Rechtsprechung
   BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 74/00 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,5667
BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 74/00 R (https://dejure.org/2001,5667)
BSG, Entscheidung vom 31.10.2001 - B 6 KA 74/00 R (https://dejure.org/2001,5667)
BSG, Entscheidung vom 31. Oktober 2001 - B 6 KA 74/00 R (https://dejure.org/2001,5667)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,5667) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 16/97 R

    Vertragsarzt - Honorar - keine Sozialleistung - Anwendung des § 44 Abs 2 SGB 10

    Auszug aus BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 74/00 R
    Das hätte, wie der Senat bereits in seinem zur Nichtanwendbarkeit des § 44 SGB X auf Honoraransprüche von Vertragsärzten ergangenen Urteil vom 18. März 1998 (BSGE 82, 50 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 23) ausgeführt hat, erhebliche Auswirkungen auf die aktuelle Honorarauszahlung und würde auch diejenigen Ärzte belasten, die in den früheren Zeiträumen noch nicht Mitglieder der KÄV waren.

    Die Einbehaltung erheblicher Teile der Gesamtvergütungen im Wege von Rückstellungen könnte jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 18. März 1998 (BSGE 82, 50 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 23) dargelegt hat, Auswirkungen auf die Finanzierbarkeit vertragsärztlicher Praxen und damit letztlich auch auf die Versorgung der Versicherten haben.

  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 36/97

    Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Budgetierung von Gesprächs- und

    Auszug aus BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 74/00 R
    Dieses sei nicht etwa auf Null reduziert gewesen, denn die Beklagte hätte zur Erfüllung der Nachzahlungsansprüche der durch das Urteil BSGE 81, 86 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 begünstigten Ärzte Wirtschaftlichkeits- und Plausibilitätsprüfungen durchführen und so Finanzmittel erhalten können, statt Honorarbescheide zurückzunehmen und Honorare zurückzufordern.

    Nachdem das BSG durch Urteil vom 17. September 1997 entschieden hatte, daß die rückwirkende Einführung der Teilbudgets mit höherrangigem Recht nicht in Einklang steht (BSGE 81, 86 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18), erwiesen sich die Rechtsgrundlagen der Honorarverteilung und damit die Honorarbescheide, die auf sie gestützt waren, als rechtswidrig.

  • BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 9/94

    Recht der Krankenkassen zur Beanstandung fehlerhafter Honorarabrechnungen nach

    Auszug aus BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 74/00 R
    Die Erwägungen, die für die grundsätzliche Nichtanwendung des § 45 SGB X auf die Korrektur von Honorarbescheiden maßgeblich sind, hat der erkennende Senat insbesondere im Urteil vom 26. Januar 1994 (BSGE 74, 44 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 21; ebenso ua BSG SozR 3-2500 § 76 Nr. 2 S 3; SozR 3-5525 § 32 Nr. 1 S 2) dargelegt.

    Der Vertragsarzt kann, wie in der bisherigen Rechtsprechung bereits aufgezeigt worden ist, im Hinblick auf die Besonderheiten der Honorarverteilung auf den Bestand eines vor einer endgültigen Prüfung auf Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erteilten Honorarbescheides nicht vertrauen (s zB BSG SozR 3-2500 § 76 Nr. 2 S 4).

  • BVerwG, 14.04.1983 - 3 C 8.82

    Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen für die Verwendung von Magermilch

    Auszug aus BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 74/00 R
    Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage auch nicht in dem - mit dem in § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X geregelten Widerrufsvorbehalt nicht identischen - Rechtsinstitut eines allgemeinen Rücknahmevorbehaltes, wie es diskutiert wird (vgl etwa BVerwGE 67, 99, 102; BSGE 67, 104, 117 f = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 S 19; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 5 S 23/24; BSG SozR 3-1300 § 32 Nr. 4 S 33).

    Die tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen, unter denen die KÄV Honorarbescheide zu erteilen hat, entsprechen teilweise denen, in denen das Gesetz selbst oder - wie im Subventionsrecht - die Rechtsprechung (BVerwGE 67, 99) eine vorläufige Leistungsbewilligung zugelassen haben.

  • BSG, 10.05.1995 - 6 RKa 30/94

    Anwendung des § 45 SGB X auf nachträgliche Honorarberichtigungen,

    Auszug aus BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 74/00 R
    Die Erwägungen, die für die grundsätzliche Nichtanwendung des § 45 SGB X auf die Korrektur von Honorarbescheiden maßgeblich sind, hat der erkennende Senat insbesondere im Urteil vom 26. Januar 1994 (BSGE 74, 44 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 21; ebenso ua BSG SozR 3-2500 § 76 Nr. 2 S 3; SozR 3-5525 § 32 Nr. 1 S 2) dargelegt.

    Der Senat hat weiterhin die Berichtigung von Honorarbescheiden für Röntgenleistungen wegen mangelhafter Qualität der Röntgendiagnostik und die Honorarberichtigung im Fall der Leistungserbringung durch einen nicht von der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung genehmigten Assistenten als Fälle der Abrechnungsberichtigung nach den bundesmantelvertraglichen Vorschriften angesehen und auch insoweit eine die Anwendbarkeit des § 45 SGB X ausschließende Spezialregelung angenommen (Senatsurteil vom 12. Oktober 1994 - 6 RKa 18/93 - USK 94165; BSG SozR 3-5525 § 32 Nr. 1 S 2 f).

  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89

    Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung

    Auszug aus BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 74/00 R
    Der Widerruf nach § 47 Abs. 1 SGB X ist jedoch nur mit Wirkung für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit möglich (BSGE 62, 32, 42 = SozR 4100 § 71 Nr. 2 S 11 f; BSGE 67, 104, 117 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 S 19; von Wulffen/Engelmann, SGB X, 4. Aufl 2001, § 32 RdNr 21; Schneider-Danwitz in Sozialversicherung-Gesamtkommentar, Stand 1984, § 32 SGB X Anm 29b; Freischmidt in Hauck/Noftz, SGB X, K § 47 RdNr 12).

    Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage auch nicht in dem - mit dem in § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X geregelten Widerrufsvorbehalt nicht identischen - Rechtsinstitut eines allgemeinen Rücknahmevorbehaltes, wie es diskutiert wird (vgl etwa BVerwGE 67, 99, 102; BSGE 67, 104, 117 f = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 S 19; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 5 S 23/24; BSG SozR 3-1300 § 32 Nr. 4 S 33).

  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 7/99 R

    Praxisbudgets der Kassenärztlichen Vereinigung, Gestaltungsfreiheit bei der

    Auszug aus BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 74/00 R
    Die Regelungen des EBM-Ä über die Praxisbudgets nehmen ebenfalls auf den Behandlungsfall iS des BMV-Ä Bezug (vgl zB BSGE 86, 16 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 23).
  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 21/97

    Gesetzliche Budgetierung der Gesamtvergütungen im Rahmen der Honorarverteilung

    Auszug aus BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 74/00 R
    Zum anderen widerspräche die Zahlung lediglich von Abschlägen auf das voraussichtliche Quartalshonorar über einen längeren Zeitraum hinweg dem berechtigten Interesse der Ärzte an einer Kalkulierbarkeit ihrer Einnahmen (vgl zu diesem Gesichtspunkt allgemein BSGE 81, 213, 220 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 S 155).
  • BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 18/93

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Honorarforderung - Anforderungen an

    Auszug aus BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 74/00 R
    Der Senat hat weiterhin die Berichtigung von Honorarbescheiden für Röntgenleistungen wegen mangelhafter Qualität der Röntgendiagnostik und die Honorarberichtigung im Fall der Leistungserbringung durch einen nicht von der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung genehmigten Assistenten als Fälle der Abrechnungsberichtigung nach den bundesmantelvertraglichen Vorschriften angesehen und auch insoweit eine die Anwendbarkeit des § 45 SGB X ausschließende Spezialregelung angenommen (Senatsurteil vom 12. Oktober 1994 - 6 RKa 18/93 - USK 94165; BSG SozR 3-5525 § 32 Nr. 1 S 2 f).
  • BSG, 26.01.1994 - 6 RKa 29/91

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarbescheid - Berichtigung

    Auszug aus BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 74/00 R
    Die Erwägungen, die für die grundsätzliche Nichtanwendung des § 45 SGB X auf die Korrektur von Honorarbescheiden maßgeblich sind, hat der erkennende Senat insbesondere im Urteil vom 26. Januar 1994 (BSGE 74, 44 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 21; ebenso ua BSG SozR 3-2500 § 76 Nr. 2 S 3; SozR 3-5525 § 32 Nr. 1 S 2) dargelegt.
  • BSG, 19.09.2000 - B 9 SB 1/00 R

    Anhörung bei Ersetzung des Vorbehaltsbescheides

  • BSG, 28.11.1990 - 4 RLw 5/90

    Ausschluß der Berufung bei Streit um Rücknahme einer Beitragsentlastung in der

  • BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 3/88

    Ermessensausübung bei der Rücknahme oder Rückforderung von Arbeitslosengeld

  • BSG, 14.07.1994 - 7 RAr 104/93

    Bewilligungsbescheid - Verfahrensmangel - Heilung - Erstattungsansprüche

  • BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 20/93

    Honorarberichtigung - Beantragung

  • BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 105/85

    Aufhebung der Bewilligung - Rückforderung von Wintergeld/Schlechtwettergeld -

  • LSG Schleswig-Holstein, 29.04.1997 - L 1 KR 65/96
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht