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   BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R   

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BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R (https://dejure.org/2012,33408)
BSG, Entscheidung vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R (https://dejure.org/2012,33408)
BSG, Entscheidung vom 17. Oktober 2012 - B 6 KA 49/11 R (https://dejure.org/2012,33408)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 95 Abs 2 S 1 SGB 5, § 95 Abs 6 S 1 SGB 5, § 95a Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 25 S 1 Ärzte-ZV vom 20.12.1988, Art 12 Abs 1 GG
    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Beurteilung nach Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - Würdigung einer Verhaltensänderung im Wiederzulassungsverfahren - Auswirkungen einer Aufhebung des Bescheides des Berufungsausschusses

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Zulassung für einen Arzt für radiologische Diagnostik zur vertragsärztlichen Versorgung wegen Betrugs

  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Beurteilung nach Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - Würdigung einer Verhaltensänderung im Wiederzulassungsverfahren - Auswirkungen einer Aufhebung des Bescheides des Berufungsausschusses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 95 Abs. 6; Ärzte-ZV; GG Art 12 Abs. 1
    Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Zulassung für einen Arzt für radiologische Diagnostik zur vertragsärztlichen Versorgung wegen Betrugs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten des Vertragsarztrechts; Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Widerruf der Vertragsarztzulassung und das anschließende Wohlverhalten

  • schulz-hillenbrand.de (Kurzinformation)

    Wohlverhalten rettet nicht mehr die Zulassung

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Chancen auf Wiederzulassung nach Zulassungsentzug sinken

  • auw.de (Kurzinformation)

    "Wohlverhalten" rettet die Zulassung nicht mehr

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    "Wohlverhalten" des Arztes rettet Zulassung nicht mehr

  • rpmed.de PDF (Kurzinformation)

    Kehrtwende - Zulassungsentzug trotz Wohlverhaltens des Vertragsarztes

Besprechungen u.ä.

  • lexmedblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ein Wohlverhalten des Arztes rettet die Zulassung nicht mehr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 112, 90
 
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Wird zitiert von ... (113)Neu Zitiert selbst (35)

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung - Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der

    Auszug aus BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R
    Abgesehen davon, dass es sich bei der Entscheidung über die Entziehung der Zulassung um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl BSG Beschluss vom 27.6.2001 - B 6 KA 5/01 B - Juris RdNr 7) , liegt es ausschließlich in der Kompetenz der Gerichte, über das Vorliegen von "Wohlverhalten" zu entscheiden (vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 24; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 18-19) .

    Eine Pflichtverletzung ist gröblich, wenn sie so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist (stRspr des BSG, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37; zuletzt BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 13) .

    Davon ist nach der Rechtsprechung des BVerfG wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt nicht mehr zugemutet werden kann (stRspr des BSG, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 13; zuletzt BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 22/11 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 24 RdNr 23, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; vgl auch BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S 30).

    Wiederholt unkorrekte Abrechnungen können die Zulassungsentziehung rechtfertigen ( vgl BSGE 73, 234, 242 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4 S 18; BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10) , insbesondere deswegen, weil das Abrechnungs- und Honorierungssystem der vertragsärztlichen Versorgung auf Vertrauen aufbaut und das Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Leistungserbringers ein Fundament des Systems der vertragsärztlichen Versorgung darstellt (BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 22/11 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 24 RdNr 35 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Für den Tatbestand einer gröblichen Pflichtverletzung iS von § 95 Abs. 6 SGB V ist nicht erforderlich, dass den Vertragsarzt ein Verschulden trifft; auch unverschuldete Pflichtverletzungen können zur Zulassungsentziehung führen (BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; zuletzt BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 22/11 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 24 RdNr 23, 50 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

    a) Nach bisheriger Rechtsprechung des Senats ist - jedenfalls bei einer noch nicht vollzogenen Zulassungsentziehung - zu prüfen, ob sich die Sachlage während des Prozesses durch ein Wohlverhalten des Arztes in einer Weise zu seinen Gunsten geändert hat, dass eine Grundlage für eine erneute Vertrauensbasis zwischen dem Betroffenen und den vertragsarztrechtlichen Institutionen wieder aufgebaut worden ist und damit eine Entziehung nicht mehr als angemessen erscheint (vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 16 ff; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 19; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 24 RdNr 54, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Diese Rechtsprechung hat der Senat mit Urteil vom 20.10.2004 (BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9) dahingehend vereinheitlicht, dass für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zulassungsentziehung sowohl bei vollzogenen als auch bei nicht vollzogenen Entziehungsentscheidungen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist .

    Zur Begründung hat der Senat (BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 15) darauf hingewiesen, dass ein Vertragsarzt, dem die Zulassung entzogen worden sei, in der Regel seine Praxis verliere und vielfach keine Chance habe, eine solche neu aufzubauen, oft auch dann nicht, wenn nach einer Zeit der Bewährung die erneute Zulassung für den bisherigen Ort der Niederlassung erfolge.

    Hieran hat das BVerwG in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Senats (BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9) ausdrücklich festgehalten und darauf verwiesen, dass es die Hindernisse, die einer Wiederzulassung als Kassenarzt entgegenstehen mögen, bei der Approbation als solcher nicht gebe (BVerwG Beschluss vom 25.2.2008 - 3 B 85/07 - Juris RdNr 16 f) .

    Der erneuten Zulassung am bisherigen Ort der Praxis stünden oftmals rechtliche Hindernisse wie die Sperrung des Planungsbereichs wegen Überversorgung und/oder die Überschreitung der Altersgrenze des § 25 Satz 1 Ärzte-ZV entgegen (BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 15) .

    Der Senat hat zwar einerseits - zumindest in einigen Entscheidungen (vgl BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 20 unter Hinweis auf BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 22 sowie BSG Beschluss vom 28.4.1999 - B 6 KA 69/98 B - Juris RdNr 5) - betont, dass es für "Wohlverhalten" nicht ausreicht, wenn sich der Arzt in der "Bewährungszeit" rein passiv verhalte .

    Klar ist immer nur, was - abgesehen von Abrechnungsverstößen - der Annahme eines "Wohlverhaltens" entgegensteht: dies sind etwa berechtigte Beschwerden von Versicherten über Weigerung von Hausbesuchen, schleppende oder verzögerte Beantwortung von Anfragen der Kostenträger, unzureichende Erfüllung der Fortbildungsverpflichtungen oder Verweigerung der Kooperation bei Maßnahmen der Qualitätssicherung (vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 17) .

    Keine klaren Vorgaben hat die Rechtsprechung auch zur Ausfüllung des Grundsatzes machen können, dass dem "Wohlverhalten" eines Arztes während des Streits über die Zulassungsentziehung grundsätzlich geringeres Gewicht zukommt als schwerwiegenden Pflichtverletzungen in der Vergangenheit, die zur Zulassungsentziehung geführt haben (vgl BSGE 73, 234, 243 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4 S 19; BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 24) .

    So geht der Gesichtspunkt einer Mitwirkung des Arztes an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe (vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 22; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 20) dann (weitgehend) ins Leere, wenn es seines Zutuns überhaupt nicht mehr bedarf, sondern er mit einem bereits vollständig aufgeklärten Sachverhalt konfrontiert wird.

    Hinzu kommt, dass eine etwaige Mitwirkung an der Aufklärung in aller Regel - ja geradezu zwingend - vor einer Entscheidung des Beklagten liegen wird und daher im Rahmen einer Prüfung nachträglichen Wohlverhaltens nicht berücksichtigt werden könnte (zum Beginn der Wohlverhaltensfrist vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 15 am Ende; BSG Beschluss vom 15.8.2012 - B 6 KA 3/12 B - Juris RdNr 15) .

    Das Kriterium der Einsicht des Betroffenen in den Unrechtsgehalt seines Verhaltens (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 22.12.2008 - 1 BvR 3457/08 - SozR 4-2500 § 95 Nr. 18 RdNr 4; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 59/08 B - Juris RdNr 11; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 15; vgl auch BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 24 sowie BSG Beschluss vom 27.6.2001 - B 6 KA 7/01 B - Juris RdNr 11) führt ebenfalls zu zweifelhaften Ergebnissen.

  • BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 22.09

    Logopäde; Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung; Berufserlaubnis; Widerruf;

    Auszug aus BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R
    So geht das BVerwG auch bei Maßnahmen, die - wie insbesondere der Widerruf einer ärztlichen Approbation wegen Berufsunwürdigkeit - in ihren Auswirkungen der Zulassungsentziehung vergleichbar sind, in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es für die Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens ankommt (BVerwG Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100 = NJW 1999, 3425; BVerwGE 105, 214, 220 mwN; BVerwG Beschluss vom 25.2.2008 - 3 B 85/07 - Juris RdNr 16; zuletzt BVerwG Beschluss vom 18.8.2011 - 3 B 6/11 - Juris RdNr 9 = Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 111; vgl auch BVerwGE 137, 1 RdNr 11 = Buchholz 418.1 Heilhilfsberufe Nr. 10 - Widerruf der Berufserlaubnis von Logopäden) .

    Der für die Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt sei durch das materielle Recht vorgegeben (BVerwGE 137, 1 RdNr 11 = Buchholz 418.1 Heilhilfsberufe Nr. 10) .

    Der Widerruf der Approbation (bzw der Berufserlaubnis) sei ein auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens bezogener rechtsgestaltender Verwaltungsakt; vor allem aber sehe das materielle Recht die Möglichkeit der Wiedererteilung der Approbation vor, sodass der Widerruf deshalb eine Zäsur bilde, durch die eine Berücksichtigung nachträglicher Umstände dem Wiedererteilungsverfahren zugewiesen werde (BVerwGE 137, 1 RdNr 11 = Buchholz 418.1 Heilhilfsberufe Nr. 10; BVerwG Beschluss vom 27.10.2010 - 3 B 61/10 - Juris RdNr 8) .

    Darauf, ob das materielle Recht ausdrücklich ein eigenständiges Wiedererteilungsverfahren vorsehe, komme es nicht an; es genüge der Umstand, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf erneute Zuerkennung der Erlaubnis oÄ bestehe (BVerwGE 137, 1 RdNr 11 = Buchholz 418.1 Heilhilfsberufe Nr. 10) .

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete es daher nicht, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht abzustellen; die Lebensführung und berufliche Entwicklung des Betroffenen nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens seien in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Approbation zu berücksichtigen (BVerwGE 137, 1 RdNr 11 = Buchholz 418.1 Heilhilfsberufe Nr. 10; BVerwG Beschluss vom 18.8.2011 - 3 B 6/11 - Juris RdNr 9 = Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 111) .

  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 1/06 R

    Vertrags- (Zahn-) Arzt - Zulassungsentziehung - gröbliche Pflichtverletzung in

    Auszug aus BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R
    Abgesehen davon, dass es sich bei der Entscheidung über die Entziehung der Zulassung um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl BSG Beschluss vom 27.6.2001 - B 6 KA 5/01 B - Juris RdNr 7) , liegt es ausschließlich in der Kompetenz der Gerichte, über das Vorliegen von "Wohlverhalten" zu entscheiden (vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 24; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 18-19) .

    Davon ist nach der Rechtsprechung des BVerfG wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt nicht mehr zugemutet werden kann (stRspr des BSG, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 13; zuletzt BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 22/11 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 24 RdNr 23, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; vgl auch BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S 30).

    a) Nach bisheriger Rechtsprechung des Senats ist - jedenfalls bei einer noch nicht vollzogenen Zulassungsentziehung - zu prüfen, ob sich die Sachlage während des Prozesses durch ein Wohlverhalten des Arztes in einer Weise zu seinen Gunsten geändert hat, dass eine Grundlage für eine erneute Vertrauensbasis zwischen dem Betroffenen und den vertragsarztrechtlichen Institutionen wieder aufgebaut worden ist und damit eine Entziehung nicht mehr als angemessen erscheint (vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 16 ff; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 19; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 24 RdNr 54, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats zum sog "Wohlverhalten" ist zu prüfen, ob sich die Sachlage während des Prozesses durch ein Wohlverhalten des Leistungserbringers in einer Weise zu seinen Gunsten geändert hat, dass eine Grundlage für eine erneute Vertrauensbasis zwischen dem Betroffenen und den vertragsarztrechtlichen Institutionen wieder aufgebaut worden ist und damit eine Entziehung nicht mehr als angemessen erscheint (stRspr des BSG, vgl SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 16 f; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 24 RdNr 54, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Das LSG hat alle Umstände des Einzelfalls aufzuklären, die dafür und dagegen angeführt werden können, dass der Arzt sich künftig - anders als in der Vergangenheit - korrekt verhalten wird, und diese umfassend zu würdigen (vgl BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 17 f; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 14) .

  • BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 3/12 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung der normierten Pflicht zur

    Auszug aus BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R
    Hinzu kommt, dass eine etwaige Mitwirkung an der Aufklärung in aller Regel - ja geradezu zwingend - vor einer Entscheidung des Beklagten liegen wird und daher im Rahmen einer Prüfung nachträglichen Wohlverhaltens nicht berücksichtigt werden könnte (zum Beginn der Wohlverhaltensfrist vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 15 am Ende; BSG Beschluss vom 15.8.2012 - B 6 KA 3/12 B - Juris RdNr 15) .

    Dies kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn - wie dem hier zu beurteilenden Verfahren - die vom Senat für ein "Wohlverhalten" vorausgesetzte "Bewährungszeit" von fünf Jahren (vgl BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 24 RdNr 55 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; zuletzt BSG Beschluss vom 15.8.2012 - B 6 KA 3/12 B - Juris RdNr 15) seit der Entscheidung des Berufungsausschusses bereits verstrichen ist.

    Wohlverhalten setzt eine zweifelsfreie nachhaltige Verhaltensänderung während eines Zeitraums von mehreren Jahren sowie eine zweifelsfreie Prognose künftig rechtmäßigen Verhaltens voraus (in diesem Sinne zusammenfassend BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 24 RdNr 55 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; vgl auch BSG Beschluss vom 27.6.2007 - B 6 KA 20/07 B - Juris RdNr 13; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 19; zuletzt BSG Beschluss vom 15.8.2012 - B 6 KA 3/12 B - Juris RdNr 16) .

    Zwar hat der Senat wiederholt darauf hingewiesen, dass ein "Wohlverhalten" - anders als etwa bei strafprozessualen Bewährungsfristen - nicht an einen bloßen Zeitablauf geknüpft ist (vgl BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 10; zuletzt BSG Beschluss vom 15.8.2012 - B 6 KA 3/12 B - Juris RdNr 16) .

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R
    Auch der BGH hat sich für den Widerruf der Zulassung zur Anwaltschaft in Ergebnis und Begründung der Rechtsprechung des BVerwG angeschlossen, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Zulassungswiderrufs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen und die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ist (grundlegend BGHZ 190, 187 RdNr 9 ff = NJW 2011, 3234 ff) .

    Seine frühere Rechtsprechung, die zwar grundsätzlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung folgte, aus prozessökonomischen Gründen jedoch eine Berücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände zuließ, hat der BGH unter Hinweis auf die zum 1.9.2009 erfolgte Änderung des Verfahrensrechts (Wechsel vom Recht der freien Gerichtsbarkeit zur Verwaltungsgerichtsordnung) ausdrücklich aufgegeben (BGHZ 190, 187 RdNr 12 ff = NJW 2011, 3234 ff) .

    Auch der Umstand, dass das BVerfG es in einer - die Amtsenthebung eines Notars betreffenden - Kammerentscheidung als problematisch erachtet hat, die gerichtliche Entscheidung allein auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Amtsenthebungsverfahren zu stützen und nachträgliche Veränderungen unberücksichtigt zu lassen (BVerfG Beschluss vom 31.8.2005 - 1 BvR 912/04 - BVerfGK 6, 156, 161 = NJW 2005, 3057, 3058; s hierzu auch BGHZ 190, 187 RdNr 18 = NJW 2011, 3234 ff) , erfordert kein Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung.

  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 20/07 B

    Entziehung der Zulassung eines Zahnarztes zur vertragsärztlichen Versorgung nach

    Auszug aus BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R
    Wohlverhalten setzt eine zweifelsfreie nachhaltige Verhaltensänderung während eines Zeitraums von mehreren Jahren sowie eine zweifelsfreie Prognose künftig rechtmäßigen Verhaltens voraus (in diesem Sinne zusammenfassend BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 24 RdNr 55 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; vgl auch BSG Beschluss vom 27.6.2007 - B 6 KA 20/07 B - Juris RdNr 13; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 19; zuletzt BSG Beschluss vom 15.8.2012 - B 6 KA 3/12 B - Juris RdNr 16) .

    Damit soll jedoch allein verdeutlicht werden, dass ein Verstreichen der Wohlverhaltensfrist nicht genügt, sondern es darüber hinaus - wie vorstehend dargelegt - einer Würdigung des bisherigen und einer prognostischen Wertung des zukünftigen Verhaltens bedarf: eine an sich indizierte Ungeeignetheit kann nur dann durch eine bloße lange Zeitdauer relativiert werden, wenn ein künftiges rechtmäßiges Verhalten prognostiziert werden kann (BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 19 unter Bezugnahme auf BSG Beschluss vom 27.6.2007 - B 6 KA 20/07 B - Juris RdNr 13).

    Der Senat hat wiederholt dargelegt, dass es je nach der Art der dem Vertrags(zahn)arzt vorgeworfenen Pflichtverletzung unterschiedlich sein kann, welche Gesichtspunkte bei der Prüfung des sog Wohlverhaltens von Bedeutung sind, und dies generalisierender Prüfung nicht zugänglich ist (BSG Beschluss vom 27.6.2007 - B 6 KA 20/07 B - Juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 28.4.1999 - B 6 KA 69/98 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.6.1996 - 6 BKa 25/95 - MedR 1997, 86, 87; zuletzt BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 19) .

  • BSG, 24.11.1993 - 6 RKa 70/91

    Verwertung sog. "Tagesprofile" - Verletzung vertragsärztlicher Pflichten -

    Auszug aus BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R
    Wiederholt unkorrekte Abrechnungen können die Zulassungsentziehung rechtfertigen ( vgl BSGE 73, 234, 242 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4 S 18; BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10) , insbesondere deswegen, weil das Abrechnungs- und Honorierungssystem der vertragsärztlichen Versorgung auf Vertrauen aufbaut und das Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Leistungserbringers ein Fundament des Systems der vertragsärztlichen Versorgung darstellt (BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 22/11 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 24 RdNr 35 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    In seiner älteren Rechtsprechung hatte der Senat bei der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt im Rahmen von Zulassungsentziehungsverfahren der Sachverhalt von den Tatsacheninstanzen aufzuklären ist, zwischen vollzogenen und nicht vollzogenen Entziehungsentscheidungen differenziert und angenommen, bei den Letzteren sei im Rahmen der reinen Anfechtungsklage für die Beurteilung des Klagebegehrens - über den ansonsten maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung hinausgehend - die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht und die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz maßgebend (vgl zB BSGE 73, 234, 236 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4 S 11 f, mwN) .

    Keine klaren Vorgaben hat die Rechtsprechung auch zur Ausfüllung des Grundsatzes machen können, dass dem "Wohlverhalten" eines Arztes während des Streits über die Zulassungsentziehung grundsätzlich geringeres Gewicht zukommt als schwerwiegenden Pflichtverletzungen in der Vergangenheit, die zur Zulassungsentziehung geführt haben (vgl BSGE 73, 234, 243 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4 S 19; BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 24) .

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 16/08 R

    Vertragsarzt - Teilnahme an Kollektivverzichtsaktion - erneute Zulassung

    Auszug aus BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R
    Eine Pflichtverletzung ist gröblich, wenn sie so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist (stRspr des BSG, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37; zuletzt BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 13) .

    Davon ist nach der Rechtsprechung des BVerfG wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt nicht mehr zugemutet werden kann (stRspr des BSG, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 13; zuletzt BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 22/11 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 24 RdNr 23, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; vgl auch BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S 30).

    gg) Damit wird nicht verkannt, dass eine Zulassungsentziehung die Berufsfreiheit in einem Maße einschränkt, das in seiner Wirkung der Beschränkung der Berufswahl iS des Art. 12 Abs. 1 GG nahe kommt (vgl zB BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 70 mwN) .

  • BSG, 27.01.1993 - 6 RKa 40/91

    Zulassung - Vertragsarzt - Berufsausschuss - Zuständigkeit

    Auszug aus BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist allein der Bescheid des Berufungsausschusses Streitgegenstand (vgl BSG SozR 3-2500 § 96 Nr. 1 S 6; BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 6 S 39; vgl schon BSG SozR 1500 § 96 Nr. 32 S 42) .

    Die Aufhebung des Bescheides des Berufungsausschusses führt nicht zu einer Wiederherstellung des Ausgangsbescheides; vielmehr ist die Entscheidung des Zulassungsausschusses in der Entscheidung des Berufungsausschusses aufgegangen (so ausdrücklich LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 2.2.2006 - L 5 KA 37/05 - NZS 2006, 609, 610; Schallen, aaO, § 44 Ärzte-ZV RdNr 8 sowie Bäune in Bäune/Meschke/Rothfuß, Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte, § 45 Ärzte-ZV RdNr 5, jeweils unter Hinweis auf BSG SozR 1500 § 96 Nr. 32; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 96 Nr. 1 S 6) , ist also rechtlich nicht mehr existent.

    Die Voraussetzungen für eine Entziehung der Zulassung lagen zum Zeitpunkt der - den alleinigen Streitgegenstand des Verfahrens bildenden (vgl BSG SozR 3-2500 § 96 Nr. 1) - Entscheidung des Beklagten vor.

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - Zulassungsentziehung wegen gröblicher

    Auszug aus BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R
    Davon ist nach der Rechtsprechung des BVerfG wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt nicht mehr zugemutet werden kann (stRspr des BSG, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 13; zuletzt BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 22/11 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 24 RdNr 23, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; vgl auch BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S 30).

    Wiederholt unkorrekte Abrechnungen können die Zulassungsentziehung rechtfertigen ( vgl BSGE 73, 234, 242 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4 S 18; BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10) , insbesondere deswegen, weil das Abrechnungs- und Honorierungssystem der vertragsärztlichen Versorgung auf Vertrauen aufbaut und das Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Leistungserbringers ein Fundament des Systems der vertragsärztlichen Versorgung darstellt (BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 22/11 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 24 RdNr 35 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Für den Tatbestand einer gröblichen Pflichtverletzung iS von § 95 Abs. 6 SGB V ist nicht erforderlich, dass den Vertragsarzt ein Verschulden trifft; auch unverschuldete Pflichtverletzungen können zur Zulassungsentziehung führen (BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; zuletzt BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 22/11 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 24 RdNr 23, 50 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

  • BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 69/98 B

    Anerkennung von Wohlverhalten bei Pflichtverstößen eines Vertrags(zahn)arztes

  • BVerwG, 18.08.2011 - 3 B 6.11

    Widerruf einer ärztlichen Approbation wegen Berufsunwürdigkeit; maßgeblicher

  • BAG, 29.04.1999 - 2 AZR 431/98

    Krankheitsbedingte Kündigung

  • BAG, 12.04.2002 - 2 AZR 148/01

    Krankheitskündigung - negative Prognose

  • BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 716/06

    Personenbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

  • BFH, 22.08.1995 - VII R 63/94

    1. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalles bei Eintragung ins

  • BFH, 24.01.2006 - VII B 141/05

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung, Vermögensverfall

  • BGH, 10.07.1996 - RiZ(R) 3/95

    Klage gegen die Entlassung eines Richters auf Probe - Fehlende Eignung für das

  • BSG, 19.06.1996 - 6 BKa 25/95

    Arztgruppen - Zulassung zum Arzt - Rechtliche Schwierigkeiten - Grobe

  • BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 7/01 B

    Rechtmäßigkeit der Entziehung der Zulassung eines Vertragsarztes

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 59/08 B

    Entziehung der Zulassung eines Vertragsarztes, Berücksichtigung strafprozessualer

  • BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 15/12 B

    Vertragsarzt - Einzel- und Pauschalleistungen im EBM-Ä für ärztliche Leistungen

  • BVerfG, 31.08.2005 - 1 BvR 912/04

    Verletzung des Grundrechts auf Berufsfreiheit (GG Art 12 Abs 1) durch

  • BVerfG, 28.08.2007 - 1 BvR 1098/07
  • BVerfG, 22.12.2008 - 1 BvR 3457/08
  • BVerfG, 08.11.2010 - 1 BvR 722/10

    Verletzung der Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG iVm Art 19 Abs 3 GG) sowie der

  • BVerwG, 16.09.1997 - 3 C 12.95

    Verwaltungsverfahren - (Ausschluß-) Frist zum Widerrunf eines begünstigenden

  • BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 7.97

    Zeitpunkt, maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Versetzung

  • BVerfG, 18.04.2012 - 1 BvR 791/12

    Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sofortige Vollziehung der Entziehung

  • BSG, 22.06.1994 - 6 RKa 21/92

    Kassenarzt - Zulassungsgremien - Ermächtigung

  • BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 5/01 B

    Fünfmonatsfrist bei Entscheidungen der Gremien der vertrags(zahn)ärztlichen

  • LSG Rheinland-Pfalz, 02.02.2006 - L 5 KA 37/05

    Zulässigkeit einer rückwirkenden Entziehung der Genehmigung zur Führung einer

  • SG Marburg, 12.03.2008 - S 12 KA 495/07

    Vertragsärztliche Versorgung - Vertragspartner einer

  • BVerfG, 28.03.1985 - 1 BvR 1245/84

    Sozialgerichtsverfahren - Sofortvollzug - Krankenversicherung - Kassenarzt -

  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 25/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs 3 Ärzte-ZV -

    Zwar habe das BSG diese Rechtsprechung mit Urteil vom 17.10.2012 (B 6 KA 49/11 R) aufgegeben.

    Das LSG hat nicht übersehen, dass der Senat seine Rechtsprechung aufgegeben hat, nach der zu prüfen war, ob der Arzt bzw das MVZ im Laufe des - der Entscheidung des Berufungsausschuss folgenden - gerichtlichen Verfahrens seine Eignung für die vertragsärztliche Tätigkeit durch sog "Wohlverhalten" zurückgewonnen hat (BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26) .

    Vielmehr hat der Senat den Vertrauensschutz weitergehend auf solche Fälle begrenzt, in denen die vom Senat für ein Wohlverhalten vorausgesetzte "Bewährungszeit" von im Regelfall fünf Jahren (vgl BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 55 mwN) seit der Entscheidung des Berufungsausschusses bereits verstrichen war (BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 56) .

    Selbst der Zeitraum zwischen der Entscheidung des Beklagten vom 26.7.2010 und der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht als letzter Tatsacheninstanz am 20.11.2013 (zur Bemessung des Zeitraums nur zwischen der Entscheidung des Berufungsausschusses bis zur Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz s BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 15 am Ende; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 47; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 55) betrug deutlich weniger als fünf Jahre, sodass bereits nach den Maßstäben, die der Senat in seiner - inzwischen aufgegebenen - Rechtsprechung zum Wohlverhalten entwickelt hatte, eine Wiederherstellung der Vertrauensbasis durch eine nachhaltige Verhaltensänderung nicht in Betracht gekommen wäre.

  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung im Wege der Praxisnachfolge - Existenz

    Die Entscheidung des ZA geht in der Entscheidung des Berufungsausschusses auf (vgl zuletzt BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 18 mwN) , die wiederum alleiniger Gegenstand eines nachfolgenden Klageverfahrens wird (vgl BSG SozR 3-2500 § 96 Nr. 1 S 6; BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 6 S 39; vgl schon BSG SozR 1500 § 96 Nr. 32 S 42) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2018 - L 11 KA 2/17

    Entziehung der Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung wegen

    Davon sei nach der Rechtsprechung des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt werde und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig zerstört sei, so dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht mehr zugemutet werden könne (BSG, Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R -).

    Der Kläger übersehe, dass die von ihm in Bezug genommene Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 15.08.2012 - B 6 KA 49 /11 R -) von diesem inzwischen ausdrücklich aufgegeben worden sei (Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R -).

    Eine Pflichtverletzung ist gröblich, wenn sie so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist (BSG, Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R - m.w.N.; Senat, Beschluss vom 16.04.2014 - L 11 KA 76/13 B ER -).

    Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, so dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht mehr zugemutet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 28.03.1985 - 1 BvR 1245/84 - BSG, Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R - m.w.N.; Senat, Beschluss vom 16.04.2014 - L 11 KA 76/13 B ER -).

    Wiederholt unkorrekte Abrechnungen können dabei die Zulassungsentziehung rechtfertigen, weil das Abrechnungs- und Honorierungssystem der vertragsärztlichen Versorgung auf Vertrauen aufbaut und das Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Leistungserbringers ein Fundament des Systems der vertragsärztlichen Versorgung darstellt (BSG, Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R - Urteil vom 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R - m.w.N.; Senat, Urteil vom 28.10.2009 - L 11 KA 60/08 -).

    Sie sind bereits in dem von ihm zugestandenen Umfang derart gravierend, dass sie die Entziehung der Zulassung tragen (hierzu BSG, Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R - m.w.N.; Urteil vom 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R - m.w.N.; Senat, Urteil vom 28.10.2009 - L 11 KA 60/08 - Beschluss vom 16.04.2014 - L 11 KA 76/13 B ER -).

    Dabei wird nicht verkannt, dass eine Zulassungsentziehung die Berufsfreiheit in einem Maße einschränkt, das in seiner Wirkung der Beschränkung der Berufswahl i.S. des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nahe kommt (BSG, Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R -m.w.N.; Senat, Beschluss vom 16.04.2014 - L 11 KA 76/13 B ER -).

    Eine Privilegierung durch die "Wohlverhaltensrechtsprechung" ist daher nicht mehr durch Art. 12 Abs. 1 GG geboten (BSG, Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R -).

    Der Gesetzgeber hat zudem durch die Möglichkeit von Arztanstellungen in Praxen und Medizinischen Versorgungszentren sowie die Möglichkeit, hälftige Versorgungsaufträge zu übernehmen, die Aussichten von Ärzten, auch in fortgeschrittenem Lebensalter (neu oder wieder) vertragsärztlich tätig zu werden, ohne eine eigene Praxis eröffnen zu müssen, deutlich erweitert (BSG, Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R - m.w.N.).

    Auch rein privatärztlich tätige Ärzte und in anderen Gesundheitsberufen Tätige (etwa Apotheker, Logopäden), aber auch Rechtsanwälte und Notare müssen sich nach einem Verlust ihrer bisherigen Praxis unter mehr oder weniger großem finanziellen Aufwand und unter Schaffung eines neuen Kundenstamms eine neue Praxis aufbauen (BSG, Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R -.).

    Im Übrigen müssen sich auch Ärzte - anderen Staatsbürgern vergleichbar, die infolge einer rechtskräftigen Verurteilung ihren Arbeitsplatz verlieren - nach Wiedererteilung der Approbation bzw. Wiedererlangung der Zulassung neu in ihrem Beruf einrichten, und zwar unter den dann herrschenden Bedingungen (BSG, Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R - m.w.N.).

    Das BSG hat seine Rechtsprechung, nach der im gerichtlichen Verfahren um die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung auch Umstände aus der Zeit nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen sind, bereits mit Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R - aufgegeben.

    Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 6. ist nicht veranlasst, da diese keinen eigenen Antrag gestellt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO; BSG, Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R - m.w.N.).

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