragsarzt (hier: Facharzt für Radiologie) - Begründung - Honorarbescheid -

    Werden Steuerungszwecke angestrebt, so ist die Bildung von Honorartöpfen für einzelne Leistungsbereiche zulässig; hierfür müssen jedoch sachliche Gründe gegeben sein (vgl. BSG, Urt. vom 25.8.1999 -- B 6 KA 46/98 R --).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht Anlass zur Überprüfung und Korrektur der Honorarverteilung, wenn der Punktwert der aus dem Honorartopf vergüteten Leistungen auf Dauer um 15 v.H. und mehr niedriger ist als der Punktwert für den größten Teil der sonstigen ärztlichen Leistungen (vgl. BSG, Urt. vom 25.8.1999 -- B 6 KA 46/98 R und Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 56/97 R --).

  • LSG Hessen, 16.12.2003 - L 7 KA 536/02

    Vertragsarzt - Honorarbescheid - Begründung - Einheitlicher Bewertungsmaßstab

    Werden Steuerungszwecke angestrebt, so ist die Bildung von Honorartöpfen für einzelne Leistungsbereiche zulässig; hierfür müssen jedoch sachliche Gründe gegeben sein (vgl. BSG, Urt. vom 25.8.1999 - B 6 KA 46/98 R).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht Anlass zur Überprüfung und Korrektur der Honorarverteilung, wenn der Punktwert der aus dem Honorartopf vergüteten Leistungen auf Dauer um 15 v.H. und mehr niedriger ist als der Punktwert für den größten Teil der sonstigen ärztlichen Leistungen (vgl. BSG, Urt. vom 25.8.1999 - B 6 KA 46/98 R und Urt. vom 3.3.1999 - B 6 KA 56/97 R).

  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 1373/01
  • LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 165/01
  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 723/00

    Vertragsarzt - Pathologe - Begründung - Honorarbescheid -

  • LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 1104/01

    Vertragsarzt - Honorarbescheid - Begründung - Einheitlicher Bewertungsmaßstab

  • BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 4/99 R

    Vergütung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen Leistungen der Großen

  • SG Düsseldorf, 05.11.2003 - S 2 KA 142/03

    Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung; Regelungen zur

  • SG Düsseldorf, 05.11.2003 - S 2 KA 142/02

    Vertragsarztangelegenheiten

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 48/98 R

    Honorierung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen

  • BSG, 11.09.2008 - B 6 KA 22/08 B
  • BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 2017/99
  • LSG Bayern, 15.12.2004 - L 12 KA 228/04

    Vergütung psychotherapeutischer Leistungen; Beachtung der entsprechenden

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