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   BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 51/97 R   

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https://dejure.org/1999,2461
BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 51/97 R (https://dejure.org/1999,2461)
BSG, Entscheidung vom 03.03.1999 - B 6 KA 51/97 R (https://dejure.org/1999,2461)
BSG, Entscheidung vom 03. März 1999 - B 6 KA 51/97 R (https://dejure.org/1999,2461)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Vergütung - Präventionsleistung im Rahmen der Schwangerschafts- und Mutterschaftsvorsorge - Bildung von separatem Teilbudget oder gesonderten Honorartopf

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arzt - Vertragsarzt - Vertragsärztliche Versorgung - Vergütung - Quartal - Frauenheilkunde - Geburtshilfe - Präventivmaßnahmen - Präventiv - Leistung - Früherkennung - Betreuung - Schwangerschaft - Punktwert - Zuschlagspunktwert - Honorar - Honorarverteilungsmaßstab - ...

  • Judicialis

    SGB V § 85 Abs 3a Satz 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bildung von separatem Teilbudgets bei der Honorarverteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 61/94

    Anwendbarkeit von § 96 SGG auf Folgebescheide in vertragsärztlichen

    Auszug aus BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 51/97 R
    Sie entspreche den gesetzlichen Vorgaben insbesondere des § 85 Abs. 4 und Abs. 4a SGB V. Dies ergebe sich aus den vom BSG in seinen Urteilen vom 7. Februar 1996 (6 RKa 42/95 und 6 RKa 61/94) dargelegten Grundsätzen zur Honorarverteilung für Leistungen des ambulanten Operierens.

    Ebenso habe es das BSG in seinem Urteil vom 7. Februar 1996 (BSGE 77, 279, 284 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 10 S 59) gesehen, das der KÄV, die einen gesonderten Vergütungstopf für die Leistungen des ambulanten Operierens gebildet hatte, bescheinigt habe, den so bereitgestellten Vergütungsanteil "wie vorgeschrieben" für die Honorierung dieser Leistungen verwendet zu haben.

    Der Senat hat zu dem entsprechenden Problem bei der Förderung des ambulanten Operierens (§ 85 Abs. 3a Satz 6, Abs. 4a Satz 3 erster Halbsatz SGB V) im einzelnen ausgeführt (Urteile vom 7. Februar 1996, BSGE 77, 279, 284 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 10 S 59 ff und BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 S 78 ff), daß die KÄVen bei der Honorarverteilung entweder ein separates Teilbudget für die zu fördernden Leistungen bilden und diesem die Zuschläge hinzufügen konnten.

    Die in den genannten Entscheidungen bei der Erörterung des Modells eines separaten Teilbudgets verwendete Formulierung "wie vorgeschrieben" (BSGE 77, 279, 284 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 10 S 59 und BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 S 78) bezieht sich, wie der Kontext deutlich macht, lediglich darauf, daß der zusätzlich bereitzustellende Anteil an der Gesamtvergütung für die zu fördernden Leistungen verwendet werden muß.

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 42/95

    Berücksichtigung von Folgebescheiden in vertragsärztlichen Honorarstreitigkeiten,

    Auszug aus BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 51/97 R
    Sie entspreche den gesetzlichen Vorgaben insbesondere des § 85 Abs. 4 und Abs. 4a SGB V. Dies ergebe sich aus den vom BSG in seinen Urteilen vom 7. Februar 1996 (6 RKa 42/95 und 6 RKa 61/94) dargelegten Grundsätzen zur Honorarverteilung für Leistungen des ambulanten Operierens.

    Der Senat hat zu dem entsprechenden Problem bei der Förderung des ambulanten Operierens (§ 85 Abs. 3a Satz 6, Abs. 4a Satz 3 erster Halbsatz SGB V) im einzelnen ausgeführt (Urteile vom 7. Februar 1996, BSGE 77, 279, 284 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 10 S 59 ff und BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 S 78 ff), daß die KÄVen bei der Honorarverteilung entweder ein separates Teilbudget für die zu fördernden Leistungen bilden und diesem die Zuschläge hinzufügen konnten.

    Die in den genannten Entscheidungen bei der Erörterung des Modells eines separaten Teilbudgets verwendete Formulierung "wie vorgeschrieben" (BSGE 77, 279, 284 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 10 S 59 und BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 S 78) bezieht sich, wie der Kontext deutlich macht, lediglich darauf, daß der zusätzlich bereitzustellende Anteil an der Gesamtvergütung für die zu fördernden Leistungen verwendet werden muß.

  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 7/99 R

    Praxisbudgets der Kassenärztlichen Vereinigung, Gestaltungsfreiheit bei der

    Im übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 3. März 1999 - B 6 KA 51/97 R - im Anschluß an die Urteile vom 7. Februar 1996 (BSGE 77, 279, 284 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 10 S 59 ff und BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 S 78 ff - ambulantes Operieren -) ausgeführt, daß der KÄV zur Umsetzung der Verpflichtung aus § 85 Abs. 3a Satz 7 SGB V iVm § 85 Abs. 4a Satz 3 SGB V ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht, der es ausschließt, sie zu einer bestimmten Form der Honorierung zu verpflichten.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.11.2006 - L 3 KA 449/03

    Rechtmäßigkeit der Höhe des Punktwertes bei der Vergütung von Primärkassenfällen;

    Diese so genannte "Prämienlösung" (zu deren Zulässigkeit: BSG-Urteil vom 03. März 1999 - B 6 KA 51/97 R) führt - im Gegensatz zu der bis 1994 von der Beklagten angewandten "Separationslösung" (zu den Unterschieden vgl. im Einzelnen BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 10) - zu einer honorarmäßigen Besserstellung der Operations- und Anästhesieleistungen gegenüber den anderen ärztlichen Leistungen, wobei die vom Gesetzgeber gewünschte Mengenausweitung durch Verlagerung von Operationen aus dem stationären in den ambulanten Bereich damit (auch) aus dem allgemeinen Vergütungsaufkommen für die vertragsärztliche Versorgung finanziert wird (BSG a.a.O.).
  • LSG Hessen, 18.11.2015 - L 4 KA 27/12

    Quotierte Vergütung von ärztlichen Vorwegleistungen

    Solche sog. Honorartöpfe seien bisher von der Rechtsprechung als zulässig angesehen worden (Hinweis auf BSG, Urteil vom 7. Februar 1996, 6 RKa 68/94, Juris Rn. 18 ff.; BSG, Urteil vom 3. März 1999, B 6 KA 51/97 R, Juris Rn. 14 m.w.N.).
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