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   BSG, 10.05.2017 - B 6 KA 72/16 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,17455
BSG, 10.05.2017 - B 6 KA 72/16 B (https://dejure.org/2017,17455)
BSG, Entscheidung vom 10.05.2017 - B 6 KA 72/16 B (https://dejure.org/2017,17455)
BSG, Entscheidung vom 10. Mai 2017 - B 6 KA 72/16 B (https://dejure.org/2017,17455)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • christmann-law.de (Kurzinformation und Volltext)

    Eigene medizinische Forschungsarbeit erfüllt nicht die ärztliche Fortbildungspflicht

  • Wolters Kluwer

    Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht; Fortbildungsnachweis durch eine Forschungsarbeit; Grobe Pflichtverletzung; Störung des Vertrauensverhältnisses

  • rewis.io

    Vertragsarzt - Entziehung der Zulassung - Verletzung der Fortbildungspflicht - Nachweis einer ausreichenden fachlichen Fortbildung - gröbliche Pflichtverletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht; Fortbildungsnachweis durch eine Forschungsarbeit; Grobe Pflichtverletzung; Störung des Vertrauensverhältnisses

  • rechtsportal.de

    Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht

  • datenbank.nwb.de

    Vertragsarzt - Entziehung der Zulassung - Verletzung der Fortbildungspflicht - Nachweis einer ausreichenden fachlichen Fortbildung - gröbliche Pflichtverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung - Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der

    Auszug aus BSG, 10.05.2017 - B 6 KA 72/16 B
    Danach ist eine Pflichtverletzung gröblich, wenn sie so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist (stRspr, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2).

    Davon ist nach der Rechtsprechung des BVerfG wie auch des Senats auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt bzw Vertragspsychotherapeuten nicht mehr zugemutet werden kann (stRspr des BSG vgl etwa BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10; BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S 30).

  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung wegen Verletzung der

    Auszug aus BSG, 10.05.2017 - B 6 KA 72/16 B
    Diese Maßstäbe gelten auch dann, wenn der Pflichtverstoß des Vertragsarztes in einer Verletzung der Fortbildungspflicht besteht (Senatsbeschluss vom 11.2.2015 - B 6 KA 37/14 B - RdNr 8 - Juris).

    Ebenso ist geklärt, dass der Verstoß gegen § 95d Abs. 1 und 2 SGB V grundlegende vertragsärztliche Pflichten betrifft (Senatsbeschluss vom 11.2.2015 - B 6 KA 37/14 B - RdNr 10 - Juris) und dass eine gröbliche Pflichtverletzung grundsätzlich kein Verschulden erfordert.

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 16/08 R

    Vertragsarzt - Teilnahme an Kollektivverzichtsaktion - erneute Zulassung

    Auszug aus BSG, 10.05.2017 - B 6 KA 72/16 B
    Danach ist eine Pflichtverletzung gröblich, wenn sie so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist (stRspr, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2).
  • VG Göttingen, 28.08.2013 - 1 A 116/12

    Fortbildungsordnung; Fortbildungspflicht; Fortbildungspunkte;

    Auszug aus BSG, 10.05.2017 - B 6 KA 72/16 B
    In Bezug auf die vom Kläger verfasste Forschungsarbeit steht aufgrund des vor dem Verwaltungsgericht (VG) gegen die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen geführten Verfahrens rechtskräftig fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Neubewertung dieser - nur mit einem Fortbildungspunkt bewerteten - Forschungsarbeit hat (Urteil des VG Göttingen vom 28.8.2013 - 1 A 116/12 - Juris sowie nachfolgend Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 24.6.2014 - 8 LA 168/13 - Juris).
  • OVG Niedersachsen, 24.06.2014 - 8 LA 168/13

    Verhältnismäßigkeit der Anerkennung und pauschalen Bewertung der Fachpublikation

    Auszug aus BSG, 10.05.2017 - B 6 KA 72/16 B
    In Bezug auf die vom Kläger verfasste Forschungsarbeit steht aufgrund des vor dem Verwaltungsgericht (VG) gegen die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen geführten Verfahrens rechtskräftig fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Neubewertung dieser - nur mit einem Fortbildungspunkt bewerteten - Forschungsarbeit hat (Urteil des VG Göttingen vom 28.8.2013 - 1 A 116/12 - Juris sowie nachfolgend Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 24.6.2014 - 8 LA 168/13 - Juris).
  • BVerfG, 28.03.1985 - 1 BvR 1245/84

    Sozialgerichtsverfahren - Sofortvollzug - Krankenversicherung - Kassenarzt -

    Auszug aus BSG, 10.05.2017 - B 6 KA 72/16 B
    Davon ist nach der Rechtsprechung des BVerfG wie auch des Senats auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt bzw Vertragspsychotherapeuten nicht mehr zugemutet werden kann (stRspr des BSG vgl etwa BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10; BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S 30).
  • BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 9/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Fortbildungspflicht - Fachgebietswechsel - Recht

    Ein Vertragsarzt, der fünf Jahre seiner Fortbildungsverpflichtung nicht oder nur unzureichend nachkommt und sich auch durch empfindliche Honorarkürzungen nicht beeindrucken lässt, verweigert sich hartnäckig der Fortbildungsverpflichtung und verletzt seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich (vgl die Gesetzesbegründung BT-Drucks 15/1525, S 110 zu Abs. 3 sowie BSG Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 10.5.2017 - B 6 KA 72/16 B - juris RdNr 9; Pawlita, jurisPK-SGB V, 4. Aufl 2020, § 95d RdNr 8, 75 f) .
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