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   BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 6/04 R   

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https://dejure.org/2005,1140
BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 6/04 R (https://dejure.org/2005,1140)
BSG, Entscheidung vom 31.08.2005 - B 6 KA 6/04 R (https://dejure.org/2005,1140)
BSG, Entscheidung vom 31. August 2005 - B 6 KA 6/04 R (https://dejure.org/2005,1140)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarrechtsstreit - keine Überprüfung der Vereinbarungen über Höhe der Gesamtvergütung - Kontrolle auf Rechtsverstöße erfolgt durch Aufsichtsbehörde

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechtigung eines Kassenarztes zur Klage unmittelbar auf Feststellung der Nichtigkeit eines Gesamtvertrages über die Berechnung der Gesamtvergütung; Überprüfbarkeit der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die Vereinbarung und Veränderung der Gesamtvergütungen durch ...

  • Judicialis

    SGB V § 72 ... Abs 2; ; SGB V § 82 Abs 2 S 1 F: 1992-12-21; ; SGB V § 83 Abs 1 S 1; ; SGB V § 85 Abs 1; ; SGB V § 85 Abs 3 S 1; ; SGB V § 85 Abs 4 S 1 F: 1992-12-21; ; SGB V § 85 Abs 4 S 2 F: 1992-12-21; ; SGB V § 85 Abs 4 S 3 F: 1992-12-21; ; SGB V § 89 Abs 1; ; SGB V § 89 Abs 1a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Honorarrechtsstreit in der Vertragsärztlichen Versorgung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 95, 86
  • NZS 2006, 445 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 6/04 R
    Das haben die Gerichte im Streit zwischen dem Vertragsarzt und der KÄV hinsichtlich aller für die Vergütung des Arztes maßgeblichen Normen zu prüfen, wie der Senat in den Urteilen vom 9. Dezember 2004 (ua B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2) exemplarisch aufgezeigt hat.

    Stellt sich heraus, dass die Vergütung bestimmter oder aller vertragsärztlichen Leistungen einer Arztgruppe in einem Quartal dem Gebot der "Angemessenheit" der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen (vgl § 72 Abs. 2 SGB V) nicht hinreichend entsprochen hat, kann die KÄV den damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen (dazu zuletzt Urteil des Senats vom 9. Dezember 2004 - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 140) nicht durch Verweis darauf entgehen, höhere Gesamtvergütungen von den Krankenkassen nicht erhalten zu haben.

    Der Senat hat in Urteilen vom 9. Dezember 2004 (ua B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 116 ff) im Einzelnen ausgeführt, nach welchen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grundsätzen die Angemessenheit der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen zu beurteilen ist.

    Dieser Betrag bewegt sich zwischen dem Doppelten und dem Dreifachen des vom Kläger selbst als angemessen angesehenen Gewinns aus vertragsärztlicher Tätigkeit von jährlich mindestens 150.000 DM pro Arzt und Jahr und erreicht das Dreifache des im EBM-Ä vom 1. Juli 1997 kalkulierten Durchschnittseinkommens von jährlich 138.000 DM je Arzt (vgl Senatsurteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 123).

    Auch im Hinblick auf diese Summe kann nach den Darlegungen im zitierten Senatsurteil vom 9. Dezember 2004 (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 123, 141) und auf dem Hintergrund der eigenen Vorstellungen des Klägers von einer angemessenen Vergütung vertragsärztlicher Leistungen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht in Zweifel stehen.

    Dieser liegt deutlich oberhalb des durchschnittlichen Überschusses aus vertragsärztlicher Tätigkeit aller Vertragsärzte in den alten Bundesländern im Durchschnitt der Jahre 1996 bis 1998 von 211.900 DM (vgl Senatsurteil vom 9. Dezember 2004 - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 123).

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 6/04 R
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 115 ff).
  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R

    Honorarverteilung - unterschiedliche Regelungen für zugelassene und ermächtigte

    Auszug aus BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 6/04 R
    Veranlassung für eine Korrektor von arztgruppenbezogenen Honorarkontingenten besteht von vornherein nur dann, wenn sich bezogen auf den Referenzzeitraum Verschiebungen von relevanten Anteilen der ärztlichen Leistungen insgesamt zwischen verschiedenen Arztgruppen ergeben haben, oder in Folge des medizinischen Fortschritts in einem bestimmten Leistungsbereich die Zahl der Ärzte und der erbrachten Leistungen signifikant ansteigt (BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils RdNr 32 - zur Strahlentherapie).
  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 20/99 R

    Keine Klagebefugnis des Schiedsamtes zur Anfechtung einer Aufsichtsverfügung, bei

    Auszug aus BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 6/04 R
    Klagebefugt gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörden, mit denen Beschlüsse eines Schiedsamtes über die "Vergütung der Leistungen" ua nach § 83 Abs. 1, § 85 SGB V beanstandet werden, sind auch hier allein die Parteien der Gesamtverträge und nicht weitere Personen und Institutionen, auch nicht das Schiedsamt selbst (BSGE 86, 126 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 37).
  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 29/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - jährliche Veränderung der Gesamtvergütungen -

    Auszug aus BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 6/04 R
    Die Entscheidungen des Schiedsamtes wiederum können die Partner der Gesamtverträge - und nur diese - einer gerichtlichen Kontrolle daraufhin unterziehen lassen, ob das Schiedsamt die gesetzlichen Grenzen und Vorgaben der Festsetzung des Inhalts eines Gesamtvertrages beachtet hat (vgl BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3).
  • BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 52/03 R

    Bewertungsausschuss - Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 16. 2. 2000 zur

    Auszug aus BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 6/04 R
    Nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen, wenn die Krankenkassen über ihre Spitzenverbände unmittelbaren Einfluss auf Vergütungsentscheidungen genommen haben, kann eine Notwendigkeit nachträglicher Anpassung der Gesamtvergütungen bestehen, wie der Senat zur Vergütung bestimmter psychotherapeutischer Leistungen ab dem Jahre 2000 entschieden hat (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 35).
  • BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 10/99 R

    Klagebefugnis der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung bei Beanstandung einer

    Auszug aus BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 6/04 R
    Weder den "beteiligten Krankenkassen", denen gegenüber Gesamtvergütungsvereinbarungen rechtliche Wirkungen entfalten, noch den Vertragsärzten steht insoweit eine Klagebefugnis zu (vgl BSG SozR 3-2500 § 71 Nr. 1 - zur Klagebefugnis von Kassenverbänden).
  • BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 41/02 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Regelung über Vergütung bestimmter Leistungen mit

    Auszug aus BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 6/04 R
    Die Rechts(schutz)position des einzelnen Vertragsarztes ist bezogen auf die Gesamtvergütung darauf beschränkt, dass er bei ihrer Verteilung angemessen berücksichtigt wird (BSG aaO; zum Anspruch auf Teilhabe s auch BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 4 RdNr 12).
  • BSG, 25.05.2005 - B 6 KA 27/04 B

    Rechtswirkung der Festsetzung der Gesamtvergütung, Nachzahlung für zurückliegende

    Auszug aus BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 6/04 R
    Ein Gesamtvertrag zur Regelung der Vergütung im Sinne des § 85 Abs. 3 Satz 1 SGB V enthält zum einen obligatorische - dh allein zwischen den vertragsschließenden Institutionen geltende -, zum anderen normative Bestandteile, die auch am Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte wie die "beteiligten Krankenkassen" iS des § 85 Abs. 3 Satz 1 SGB V und auch Vertragsärzte binden können (vgl Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - B 6 KA 27/04 B - und Engelmann, NZS 2000, 1, 4).
  • BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 36/93

    Vergütungsvereinbarungen für poliklinische Leistungen

    Auszug aus BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 6/04 R
    Entsprechendes gilt auch für andere Leistungserbringer im vertragsärztlichen Versorgungssystem wie etwa Krankenhausträger (vgl BSGE 76, 48, 49 f = SozR 3-2500 § 120 Nr. 5 S 27).
  • BSG, 27.06.2012 - B 6 KA 28/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Begrenzung des Gestaltungsspielraums des

    Daraus folgt, dass Nachforderungen der KÄVen, etwa im Hinblick auf einen Anstieg der Leistungsmenge oder der zugelassenen Ärzte, regelmäßig ausgeschlossen sind (stRspr des BSG, vgl BSGE 80, 48, 53 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 19 S 123; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 120; BSGE 95, 141 RdNr 15 = SozR 4-2500 § 83 Nr. 2, RdNr 23) , weil die Krankenkassen ihrerseits von den Versicherten nachträglich keine höheren Beiträge einziehen können (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 30 S 228/229) und daher Nachforderungen von einem anders zusammengesetzten Versichertenkollektiv zu finanzieren wären (BSGE 95, 86 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 21, RdNr 17) .

    Diese Befreiungswirkung ist ein zentrales und unverzichtbares Element des (gegenwärtigen) vertragsärztlichen Vergütungssystems (BSGE 95, 86 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 21, RdNr 17) .

    Nachschusspflichten der Krankenkassen - außerhalb der im Gesetz ausdrücklich geregelten Fälle - müssen auf besondere Ausnahmesituationen beschränkt bleiben (vgl BSGE 95, 86 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 21, RdNr 17: "Nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen ...") .

  • BSG, 29.11.2017 - B 6 KA 32/16 R

    Krankenversicherung - Disease-Management-Programm (hier: Diabetes mellitus Typ 2)

    Gesamtverträge, die auf der Grundlage des § 83 SGB V geschlossen werden, enthalten zunächst obligatorische Bestandteile, also solche, die allein zwischen den KÄVen und den vertragsschließenden Landesverbänden der Krankenkassen wirken (zum obligatorischen Charakter von Gesamtverträgen auch BSG Urteil vom 31.8.2005 - B 6 KA 6/04 R - BSGE 95, 86 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 21 RdNr 19 mwN) .
  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 71/04 R

    Landesverband der Krankenkassen - Kompetenzübertragung - Abschluss von Verträgen

    Ein Gesamtvertrag, der auf der Grundlage des § 83 Abs. 1 SGB V nach Maßgabe des § 85 Abs. 3 Satz 1 SGB V über die Anpassung der Gesamtvergütungen geschlossen wird, enthält zunächst obligatorische Bestandteile, solche also, die allein zwischen den KÄVen und den vertragsschließenden Landesverbänden der Krankenkassen wirken (zum obligatorischen Charakter von Gesamtverträgen siehe bereits Senatsurteil vom 14. Juni 1965 - SozR Nr. 2 zu § 368h RVO; zuletzt Urteil vom 31. August 2005 - B 6 KA 6/04 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; Orlowski in: Maaßen ua , SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung, Stand März 2001, § 83 RdNr 9; Hencke in: Peters , Handbuch der Krankenversicherung, 19. Aufl, Stand Januar 2004, § 82 RdNr 5).

    Diese Befreiungswirkung schützt zunächst die Krankenkasse davor, dass im Streitverfahren zwischen dem Vertragsarzt und seiner KÄV festgestellt werden kann, die vereinbarte Gesamtvergütung sei zu Lasten der KÄV bzw zu Lasten der Vertragsärzte zu niedrig (Urteil des Senats vom 31. August 2005 - B 6 KA 6/04 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen).

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