Weitere Entscheidung unten: BSG, 17.09.2008

Rechtsprechung
   BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 62/07 R   

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https://dejure.org/2009,1282
BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 62/07 R (https://dejure.org/2009,1282)
BSG, Entscheidung vom 11.03.2009 - B 6 KA 62/07 R (https://dejure.org/2009,1282)
BSG, Entscheidung vom 11. März 2009 - B 6 KA 62/07 R (https://dejure.org/2009,1282)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Vertragsärztliche Versorgung - Berechnung der Rückforderung aufgrund sachlich-rechnerischer Richtigstellung - Budgetierung - Maßgeblichkeit des praxisindividuellen Punktwertes - keine Neuberechnung auf der Grundlage des korrigierten Punktzahlvolumens - andere ...

  • openjur.de

    Vertragsärztliche Versorgung; Berechnung der Rückforderung aufgrund sachlich-rechnerischer Richtigstellung; Budgetierung; Maßgeblichkeit des praxisindividuellen Punktwertes; keine Neuberechnung auf der Grundlage des korrigierten Punktzahlvolumens; andere Berechnungsweise ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Honorarrückforderung auf Grund sachlich-rechnerischer Richtigstellung in der vertragsärztlichen Versorgung; Maßgeblichkeit der Honorierungs- bzw Anerkennungsquote aus dem Verhältnis des Praxisbudgets zu dem angeforderten Punktzahlvolumen für die Honorarkürzung und ...

  • Judicialis

    SGB V § 82 Abs 1; ; SGB V § ... 85; ; SGB V § 87; ; SGB V § 106 Abs 2 S 3; ; SGB V F: 14.11.2003 § 106a Abs 2 S 5; ; SGB V F: 26.03.2007 § 106a Abs 2 S 6; ; BMV-Ä § 45 Abs 2 S 1; ; EKV-Ä § 34 Abs 4 S 2; ; EBM-Ä Nr 439

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Honorarrückforderung auf Grund sachlich-rechnerischer Richtigstellung in der vertragsärztlichen Versorgung; Maßgeblichkeit der Honorierungs- bzw Anerkennungsquote aus dem Verhältnis des Praxisbudgets zu dem angeforderten Punktzahlvolumen für die Honorarkürzung und ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 103, 1
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R

    Rücknahme von Honorarbescheiden - Vertrauensschutz bei noch nicht feststehendem

    Auszug aus BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 62/07 R
    Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass der Arzt das Honorar, das ihm nach sachlich-rechnerischer Abrechnungskorrektur nicht mehr zusteht, zurückzahlen muss (vgl BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 22, jeweils RdNr 11; BSG SozR 4-2500 § 106a Nr. 3 RdNr 18).

    Die Ankündigung ist bei der gebotenen, am Empfängerkreis orientierten Auslegung (hierzu vgl BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 18 iVm 20; siehe auch BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 22, jeweils RdNr 34) dahin zu verstehen, dass zwar eine vollständige Korrektur, dh sowohl die rückwirkende Streichung des Ansatzes der Gebührennummer als auch die daraus resultierende Teilaufhebung der Honorarbewilligungen einschließlich Rückforderung, vorgenommen werde, aber keine darüber hinausgehenden "Weiterungen" wie zB die Veranlassung einer Disziplinarmaßnahme, die Beantragung einer Zulassungsentziehung, eines Approbationsentzugs oder eine Strafanzeige wegen Abrechnungsbetrugs erfolgen werden.

    Nach alledem sind die teilweise Aufhebung der Honorarbewilligung und die Festsetzung der von der Klägerin gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu leistenden Rückzahlung (siehe hierzu BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 22, jeweils RdNr 11 iVm 38; BSG SozR 4-2500 § 106a Nr. 3 RdNr 18) auch der Höhe nach zutreffend.

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 39/05 R

    Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung - keine gesonderte

    Auszug aus BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 62/07 R
    Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass der Arzt das Honorar, das ihm nach sachlich-rechnerischer Abrechnungskorrektur nicht mehr zusteht, zurückzahlen muss (vgl BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 22, jeweils RdNr 11; BSG SozR 4-2500 § 106a Nr. 3 RdNr 18).

    Nach alledem sind die teilweise Aufhebung der Honorarbewilligung und die Festsetzung der von der Klägerin gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu leistenden Rückzahlung (siehe hierzu BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 22, jeweils RdNr 11 iVm 38; BSG SozR 4-2500 § 106a Nr. 3 RdNr 18) auch der Höhe nach zutreffend.

  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 34/07 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Änderung der materiell-rechtlichen Vorgaben -

    Auszug aus BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 62/07 R
    Für Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106 SGB V hatte der Senat bereits in seinen Urteilen vom 15.5.2002 und vom 5.11.2003 entschieden, dass die Honorarbegrenzung durch das Praxisbudget und der daraus folgende praxisindividuelle Punktwert im Falle einer Honorarkürzung nicht neu zu berechnen sind, dass vielmehr auf der Grundlage derjenigen Festlegungen, die anhand des zur Abrechnung vorgelegten Leistungsvolumens erfolgten, auch die Honorarkürzung und -rückforderung bestimmt werden (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 32 S 184 f und BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 4 RdNr 9; ebenso auch die späteren Urteile BSG USK 2005-108 S 783; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 18 RdNr 29).

    Auch hier hatte das BSG die dargestellten Grundsätze schon vor dem 1.1.2004 zugrunde gelegt, ungeachtet dessen, dass es damals die Regelung des § 106 Abs. 2 Satz 3 SGB V noch nicht gab (siehe BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 32 S 184 f; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 4 RdNr 9; vgl ebenso in Fällen von vor 2004: BSG USK 2005-108 S 783; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 18 RdNr 29).

  • BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 30/00 R

    Vertragsärztliche Vergütung - Neustrukturierung durch Praxis- und Zusatzbudgets -

    Auszug aus BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 62/07 R
    Für Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106 SGB V hatte der Senat bereits in seinen Urteilen vom 15.5.2002 und vom 5.11.2003 entschieden, dass die Honorarbegrenzung durch das Praxisbudget und der daraus folgende praxisindividuelle Punktwert im Falle einer Honorarkürzung nicht neu zu berechnen sind, dass vielmehr auf der Grundlage derjenigen Festlegungen, die anhand des zur Abrechnung vorgelegten Leistungsvolumens erfolgten, auch die Honorarkürzung und -rückforderung bestimmt werden (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 32 S 184 f und BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 4 RdNr 9; ebenso auch die späteren Urteile BSG USK 2005-108 S 783; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 18 RdNr 29).

    Auch hier hatte das BSG die dargestellten Grundsätze schon vor dem 1.1.2004 zugrunde gelegt, ungeachtet dessen, dass es damals die Regelung des § 106 Abs. 2 Satz 3 SGB V noch nicht gab (siehe BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 32 S 184 f; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 4 RdNr 9; vgl ebenso in Fällen von vor 2004: BSG USK 2005-108 S 783; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 18 RdNr 29).

  • BSG, 05.11.2003 - B 6 KA 55/02 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Kürzung von Honoraren die Bestandteil des

    Auszug aus BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 62/07 R
    Für Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106 SGB V hatte der Senat bereits in seinen Urteilen vom 15.5.2002 und vom 5.11.2003 entschieden, dass die Honorarbegrenzung durch das Praxisbudget und der daraus folgende praxisindividuelle Punktwert im Falle einer Honorarkürzung nicht neu zu berechnen sind, dass vielmehr auf der Grundlage derjenigen Festlegungen, die anhand des zur Abrechnung vorgelegten Leistungsvolumens erfolgten, auch die Honorarkürzung und -rückforderung bestimmt werden (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 32 S 184 f und BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 4 RdNr 9; ebenso auch die späteren Urteile BSG USK 2005-108 S 783; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 18 RdNr 29).

    Auch hier hatte das BSG die dargestellten Grundsätze schon vor dem 1.1.2004 zugrunde gelegt, ungeachtet dessen, dass es damals die Regelung des § 106 Abs. 2 Satz 3 SGB V noch nicht gab (siehe BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 32 S 184 f; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 4 RdNr 9; vgl ebenso in Fällen von vor 2004: BSG USK 2005-108 S 783; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 18 RdNr 29).

  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 80/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - keine Erweiterung des Praxisbudgets für einen

    Auszug aus BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 62/07 R
    Die diese Grenze überschreitenden Anforderungen wurden nicht gesondert vergütet; erbrachte ein Arzt mehr Leistungen als die nach dem Budget maximal zu vergütende Punktzahl, so erhielt er ungeachtet der Mehrleistungen nur den Budgetmaximalbetrag (zur Wirksamkeit und Wirkungsweise der Regelungen über die Praxis- und Zusatzbudgets siehe BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 12 RdNr 11; siehe auch BSG, Urteil vom 28.1.2009 - B 6 KA 50/07 R -, RdNr 18, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 87 vorgesehen).
  • BSG, 10.12.2003 - B 6 KA 54/02 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Individualbudget mit individueller Honorarobergrenze

    Auszug aus BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 62/07 R
    Für die Mehrleistungen lag rechnerisch dann aber nicht etwa eine "Null-Vergütung" vor; vielmehr wurde in solchen Fällen lediglich das Ausmaß der Vergütungen insgesamt der Höhe nach begrenzt, sodass das auf die einzelne Leistung entfallende Honorar entsprechend der größeren Anzahl erbrachter Leistungen sank (stRspr, vgl zB BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 13 am Ende; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 RdNr 18; ebenso zB auch BSG, Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 21/07 B - juris RdNr 12 am Ende).
  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 5/04 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Arztgruppen - keine

    Auszug aus BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 62/07 R
    Für die Mehrleistungen lag rechnerisch dann aber nicht etwa eine "Null-Vergütung" vor; vielmehr wurde in solchen Fällen lediglich das Ausmaß der Vergütungen insgesamt der Höhe nach begrenzt, sodass das auf die einzelne Leistung entfallende Honorar entsprechend der größeren Anzahl erbrachter Leistungen sank (stRspr, vgl zB BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 13 am Ende; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 RdNr 18; ebenso zB auch BSG, Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 21/07 B - juris RdNr 12 am Ende).
  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 50/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Arzt mit Schwerpunkt Rheumatologie - Orthopäde -

    Auszug aus BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 62/07 R
    Die diese Grenze überschreitenden Anforderungen wurden nicht gesondert vergütet; erbrachte ein Arzt mehr Leistungen als die nach dem Budget maximal zu vergütende Punktzahl, so erhielt er ungeachtet der Mehrleistungen nur den Budgetmaximalbetrag (zur Wirksamkeit und Wirkungsweise der Regelungen über die Praxis- und Zusatzbudgets siehe BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 12 RdNr 11; siehe auch BSG, Urteil vom 28.1.2009 - B 6 KA 50/07 R -, RdNr 18, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 87 vorgesehen).
  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 21/07 B

    Honorarverteilung in der Kassenzahnärztlichen Versorgung; Rechtmäßigkeit eines

    Auszug aus BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 62/07 R
    Für die Mehrleistungen lag rechnerisch dann aber nicht etwa eine "Null-Vergütung" vor; vielmehr wurde in solchen Fällen lediglich das Ausmaß der Vergütungen insgesamt der Höhe nach begrenzt, sodass das auf die einzelne Leistung entfallende Honorar entsprechend der größeren Anzahl erbrachter Leistungen sank (stRspr, vgl zB BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 13 am Ende; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 RdNr 18; ebenso zB auch BSG, Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 21/07 B - juris RdNr 12 am Ende).
  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 86/95

    Unrichtigkeit der Abrechnungs-Sammelerklärung über die ordnungsgemäße Erbringung

  • BSG, 10.12.2008 - B 6 KA 45/07 R

    Gesonderte Erstattung der Personalkosten über einheitlichen Bewertungsmaßstab für

  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 29/06 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Rechtmäßigkeit von

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 76/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verletzung vertragsärztlicher Pflichten bei

  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R

    Vertragsarzt - Gemeinschaftspraxis - keine Tätigkeit in freier Praxis bei Fehlen

    Aus diesen Bestimmungen ergibt sich weiter, dass der Vertragsarzt das Honorar, das ihm nach sachlich-rechnerischer Abrechnungskorrektur nicht mehr zusteht, erstatten muss (BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 22, RdNr 11; BSGE 103, 1 = SozR 4-2500 § 106a Nr. 7, RdNr 13) .
  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - Zulassungsentziehung wegen gröblicher

    Sie hätte schon bei Einreichung der Abrechnung der Leistungen aus dem Quartal IV/2008 deren Richtigkeit überprüfen und erkennen müssen, wie es bei Abgabe einer sog Abrechnungssammelerklärung gefordert wird (vgl hierzu BSG SozR 3-5550 § 35 Nr. 1; siehe auch BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 6, RdNr 28; BSGE 103, 1 = SozR 4-2500 § 106a Nr. 7, RdNr 17) .
  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 37/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Regressbescheid gegen Gemeinschaftspraxis -

    Dass insoweit keine Überprüfung nach dem AMG und typischerweise auch keine dem nahekommende Überprüfung stattgefunden hat, kann bei Ärzten als bekannt vorausgesetzt werden (zur ärztlichen Sachkunde vgl BSGE 103, 1 = SozR 4-2500 § 106a Nr. 7, RdNr 24 mit Hinweis auf zB BSGE 96, 1= SozR 4-2500 § 85 Nr. 22 RdNr 34) .
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Rechtsprechung
   BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 62/07 B   

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https://dejure.org/2008,39706
BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 62/07 B (https://dejure.org/2008,39706)
BSG, Entscheidung vom 17.09.2008 - B 6 KA 62/07 B (https://dejure.org/2008,39706)
BSG, Entscheidung vom 17. September 2008 - B 6 KA 62/07 B (https://dejure.org/2008,39706)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 43/06 R

    Kassenärztliche Vereinigung - eventuelle Punktwertstützungsmaßnahmen bei

    Auszug aus BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 62/07 B
    10 In seinem nach Verkündung des hier angefochtenen Urteils ergangenen Urteil vom 29.8.2007 (B 6 KA 43/06 R, USK 2007-78, zur Veröffentlichung auch in SozR 4 § 85 Nr. 40 vorgesehen) hat der Senat, bezogen auf die Arztgruppe der Anästhesisten und die Höherbewertung der anästhesistischen Leistungen im EBM-Ä zum 1.1.1996 und deren Auswirkungen auf fachgruppenbezogene Honorarkontingente, erneut bekräftigt, dass mit der Bildung von Honorarkontingenten eine Beobachtungs- und Reaktionspflicht der KÄV als Normgeber einhergeht.
  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 13/04 B

    Ausgestaltung eines Honorarverteilungsmaßstabes durch die Kassenärztliche

    Auszug aus BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 62/07 B
    9 Der Senat hat in dem vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung herangezogenen Beschluss vom 20.10.2004 (B 6 KA 13/04 B - juris) seine ständige Rechtsprechung zur Bildung und Anpassung von arztgruppenbezogenen Honorarkontingenten dahin zusammengefasst, dass die KÄV Honorartöpfe für Arztgruppen in Anknüpfung an die in einem früheren Jahr ausbezahlten Abrechnungsvolumina bilden darf, und dass die so gebildeten Honorarkontingente nicht allein deshalb rechtswidrig werden, weil nach der Festlegung ihres Zuschnitts eine Höherbewertung von solchen Leistungen im EBM-Ä erfolgt, die aus einem derartigen festen Honorarkontingent vergütet werden (vgl bereits BSGE 86, 16, 26 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 23 S 125).
  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 7/99 R

    Praxisbudgets der Kassenärztlichen Vereinigung, Gestaltungsfreiheit bei der

    Auszug aus BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 62/07 B
    9 Der Senat hat in dem vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung herangezogenen Beschluss vom 20.10.2004 (B 6 KA 13/04 B - juris) seine ständige Rechtsprechung zur Bildung und Anpassung von arztgruppenbezogenen Honorarkontingenten dahin zusammengefasst, dass die KÄV Honorartöpfe für Arztgruppen in Anknüpfung an die in einem früheren Jahr ausbezahlten Abrechnungsvolumina bilden darf, und dass die so gebildeten Honorarkontingente nicht allein deshalb rechtswidrig werden, weil nach der Festlegung ihres Zuschnitts eine Höherbewertung von solchen Leistungen im EBM-Ä erfolgt, die aus einem derartigen festen Honorarkontingent vergütet werden (vgl bereits BSGE 86, 16, 26 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 23 S 125).
  • BSG, 23.03.2016 - B 6 KA 33/15 R

    Vertragsarzt - Honorarverteilung - kein Anspruch auf unquotierte Vergütung sog

    Das gilt auch für Arztgruppen, die - wie Pathologen (vgl § 13 Abs. 4 Bundesmantelvertrag-Ärzte) - nur auf Überweisung tätig werden können und die die Menge der erbrachten Leistungen nur in begrenztem Maße steuern können (zu Laborärzten vgl BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 6 KA 34/14 R - zur Veröffentlichung vorgesehen für BSGE und SozR, RdNr 54 mwN; zu Radiologen vgl BSGE 83, 1 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 182 ff; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 30 S 225, 230; zu Pathologen vgl BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 73/03 R - Urteilsumdruck S 20 ff; BSG Beschluss vom 17.9.2008 - B 6 KA 62/07 B) .
  • BSG, 17.03.2021 - B 6 KA 3/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanung - Einbeziehung der Berufsgruppe der

    Dies gilt auch für Arztgruppen, die - wie die Pathologen - nur auf Überweisung tätig werden können und die die Menge der erbrachten Leistungen nur in begrenztem Maße steuern können (zu Laborärzten vgl BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 6 KA 34/14 R - BSGE 119, 231 = SozR 4-2500 § 87b Nr. 7, RdNr 54 mwN; BSG Urteil vom 8.8.2016 - B 6 KA 26/17 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 17 RdNr 23; zu Radiologen vgl BSG Urteil vom 9.9.1998 - B 6 KA 55/97 R - BSGE 83, 1, 3 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 185; BSG Urteil vom 3.3.1999 - B 6 KA 8/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 30 S 230; zu Pathologen vgl BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 73/03 R - Urteilsumdruck S 20 ff; BSG Beschluss vom 17.9.2008 - B 6 KA 62/07 B - juris; BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 33/15 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 8 RdNr 21).
  • SG Marburg, 01.10.2019 - S 12 KA 833/16
    Diese Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht dahingehend fortentwickelt, dass generell eine Beobachtungs- und Reaktionspflicht gilt, die eine Verpflichtung zum Eingreifen begründet, wenn sich bei einer Arztgruppe ein honorarmindernd wirkender dauerhafter Punktwertabfall von mehr als 15 % unter das sonstige Durchschnittsniveau ergibt, von dem Punktwertabfall ein wesentlicher Leistungsbereich betroffen ist, die dem Punktwertabfall zugrunde liegende Mengenausweitung nicht von der Arztgruppe selbst zu verantworten ist und die Honorarrückgänge in dem wesentlichen Leistungsbereich nicht durch andere Effekte kompensiert werden (vgl. neben den bereits genannten Entscheidungen BSG, Urt. v. 29.08.2007 - B 6 KA 43/06 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 40, juris Rdnr. 20; BSG, Beschl. v. 17.09.2008 - B 6 KA 62/07 B - juris Rdnr. 10).

    Wie lange Kassenärztliche Vereinigungen eine Entwicklung beobachten dürfen, ohne tätig zu werden, bzw. unter welchen Voraussetzungen und ab welchem Zeitpunkt genau eine Kassenärztliche Vereinigung auf eine bestimmte Honorarverteilungsentwicklung reagieren muss, ist angesichts der unvermeidlicherweise relativ unbestimmten Rechtsfolgen der Reaktions- bzw. Anpassungspflicht einer allgemein gültigen Feststellung nicht zugänglich (vgl. BSG, Beschl. v. 17.09.2008 - B 6 KA 62/07 B - juris Rdnr. 10).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2010 - L 11 KA 53/07

    Vertragsarztangelegenheiten

    In der Rechtsprechung des BSG (u.v.a. Urteil vom 29.08.2007 - B 6 KA 43/06 R - vgl. auch BSG, Beschlüsse vom 20.10.2004 - B 6 KA 13/04 B - und vom 17.09.2008 - B 6 KA 62/07 B -) ist geklärt, dass der Normgeber des HVM für Arztgruppen und/oder Leistungsbereiche Honorarkontingente festlegen und bei deren Bemessung an Leistungs- und Honorarmengen vergangener Zeiträume anknüpfen darf.

    Honorarkontingente können indessen nicht allein deshalb rechtswidrig werden, weil nach der Festlegung ihres Zuschnitts eine Höherbewertung von solchen Leistungen im EBM-Ä erfolgt, die aus einem derartigen festen Honorarkontingent vergütet werden (BSG, Urteil vom 29.08.2007 - B 6 KA 43/06 R; vgl. auch BSG, Beschluss vom 17.09.2008 - B 6 KA 62/07 B -).

  • SG Marburg, 04.01.2021 - S 12 KA 3/18

    Vertragsarztrecht

    Diese Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht dahingehend fortentwickelt, dass generell eine Beobachtungs- und Reaktionspflicht gilt, die eine Verpflichtung zum Eingreifen begründet, wenn sich bei einer Arztgruppe ein honorarmindernd wirkender dauerhafter Punktwertabfall von mehr als 15 % unter das sonstige Durchschnittsniveau ergibt, von dem Punktwertabfall ein wesentlicher Leistungsbereich betroffen ist, die dem Punktwertabfall zugrunde liegende Mengenausweitung nicht von der Arztgruppe selbst zu verantworten ist und die Honorarrückgänge in dem wesentlichen Leistungsbereich nicht durch andere Effekte kompensiert werden (vgl. neben den bereits genannten Entscheidungen BSG, Urt. v. 29.08.2007 - B 6 KA 43/06 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 40, juris Rdnr. 20; BSG, Beschl. v. 17.09.2008 - B 6 KA 62/07 B - juris Rdnr. 10).

    Wie lange Kassenärztliche Vereinigungen eine Entwicklung beobachten dürfen, ohne tätig zu werden, bzw. unter welchen Voraussetzungen und ab welchem Zeitpunkt genau eine Kassenärztliche Vereinigung auf eine bestimmte Honorarverteilungsentwicklung reagieren muss, ist angesichts der unvermeidlicherweise relativ unbestimmten Rechtsfolgen der Reaktions- bzw. Anpassungspflicht einer allgemein gültigen Feststellung nicht zugänglich (vgl. BSG, Beschl. v. 17.09.2008 - B 6 KA 62/07 B - juris Rdnr. 10).

  • SG Marburg, 01.10.2019 - S 12 KA 551/17
    Diese Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht dahingehend fortentwickelt, dass generell eine Beobachtungs- und Reaktionspflicht gilt, die eine Verpflichtung zum Eingreifen begründet, wenn sich bei einer Arztgruppe ein honorarmindernd wirkender dauerhafter Punktwertabfall von mehr als 15 % unter das sonstige Durchschnittsniveau ergibt, von dem Punktwertabfall ein wesentlicher Leistungsbereich betroffen ist, die dem Punktwertabfall zugrunde liegende Mengenausweitung nicht von der Arztgruppe selbst zu verantworten ist und die Honorarrückgänge in dem wesentlichen Leistungsbereich nicht durch andere Effekte kompensiert werden (vgl. neben den bereits genannten Entscheidungen BSG, Urt. v. 29.08.2007 - B 6 KA 43/06 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 40, juris Rdnr. 20; BSG, Beschl. v. 17.09.2008 - B 6 KA 62/07 B -, juris Rdnr. 10).

    Wie lange Kassenärztliche Vereinigungen eine Entwicklung beobachten dürfen, ohne tätig zu werden, bzw. unter welchen Voraussetzungen und ab welchem Zeitpunkt genau eine Kassenärztliche Vereinigung auf eine bestimmte Honorarverteilungsentwicklung reagieren muss, ist angesichts der unvermeidlicherweise relativ unbestimmten Rechtsfolgen der Reaktions- bzw. Anpassungspflicht einer allgemein gültigen Feststellung nicht zugänglich (vgl. BSG, Beschl. v. 17.09.2008 - B 6 KA 62/07 B - juris Rdnr. 10).

  • SG Marburg, 11.04.2018 - S 12 KA 95/15

    Vertragsarztrecht

    Diese Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht dahingehend fortentwickelt, dass generell eine Beobachtungs- und Reaktionspflicht gilt, die eine Verpflichtung zum Eingreifen begründet, wenn sich bei einer Arztgruppe ein honorarmindernd wirkender dauerhafter Punktwertabfall von mehr als 15 % unter das sonstige Durchschnittsniveau ergibt, von dem Punktwertabfall ein wesentlicher Leistungsbereich betroffen ist, die dem Punktwertabfall zugrunde liegende Mengenausweitung nicht von der Arztgruppe selbst zu verantworten ist und die Honorarrückgänge in dem wesentlichen Leistungsbereich nicht durch andere Effekte kompensiert werden (vgl. neben den bereits genannten Entscheidungen BSG, Urt. v. 29.08.2007 - B 6 KA 43/06 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 40, juris Rdnr. 20; BSG, Beschl. v. 17.09.2008 - B 6 KA 62/07 B -, juris Rdnr. 10).

    Wie lange Kassenärztliche Vereinigungen eine Entwicklung beobachten dürfen, ohne tätig zu werden, bzw. unter welchen Voraussetzungen und ab welchem Zeitpunkt genau eine Kassenärztliche Vereinigung auf eine bestimmte Honorarverteilungsentwicklung reagieren muss, ist angesichts der unvermeidlicherweise relativ unbestimmten Rechtsfolgen der Reaktions- bzw. Anpassungspflicht einer allgemein gültigen Feststellung nicht zugänglich (vgl. BSG, Beschl. v. 17.09.2008 - B 6 KA 62/07 B - juris Rdnr. 10).

  • BSG, 15.07.2020 - B 6 KA 4/20 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Dies gilt auch für Arztgruppen, die - wie Pathologen und Transfusionsmediziner (vgl § 13 Abs. 4 Bundesmantelvertrag-Ärzte) - nur auf Überweisung tätig werden können und die die Menge der erbrachten Leistungen nur in begrenztem Maße steuern können (zu Laborärzten vgl BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 6 KA 34/14 R - BSGE 119, 231 = SozR 4-2500 § 87b Nr. 7, RdNr 54 mwN; zu Radiologen vgl BSG Urteil vom 9.9.1998 - B 6 KA 55/97 R - BSGE 83, 1 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 182 ff; BSG Urteil vom 3.3.1999 - B 6 KA 8/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 30 S 225, 230; zu Pathologen vgl BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 73/03 R - Urteilsumdruck S 20 ff; BSG Beschluss vom 17.9.2008 - B 6 KA 62/07 B - juris; BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 33/15 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 8 RdNr 21).
  • BSG, 26.06.2019 - B 6 KA 46/18 B

    Höhe eines vertragsärztlichen Honorars

    Ob und unter welchen Voraussetzungen und ab welchem Zeitpunkt genau eine KÄV auf eine bestimmte Honorarverteilungsentwicklung reagieren muss, ist angesichts der unvermeidlicherweise relativ unbestimmten Rechtsfolgen der Reaktions- bzw Anpassungspflicht jedenfalls einer allgemein gültigen Feststellung und damit einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich (BSG Beschluss vom 17.9.2008 - B 6 KA 62/07 B - Juris RdNr 10).
  • BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 14/20 B

    Anspruch auf höheres vertragsärztliches Honorar; Grundsatzrüge im

    Ob und unter welchen Voraussetzungen und ab welchem Zeitpunkt genau eine KÄV auf eine Honorarverteilungsentwicklung reagieren muss, ist angesichts der unvermeidlicherweise relativ unbestimmten Rechtsfolgen der Reaktions- bzw Anpassungspflicht jedenfalls einer allgemein gültigen Feststellung und damit einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ( BSG Beschluss vom 17.9.2008 - B 6 KA 62/07 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 26.6.2019 - B 6 KA 46/18 B - juris RdNr 11) .
  • SG Marburg, 16.11.2011 - S 12 KA 614/10

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Honorarverteilungsvertrag - Ermächtigung des

  • BSG, 30.10.2019 - B 6 KA 19/19 B

    Berechnung vertragsärztlichen Honorars

  • SG Magdeburg, 18.09.2013 - S 1 KA 36/10

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Berechnung des arzt- bzw

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2012 - L 7 KA 25/11

    Vertragsarztrecht - Vergütung von Notfallleistungen im (fahrenden) Ärztlichen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2012 - L 7 KA 40/11

    Vergütung von Notfallleistungen - Honorarverteilungsgerechtigkeit - Änderung des

  • LSG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - L 5 KA 2281/11
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2012 - L 7 KA 4/11

    Vergütung von Notfallleistungen - Honorarverteilungsgerechtigkeit - Änderung des

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2012 - L 7 KA 54/10

    Vergütung von Notfallleistungen - Honorarverteilungsgerechtigkeit - Änderung des

  • SG Marburg, 16.11.2011 - S 12 KA 212/10

    Aufnahme von außerhalb des Regelleistungsvolumens zu vergütenden Leistungen in

  • SG Marburg, 16.11.2011 - S 12 KA 446/07

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Honorarverteilungsvertrag - besondere

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2012 - L 7 KA 55/10

    Vergütung von Notfallleistungen - Honorarverteilungsgerechtigkeit - Änderung des

  • SG Marburg, 30.01.2013 - S 12 KA 416/11

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Fallwert - Regelleistungsvolumen der

  • SG Marburg, 16.11.2011 - S 12 KA 241/08

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Honorarverteilungsvertrag - besondere

  • SG Kiel, 24.10.2017 - S 2 KA 593/14

    Honorierung vertragsärztlicher Leistungen - Honorarverteilungsmaßstab -

  • SG Kiel, 28.02.2018 - S 2 KA 678/15

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsregelung - verhältnismäßige

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