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   BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R   

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https://dejure.org/2019,29224
BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R (https://dejure.org/2019,29224)
BSG, Entscheidung vom 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R (https://dejure.org/2019,29224)
BSG, Entscheidung vom 11. September 2019 - B 6 KA 6/18 R (https://dejure.org/2019,29224)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsprüfung - Behandlung in Notfallambulanz eines Krankenhauses - Vergütungsanspruch nicht ausgeschlossen, wenn Versicherter anschließend in anderes Krankenhaus aufgenommen wird - Transport in Notfallambulanz mit Rettungswagen - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 75 SGB 5, § 76 Abs 1 S 2 SGB 5, § 112 SGB 5, § 106a SGB 5 vom 14.11.2003, § 106d SGB 5 vom 16.07.2015
    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsprüfung - Behandlung in Notfallambulanz eines Krankenhauses - Vergütungsanspruch nicht ausgeschlossen, wenn Versicherter anschließend in anderes Krankenhaus aufgenommen wird

  • Wolters Kluwer

    Vergütung ambulanter Notfallbehandlungen im Krankenhaus bei anschließender stationärer Behandlung in einem anderen Krankenhaus

  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsprüfung - Behandlung in Notfallambulanz eines Krankenhauses - Vergütungsanspruch nicht ausgeschlossen, wenn Versicherter anschließend in anderes Krankenhaus aufgenommen wird - Transport in Notfallambulanz mit Rettungswagen - ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vergütung ambulanter Notfallbehandlungen im Krankenhaus bei anschließender stationärer Behandlung in einem anderen Krankenhaus

  • datenbank.nwb.de

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsprüfung - Behandlung in Notfallambulanz eines Krankenhauses - Vergütungsanspruch nicht ausgeschlossen, wenn Versicherter anschließend in anderes Krankenhaus aufgenommen wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Klinikum D.-S. GmbH ./. KÄV Brandenburg, 8 Beigeladene

    Vertrags(zahn)arztrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2020, 272
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (30)

  • BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 9/94

    Recht der Krankenkassen zur Beanstandung fehlerhafter Honorarabrechnungen nach

    Auszug aus BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R
    Ein Notfall iS des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V liegt vor, wenn aus medizinischen Gründen eine umgehende Behandlung des Patienten notwendig ist und ein Vertragsarzt nicht in der notwendigen Eile herbeigerufen oder aufgesucht werden kann (BSG Urteil vom 1.2.1995 - 6 RKa 9/94 - SozR 3-2500 § 76 Nr. 2 S 4 = juris RdNr 17; vgl auch BSG Urteil vom 20.4.2016 - B 3 KR 18/15 R - SozR 4-2500 § 132a Nr. 9 RdNr 31; BSG Urteil vom 18.7.2006 - B 1 KR 9/05 R - juris RdNr 18, jeweils mwN) .

    Die Behandlung in einer Notfallambulanz, die auch allein in der Durchführung diagnostischer Maßnahmen zur Klärung der Frage bestehen kann, ob ein Notfall vorliegt (BSG Urteil vom 1.2.1995 - 6 RKa 9/94 - SozR 3-2500 § 76 Nr. 2 = juris RdNr 18) , kann nicht sinnvoll von einer Aufnahmeuntersuchung unterschieden werden, in der geklärt wird, ob Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit vorliegt.

    Bereits diese Untersuchung und - soweit erforderlich - Erstversorgung ist zu vergüten (BSG Urteil vom 1.2.1995 - 6 RKa 9/94 - SozR 3-2500 § 76 Nr. 2 = juris RdNr 18).

    Bereits eine orientierende Befragung und Untersuchung ist eine ärztliche Tätigkeit, die einen Vergütungsanspruch nach sich zieht (BSG Urteil vom 1.2.1995 - 6 RKa 9/94 - SozR 3-2500 § 76 Nr. 2 S 5 = juris RdNr 18).

  • BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 11/02 R

    Notdienst - Rettungsdienst - Notarztwagendienst - Vertragsarzt - Vergütung -

    Auszug aus BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R
    Die Rechtsprechung des Senats zum früheren Rechtszustand, nach der die ärztlichen Leistungen im Rettungsdienst generell Bestandteil des kassen- bzw vertragsärztlichen Vergütungssystems waren, soweit keine Sonderregelungen bestanden, ist damit obsolet geworden (BSG Urteil vom 5.2.2003 - B 6 KA 11/02 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 1 RdNr 12, 18) .

    Daraus folgt, dass ein Vergütungsanspruch für ärztliche Leistungen im organisierten Rettungsdienst seitdem nur noch auf landesrechtliche Vorschriften gestützt werden kann (vgl BSG Urteil vom 5.2.2003 - B 6 KA 11/02 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 1 RdNr 17 ff) .

    Die Aufgaben eines Notarztes im Rettungswagen sind entsprechend eingeschränkt (BSG Urteil vom 5.2.2003 - B 6 KA 11/02 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 1 RdNr 13) und jedenfalls mit der Übernahme des Patienten durch die Notfallambulanz des Krankenhauses abgeschlossen.

  • BSG, 19.11.1985 - 6 RKa 38/83

    Arbeitsgemeinschaft - Chefarzt - Kreiskrankenhaus - Ambulante vertragsärztliche

    Auszug aus BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R
    Bereits mit Urteil vom 19.11.1985 (6 RKa 38/83 - SozR 5550 § 9 Nr. 1) hat der Senat entschieden, dass Leistungen, die zunächst ambulant ausgeführt worden sind, Teil einer sich unmittelbar daran anschließenden stationären Behandlung sein können mit der Folge, dass ein Anspruch auf Vergütung als vertragsärztliche Leistung ausgeschlossen ist.

    Die zur Vergütung von Leistungen ermächtigter Krankenhausärzte ergangene Rechtsprechung des Senats (BSG Urteil vom 19.11.1985 - 6 RKa 38/83 - SozR 5550 § 9 Nr. 1; BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 14/12 R - SozR 4-2500 § 116 Nr. 9) kann im Wesentlichen auf das Verhältnis von ambulanter Notfallbehandlung zur stationären Krankenhausbehandlung übertragen werden: Wenn ein Versicherter im Anschluss an die Behandlung in einer Notfallambulanz wegen derselben Erkrankung in die stationäre Behandlung des Krankenhauses aufgenommen wird, das auch die Notfallambulanz betreibt, liegt ein einheitlicher stationärer Behandlungsfall vor.

    Die Leistung war dann einheitlich der stationären Versorgung zuzuordnen (BSG Urteil vom 19.11.1985 - 6 RKa 38/83 - SozR 5550 § 9 Nr. 1) .

  • BSG, 25.09.2007 - GS 1/06

    Krankenversicherung - Voraussetzungen für Gewährung von vollstationärer

    Auszug aus BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R
    Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V hat das aufnehmende Krankenhaus die Erforderlichkeit einer Krankenhausbehandlung vielmehr in eigener Verantwortung und damit erneut zu prüfen (vgl BSG Beschluss vom 25.9.2007 - GS 1/06 - BSGE 99, 111 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 10, RdNr 29; BSG Urteil vom 17.9.2013 - B 1 KR 21/12 R - BSGE 114, 199 = SozR 4-2500 § 115a Nr. 4, RdNr 25; BSG Urteil vom 19.6.2018 - B 1 KR 26/17 R - BSGE 126, 79 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 30, RdNr 20, jeweils mwN) .

    Mit den Verträgen nach § 112 Abs. 2 SGB V soll sichergestellt werden, dass Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den Anforderungen des SGB V entsprechen (BSG Beschluss vom 25.9.2007 - GS 1/06 - BSGE 99, 111 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 10, RdNr 31) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2010 - L 24 KA 1017/05
    Auszug aus BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R
    (5) Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Unterscheidung zwischen Fallgestaltungen, in denen der Versicherte in das Krankenhaus aufgenommen wird, das die Notfallambulanz betreibt, von solchen, in denen sich an die Behandlung in der Notfallambulanz eine stationäre Behandlung in einem anderen Krankenhaus anschließt, soweit ersichtlich auch der allgemeinen Praxis - jedenfalls bis zur Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.3.2010 (L 24 KA 1017/05; ablehnend bereits Haag, KH 2010, 1081; vgl auch Reuther, MedR 2019, 254) - entsprach.

    In Betracht zu ziehen wäre dies etwa, wenn die stationäre Aufnahme auffällig oft in einem anderen Krankenhaus desselben Trägers erfolgt (vgl dazu die dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.3.2010 - L 24 KA 1017/05 - KRS 10.018 zugrunde liegende Fallgestaltung) und wenn für die Aufnahme gerade in dieses Krankenhaus nicht in erster Linie medizinische Gesichtspunkte ausschlaggebend waren.

  • BSG, 26.06.2019 - B 6 KA 68/17 R

    Kassenärztliche Vereinigung - sachlich-rechnerische Richtigstellung einer

    Auszug aus BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R
    Behandlungen sind darauf zu konzentrieren, Gefahren für Leib und Leben und unzumutbare Schmerzen der Patienten zu begegnen und die Notwendigkeit einer stationären Behandlung abzuklären (BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 5/12 R - SozR 4-2500 § 115 Nr. 1 RdNr 15; zuletzt: BSG Urteil vom 26.6.2019 - B 6 KA 68/17 R - RdNr 23, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) .

    Andererseits hat der Senat aber auch klargestellt, dass das berechtigte Anliegen, eine Inanspruchnahme der Notfallambulanzen von Krankenhäusern zu den üblichen Sprechstundenzeiten nach Möglichkeit zu vermeiden, nicht dadurch erreicht werden kann, dass einem Versicherten, der eine Notfallsituation annimmt und der deshalb die Notfallambulanz eines Krankenhauses zu Sprechstundenzeiten aufsucht, die Behandlung ohne Weiteres verweigert wird (BSG Urteil vom 26.6.2019 - B 6 KA 68/17 R - juris RdNr 22, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) .

  • BSG, 17.07.2013 - B 6 KA 14/12 R

    Nachstationäre Leistungen - Abgeltung mit Fallpauschale - kein Gegenstand der

    Auszug aus BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R
    Ebenfalls ausgeschlossen ist nach der Rechtsprechung des Senats (BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 14/12 R - SozR 4-2500 § 116 Nr. 9) die Erbringung und Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen durch einen ermächtigten Krankenhausarzt, wenn das Krankenhaus, in dem der ermächtigte Arzt tätig ist, genau diese Leistungen als nachstationäre Krankenhausbehandlung hätte erbringen können und wenn die als nachstationäre Behandlung erbrachte Krankenhausleistung zudem bereits mit der Fallpauschale gegenüber dem Krankenhaus abgegolten wäre.

    Die zur Vergütung von Leistungen ermächtigter Krankenhausärzte ergangene Rechtsprechung des Senats (BSG Urteil vom 19.11.1985 - 6 RKa 38/83 - SozR 5550 § 9 Nr. 1; BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 14/12 R - SozR 4-2500 § 116 Nr. 9) kann im Wesentlichen auf das Verhältnis von ambulanter Notfallbehandlung zur stationären Krankenhausbehandlung übertragen werden: Wenn ein Versicherter im Anschluss an die Behandlung in einer Notfallambulanz wegen derselben Erkrankung in die stationäre Behandlung des Krankenhauses aufgenommen wird, das auch die Notfallambulanz betreibt, liegt ein einheitlicher stationärer Behandlungsfall vor.

  • BSG, 24.10.1961 - 6 RKa 19/60

    Erstattung der Kosten der Behandlung von Versicherten durch Krankenhäuser in

    Auszug aus BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R
    a) Das Recht der Versicherten zur freien Arztwahl nach § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V umfasst die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Krankenhäusern in Notfällen (vgl BSG Urteil vom 28.6.2017 - B 6 KA 12/16 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 19 RdNr 29; grundlegend bereits zur Rechtslage unter Geltung der RVO: BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169, 173 ff = SozR Nr. 1 zu § 368d RVO) .

    Für den Bereich der ambulanten ärztlichen Behandlung ist in ständiger Rechtsprechung geklärt, dass eine solche Notfallbehandlung von Versicherten durch Nichtvertragsärzte der vertragsärztlichen Versorgung zuzurechnen ist und dass die im Rahmen einer solchen Behandlung erbrachten Leistungen aus der Gesamtvergütung zu vergüten sind (BSG Urteil vom 3.4.2019 - B 6 KA 67/17 R - SozR 4 RdNr 16; BSG Urteil vom 19.8.1992 - 6 RKa 6/91 - BSGE 71, 117, 118 f = SozR 3-2500 § 120 Nr. 2 S 12 f; BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169, 173 ff = SozR Nr. 1 zu § 368d RVO).

  • BSG, 27.11.2014 - B 3 KR 12/13 R

    Krankenversicherung - ambulante Behandlung in Räumen des Krankenhauses durch zur

    Auszug aus BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R
    Etwas anderes soll nach einer Entscheidung des 3. Senats vom 27.11.2014 (B 3 KR 12/13 R - SozR 4-2500 § 129a Nr. 1) für den Fall gelten, dass nach einer sinnvollerweise ambulant begonnenen Chemotherapie, die ein ermächtigter Krankenhausarzt durchführt, unerwartet Komplikationen auftreten und eine Notaufnahme in das Krankenhaus erforderlich machen.

    Insofern unterscheidet sich die Behandlung in einer Notfallambulanz auch von der Fallgestaltung, die der og Entscheidung des 3. Senats des BSG vom 27.11.2014 (B 3 KR 12/13 R - SozR 4-2500 § 129a Nr. 1) zugrunde lag, in der die durch einen ermächtigten Arzt ambulant durchgeführte Chemotherapie aufgrund unerwartet aufgetretener Komplikationen abgebrochen wurde, um daran anschließend eine stationäre Krankenhausbehandlung durchzuführen.

  • BSG, 02.07.2014 - B 6 KA 30/13 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Teilnahmeberechtigung der Krankenhäuser an der

    Auszug aus BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R
    Allein der Wunsch eines Versicherten nach einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus verbunden mit der Geltendmachung akuten Behandlungsbedarfs stellt zu Zeiten regulärer vertragsärztlicher Sprechstunden keinen "Notfall" iS des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V dar (BSG Urteil vom 2.7.2014 - B 6 KA 30/13 R - SozR 4-2500 § 76 Nr. 2 RdNr 13) .
  • BSG, 17.09.2013 - B 1 KR 21/12 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütungsanspruch für eine vorstationäre

  • BSG, 19.06.2018 - B 1 KR 26/17 R

    Krankenhausbehandlung Versicherter nur bei vertragsärztlicher Einweisung?

  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KR 10/08 R

    Krankenversicherung - Verlegung des Versicherten in ein anderes Krankenhaus -

  • BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 15/00 R

    Unterkunft und Verpflegung als Leistungen der Geburtshilfe in der gesetzlichen

  • BSG, 12.11.2013 - B 1 KR 22/12 R

    Krankenversicherung - Pflichtverletzung eines Krankenhauses gegenüber

  • BSG, 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R

    Krankenversicherung - Weitergabe von Patientendaten durch Leistungserbringer -

  • BSG, 03.04.2019 - B 6 KA 67/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bewertungsausschuss - gleichheitswidriger

  • BSG, 28.06.2017 - B 6 KA 12/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Vergütungspauschale des ärztlichen

  • BSG, 19.04.2016 - B 1 KR 34/15 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Abrechnung normenvertraglich geregelter

  • BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 20/13 R

    Vertragsärztliche Versorgung - ermächtigte Hochschulambulanz keine

  • BSG, 20.04.2016 - B 3 KR 18/15 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch für Leistungen der häuslichen

  • BSG, 18.07.2006 - B 1 KR 9/05 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - ambulante psychotherapeutische

  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 4/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung von vollstationärer,

  • BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 5/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Arzt im Notfalldienst - Erstversorgung -

  • BSG, 19.09.2013 - B 3 KR 34/12 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung nicht operativer

  • BSG, 29.11.2017 - B 6 KA 33/16 R

    Vertragsarzt - Honorarabrechnung für belegärztlich erbrachte stationäre

  • BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 3/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - ambulante Notfallversorgung - Vergütung -

  • BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 6/01 R

    Stationäre Notfallbehandlung - nicht zugelassenes Krankenhaus - Sachleistung -

  • BSG, 08.09.2004 - B 6 KA 14/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - ambulante Operation - stationäre Operation -

  • BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 6/91

    Ambulante Notfallbehandlung - Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen -

  • BSG, 18.05.2021 - B 1 KR 11/20 R

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen

    Die Aufnahmeentscheidung des Krankenhausarztes auf der Basis eines entsprechenden Behandlungsplans wird nach außen regelmäßig durch die Einweisung auf eine bestimmte Station, die Zuweisung eines Bettes oder das Erstellen entsprechender Aufnahmeunterlagen und Ähnliches dokumentiert (vgl BSG vom 19.9.2013 - B 3 KR 34/12 R - SozR 4-2500 § 39 Nr. 20 RdNr 12 f; BSG vom 11.9.2019 - B 6 KA 6/18 R - SozR 4-2500 § 76 Nr. 5 RdNr 22) .

    Erfolgt eine Aufnahme, wird die Aufnahmeuntersuchung Teil der stationären Behandlung und ist durch die Fallpauschale mitvergütet (vgl BSG vom 11.9.2019 - B 6 KA 6/18 R - SozR 4-2500 § 76 Nr. 5 RdNr 25) .

    Denn neben der akuten Erstversorgung hat der behandelnde Krankenhausarzt im Rahmen der Notfallbehandlung - wie bei jeder Aufnahmeuntersuchung - zu überprüfen, ob eine stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich ist und in seinem Krankenhaus überhaupt durchgeführt werden kann (vgl BSG vom 11.9.2019 - B 6 KA 6/18 R - SozR 4-2500 § 76 Nr. 5 RdNr 25) .

    Die im Rahmen einer solchen Behandlung erbrachten Leistungen sind aus der Gesamtvergütung zu vergüten (umfassend zur Vergütung der Notfallbehandlung gerade in den Fällen der Weiterverweisung an ein anderes Krankenhaus BSG vom 11.9.2019 - B 6 KA 6/18 R - SozR 4-2500 § 76 Nr. 5; zur finanziellen Unterstützung von Krankenhäusern mit einem hohen Umfang an vorgehaltenen Notfallstrukturen vgl die hier noch nicht anwendbaren, ab 1.1.2016 geltenden Regelungen der § 9 Abs. 1a Nr. 5 KHEntgG und § 136c Abs. 4 SGB V) .

  • BSG, 29.08.2023 - B 1 KR 15/22 R

    Stationäre Notfallbehandlung trotz Verlegung des Patienten nach 60 Minuten

    Der Senat weicht damit nicht von der Rechtsprechung des 6. Senats ab (BSG vom 11.9.2019 - B 6 KA 6/18 R - SozR 4-2500 § 76 Nr. 5) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2023 - L 7 KA 70/19

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsprüfung - Notfallbehandlung -

    Ein vertragsärztlicher Vergütungsanspruch für eine Notfallbehandlung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Versicherte anschließend in ein anderes Krankenhaus aufgenommen wird als das Krankenhaus der Notfallbehandlung (BSG vom 11.9.2019 - B 6 KA 6/18 R = SozR 4-2500 § 76 Nr. 5).

    Gegenstand der Abrechnungsprüfung ist auch die Abrechnung von Notfallbehandlungen, die durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Krankenhäuser erbracht werden, da infolge der Gleichstellung der in Notfällen tätigen Krankenhäuser mit Vertragsärzten die für die Abrechnung maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsarztrechts insoweit entsprechend gelten (BSG, Urteil vom 11. September 2019, B 6 KA 6/18, zitiert nach juris, dort Rn. 15).

    Für den Bereich der ambulanten ärztlichen Behandlung ist in ständiger Rechtsprechung geklärt, dass eine solche Notfallbehandlung von Versicherten durch Nichtvertragsärzte der vertragsärztlichen Versorgung zuzurechnen ist und die im Rahmen einer solchen Behandlung erbrachten Leistungen aus der Gesamtvergütung zu vergüten sind (BSG Urteil vom 11. September 2019, B 6 KA 6/18, zitiert nach juris, dort Rn. 17).

    Ein Notfall i.S.d. § 76 Abs. 1 S. 2 SGB V liegt vor, wenn aus medizinischen Gründen eine umgehende Behandlung des Patienten notwendig ist und ein Vertragsarzt nicht in der notwendigen Eile herbeigerufen oder aufgesucht werden kann (BSG, Urteil vom 11. September 2019, B 6 KA 6/18, zitiert nach juris, dort Rn. 18).

    Behandlungen sind darauf zu konzentrieren, Gefahren für Leib und Leben und unzumutbare Schmerzen der Patienten zu begegnen und die Notwendigkeit einer stationären Behandlung abzuklären (BSG, Urteil vom 11. September 2019, B 6 KA 6/18, zitiert nach juris, dort Rn. 19; Urteil vom 26. Juni 2019 - B 6 KA 68/17 R, zitiert nach juris, dort Rn. 23) Die Klägerin hat allein in diesem Umfang Leistungen erbracht und abgerechnet.

    Die Gesamtvergütung, die die KÄV in Anwendung eines Honorarverteilungsmaßstabs an die Ärzte, Psychotherapeuten, Medizinische Versorgungszentren und ermächtigte Einrichtungen zu verteilen hat, dient nach § 85 Abs. 1 SGB V allein der vertragsärztlichen Versorgung und damit nicht der (ergänzenden) Finanzierung von stationären Krankenhausleistungen (BSG, Urteil vom 11. September 2019, B 6 KA 6/18 R, zitiert nach juris, dort Rn. 22).

    Nach der Rechtsprechung des BSG ist für die Abgrenzung der stationären von der ambulanten Notfallbehandlung die Aufnahme in das Krankenhaus maßgeblich (BSG, Urteil vom 11. September 2019, B 6 KA 6/18 R, zitiert nach juris, dort Rn. 22; Urteil vom 9. Oktober 2001, B 1 KR 6/01 R, zitiert nach juris, dort Rn. 16).

    Die Aufnahmeentscheidung auf der Basis eines entsprechenden Behandlungsplans wird nach außen regelmäßig z.B. durch die Einweisung auf eine bestimmte Station, Zuweisung eines Bettes oder das Erstellen entsprechender Aufnahmeunterlagen und ähnliches dokumentiert (BSG, Urteil vom 18. Mai 2021, B 1 KR 11/20 R, zitiert nach juris, Rn. 11; Urteil vom 11. September 2019, B 6 KA 6/18 R, zitiert nach juris, dort Rn. 22; Urteil vom 19. September 2013, B 3 KR 34/12 R, zitiert nach juris, dort Rn. 13).

    Zwar können nach der Rechtsprechung des BSG Leistungen, die zunächst ambulant ausgeführt worden sind, Teil einer sich unmittelbar daran anschließenden stationären Behandlung sein, mit der Folge, dass ein Anspruch auf Vergütung als vertragsärztliche Leistung ausgeschlossen ist (Urteil vom 11. September 2019, B 6 KA 6/18 R, zitiert nach juris, dort Rn. 23 m.w.N.).

    Wenn ein Versicherter im Anschluss an die Behandlung in einer Notfallambulanz wegen derselben Erkrankung in die stationäre Behandlung des Krankenhauses aufgenommen wird, das auch die Notfallambulanz betreibt, liegt ein einheitlicher stationärer Behandlungsfall vor (BSG, Urteil vom 11. September 2019, a.a.O., zitiert nach juris, dort Rn. 25).

    Ein vertragsärztlicher Vergütungsanspruch wird aber nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Versicherte anschließend in ein anderes Krankenhaus aufgenommen wird als dasjenige, an das die Notfallambulanz angegliedert ist (BSG, Urteil vom 11. September 2019, a.a.O., zitiert nach juris, dort Rn. 26 ff.).

    Die Leistungen in der Notfallambulanz waren nicht als Leistungen des Rettungsdienstes zu qualifizieren, denn die Aufgaben eines Notarztes im Rettungswagen sind mit der Übernahme des Patienten durch die Notfallambulanz des Krankenhauses abgeschlossen (BSG, Urteil vom 11. September 2019, B 6 KA 6/18 R, zitiert nach juris, dort Rn. 39).

    Zwar kann ein Vergütungsanspruch für eine ambulante Notfallbehandlung im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn ein Patient die Notfallambulanz mit dem Rettungswagen so schwer erkrankt oder verletzt erreicht, dass eine von der medizinischen Versorgung im Rettungsdienst zu unterscheidende ambulante Behandlung von vornherein nicht in Betracht kommt und der Rettungstransport fortgesetzt werden muss, weil der Patient ohne jeden vernünftigen Zweifel sofort und unmittelbar in einem anderen Krankenhaus behandelt werden muss (BSG, Urteil vom 11. September 2019, a.a.O., zitiert nach juris, Rn. 43).

    Als Teil der nachfolgenden stationären Behandlung hat das BSG die ambulante Behandlung angesehen, wenn der Versicherte an demselben Tag wegen derselben Erkrankung in die stationäre Behandlung desselben Krankenhauses aufgenommen worden ist (BSG, Urteil vom 11. September 2019, B 6 KA 6/18 R, zitiert nach juris, dort Rn. 23).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2021 - L 10 KR 776/20

    Anspruch auf Vergütung einer Krankenhausbehandlung in der gesetzlichen

    Im Übrigen dienten die streitgegenständlichen Behandlungen gerade nicht primär der Klärung der Erforderlichkeit der vollstationären Krankenhausbehandlung oder ihrer Vorbereitung sondern vielmehr, wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, bei dringender Behandlungsbedürftigkeit der Notfallversorgung (vgl zur Notfallbehandlung BSG, Urteil vom 11.09.2019 -B 6 KA 6/18 R- juris Rn 25).

    Diese wird nach außen regelmäßig zB durch die Einweisung auf eine bestimmte Station, Zuweisung eines Bettes oder das Erstellen entsprechender Aufnahmeunterlagen und ähnliches dokumentiert (BSG, Urteil vom 19.05.2021 - B 1 KR 11/20 R (Terminsbericht), Urteil vom 19.9.2013 - B 3 KR 34/12 R - juris Rn 13, Urteil vom 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R - juris Rn 22).

    Mit einer Behandlung in der Notfallambulanz ist ersichtlich noch keine Aufnahme verbunden (BSG, Urteil vom 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R - juris, Rn 22 - Das BSG hat nicht einmal die Behandlung einer Patientin im Schockraum mit Beatmung als stationäre Behandlung angesehen, vgl BSG, Urteil vom 19.05.2021 - B 1 KR 11/20 R, Terminsbericht).

    Wenn die Aufnahme jedoch in einem anderen Krankenhaus stattfindet, kann die Untersuchung im abweisenden Krankenhaus nicht als Teil einer stationären Behandlung angesehen werden (BSG, Urteil vom 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R - juris Rn 25).

    Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass Ärzte der Notfallambulanz der Klägerin Kontakt mit dem für die stationäre Behandlung in Aussicht genommenen Krankenhaus aufgenommen haben, um ua die dort bestehenden Behandlungsmöglichkeiten abzuklären, und dass sich das andere Krankenhaus im Ergebnis entschieden hat, die zuvor in der Notfallambulanz der Klägerin behandelten Patienten aufzunehmen, wird die ambulante Notfallbehandlung hier nicht zum Bestandteil der nachfolgenden stationären Behandlung (BSG, Urteil vom 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R - juris Rn. 30).

    Die Vertragsparteien des auf § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V basierenden Landesvertrages haben keine Regelungskompetenz für Fragen der vertragsärztlichen Versorgung und deren Vergütung (BSG, Urteil vom 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R -, juris Rn 32), so dass davon auszugehen ist, dass sie vertragsärztliche Leistungen des Krankenhauses nicht regeln wollten.

    Dem gleichgestellt ist der Fall, dass sich während der Untersuchung in der Notfallambulanz herausstellt, dass der Patient zwar stationär behandelt werden muss, aber in einem anderen Krankenhaus (vgl BSG, Urteil vom 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R - juris Rn 26).

    Diese liegt vor, wenn aus medizinischen Gründen eine umgehende Behandlung des Patienten notwendig ist und ein Vertragsarzt nicht in der notwendigen Eile herbeigerufen oder aufgesucht werden kann (BSG, Urteil vom 01.02.1995 - 6 RKa 9/94 - juris Rn 17; vgl auch BSG Urteil vom 20.4.2016 - B 3 KR 18/15 R - juris Rn 31; BSG Urteil vom 18.7.2006 - B 1 KR 9/05 R - juris Rn 18, jeweils mwN, BSG, Urteil vom 11. September 2019 - B 6 KA 6/18 R -juris Rn 18).

    (BSG, Urteil vom 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R - juris, Rn 44).

  • BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 6/19 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Aufhebung eines angefochtenen Verwaltungsakts und

    Gegenstand der Abrechnungsprüfung ist auch die Abrechnung von Notfallbehandlungen, die durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Krankenhäuser erbracht werden, da infolge der Gleichstellung der in Notfällen tätigen Krankenhäuser mit Vertragsärzten die für die Abrechnung maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsarztrechts insoweit entsprechend gelten (BSG Urteil vom 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R - BSGE 102, 134 = SozR 4-2500 § 295 Nr. 2, RdNr 14; BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 3/12 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 13 RdNr 12; BSG Urteil vom 11.9.2019 - B 6 KA 6/18 R - juris RdNr 15, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Die Erstversorgung hat sich darauf zu konzentrieren, Gefahren für Leib und Leben sowie unzumutbaren Schmerzen der Patienten zu begegnen sowie die Notwendigkeit einer stationären Behandlung abzuklären (BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 5/12 R - SozR 4-2500 § 115 Nr. 1 RdNr 15; BSG Urteil vom 26.6.2019 - B 6 KA 68/17 R - juris RdNr 23, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG Urteil vom 11.9.2019 - B 6 KA 6/18 R - juris RdNr 19, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2020 - L 24 KA 40/16

    Behandlung in Notfallambulanz eines Krankenhauses - stationäre Aufnahme am

    Nach Auswertung des Urteils des BSG v. 11. September 2019 - B 6 KA 6/18 R hat die Beklagte dann am 12. März 2020 anerkannt, dass in weiteren 28 Behandlungsfällen eine Nachvergütungspflicht besteht und ihre eigene Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückgenommen, soweit bereits das Sozialgericht für vier Behandlungsfälle zur Neubescheidung verurteilt hat.

    Infolge der Gleichstellung der in Notfällen tätig werdenden Krankenhäuser mit Vertragsärzten gelten die für die Abrechnung maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsarztrechtes entsprechend (zuletzt BSG v. 11. September 2019 - B 6 KA 6/18 R juris Rn 15 mit Bezugnahme auf BSG v. 12. Dezember 2012 - B 6 KA 3/12 R - juris Rn. 12 und v. 10. Dezember 2008 B 6 KA 37/07 R - juris Rn. 14).

    In vergütungsrechtlicher Hinsicht ist durch die Rechtsprechung des BSG geklärt, dass durch die Krankenhäuser erbrachte Notfallbehandlungen, die üblicherweise in von den Krankenhäusern eingerichteten Rettungsstellen erfolgen, der vertragsärztlichen Versorgung zuzurechnen und aus der Gesamtvergütung zu vergüten sind (BSG v. 11. September 2019 - B 6 KA 6/18 R - juris Rn 17 mit weit. Nachw.).

    Ein Krankenhaus kann einem Patienten, der eine Notfallambulanz zu den üblichen Sprechzeiten der Vertragsärzte aufsucht, eine Behandlung nicht ohne weiteres verweigern, sondern muss sich über bestehende Beschwerden und den Zustand des Patienten vergewissern (BSG v. 11. September 2019 - B 6 KA 6/18 R - juris Rn 44).

    Das betrifft nach dem BSG aber Fälle, in denen ein Versicherter an demselben Tag wegen derselben Erkrankung in die stationäre Behandlung desselben Krankenhauses aufgenommen worden ist (BSG v. 11. September 2019 - B 6 KA 6/18 R - juris Rn 23 unter Hinweis auf BSG v. 19. November 1985 - 6 RKa 38/83).

    Das BSG hat für die Abgrenzung zwischen ambulanter Notfallbehandlung und stationärer Krankenhausbehandlung aber ausdrücklich nicht an die Abgrenzung zwischen stationärer und teilstationärer Versorgung angeknüpft, sondern ausgeführt, dass ein einheitlicher stationärer Behandlungsfall vorliegt, wenn ein Versicherter im Anschluss an die Behandlung in einer Notfallambulanz wegen derselben Erkrankung in die stationäre Behandlung des Krankenhauses aufgenommen wird, dass auch die Notfallambulanz betreibt (BSG v. 11. September 2019 - B 6 KA 6/18 R - juris Rn 25).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.02.2023 - L 1 KR 417/21

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - ambulante Notfallbehandlung im

    Die Aufnahmeentscheidung des Krankenhausarztes auf der Basis eines entsprechenden Behandlungsplans wird nach außen regelmäßig durch die Einweisung auf eine bestimmte Station, die Zuweisung eines Bettes oder das Erstellen entsprechender Aufnahmeunterlagen und Ähnliches dokumentiert (BSG, a.a.O., Rn. 12, unter Verweis auf BSG, Urteile vom 19. September 2013 - B 3 KR 34/12 R - und vom 11. September 2019 - B 6 KA 6/18 R).

    Denn neben der akuten Erstversorgung hat der behandelnde Krankenhausarzt im Rahmen der Notfallbehandlung - wie bei jeder Aufnahmeuntersuchung - zu überprüfen, ob eine stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich ist und in seinem Krankenhaus überhaupt durchgeführt werden kann (BSG, Urteil vom 18. Mai 2021 - B 1 KR 11/20 R - juris Rn. 14 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 11. September 2019 - B 6 KA 6/18 R).

    Die im Rahmen einer solchen Behandlung erbrachten Leistungen sind aus der Gesamtvergütung zu vergüten (BSG, Urteil vom 18.05.2021 - B 1 KR 11/20 R - juris Rn. 15ff; betreffend die Vergütung der Leistungen aus der Gesamtvergütung unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 11. September 2019 - B 6 KA 6/18 R).

    Insbesondere ist eine Notfallbehandlung von Versicherten durch Nichtvertragsärzte der vertragsärztlichen Versorgung zuzurechnen mit der Folge, dass die im Rahmen einer solchen Behandlung erbrachten Leistungen aus der Gesamtvergütung zu vergüten sind (BSG, Urteil vom 11. September 2019 - B 6 KA 6/18 R - juris Rn. 17 m.w.N.).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 09.07.2020 - L 5 KR 154/19

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen

    Vielmehr liege ein stationärer Behandlungsfall erst vor, wenn ein Versicherter im Anschluss an eine Behandlung in der Notfallambulanz des Krankenhauses wegen derselben Erkrankung in die stationäre Behandlung des Krankenhauses aufgenommen werde, welches auch die Notfallambulanz betreibe (Hinweis auf BSG 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R -).

    Soweit die Beklagte auf das Urteil des 6. Senats des BSG vom 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R - (juris) hinweist, ergibt sich hieraus für den vorliegenden Fall keine andere Beurteilung.

  • BSG, 05.05.2021 - B 6 SF 1/20 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten -

    cc) Diese Rechtsfolge ist nie in Zweifel gezogen worden für Streitverfahren, die die Vergütung von Notfallbehandlungen durch Nichtvertragsärzte betreffen (zuletzt Senatsurteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 6/19 R - SozR 4-2500 § 106d Nr. 8 RdNr 20; Senatsurteil vom 11.9.2019 - B 6 KA 6/18 R - SozR 4-2500 § 76 Nr. 5 RdNr 17) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2022 - L 11 KR 542/18

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen

    Dem gleichgestellt ist der Fall, dass sich während der Untersuchung in der Notfallambulanz herausstellt, dass der Patient zwar stationär behandelt werden muss, aber in einem anderen Krankenhaus (BSG, Urteil vom 11. September 2019 - B 6 KA 6/18 R - juris).
  • SG Rostock, 24.06.2020 - S 17 KR 431/17

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Krankenhauses -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2021 - L 11 KR 542/18
  • SG Aurich, 12.12.2023 - S 48 KR 218/18

    Abgrenzung von ambulanter zu stationärer Versorgung; hämorrhagisch; ischämisch;

  • BSG, 05.05.2021 - B 6 SF 5/20 R

    Mitwirkung von Nichtvertragsärzten an einem von einer KÄV allein organisierten

  • SG Aachen, 19.10.2021 - S 13 KR 119/21
  • BSG, 05.05.2021 - B 6 SF 3/20 R

    Parallelentscheidung zu BSG B 6 SF 2/20 R v. 05.05.2021

  • BSG, 05.05.2021 - B 6 SF 6/20 R

    Verpflichtung aller in niedergelassener Praxis tätigen Ärzte zur Mitwirkung an

  • BSG, 05.05.2021 - B 6 SF 10/20 R

    Parallelentscheidung zu BSG B 6 SF 2/20 R v. 05.05.2021

  • BSG, 05.05.2021 - B 6 SF 11/20 R

    Heranziehung von nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten zu

  • BSG, 05.05.2021 - B 6 SF 8/20 R

    Parallelentscheidung zu BSG B 6 SF 2/20 R v. 05.05.2021

  • BSG, 05.05.2021 - B 6 SF 7/20 R

    Parallelentscheidung zu BSG B 6 SF 2/20 R v. 05.05.2021

  • BSG, 05.05.2021 - B 6 SF 4/20 R

    Parallelentscheidung zu BSG B 6 SF 2/20 R v. 05.05.2021

  • BSG, 05.05.2021 - B 6 SF 12/20 R

    Parallelentscheidung zu BSG B 6 SF 2/20 R v. 05.05.2021

  • BSG, 05.05.2021 - B 6 SF 9/20 R

    Parallelentscheidung zu BSG B 6 SF 2/20 R v. 05.05.2021

  • BSG, 05.05.2021 - B 6 SF 2/20 R

    Zulässigkeit des Sozialrechtsweges; Heranziehung von nicht zur vertragsärztlichen

  • BSG, 28.09.2022 - B 1 KR 30/22 B

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - stationäre Behandlung, obwohl

  • SG Marburg, 15.02.2022 - S 12 KA 136/21
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2022 - L 11 KA 65/19

    Organisation des ärztlichen Notfalldienstes in der vertragsärztlichen Versorgung

  • SG Marburg, 06.04.2021 - S 12 KA 199/19

    Vertragsarztrecht

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.01.2022 - L 7 KA 26/21

    Wertbestimmung - Änderung des Streitgegenstandes - Abänderungsbescheid -

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