Rechtsprechung
   BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 5/15 R   

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BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 5/15 R (https://dejure.org/2015,38478)
BSG, Entscheidung vom 16.12.2015 - B 6 KA 5/15 R (https://dejure.org/2015,38478)
BSG, Entscheidung vom 16. Dezember 2015 - B 6 KA 5/15 R (https://dejure.org/2015,38478)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten des Vertragsarztrechts; Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    In Vollzeit angestellter Arzt hat keinen Anspruch auf halbe Zulassung

  • hartmannbund.de (Kurzinformation)

    Halber Vertragsarztsitz für Vollzeitbeschäftigte nicht zulässig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R

    Zulassung - vertragspsychotherapeutische bzw vertragsärztliche Versorgung -

    Auszug aus BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 5/15 R
    Mit der Frage, welche Anforderungen danach an die Verfügbarkeit des Vertragsarztes zu stellen sind und unter welchen Voraussetzungen eine andere Tätigkeit mit der vertragsärztlichen Tätigkeit vereinbar ist, hat sich der Senat in der insoweit grundlegenden Entscheidung vom 30.1.2002 (B 6 KA 20/01 R - BSGE 89, 134 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3) befasst.

    Danach stand nicht erst der hauptberufliche, vollzeitige Einsatz in einem Beschäftigungsverhältnis oder in einer anderen nicht ehrenamtlichen Tätigkeit einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zwingend entgegen (BSGE 89, 134, 138 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 22) .

    Vielmehr schloss eine Wochenarbeitszeit von mehr als 13 Stunden das ausreichende Zur-Verfügung-Stehen für eine vertragsärztliche Tätigkeit regelmäßig aus (BSGE 89, 134, 143 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 28; vgl auch BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S 41; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 2 RdNr 16; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 3 RdNr 15) .

    Bereits die Existenz des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV zeige, dass Beschränkungen, denen ein ärztlicher bzw psychologischer Leistungserbringer als Folge einer anderen von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeit unterliege, grundsätzlich geeignet seien, sich auf die gleichzeitige Tätigkeit im System des SGB V hinderlich und störend auszuwirken (BSGE 89, 134, 140 f = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 25) .

    Soweit in früheren Entscheidungen davon ausgegangen worden war, dass sogar die Inanspruchnahme der überwiegenden Arbeitskraft durch ein Beschäftigungsverhältnis für eine Niederlassung als Vertragsarzt unschädlich sei, hat der Senat daran ausdrücklich nicht mehr festgehalten (BSGE 89, 134, 140 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 24 f) .

    a) Weder dem durch das GKV-VStG geänderten Wortlaut des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV noch der Gesetzesbegründung sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der in ständiger Rechtsprechung (vgl BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 29 RdNr 31; BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 19, 24; BSGE 89, 134, 138 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 22; BSG Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B - Juris RdNr 11) entwickelte Grundsatz nicht mehr gelten sollte, nach dem jedenfalls der vollzeitige hauptberufliche Einsatz in einem Beschäftigungsverhältnis oder in einer anderen nicht ehrenamtlichen Tätigkeit den Anspruch auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ausschließt.

    Soweit der Senat in älteren Entscheidungen bezogen auf die damals rechtlich allein mögliche Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag davon ausgegangen war, dass selbst die Inanspruchnahme der überwiegenden Arbeitskraft durch eine bereits bestehende Zulassung als Kassenarzt (BSGE 21, 118, 122 = SozR Nr. 1 zu § 20 ZO-Zahnärzte) oder ein Beschäftigungsverhältnis (BSGE 26, 13, 15 = SozR Nr. 2 zu § 20 ZO-Zahnärzte; vgl auch BSGE 44, 260, 263 = SozR 2200 § 368n Nr. 13 S 41 f) für eine (weitere) Niederlassung als Vertrags(zahn-)arzt unschädlich sei, hat der Senat diese Rechtsprechung bereits mit Urteil vom 30.1.2002 ausdrücklich aufgegeben und ist davon ausgegangen, dass ein hauptberuflicher vollzeitiger Einsatz den Anspruch auf eine Zulassung in jedem Fall ausschließt (BSGE 89, 134, 138, 140 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 22, 24 f; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl Wenner, GesR 2004, 353, 354) .

    b) Die in § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV liegenden Beschränkungen verstoßen nicht gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit (stRspr vgl BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 30; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 2 RdNr 16; BSGE 89, 134 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3; vgl bereits BVerfGE 16, 286 = SozR Nr. 8 zu Art. 12 GG) .

  • BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Zulassung mit hälftigem

    Auszug aus BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 5/15 R
    a) Das LSG geht zunächst zutreffend davon aus, dass zu den Beschäftigungsverhältnissen oder anderen nicht ehrenamtlichen Tätigkeiten im Sinne dieser Vorschrift alle Tätigkeiten in einem Arbeits- oder einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gehören (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 17; BSG Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B - Juris RdNr 10) .

    Der Beklagte ist zwar im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Zulassungsgremien von einem Bewerber, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis tätig ist und der nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften für seine vertragsärztliche Tätigkeit einer Nebentätigkeitsgenehmigung bedarf, die Vorlage einer solchen verlangen können (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 29) .

    An dem Erfordernis, dass die vertragsärztliche Tätigkeit als Hauptberuf ausgeübt werden müsse, hat der Senat für den Fall der Erteilung einer Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag ausdrücklich nicht mehr festgehalten (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 23) .

    a) Weder dem durch das GKV-VStG geänderten Wortlaut des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV noch der Gesetzesbegründung sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der in ständiger Rechtsprechung (vgl BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 29 RdNr 31; BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 19, 24; BSGE 89, 134, 138 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 22; BSG Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B - Juris RdNr 11) entwickelte Grundsatz nicht mehr gelten sollte, nach dem jedenfalls der vollzeitige hauptberufliche Einsatz in einem Beschäftigungsverhältnis oder in einer anderen nicht ehrenamtlichen Tätigkeit den Anspruch auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ausschließt.

    Bezogen auf eine Zulassung mit halbem Versorgungsauftrag hat der Senat die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit als Hauptberuf zwar nicht mehr verlangt und eine gleichgewichtige Zweitbeschäftigung für möglich gehalten (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 23) , jedoch die Wahrnehmung einer vollzeitigen Beschäftigung auch neben der hälftigen Zulassung ausgeschlossen (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 19, 24) .

    Dem Einwand eines Zulassungsbewerbers, er stehe zwar formal in einer vollzeitigen Beschäftigung, arbeite aber tatsächlich nicht in dem entsprechenden Umfang, hat der Senat keine rechtliche Bedeutung beigemessen (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 24) und auch bei einem Hochschullehrer im Beamtenverhältnis unwiderleglich vermutet, dass er durch die ihm in seinem Dienstverhältnis obliegenden Pflichten im Rahmen von Lehre, Prüfung, Forschung und Mitwirkung an der akademischen Selbstverwaltung so in Anspruch genommen wird, dass er nicht gleichzeitig den Anforderungen des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV entsprechen kann (vgl BSG Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B - Juris RdNr 11) .

    b) Die in § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV liegenden Beschränkungen verstoßen nicht gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit (stRspr vgl BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 30; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 2 RdNr 16; BSGE 89, 134 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3; vgl bereits BVerfGE 16, 286 = SozR Nr. 8 zu Art. 12 GG) .

  • BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B

    Zulassung als Vertragspsychotherapeut

    Auszug aus BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 5/15 R
    a) Das LSG geht zunächst zutreffend davon aus, dass zu den Beschäftigungsverhältnissen oder anderen nicht ehrenamtlichen Tätigkeiten im Sinne dieser Vorschrift alle Tätigkeiten in einem Arbeits- oder einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gehören (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 17; BSG Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B - Juris RdNr 10) .

    a) Weder dem durch das GKV-VStG geänderten Wortlaut des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV noch der Gesetzesbegründung sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der in ständiger Rechtsprechung (vgl BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 29 RdNr 31; BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 19, 24; BSGE 89, 134, 138 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 22; BSG Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B - Juris RdNr 11) entwickelte Grundsatz nicht mehr gelten sollte, nach dem jedenfalls der vollzeitige hauptberufliche Einsatz in einem Beschäftigungsverhältnis oder in einer anderen nicht ehrenamtlichen Tätigkeit den Anspruch auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ausschließt.

    Die bei Hochschullehrern zweifellos bestehende Flexibilität bei der Einteilung der Arbeitszeit ändert nichts daran, dass auch sie sich ihrem Beruf nach § 34 Satz 1 BeamtStG grundsätzlich mit vollem persönlichen Einsatz zu widmen haben (zur entsprechenden Vorgängerregelung des § 36 Satz 1 Beamtenrechtsrahmengesetz vgl BSG Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B - Juris RdNr 10) .

    Dem Einwand eines Zulassungsbewerbers, er stehe zwar formal in einer vollzeitigen Beschäftigung, arbeite aber tatsächlich nicht in dem entsprechenden Umfang, hat der Senat keine rechtliche Bedeutung beigemessen (BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 24) und auch bei einem Hochschullehrer im Beamtenverhältnis unwiderleglich vermutet, dass er durch die ihm in seinem Dienstverhältnis obliegenden Pflichten im Rahmen von Lehre, Prüfung, Forschung und Mitwirkung an der akademischen Selbstverwaltung so in Anspruch genommen wird, dass er nicht gleichzeitig den Anforderungen des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV entsprechen kann (vgl BSG Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 61/02 B - Juris RdNr 11) .

  • BSG, 05.11.1997 - 6 RKa 52/97

    Gegenstandswert bei vertragsärztlichen Zulassungsverfahren

    Auszug aus BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 5/15 R
    Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass der Senat in einer Entscheidung vom 5.11.1997 (BSGE 81, 143 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16) bei einem als Chefarzt in einem Krankenhaus tätigen Arzt für Pathologie einen Anspruch auf eine vertragsärztliche Zulassung ua wegen des fehlenden Patientenkontakts und des für Pathologen geltenden Überweisungsvorbehalts aus § 13 Abs. 4 BMV-Ä bejaht hat.

    Zudem wich der der genannten Entscheidung des Senats vom 5.11.1997 zugrunde liegende Fall von der vorliegenden Fallgestaltung insofern ab, als der Arzt seine Beschäftigung als angestellter Krankenhausarzt auf die Hälfte der tariflichen Arbeitszeit reduziert hatte (vgl BSGE 81, 143, 149 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16 S 50, 56) .

  • BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 23/01 R

    Vertragärztliche Versorgung - Zulassungsbewerber - Beschäftigungsverhältnis -

    Auszug aus BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 5/15 R
    Vielmehr schloss eine Wochenarbeitszeit von mehr als 13 Stunden das ausreichende Zur-Verfügung-Stehen für eine vertragsärztliche Tätigkeit regelmäßig aus (BSGE 89, 134, 143 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 28; vgl auch BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S 41; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 2 RdNr 16; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 3 RdNr 15) .

    In dem Umstand, dass die Erteilung der Zulassung gemäß § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die für Erteilung der Ermächtigung nicht gelten, liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 4) .

  • BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 22/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirksamkeit der Zulassung mit Bedingung -

    Auszug aus BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 5/15 R
    Vielmehr schloss eine Wochenarbeitszeit von mehr als 13 Stunden das ausreichende Zur-Verfügung-Stehen für eine vertragsärztliche Tätigkeit regelmäßig aus (BSGE 89, 134, 143 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 28; vgl auch BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S 41; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 2 RdNr 16; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 3 RdNr 15) .

    b) Die in § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV liegenden Beschränkungen verstoßen nicht gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit (stRspr vgl BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 30; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 2 RdNr 16; BSGE 89, 134 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3; vgl bereits BVerfGE 16, 286 = SozR Nr. 8 zu Art. 12 GG) .

  • BSG, 04.06.1964 - 6 RKa 13/62
    Auszug aus BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 5/15 R
    Soweit der Senat in älteren Entscheidungen bezogen auf die damals rechtlich allein mögliche Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag davon ausgegangen war, dass selbst die Inanspruchnahme der überwiegenden Arbeitskraft durch eine bereits bestehende Zulassung als Kassenarzt (BSGE 21, 118, 122 = SozR Nr. 1 zu § 20 ZO-Zahnärzte) oder ein Beschäftigungsverhältnis (BSGE 26, 13, 15 = SozR Nr. 2 zu § 20 ZO-Zahnärzte; vgl auch BSGE 44, 260, 263 = SozR 2200 § 368n Nr. 13 S 41 f) für eine (weitere) Niederlassung als Vertrags(zahn-)arzt unschädlich sei, hat der Senat diese Rechtsprechung bereits mit Urteil vom 30.1.2002 ausdrücklich aufgegeben und ist davon ausgegangen, dass ein hauptberuflicher vollzeitiger Einsatz den Anspruch auf eine Zulassung in jedem Fall ausschließt (BSGE 89, 134, 138, 140 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 22, 24 f; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl Wenner, GesR 2004, 353, 354) .
  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Satzungsbestimmung - Rechtswidrigkeit - Arzt -

    Auszug aus BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 5/15 R
    Ob das dazu vom LSG in Bezug genommene Urteil des Senats vom 14.3.2001 (B 6 KA 54/00 R - BSGE 88, 20 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 12) , in dem es um die Frage ging, ob Vertragsärzte die Erbringung von aus ihrer Sicht unzureichend vergüteten Leistungen ablehnen dürfen, auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar ist und welche Anforderungen angesichts einer zunehmenden Spezialisierung an die Breite des ärztlichen Leistungsangebots zu stellen sind, lässt der Senat dahinstehen.
  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 44/10 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Flexibilisierungsoptionen des

    Auszug aus BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 5/15 R
    Die hier vertretene Auslegung des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV dahin, dass eine hälftige Zulassung nicht neben einer vollzeitigen Tätigkeit erteilt werden kann, steht im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, nach der zwar zwei Zulassungen mit halbem Versorgungsauftrag nebeneinander erteilt werden können (BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 29 RdNr 31) , neben einer vollen Zulassung jedoch kein Raum für eine weitere Zulassung ist (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 25 RdNr 23; BSG Beschluss vom 9.2.2011 - B 6 KA 44/10 B - Juris RdNr 11) .
  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 5/15 R
    Mit § 98 Abs. 2 Nr. 10 SGB V existiert auch die erforderliche (vgl BSG SozR 4-5520 § 19 Nr. 3 RdNr 21, zur Veröffentlichung auch für BSGE vorgesehen; BVerfGE 114, 196, 239 f = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9 RdNr 109) Ermächtigungsgrundlage.
  • BSG, 15.09.1977 - 6 RKa 12/77

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BSG, 07.12.1966 - 6 RKa 1/64

    Kassenarzt - Eignung als Kassenzahnarzt - Polizeizahnarzt

  • BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvL 1/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 368a Abs. 1 S. 1 RVO

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.2011 - 2 A 10040/11

    Nebentätigkeitsrecht: Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B

    Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne Fristsetzung für Stellungnahme,

  • BSG, 12.12.2018 - B 6 KA 50/17 R

    Müssen ermächtigte Krankenhausärzte am ärztlichen Notdienst teilnehmen?

    Eine Zulassung kommt für sie in der Regel nicht in Betracht, da sie wegen ihres Beschäftigungsverhältnisses für die ambulante Versorgung persönlich nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung stehen ( vgl BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 19/15 R - BSGE 120, 197 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 4; BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 5/15 R - MedR 2016, 823) .
  • BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 19/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - vollzeitige Beschäftigung oder sonstige nicht

    Damit kann die Erteilung der Zulassung auch nicht mehr pauschal von der - damit unmittelbar zusammenhängenden - Einhaltung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von insgesamt 52 Wochenstunden (vgl dazu BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 5/15 R - zur Veröffentlichung für SozR vorgesehen) oder davon abhängig gemacht werden, dass der Arzt nicht überwiegend in einem Beschäftigungsverhältnis tätig ist.
  • BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 32/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung für zwei Fachgebiete - Verzicht auf eine

    Die Zulassung umfasst auch bei einer zugelassenen Tätigkeit in zwei Fachgebieten stets insgesamt nur einen vollen Versorgungsauftrag - ggf auch in Form zweier hälftiger Versorgungsaufträge (BSG Beschluss vom 9.2.2011, B 6 KA 44/10 B, RdNr 10 - Juris; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 25 RdNr 23; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 29 RdNr 38 sowie BSG Urteile vom 16.12.2015, B 6 KA 19/15 R, RdNr 35 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-5520 § 20 Nr. 4 vorgesehen - und B 6 KA 5/15 R = MedR 2016, 823 ff) ; dies entspricht der Systematik des Zulassungsrechts (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 25 RdNr 23) .

    Anders als bei einer "verzichtsähnlichen Erklärung" vorausgesetzt, wollte der Kläger seine vertragsärztliche Tätigkeit mithin gerade nicht auf ein Fachgebiet beschränken und hätte dies angesichts der beabsichtigten Vollzeittätigkeit im MVZ auch gar nicht können (siehe hierzu auch BSG Urteile vom 16.12.2015, B 6 KA 19/15 R, RdNr 35 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-5520 § 20 Nr. 4 vorgesehen - und B 6 KA 5/15 R, RdNr 36 = MedR 2016, 823 ff) .

  • BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 1/16 R

    Vertragsarzt - Zulassung für zwei Fachgebiete (hier: Frauenheilkunde und

    Die Zulassung umfasst auch bei einer zugelassenen Tätigkeit in zwei Fachgebieten stets insgesamt nur einen vollen Versorgungsauftrag - ggf auch in Form zweier hälftiger Versorgungsaufträge (BSG Beschluss vom 9.2.2011, B 6 KA 44/10 B, RdNr 10 - Juris; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 25 RdNr 23; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 29 RdNr 38 sowie BSG Urteile vom 16.12.2015, B 6 KA 19/15 R, RdNr 35 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-5520 § 20 Nr. 4 vorgesehen - und B 6 KA 5/15 R = MedR 2016, 823 ff) ; dies entspricht der Systematik des Zulassungsrechts (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 25 RdNr 23) .

    Anders als bei einer "verzichtsähnlichen Erklärung" vorausgesetzt, wollte der Kläger seine vertragsärztliche Tätigkeit mithin gerade nicht auf ein Fachgebiet beschränken und hätte dies angesichts der beabsichtigten Vollzeittätigkeit im MVZ auch gar nicht können (siehe hierzu auch BSG Urteile vom 16.12.2015, B 6 KA 19/15 R, RdNr 35 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-5520 § 20 Nr. 4 vorgesehen - und B 6 KA 5/15 R, RdNr 36 = MedR 2016, 823 ff) .

  • SG Düsseldorf, 28.09.2016 - S 2 KA 1445/16

    Anspruch eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) auf Anstellung eines

    Neben einer vollen Zulassung ist deshalb kein Raum für eine weitere Zulassung (BSG, Urteile vom 16.12.2015 - B 6 KA 5/15 R -(Rn. 36); vom 11.05.2011 - B 6 KA 2/10 R - (Rn. 23)).
  • BSG, 12.02.2020 - B 6 KA 25/19 B

    Zulassung mit einem halben Versorgungsauftrag als Hausarzt neben einer

    Der Senat hat in zahlreichen Entscheidungen (BSG Beschluss vom 9.2.2011 - B 6 KA 44/10 B - juris; BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 11/14 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 29 RdNr 38; BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 19/15 R - BSGE 120, 197 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 4 RdNr 35; BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 5/15 R - MedR 2016, 823 = juris RdNr 36; BSG Urteil vom 28.9.2016 - B 6 KA 1/16 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 30 RdNr 27 f, jeweils mwN) dargelegt, dass einem Arzt nicht mehr als eine Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag zugeordnet werden kann.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.06.2019 - L 24 KA 39/17

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Zulassung - Versorgungsauftrag

    § 20 Ärzte-ZV regele nur die Prüfung einer Zulassung zu einem Versorgungsauftrag neben einer Beschäftigung, jedoch nicht neben einer bereits bestehenden vertragsärztlichen Tätigkeit (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 6 KA 5/15 R).
  • BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 84/17 B

    Vertragsarzthonorar

    Die vom Senat im Zusammenhang mit der Frage, ob Vertragsärzte die Erbringung von aus ihrer Sicht unzureichend vergüteten Leistungen ablehnen dürfen, erhobene grundsätzliche Forderung nach einem dem Umfang der Zulassung entsprechenden Leistungsangebot schließt eine Einschränkung des Leistungsspektrums bei einer zulässigen Spezialisierung der ärztlichen Tätigkeit nicht aus (vgl BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 54 RdNr 27; BSGE 88, 20, 25 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 12; vgl auch Urteil des Senats vom 16.12.2015 - B 6 KA 5/15 R - MedR 2016, 823, Juris, RdNr 39).
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