Rechtsprechung
   BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 51/02 R   

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    Abzüge von der Vergütung für ambulante Notfallleistungen

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Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NZS 2004, 497



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Wird zitiert von ... (54)  

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R  

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Weitere Aufgabenbereiche sind insbesondere die Sicherstellung und Gewährleistung einer ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Versorgung sowie die Interessenvertretung und Öffentlichkeitsarbeit gegenüber Krankenkassen und politischen Institutionen (zu diesen Aufgaben s zB BSG SozR 3-2500 § 75 Nr. 8 S 34; SozR 4-2500 § 75 Nr. 2 RdNr 13; Schiller in Schnapp/Wigge , Handbuch des Vertragsarztrechts, 2002, § 5 a II ; Clemens in: von Wulffen/Krasney , Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004, S 373, 394 bis 396).

    Hiernach müssen die Satzungen der KÄVen Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel enthalten, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind (vgl dazu BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 5 S 12; s aber auch BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 2 zur Erhebung von Verwaltungskosten ohne zu Grunde liegende Satzungsregelung).

  • BSG, 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R  

    Krankenversicherung - Weitergabe von Patientendaten durch Leistungserbringer -

    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl ua SozR 3-2500 § 120 Nr. 7 S 37; SozR 4-2500 § 75 Nr. 2 RdNr 5 f) entschieden hat, werden die in Notfällen von Nichtvertragsärzten und Krankenhäusern erbrachten Notfallleistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durchgeführt und sind aus der Gesamtvergütung zu honorieren.
  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 31/05 R  

    Vertragsärztliche Versorgung - keine geringere Vergütung ambulanter

    Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf (höhere) Vergütung der in ihrem Krankenhaus durchgeführten ambulanten Notfallbehandlungen ist, wie der Senat wiederholt entschieden hat, nicht § 120 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), sondern vielmehr die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 des auf der Grundlage von § 115 Abs. 1 SGB V für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen am 10. Mai 1994 abgeschlossenen dreiseitigen Krankenhausvertrages (eingehend BSG SozR 3-2500 § 115 Nr. 1 S 4; s auch BSG SozR 3-2500 § 120 Nr. 12 S 54 sowie BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 2 RdNr 6).

    Der Vergütungsanspruch der Krankenhäuser oder Nichtvertragsärzte für Notfallbehandlungen darf deshalb gegenüber dem Vergütungsniveau der Vertragsärzte nur dann reduziert oder im Umfang eingeschränkt werden, wenn dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (BSG SozR 3-2500 § 120 Nr. 7 S 37 f; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 2 RdNr 6).

    Diese einvernehmliche vertragliche Vereinbarung indiziert die Angemessenheit der auch ohne entsprechende Regelung im HVM oder im Krankenhausvertrag von den Krankenhäusern für die von ihnen abgerechneten Notfallbehandlungen an die KÄV zu entrichtenden Verwaltungskosten (vgl BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 2 RdNr 8).

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