Weitere Entscheidung unten: BSG, 28.01.2009

Rechtsprechung
   BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL, B 6 KA 53/07 B   

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BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL, B 6 KA 53/07 B (https://dejure.org/2013,13138)
BSG, Entscheidung vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL, B 6 KA 53/07 B (https://dejure.org/2013,13138)
BSG, Entscheidung vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL, B 6 KA 53/07 B (https://dejure.org/2013,13138)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer - Umstände des Einzelfalls - allgemeiner Wertungsrahmen - durchschnittliche Dauer vergleichbarer Verfahren - Entschädigung nach Monaten - sozialgerichtliches Verfahren

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 1 GVG, § 198 Abs 2 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 3 GVG
    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer - Umstände des Einzelfalls - allgemeiner Wertungsrahmen - durchschnittliche Dauer vergleichbarer Verfahren - zeitanteilige Entschädigung - sozialgerichtliches Verfahren

  • IWW
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer - Umstände des Einzelfalls - allgemeiner Wertungsrahmen - durchschnittliche Dauer vergleichbarer Verfahren - zeitanteilige Entschädigung - sozialgerichtliches Verfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer - Umstände des Einzelfalls - allgemeiner Wertungsrahmen - durchschnittliche Dauer vergleichbarer Verfahren - zeitanteilige Entschädigung - sozialgerichtliches Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Elterngeld sowie Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 113, 75
 
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Wird zitiert von ... (230)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 53/07 B

    Zulässigkeit der Mitwirkung ehrenamtlicher Richter im sozialgerichtlichen

    Auszug aus BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL
    Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Entschädigung wegen einer unangemessenen Dauer des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht (BSG) - B 6 KA 53/07 B - hat.

    Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der unangemessenen Dauer seines Verfahrens gegen den Berufungsausschuss Psychotherapeuten/Krankenkassen im Lande Bremen vor dem BSG - B 6 KA 53/07 B - eine angemessene Entschädigung von mindestens 900 Euro zu zahlen.

    Der Senat hat gemäß § 106 SGG eine Auskunft des Vorsitzenden des 6. Senats des BSG - Vorsitzender Richter am BSG Prof. Dr. W. zur Erläuterung des Verfahrensganges und der Schwierigkeit des Verfahrens - B 6 KA 53/07 B - eingeholt.

    Die Beschwerdeakten des BSG - B 6 KA 53/07 B - sind ebenfalls Gegenstand des Verfahrens.

    Das vom Kläger als unangemessen lang angesehene Verfahren des BSG - B 6 KA 53/07 B - ist durch den Beschluss des BSG vom 28.1.2009 - spätestens durch den Beschluss des BVerfG vom 8.6.2009 - beendet worden und damit bei Inkrafttreten des ÜGG am 3.12.2011 abgeschlossen gewesen.

    Der Kläger begehrt Entschädigung wegen einer unangemessenen Dauer des Verfahrens - B 6 KA 53/07 B -.

    Der Senat hält eine Entschädigung von 700 Euro für angemessen, weil das Verfahren - B 6 KA 53/07 B - etwa sieben Monate zu lange gedauert hat.

    a) Das Verfahren - B 6 KA 53/07 B - war unangemessen lang.

    Damit erstreckt sich die Dauer des Verfahrens - B 6 KA 53/07 B - von der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers am 15.8.2007 bis zur Zustellung des Beschlusses des 6. Senats vom 28.1.2009 beim Kläger am 11.3.2009.

    Unter Berücksichtigung der genannten Umstände geht der Senat davon aus, dass für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - B 6 KA 53/07 B - die Grenze der Angemessenheit - allgemein betrachtet - bei einer Verfahrensdauer von etwa einem Jahr überschritten war (vgl allg dazu Roderfeld in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2013, § 198 GVG RdNr 25) .

    dd) In Ansehung des konkreten Ablaufs des Verfahrens - B 6 KA 53/07 B - kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass sich eine Verzögerung von etwa sieben Monaten feststellen lässt.

    Es war angesichts der Notwendigkeit eines geordneten Geschäftsablaufs im Hinblick auf die übrigen Verfahren des 6. Senats nicht geboten, nur für die Beschlussfassung über die Sachen B 6 KA 53/07 B und B 6 KA 54/07 B vor der am 20.6.2008 bereits absehbaren Sitzung am 16.7.2008 eine gesonderte Beratung mit ehrenamtlichen Richtern anzusetzen.

  • BSG, 21.02.2013 - B 6 KA 54/07 B

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Rechtsweg zu den

    Auszug aus BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL
    Zunächst handelte es sich - auch mit Blick auf das vom Kläger parallel dazu geführte Verfahren gegen den Berufungsausschuss Niedersachsen - B 6 KA 54/07 B - um ein formell- und materiell-rechtlich besonders schwieriges Verfahren.

    Es war angesichts der Notwendigkeit eines geordneten Geschäftsablaufs im Hinblick auf die übrigen Verfahren des 6. Senats nicht geboten, nur für die Beschlussfassung über die Sachen B 6 KA 53/07 B und B 6 KA 54/07 B vor der am 20.6.2008 bereits absehbaren Sitzung am 16.7.2008 eine gesonderte Beratung mit ehrenamtlichen Richtern anzusetzen.

  • EGMR, 29.09.2011 - 854/07

    Späth ./. Deutschland

    Auszug aus BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL
    Im Jahr 2011 ist von den 7 Entscheidungen des EGMR gegen Deutschland in einem Fall von der Festsetzung einer Entschädigung abgesehen worden, weil für den Beschwerdeführer eine Dringlichkeit des Ausgangsverfahrens entfallen war (s Urteil 854/07 vom 29.9.2011, zitiert nach dem Bericht des BMJ über die Rechtsprechung des EGMR und die Umsetzung seiner Urteile in Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2011, S 15 bis 18) .
  • EGMR, 01.04.2010 - 12852/08

    Rechtssache N. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL
    In drei Verfahren davon hat der EGMR von der Festsetzung einer Entschädigung abgesehen (s Urteile in den Sachen 40009/04 vom 7.1.2010, 36395/07 vom 25.2.2010 und 12852/08 vom 1.3.2010) , in zwei Verfahren, weil der Beschwerdeführer selbst in erheblichem Umfang Verzögerungen verursacht hatte, und in einem Verfahren, weil eine Kausalität zwischen der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK und dem geltend gemachten immateriellen Nachteil nicht vorlag.
  • BVerfG, 13.08.2012 - 1 BvR 1098/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die überlange Dauer eines

    Auszug aus BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL
    Denn die Beklagte hat als Gerichtsträger die ausreichende persönliche Ausstattung der Spruchkörper zu gewährleisten (vgl BT-Drucks 17/3802, S 19; allg auch BVerfG Beschluss vom 13.8.2012 - 1 BvR 1098/11 - NZS 2013, 21 RdNr 19 mwN) .
  • LSG Baden-Württemberg, 21.11.2012 - L 2 SF 436/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung wegen überlangen Gerichtsverfahrens

    Auszug aus BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL
    Diese hat der Kläger - was im Rahmen des Art. 23 S 1 ÜGG erforderlich sein dürfte (vgl dazu Wenner, SozSich 2012, 32, 35; Söhngen, NZS 2012, 493, 497; s auch Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 17/3802 S 31, identisch BR-Drucks 540/10 S 46; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks 17/7217 S 30 f; s LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.11.2012 - L 2 SF 436/12 EK - anhängig unter - B 10 ÜG 1/13 B -) unter Beachtung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 35 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) erhoben.
  • BSG, 27.06.2013 - B 10 ÜG 1/13 B

    Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und

    Auszug aus BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL
    Diese hat der Kläger - was im Rahmen des Art. 23 S 1 ÜGG erforderlich sein dürfte (vgl dazu Wenner, SozSich 2012, 32, 35; Söhngen, NZS 2012, 493, 497; s auch Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 17/3802 S 31, identisch BR-Drucks 540/10 S 46; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks 17/7217 S 30 f; s LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.11.2012 - L 2 SF 436/12 EK - anhängig unter - B 10 ÜG 1/13 B -) unter Beachtung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 35 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) erhoben.
  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel -

    Bei Überlänge eines Gerichtsverfahrens kommt eine Kompensation eines Nichtvermögensschadens durch die gerichtliche Feststellung der Überlänge des Verfahrens nur ausnahmsweise in Betracht (vgl BSG vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL = BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr 1).

    Die Klagefrist ist als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung vom Gericht von Amts wegen zu prüfen (vgl BGH Urteil vom 5.12.2013 - III ZR 73/13 - Juris RdNr 18, BGHZ 199, 190 = NJW 2014, 789; Senatsurteile vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL -, BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1 und - B 10 ÜG 2/12 KL - jeweils RdNr 17 mwN) .

    f) Die Entschädigungsklage ist schließlich als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) statthaft, ohne dass zuvor ein vom Gesetz nicht vorgesehener Verwaltungsakt (vgl § 198 Abs. 5 GVG) zu ergehen hatte (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL -, BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1 und - B 10 ÜG 2/12 KL -, jeweils RdNr 15) .

    Der unbestimmte Rechtsbegriff "unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens" ist daher insbesondere unter Rückgriff auf diejenigen Grundsätze auszulegen, die der EGMR zu Art. 6 Abs. 1 S 1 EMRK und das BVerfG zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie zum Justizgewährleistungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelt haben (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, RdNr 25) .

    Auf dieser Grundlage ergibt erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL -, BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, RdNr 26; BGH Urteil vom 13.3.2014 - III ZR 91/13 -, NJW 2014, 1816, Juris RdNr 31) .

    Die zügige Erledigung eines Rechtsstreits ist kein Selbstzweck; vielmehr verlangt das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands durch das dazu berufene Gericht Bei der Bestimmung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer sind daher keine zu engen zeitlichen Grenzen zu ziehen (vgl BSG Urteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - aaO, RdNr 27; BVerwG Urteil vom 11.7.2013, BVerwGE 147, 146, RdNr 41 f mwN; BFH Zwischenurteil vom 11.7.2013 - X K 13/12 - aaO, RdNr 54) .

    Die Bestimmung der maximal zulässigen, noch angemessenen Verfahrenslaufzeit kann jeweils nur aufgrund einer abschließenden Gesamtbetrachtung und -würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls insbesondere mit Blick auf die von § 198 Abs. 1 S 2 GVG genannten Kriterien erfolgen (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, RdNr 28; BVerwG Urteil vom 27.2.2014 - 5 C 1/13 D - Juris RdNr 28) .

    Obwohl die maßgebliche Gesamtabwägung nach den Vorgaben des § 198 Abs. 1 S 2 GVG in jedem Einzelfall durchzuführen ist und der Gesetzgeber von der Einführung bestimmter Grenzwerte (Fristen) für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen hat (BT-Drucks 17/3802 S 18: Senatsurteile vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1 und - B 10 ÜG 2/12 KL -, jeweils zu RdNr 25 ff mwN) , lässt es sich zur Gewährleistung möglichst einheitlicher Rechtsanwendung und damit aus Gründen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit andererseits nicht vermeiden, in Entschädigungssachen zeitraumbezogene Konkretisierungen vorzunehmen.

    Hier wird das LSG ggf prüfen müssen, ob Umstände vorliegen, die geeignet erscheinen, die gesetzliche Vermutung des § 198 Abs. 1 S 1 GVG (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 bis 86 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, SozR 4-1500 § 2 Nr. 1) zu widerlegen.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL -, aaO) , kommt bei festgestellter Überlänge eines Gerichtsverfahrens eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens aber nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Verfahren beispielsweise für den Entschädigungskläger keine besondere Bedeutung hatte oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat.

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Der unbestimmte Rechtsbegriff "unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens" ist daher insbesondere unter Rückgriff auf diejenigen Grundsätze auszulegen, die der EGMR zu Art. 6 Abs. 1 S 1 EMRK und das BVerfG zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie zum Justizgewährleistungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelt haben (vgl Urteil des Senats vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, RdNr 25) .

    Auf dieser Grundlage ergibt erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, RdNr 26; BGH Urteil vom 13.3.2014 - III ZR 91/13 - NJW 2014, 1816, Juris RdNr 31) .

    hh) Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Entschädigungsgericht wird dieses Folgendes berücksichtigen müssen: Die Bestimmung der maximal zulässigen, noch angemessenen Verfahrenslaufzeit kann jeweils nur aufgrund einer abschließenden Gesamtbetrachtung und -würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls insbesondere mit Blick auf die von § 198 Abs. 1 S 2 GVG benannten Kriterien erfolgen (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, RdNr 28; BVerwG Urteil vom 27.2.2014 - 5 C 1/13 D - Juris RdNr 28) .

    Obwohl die maßgebliche Gesamtabwägung nach den Vorgaben des § 198 Abs. 1 S 2 GVG in jedem Einzelfall durchzuführen ist und der Gesetzgeber von der Einführung bestimmter Grenzwerte (Fristen) für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen hat (vgl BT-Drucks 17/3802 S 18; Senatsurteile vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1 und B 10 ÜG 2/12 KL - jeweils zu RdNr 25 ff mwN) , lässt es sich zur Gewährleistung möglichst einheitlicher Rechtsanwendung und damit aus Gründen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit andererseits nicht vermeiden, in Entschädigungssachen zeitraumbezogene Konkretisierungen vorzunehmen.

    Hier wird das LSG gegebenenfalls prüfen müssen, ob Umstände vorliegen, die - anders als nach seinen Feststellungen im Fall des überlangen Verfahrens wegen Rentenantragstellung - geeignet erscheinen, die gesetzliche Vermutung des § 198 Abs. 2 S 1 GVG (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, SozR 4-1500 § 202 Nr. 1) zu widerlegen.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, SozR 4-1500 § 202 Nr. 1 mwN) , kommt bei festgestellter Überlänge eines Gerichtsverfahrens eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens aber nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Verfahren beispielsweise für den Entschädigungskläger keine besondere Bedeutung hatte oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat.

  • BGH, 23.01.2014 - III ZR 37/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens:

    aa) Der für den gesetzlich normierten Entschädigungsanspruch maßgebende Haftungsgrund ist die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit (vgl. BSG, Urteile vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL und 2/12 KL, BeckRS 2013, 69771 und 2013, 69268, jeweils Rn. 25; BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D und 5 C 27.12.

    Die Verfahrensdauer muss eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen (Rechtsstaatsprinzip, Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit) für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 31 und vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 42; vgl. BVerfG, NVwZ 2013, 789, 791 f; BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn. 39 und 5 C 27.12 D Rn. 31; siehe auch BFH, BeckRS 2013, 96642 Rn. 53; BSG, Urteile vom 21. Februar 2013 aaO jeweils Rn. 26: "deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen").

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Rechtsprechung
   BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 53/07 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,9882
BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 53/07 B (https://dejure.org/2009,9882)
BSG, Entscheidung vom 28.01.2009 - B 6 KA 53/07 B (https://dejure.org/2009,9882)
BSG, Entscheidung vom 28. Januar 2009 - B 6 KA 53/07 B (https://dejure.org/2009,9882)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Mitwirkung ehrenamtlicher Richter im sozialgerichtlichen Verfahren; Quotierung bei der Berufung; Darlegung der Abweichung von der Liste bei der Heranziehung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 20.04.2001 - IV R 32/00

    Ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts - Anspruch auf Unterlageneinsicht -

    Auszug aus BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 53/07 B
    Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Auswahl der ehrenamtlichen Richter eine Manipulation oä zugrunde liegen könnte (s hierzu BFHE 194, 346, 350 = BStBl II 2001, 651, 653 = NVwZ 2002, 381, 382 - unter 3 b aa [1] mit BVerfG-, BVerwG- und BFH-Angaben).

    Insoweit ist ebenfalls auf die Ausführungen des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil BFHE 194, 346 (= BStBl II 2001, 651 = NVwZ 2002, 381) zu verweisen, wonach die Frage der Mangelhaftigkeit des Geschäftsverteilungsplans und seiner Anwendung entsprechend den Maßstäben des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu beurteilen ist.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Gericht nur dann gehalten ist, die Mitteilung eines ehrenamtlichen Richters über eine Verhinderung nachzuprüfen, wenn dieser keine oder keine ausreichenden Angaben zum Grund seiner Verhinderung gemacht hat (BFHE 194, 346, 351 = BStBl II 2001, 651, 654 = NVwZ 2002, 381, 383 unter 3 b cc [1] und [2]).

  • BSG, 13.05.1998 - B 6 KA 31/97 R

    Ablehnung von Vertragsärzten als ehrenamtliche Richter - Mitwirkung an einem

    Auszug aus BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 53/07 B
    Hierzu hat das Bundessozialgericht (BSG) unter Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in seinem Urteil vom 13.5.1998 ausgeführt, dass eine gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung fachkundiger ehrenamtlicher Richter in der Gerichtsbarkeit im Allgemeinen und bei vertragsärztlichen bzw -zahnärztlichen Streitigkeiten im Besonderen sachgerecht und grundsätzlich vereinbar mit den Erfordernissen richterlicher Unparteilichkeit und Neutralität ist (BSGE 82, 150, 155 f = SozR 3-1500 § 60 Nr. 4 S 16-18; s dazu auch BSG, Beschlüsse vom 20.12.2002 - B 6 KA 69/02 B und B 6 KA 70/02 B).

    Der Gerichtshof befasst sich dort vor allem mit der Frage, ob im konkreten Fall eine Besorgnis der Befangenheit bestanden habe - für solche Befangenheitsablehnungen sieht auch der Senat weiterhin Raum (s das zuvor zitierte Urteil BSGE 82, 150, 155 unten = SozR 3-1500 § 60 Nr. 4 S 17 f).

  • BSG, 16.10.1991 - 11 RAr 23/91

    Erstattungsanspruch nach § 128a AFG bei Verzicht auf ein vertragliches

    Auszug aus BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 53/07 B
    Bei einer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs muss der Beschwerdeführer darlegen, inwiefern sein vermeintlich unberücksichtigt gebliebenes Vorbringen bzw seine ergänzenden Ausführungen, die er bei Gewährung der vermissten Gelegenheit zur Stellungnahme zusätzlich vorgebracht haben würde, das LSG gemäß seiner Rechtsauffassung zu einem anderen Urteilsspruch hätten veranlassen können (vgl BSG, Beschlüsse vom 7.7.2000 - B 6 KA 78/99 B -, vom 22.1.2004 - B 6 KA 111/03 B - und vom 28.4.2004 - B 6 KA 75/03 B - s auch BSGE 69, 280, 284 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 5 S 35 mwN; ferner zB BSG, Beschluss vom 31.5.2000 - B 7 AL 42/99 B - mwN; vgl ferner BVerfGE 105, 279, 311 f).
  • BSG, 05.11.2003 - B 6 KA 2/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung - Auflage - Entfernung der Wohnung von

    Auszug aus BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 53/07 B
    Hierfür kann zum einen der Fall zweier sehr nahe beieinander gelegener Praxen in Betracht kommen - eine Konstellation, die hier nicht vorliegt, weil die Entfernung zwischen den Praxen in B. und E. ca 40 km beträgt und eine Pkw-Fahrzeit von deutlich mehr als einer halben Stunde erfordert (zur maximal tolerablen Entfernung vgl BSG SozR 4-5520 § 24 Nr. 1 RdNr 20 ff [Arzt für Psychotherapeutische Medizin - 30 Min]; zu einer Auflage der Erreichbarkeit der Praxis binnen weniger als 20 Min s BSG, Beschluss vom 28.4.2004 - B 6 KA 89/03 B).
  • BSG, 08.11.2000 - B 6 KA 52/00 R

    Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung

    Auszug aus BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 53/07 B
    Der Kläger hat zwar ein konkretes Urteil des BSG benannt (BSGE 87, 158 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25) und aus ihm auch Passagen wiedergegeben, von denen das LSG abgewichen sei.
  • BSG, 24.05.1993 - 9 BV 26/93

    Beweisantritt - Beweisantrag - Abgrenzung

    Auszug aus BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 53/07 B
    Im Verhältnis von Beweisantrag und bloßem Beweisantritt (zur Abgrenzung s BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 9 S 20) hat es sich nach dem Beschwerdevorbringen des Klägers (S 6) sowie nach dem Inhalt der LSG-Akten (vgl Sitzungsniederschrift S 3 = LSG-Akten Bl 395) allenfalls um einen Beweisantritt gehandelt, nämlich lediglich um einen Hinweis darauf, dass sich in den bereit gehaltenen Kästen Belege für weitere Behandlungsstunden befänden, die er heraussuchen könne.
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 53/07 B
    Unterschiede in der Eidesformel je nach landesrechtlicher Zuordnung sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG zu beanstanden (vgl BVerfGE 93, 319, 351; 114, 371, 383, zu Unterschieden infolge verschiedener Normsetzung der Bundesländer).
  • BSG, 31.05.2000 - B 7 AL 42/99 B

    Verletzung des rechtlichen Gehörs beim § 142 Abs. 2 SGG

    Auszug aus BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 53/07 B
    Bei einer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs muss der Beschwerdeführer darlegen, inwiefern sein vermeintlich unberücksichtigt gebliebenes Vorbringen bzw seine ergänzenden Ausführungen, die er bei Gewährung der vermissten Gelegenheit zur Stellungnahme zusätzlich vorgebracht haben würde, das LSG gemäß seiner Rechtsauffassung zu einem anderen Urteilsspruch hätten veranlassen können (vgl BSG, Beschlüsse vom 7.7.2000 - B 6 KA 78/99 B -, vom 22.1.2004 - B 6 KA 111/03 B - und vom 28.4.2004 - B 6 KA 75/03 B - s auch BSGE 69, 280, 284 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 5 S 35 mwN; ferner zB BSG, Beschluss vom 31.5.2000 - B 7 AL 42/99 B - mwN; vgl ferner BVerfGE 105, 279, 311 f).
  • EuGH, 06.12.2007 - C-456/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

    Auszug aus BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 53/07 B
    d) Soweit sich der Kläger in einem ergänzenden Schriftsatz zusätzlich auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6.12.2007 beruft, wonach auch Praxistätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Vortätigkeiten im Sinne der bedarfsunabhängigen Zulassung berücksichtigt werden müssten (Urteil vom 6.12.2007 - C-456/05 - NZS 2008, 650) - sodass bei ihm erst recht eine Berücksichtigung seiner Behandlungsstunden sowohl in B. als auch in E. geboten sei -, fehlt es schon am Zulässigkeitserfordernis der Einbindung des Beschwerdevorbringens in einen der Zulassungsgründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG.
  • BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 396/98

    Landesmediengesetz Bayern

    Auszug aus BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 53/07 B
    Unterschiede in der Eidesformel je nach landesrechtlicher Zuordnung sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG zu beanstanden (vgl BVerfGE 93, 319, 351; 114, 371, 383, zu Unterschieden infolge verschiedener Normsetzung der Bundesländer).
  • BSG, 28.04.2004 - B 6 KA 75/03 B

    Hochschullehrer mit vertragspsychotherapeutischer Nebentätigkeit, Zulassung

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

  • BSG - B 6 KA 26/08 B (anhängig)
  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

  • BVerfG, 30.04.2008 - 2 BvR 482/07

    Verletzung von Art 19 Absatz 4 S 1 GG durch Überspannung der

  • BFH, 01.10.1998 - VII R 1/98

    Heranziehung ehrenamtlicher Richter

  • EGMR, 22.06.1989 - 11179/84

    LANGBORGER v. SWEDEN

  • BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 27/06 B

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen, Beurteilung einer flächendeckend

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.03.2007 - L 3 KA 310/03
  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 17/98 R

    Besetzung der Spruchkörper mit ehrenamtlichen Richter bei Streitigkeiten mit

  • BSG, 23.01.1986 - 11a RA 46/85

    Berufung ehrenamtlicher Richter - Unwirksamkeit der Berufung - Mitwirkung

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer -

    Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Entschädigung wegen einer unangemessenen Dauer des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht (BSG) - B 6 KA 53/07 B - hat.

    Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der unangemessenen Dauer seines Verfahrens gegen den Berufungsausschuss Psychotherapeuten/Krankenkassen im Lande Bremen vor dem BSG - B 6 KA 53/07 B - eine angemessene Entschädigung von mindestens 900 Euro zu zahlen.

    Der Senat hat gemäß § 106 SGG eine Auskunft des Vorsitzenden des 6. Senats des BSG - Vorsitzender Richter am BSG Prof. Dr. W. zur Erläuterung des Verfahrensganges und der Schwierigkeit des Verfahrens - B 6 KA 53/07 B - eingeholt.

    Die Beschwerdeakten des BSG - B 6 KA 53/07 B - sind ebenfalls Gegenstand des Verfahrens.

    Das vom Kläger als unangemessen lang angesehene Verfahren des BSG - B 6 KA 53/07 B - ist durch den Beschluss des BSG vom 28.1.2009 - spätestens durch den Beschluss des BVerfG vom 8.6.2009 - beendet worden und damit bei Inkrafttreten des ÜGG am 3.12.2011 abgeschlossen gewesen.

    Der Kläger begehrt Entschädigung wegen einer unangemessenen Dauer des Verfahrens - B 6 KA 53/07 B -.

    Der Senat hält eine Entschädigung von 700 Euro für angemessen, weil das Verfahren - B 6 KA 53/07 B - etwa sieben Monate zu lange gedauert hat.

    a) Das Verfahren - B 6 KA 53/07 B - war unangemessen lang.

    Damit erstreckt sich die Dauer des Verfahrens - B 6 KA 53/07 B - von der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers am 15.8.2007 bis zur Zustellung des Beschlusses des 6. Senats vom 28.1.2009 beim Kläger am 11.3.2009.

    Unter Berücksichtigung der genannten Umstände geht der Senat davon aus, dass für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - B 6 KA 53/07 B - die Grenze der Angemessenheit - allgemein betrachtet - bei einer Verfahrensdauer von etwa einem Jahr überschritten war (vgl allg dazu Roderfeld in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2013, § 198 GVG RdNr 25) .

    dd) In Ansehung des konkreten Ablaufs des Verfahrens - B 6 KA 53/07 B - kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass sich eine Verzögerung von etwa sieben Monaten feststellen lässt.

    Es war angesichts der Notwendigkeit eines geordneten Geschäftsablaufs im Hinblick auf die übrigen Verfahren des 6. Senats nicht geboten, nur für die Beschlussfassung über die Sachen B 6 KA 53/07 B und B 6 KA 54/07 B vor der am 20.6.2008 bereits absehbaren Sitzung am 16.7.2008 eine gesonderte Beratung mit ehrenamtlichen Richtern anzusetzen.

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 2/12 KL

    Elterngeld sowie Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

    Zunächst handelte es sich - auch mit Blick auf das vom Kläger parallel dazu geführte Verfahren gegen den Berufungsausschuss in Bremen - B 6 KA 53/07 B - um ein formell- und materiell-rechtlich besonders schwieriges Verfahren.

    Es war angesichts der Notwendigkeit eines geordneten Geschäftsablaufs im Hinblick auf die übrigen Verfahren des 6. Senats nicht geboten, nur für die Beschlussfassung über die Sachen B 6 KA 53/07 B und B 6 KA 54/07 B vor der am 20.6.2008 bereits absehbaren Sitzung am 16.7.2008 eine gesonderte Beratung mit ehrenamtlichen Richtern anzusetzen.

  • BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 23/09 B

    Fortbestand einer Gemeinschaftspraxis bei schwebender Auseinandersetzung um

    Dann ist nur die Subsumtion fehlerhaft und somit keine Divergenz im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG gegeben (stRspr, vgl zB BSG, Beschluss vom 28.1.2009 - B 6 KA 53/07 B - MedR 2010, S 343 R dNr 25 f; dazu ausführlich BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 26 S 44 f) .
  • BSG, 30.09.2020 - B 6 KA 12/20 B

    Richtigstellung einer vertragszahnärztlichen Honorarabrechnung

    Dies genügt nicht für die Darlegung einer Divergenz gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 iVm § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 28.1.2009 - B 6 KA 53/07 B - juris RdNr 25 f; BSG Beschluss vom 17.3.2010 - B 6 KA 23/09 B - juris RdNr 9, 11; BSG vom 21.3.2012 - B 6 KA 62/11 B - RdNr 14 mwN) .
  • BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 46/10 B

    Vertragsärztliche Versorgung - missbräuchliche Nutzung einer Praxisgemeinschaft

    Dann ist nur die Subsumtion fehlerhaft und somit keine Divergenz im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG gegeben (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 28.1.2009 - B 6 KA 53/07 B - RdNr 25 f, insoweit in MedR 2010, S 344 nicht abgedruckt; ausführlich dazu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 26 S 45).
  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 177/17 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Es kann dahinstehen, ob eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts schon allein deshalb vorliegen kann, wenn eine - zusätzliche - Vereidigung auf die Niedersächsische Landesverfassung nach der Kann-Vorschrift des § 45 Abs. 7 DRiG iVm § 15 des Niedersächsischen Richtergesetzes fehlt (vgl hierzu BSG Beschluss vom 28.1.2009 - B 6 KA 53/07 B - Juris RdNr 21).
  • BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 19/11 B
    Der Senat hat die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung fachkundiger ehrenamtlicher Richter in der Sozialgerichtsbarkeit - auch solcher aus dem Kreis der Vertragsärzte - in ständiger Rechtsprechung als sachgerecht und grundsätzlich vereinbar mit den Erfordernissen richterlicher Unparteilichkeit und Neutralität beurteilt und darauf verwiesen, dass allenfalls im Einzelfall eine Ablehnung wegen Befangenheit in Betracht kommen kann (zuletzt BSG Beschluss vom 28.1.2009 - B 6 KA 53/07 B - juris RdNr 8 = MedR 2010, 344 ff, unter Hinweis ua auf BSGE 82, 150, 155 f = SozR 3-1500 § 60 Nr. 4 S 16 ff).
  • OLG München, 22.09.2016 - PatA-Z 1/15

    Rechtsreferendariat ist keine Ausbildungszeit zum Patentanwalt

    Insbesondere steht der Beteiligung der beiden - auf Vorschlag der Patentanwaltskammer ernannten (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 2 PAO) - Patentanwälte als ehrenamtliche Richter die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht entgegen (vgl. auch BSG, Beschl. v. 28. Januar 2009 - B 6 KA 53/07 B, juris, Tz. 8 u. 10).
  • BSG, 27.06.2012 - B 6 KA 84/11 B
    Dies genügt nicht für die Darlegung einer Divergenz gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 iVm § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG (stRspr, vgl zB BSG vom 28.1.2009 - B 6 KA 53/07 B - Juris RdNr 25 f, insoweit in MedR 2010, 344, nicht abgedruckt; BSG vom 17.3.2010 - B 6 KA 23/09 B - Juris RdNr 9, 11; BSG vom 21.3.2012 - B 6 KA 62/11 B - RdNr 14 mwN; dazu ausführlich BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 26 S 44 f).
  • BSG, 18.08.2010 - B 6 KA 17/10 B
    Dies reicht nicht für eine Divergenz iS von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG aus (stRspr, vgl zB BSG vom 28.1.2009 - B 6 KA 53/07 B - Juris RdNr 25 f, insoweit in MedR 2010, 344, nicht abgedruckt; BSG vom 17.3.2010 - B 6 KA 23/09 B - Juris RdNr 9, 11; dazu ausführlich BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 26 S 44 f).
  • BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 32/10 B
  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 62/11 B
  • SG Düsseldorf, 14.11.2012 - S 2 KA 291/10

    Rechtmäßigkeit von Honorareinbehalten unter Kieferorthopäden im Bereich der

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