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   BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 58/98 R   

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BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 58/98 R (https://dejure.org/1999,1399)
BSG, Entscheidung vom 25.08.1999 - B 6 KA 58/98 R (https://dejure.org/1999,1399)
BSG, Entscheidung vom 25. August 1999 - B 6 KA 58/98 R (https://dejure.org/1999,1399)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Kassenärtzliche Vereinigung - Gesamtvertragspartner - Ärztliche Leistung - Honorierung - Versicherter

  • Judicialis

    GG Art 3 Abs 1; ; GG Art 12 Abs 1; ; GG Art 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Ausgleich von Punktwertdifferenzen zwischen Primär- und Ersatzkassenbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2000, 368
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 13.11.1996 - 6 RKa 15/96

    Honorierung vertragsärztlicher Leistungen bei Fremdkassenfällen

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 58/98 R
    Von daher bestehen keine Bedenken dagegen, daß sich im Rahmen der Primärkassen unterschiedliche Verteilungspunktwerte je nach Kassenart ergeben können (noch offengelassen im Senatsurteil vom 13. November 1996, BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 16 S 106).

    Der Senat hat dementsprechend im Urteil vom 13. November 1996 lediglich die Honorierung ärztlicher Leistungen gegenüber Versicherten solcher Kassen, die nicht Gesamtvertragspartner der KÄV des jeweiligen Arztes sind, mit einem alle Kassenarten übergreifenden Fremdkassenpunktwert als sachwidrig beanstandet (SozR 3-2500 § 85 Nr. 16 S 106).

    Nach der Systematik des § 85 SGB V kann es nämlich nur räumlich, also auf bestimmte örtliche Situationen (in diesem Sinne BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 16 S 105), oder gegenständlich, also auf bestimmte Versorgungsformen wie die hausärztliche oder fachärztliche Behandlung, bezogen sein.

  • BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 5/94

    Krankenversicherung - Ärztliche Leistung - Angemessene Vergütung

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 58/98 R
    Im übrigen ist für Stützungsmaßnahmen im Wege der Honorarverteilung allenfalls dann Raum, wenn bei einer Arztgruppe die Versorgung der Versicherten in einem Teilbereich der vertragsärztlichen Versorgung generell gefährdet wäre (BSGE 75, 187, 192 = SozR 3-2500 § 72 Nr. 5 S 10).
  • BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 15/93

    Honorarverteilung - Fallwertminderung

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 58/98 R
    Der Senat hat bislang noch nicht abschließend entschieden, ob eine KÄV überhaupt kraft ihres Sicherstellungsauftrags berechtigt ist, existenzgefährdete Praxen mit Mitteln der Honorarverteilung zu Lasten anderer Praxen finanziell zu stützen (vgl BSGE 75, 37, 43 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 7 S 43 mit Nachweisen aus der früheren Rechtsprechung).
  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 46/97 R

    Vertragsarzt - Bewertung - psychotherapeutische Gesprächsleistung - Verletzung -

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 58/98 R
    Im Urteil vom 20. Januar 1999 (- B 6 KA 46/97 R -, BSGE 83, 205 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 29) hat der Senat lediglich ausgesprochen, daß die KÄV im Wege der Honorarverteilung den Ärzten einer Arztgruppe, die als Folge eines Punktwertrückgangs im Hinblick auf die besonderen Bedingungen ihrer Tätigkeit (konkret: Erbringung ausschließlich zeitgebundener und genehmigungsbedürftiger psychotherapeutischer Leistungen) benachteiligt sind, unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten ermöglichen muß, daß ihre Chancen auf Erzielung eines Einnahmeüberschusses nicht signifikant hinter den entsprechenden Möglichkeiten anderer Arztgruppen zurückbleiben (BSG aaO S 213 = SozR aaO S 220).
  • BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 36/96

    Erhöhung der Gesamtvergütung für 1993 niedriger als Grundlohnsummenanstieg,

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 58/98 R
    Die unterschiedliche Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen der Krankenkassen hat im regionalisierten Krankenkassensystem schon immer und auch notwendigerweise unterschiedlich hohe Vergütungen der gleichen ärztlichen Leistungen im Bundesgebiet zur Folge gehabt, die sich in deutlichen Schwankungen der Auszahlungspunktwerte verwirklicht haben (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 20 S 128/129).
  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 34/95

    Abrechenbarkeit von Schilddrüsenhormonbestimmungen

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 58/98 R
    Die Ersatzkassen sind erst durch das zum 1. Januar 1993 in Kraft getretene Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) in das Gesamtvergütungssystem einbezogen worden (vgl BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 9 S 34 mwN).
  • BSG, 02.10.1996 - 6 RKa 28/96

    Gesetzliche Grenzen der Befugnisse der Gesamtvertragsparteien bei Ermittlung und

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 58/98 R
    Zwar sind die Ersatzkassen durch das GSG in das System der regionalisierten Gesamtvergütung einbezogen worden (vgl im einzelnen BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 17 S 109 f).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85

    Verfassungsmäßigkeit ungleicher Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 58/98 R
    Zur Begründung hat das BVerfG vor allem auf das historisch gewachsene System einer gegliederten gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland und die kontinuierlichen Bemühungen des Gesetzgebers hingewiesen, sachlich nicht mehr gerechtfertigte Unterschiede nach und nach zu beseitigen und zB durch Ausgleichsmaßnahmen zwischen Krankenkassen und die Einführung des freien Kassenwahlrechts (§ 173 SGB V in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung gemäß Art. 35 Abs. 6 GSG) für eine Angleichung insbesondere der Beitragssätze zu sorgen (BVerfGE 89, 365 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 4 sowie BSGE 58, 134 = SozR 2200 § 385 Nr. 14).
  • BSG, 22.05.1985 - 12 RK 15/83

    Verfassungsmäßigkeit verschiedener Beitragssätze - Feststellungsklage -

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 58/98 R
    Zur Begründung hat das BVerfG vor allem auf das historisch gewachsene System einer gegliederten gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland und die kontinuierlichen Bemühungen des Gesetzgebers hingewiesen, sachlich nicht mehr gerechtfertigte Unterschiede nach und nach zu beseitigen und zB durch Ausgleichsmaßnahmen zwischen Krankenkassen und die Einführung des freien Kassenwahlrechts (§ 173 SGB V in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung gemäß Art. 35 Abs. 6 GSG) für eine Angleichung insbesondere der Beitragssätze zu sorgen (BVerfGE 89, 365 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 4 sowie BSGE 58, 134 = SozR 2200 § 385 Nr. 14).
  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Zulässigkeit - Honorarkontingent -

    Auszug aus BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 58/98 R
    Der Senat hat die Möglichkeit einer nach Versorgungsgebieten unterschiedlichen Honorarverteilung bislang im Zusammenhang mit der Bildung von Honorarkontingenten für einzelne Fachgruppen und Leistungsbereiche (zB Radiologie, Labor) erwähnt (vgl BSGE 83, 1, 2 = BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 184 sowie Senatsurteil vom 3. März 1999 - B 6 KA 15/98 R -), ohne freilich den Begriff "Versorgungsgebiet" näher zu bestimmen.
  • BSG, 29.01.1997 - 6 RKa 3/96

    Rechtmäßigkeit der Bestimmungen über das Praxisbudget für Basislaborleistungen

  • BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 16/95

    Besetzung der Kammern und Senate für Kassen- bzw Vertragsarztrecht, Verzicht auf

  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf für überweisungsgebundene Leistungen -

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Budgetierung der

  • BSG, 13.03.2002 - B 6 KA 1/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Vereinigung - Absicherung -

    Bei der Ausgestaltung des HVM hat eine KÄV einen Gestaltungsspielraum, weil die Honorarverteilung eine in der Rechtsform einer Satzung ergehende Maßnahme der Selbstverwaltung ist (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 34 S 269; aaO Nr. 16 S 105).

    Der HVM einer KÄV ergeht als Satzung (BSGE 21, 235, 236 = SozR Nr. 3 zu § 368f RVO Aa 2 R; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 34 S 269; Hess in Kasseler Kommentar, Stand November 2001, § 85 RdNr 52; Clemens, MedR 2000, 17).

    Auch die KÄV verfügt gemäß § 85 Abs. 4 SGB V über eine prinzipiell unbeschränkte Kompetenz zur Regelung der Honorarverteilung (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 34 S 269), wobei sie die grundgesetzlichen und gesetzlichen Vorgaben sowie die auf Bundesebene vereinbarten normativen Regelungen zu beachten hat.

  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 43/06 R

    Kassenärztliche Vereinigung - eventuelle Punktwertstützungsmaßnahmen bei

    Schließlich ist die Bildung unterschiedlicher Honorarkontingente für Primärkassen und für Ersatzkassen zulässig (vgl hierzu § 85 Abs. 4 Satz 3 2. Halbsatz SGB V idF von Art. 1 des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte vom 11.12.2001, BGBl I 3526; für den Zeitraum davor vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 34).
  • BSG, 13.03.2002 - B 6 KA 13/01 R

    Begrenzung des Fallzahlzuwachses und Honorarkürzung bei sberschreiten der

    Bei der Ausgestaltung des HVM hat eine KÄV einen Gestaltungsspielraum, weil die Honorarverteilung eine in der Rechtsform einer Satzung ergehende Maßnahme der Selbstverwaltung ist (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 34 S 269; aaO Nr. 16 S 105).

    Der HVM einer KÄV ergeht als Satzung (BSGE 21, 235, 236 = SozR Nr. 3 zu § 368f RVO Aa 2 R; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 34 S 269; Hess in Kasseler Kommentar, Stand November 2001, § 85 RdNr 52; Clemens, MedR 2000, 17).

    Auch die KÄV verfügt gemäß § 85 Abs. 4 SGB V über eine prinzipiell unbeschränkte Kompetenz zur Regelung der Honorarverteilung (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 34 S 269), wobei sie die grundgesetzlichen und gesetzlichen Vorgaben sowie die auf Bundesebene vereinbarten normativen Regelungen zu beachten hat.

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