Rechtsprechung
   BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 78/97 R   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Vertragsarzt - Zulassung - zwei Fachgebiete - Festsetzung - einheitliche Fallpunktzahl - Basislaborleistung - normative Regelung - Berufsausübungsfreiheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung einer einheitlichen Fallpunktzahl für Basislaborleistungen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)



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Wird zitiert von ... (19)  

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R  

    Honorarverteilungsmaßstab - Zulässigkeit - Honorarkontingent -

    Nach den Urteilen vom 20. Januar 1999 kann der angemessene Betrag für Praxisbudgets bei Doppelt-Zugelassenen entsprechend den konkreten tatsächlichen Gegebenheiten durch die KÄV festgelegt werden; eine abstrakte Festlegung auf den Mittelwert der für die beiden Fachgruppen geltenden Beträge wäre dagegen normativ zu regeln (Az. B 6 KA 78/97 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; ebenso B 6 KA 77/97 R, unveröffentlicht).
  • BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 53/98 R  

    Beschränkung der vertragsärztlichen Tätigkeit bei Zulassung für zwei Fachgebiete

    Der Senat hat wiederholt über Fälle entschieden, denen eine vergleichbare Ausgestaltung der Berechtigung zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit zugrunde lag (vgl etwa Urteile vom 20. Januar 1999 - B 6 KA 77/97 R -: sowie - B 6 KA 78/97 R = SozR 3-2500 § 87 Nr. 20: ).

    Der Senat hat bereits in zwei Urteilen vom 20. Januar 1999 (B 6 KA 78/97 R = BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 20 und B 6 KA 77/97 R - für den Bereich des Landes Baden-Württemberg) entschieden, daß ein Vertragsarzt mit einer Zulassung für zwei Fachgebiete nicht schlechthin durch berufsrechtliche oder zulassungsrechtliche Vorgaben auf eine bestimmte, typische Ausgestaltung seiner Praxis festgelegt ist.

    Einem - wie dem Kläger - für zwei Fachgebiete zugelassenen Arzt steht es nach den Vorschriften des landesrechtlichen Berufs- und Weiterbildungsrechts grundsätzlich auch frei festzulegen, in welchem Umfang er auf den beiden Fachgebieten, für die er zugelassen ist, tätig sein will (vgl etwa LSG Baden-Württemberg vom 10. September 1997 - L 5 Ka 571/97 -, bestätigt durch Senatsurteil vom 20. Januar 1999 - SozR 3-2500 § 87 Nr. 20).

    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 20. Januar 1999 (aaO) weiter ausgeführt hat, ist die Entscheidung eines in zwei Fachgebieten zugelassenen Vertragsarztes, seine Tätigkeit im Rahmen seiner Zulassung schwerpunktmäßig auf eines dieser Fachgebiete auszurichten und im anderen Fachgebiet nur gelegentlich tätig zu werden, Teil seiner verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit, die gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden kann.

  • BSG, 26.06.2002 - B 6 KA 28/01 R  

    Auswirkungen der Auflösung einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis auf

    Wenn sich Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen zu einer Gemeinschaftspraxis zusammenschließen, bleibt jeder der beteiligten Ärzte auf die Grenzen seines Fachgebiets beschränkt (BSGE 55, 97, 102 = SozR 5520 § 33 Nr. 1 S 6; BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 20 S 103).

    Eine strukturell vergleichbare Regelung über das praxisindividuelle Budget für Leistungen des Basislabors hat der Senat mit höherrangigem Recht für vereinbar gehalten (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 20 S 103 sowie Senatsurteil vom 20. Januar 1999 - B 6 KA 77/97 R -).

mehr
  • SG Dresden, 17.12.2003 - S 15 KA 378/02  
    Der Kläger verwies auf die Urteile des BSG vom 20.01.1999 (B 6 KA 78/97; B 6 KA 77/97) zur Frage, wie das fallzahlabhängige Laborbudget eines in zwei Fachgebieten zugelassenen Arztes zu berechnen sei.

    Der Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 20.01.1999 (B 6 KA 78/97) sei verfehlt, da der Sachverhalt nicht mit der durch den HVM getroffenen Regelungen zu vergleichen sei.

    Bezugnehmend auf die Entscheidungen des BSG vom 20.01.1999 (Az.: B 6 KA 78/97) führt der Kläger aus, dass die Entscheidung des Arztes mit Doppelzulassung, seine Tätigkeit schwerpunktmäßig auf ein Fachgebiet auszurichten und im anderen Fachgebiet nur gelegentlich tätig zu werden, Teil seiner durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützen Berufsausübungsfreiheit sei.

    Anders als bei den von der Beklagten beispielsweise aufgeführten Orthopäden und Chirurgen, deren Praxisstruktur sich aus der Beschränkung auf ihr jeweiliges Fachgebiet ergibt, wird der Vertragsarzt mit einer Doppelzulassung für zwei Fachgebiete nicht auf eine bestimmte, typische Ausgestaltung seiner Praxis festgelegt (vgl. BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 20).

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 55/03 R  

    Vertragsarzt - Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen -

    Jeder Arzt würde ein auf seine spezielle Praxissituation zugeschnittenes Fallzahlkontingent beanspruchen, von dem dann zwangsläufig weder steuernde Effekte noch eine Begrenzung der Laboruntersuchungen ausgehen könnten (vgl BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 15 S 61; BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 20 S 102).
  • BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 2/10 R  

    Vertragsarzt - Zulassung für mehrere Fachgebiete - Abrechnung des jeweiligen

    2011 (B 6 KA 44/10 B - betreffend die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens) hat der Senat hervorgehoben, dass es sich bei einer zugelassenen Tätigkeit in zwei Fachgebieten stets um nur insgesamt eine Vollzulassung - und ebenso nur um insgesamt einen vollen Versorgungsauftrag - handelt (BSG aaO RdNr 10 mit Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 20 S 102 ff - zur Festlegung der Fallpunktzahl für einen Vertragsarzt bei Zulassung für zwei Fachgebiete - und auf BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 22 S 94 ff zum Recht des in zwei Fachgebieten zugelassenen Vertragsarztes, seine Tätigkeit auf eines dieser Fachgebiete zu beschränken).

    Der Senat hat weiterhin bei Vertragsärzten mit einer Zulassung für zwei Fachgebiete einen Eingriff derart, dass die Fallpunktzahl für seine Behandlungsfälle schematisierend - nicht an dem einzelnen Behandlungsfall orientiert - festgelegt wird, für so wesentlich erachtet, dass dies nicht allein durch die KÄV erfolgen darf, sondern eine normative Grundlage erfordert (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 20).

  • BSG, 12.09.2001 - B 6 KA 89/00 R  

    Vertragsarzt

    Innerhalb dieses Rahmens gehört es aber grundsätzlich zur durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Berufsausübungsfreiheit des Vertragsarztes, welche der auf seinem Fachgebiet liegenden Tätigkeiten er bevorzugt ausüben bzw wie er seine Praxis konkret ausrichten will (so bereits BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 20 S 104 f mwN; SozR 3-2500 § 95 Nr. 22 S 96 ; vgl auch BSGE 81, 86, 93 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 89).
  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 44/10 B  

    Grundsatz der Zuordnung eines Vertragsarztsitzes und eines vollen

    In den Urteilen BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 20 und BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 22 kommt deutlich zum Ausdruck, dass es sich bei einer zugelassenen Tätigkeit in zwei Fachgebieten stets um nur eine Zulassung - und ebenso um nur insgesamt einen vollen Versorgungsauftrag - handelt (BSG aaO § 87 Nr. 20 S 102 ff zur Festlegung der Fallpunktzahl für einen Vertragsarzt bei Zulassung für zwei Fachgebiete; BSG aaO § 95 Nr. 22 S 94 ff zum Recht des in zwei Fachgebieten zugelassenen Vertragsarztes, seine Tätigkeit auf eines dieser Fachgebiete zu beschränken).

    Weder aus der Möglichkeit, dass ein für zwei Fachgebiete zugelassener Vertragsarzt seine vertragsärztliche Tätigkeit auf eines dieser Fachgebiete beschränken darf (BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 22), noch aus dem Urteil zu der Frage, wie die Fallpunktzahl für einen Vertragsarzt bei Zulassung für zwei Fachgebiete festzulegen ist (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 20), ergibt sich etwas für die Möglichkeit einer Aufspaltung und Vermehrung des Versorgungsauftrags.

  • BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 52/03 B  

    Arithmetischer Mittelwert bei Doppelzulassung in der Vertragsärztlichen

    Mit dieser Regelung hat sich der Senat in seinem Urteil vom 20. Januar 1999 - B 6 KA 78/97 R - (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 20 S 105) im Zusammenhang mit der Berechnung der Fallpunktzahl der Basislaborleistungen für doppelt zugelassene Ärzte gemäß den seit dem 1. April 1994 geltenden Regelungen im EBM-Ä befasst.

    Nur in dieser Konstellation kann sich durch das Abstellen auf den arithmetischen Mittelwert eine Benachteiligung immer dann ergeben, wenn die Fallpunktzahl für das Praxisbudget in dem Bereich, in dem der betreffende Arzt ganz überwiegend tätig ist, sehr viel niedriger ist als für diejenige Arztgruppe, der der betroffene Arzt kraft seiner Zulassung angehört, in deren Gebiet er aber in nur untergeordnetem Umfang tätig ist (vgl dazu Senatsurteil vom 20. Januar 1999 >SozR 3-2500 § 87 Nr. 20< hinsichtlich des Laborbedarfs in der Urologie und der Chirurgie).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.05.2005 - L 3 KA 60/03  

    Bemessung qualifikationsgebundener Zusatzbudgets in der vertragsärztlichen

    Fehle es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, sei die arithmetische Mittelung rechtswidrig, wie das Bundessozialgericht (BSG) zur Frage der Mittelung von Laborbudgets von Ärzten mit Doppelzulassung mit Urteil vom 20. Januar 1999 (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 20) bereits entschieden habe.

    Dies ergibt sich auf der Grundlage der überzeugenden BSG-Entscheidung vom 20. Januar 1999 (SozR 3-2500 § 87 Nr. 20) daraus, dass ein Arzt, der in zwei Fachgebieten als zugelassener Vertragsarzt tätig ist, berufs- und vertragsarztrechtlich zur Erbringung entsprechender Leistungen berechtigt ist, ohne dass ihm dadurch eine bestimmte Struktur seiner Praxis vorgegeben wäre.

  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 42/98 R  

    Differenzierung zwischen zugelassenem und ermächtigtem Arzt in der

  • LSG Hessen, 13.07.2011 - L 4 KA 100/09  
  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R  

    Vertragsärztliche Versorgung - Bindung der Ärzte einer fachgebiets- und

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 77/97 R  

    Festsetzung einer einheitlichen Fallpunktzahl für Basislaborleistungen

  • LSG Hessen, 04.11.2009 - L 4 KA 31/07  

    Vertragsarzt mit Doppelzulassung - Abrechnungsbeschränkung im Bereich des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2002 - L 11 KA 50/00  

    Vertragsarztrecht

  • LSG Bayern, 01.02.2006 - L 12 KA 641/04  
  • SG Marburg, 25.04.2007 - S 12 KA 1057/06  

    Vertragsarzt mit Doppelqualifikation - Abrechnung - neurologischer

  • SG Marburg, 19.07.2006 - S 12 KA 45/05  
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