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   BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 79/03 R   

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https://dejure.org/2005,2542
BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 79/03 R (https://dejure.org/2005,2542)
BSG, Entscheidung vom 23.02.2005 - B 6 KA 79/03 R (https://dejure.org/2005,2542)
BSG, Entscheidung vom 23. Februar 2005 - B 6 KA 79/03 R (https://dejure.org/2005,2542)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Beschwerdeausschuss - statistische Überprüfung von Gesprächsleistungen eines Vertragsarztes - Begriff der Praxisbesonderheit - Arztgruppe mit engem Leistungsspektrum - Grenzziehung bei Überschreiten der Durchschnittswerte der Vergleichsgruppe um 40 % oder weniger - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise; Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Versorgung durch arztbezogene Prüfungen ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen nach Durchschnittswerten

  • Judicialis

    EBM-Ä Nr 10; ; SGB V § 106 Abs 2 Satz 1 Nr 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Honorarbemessung, Begriff der Praxisbesonderheit, Kürzung der Abrechnungsfrequenz bei Gesprächsleistungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 05.11.2003 - B 6 KA 55/02 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Kürzung von Honoraren die Bestandteil des

    Auszug aus BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 79/03 R
    Nach den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist die statistische Vergleichsprüfung die Regelprüfmethode (stRspr, s zuletzt BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 4 RdNr 5, mwN).

    Ergibt die Prüfung, dass der Behandlungsaufwand des Arztes je Fall bei dem Gesamtfallwert, bei Sparten- oder Einzelleistungswerten in offensichtlichem Missverhältnis zu dem durchschnittlichen Aufwand der Vergleichsgruppe steht, ihn nämlich in einem Ausmaß überschreitet, das sich im Regelfall nicht mehr durch Unterschiede in der Praxisstruktur oder in den Behandlungsnotwendigkeiten erklären lässt, hat das die Wirkung eines Anscheinsbeweises der Unwirtschaftlichkeit (stRspr, zB BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 4 RdNr 5).

    Die arztgruppenbezogene Prüfung nach Durchschnittswerten ist unter der Voraussetzung ausreichender Vergleichbarkeit nach wie vor auch zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit des Ansatzes einzelner Leistungspositionen des EBM-Ä heranzuziehen (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 4 RdNr 6).

    Die Berechnungsweise des Beklagten entspricht im Grundsatz derjenigen, die der Senat bereits in seinen Urteilen vom 15. Mai 2002 (SozR 3-2500 § 87 Nr. 32) und vom 5. November 2003 (SozR 4-2500 § 106 Nr. 4) gebilligt hat.

    Die Wirtschaftlichkeitsprüfung ginge dann entgegen der Zielsetzung des Gesetzes ins Leere (s bereits BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 4 RdNr 9).

  • BSG, 18.06.1997 - 6 RKa 52/96

    Bestimmung der Grenze zum offensichtlichen Mißverhältnis in der

    Auszug aus BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 79/03 R
    Allerdings darf bei Arztgruppen mit engem Leistungsspektrum die Grenzziehung schon bei einem Überschreiten der Durchschnittswerte der Vergleichsgruppe um 40 % oder weniger vorgenommen werden (vgl BSGE 62, 24, 30 = SozR 2200 § 368n Nr. 48 S 162 ; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 41 S 225 ; Engelhard: in Hauck/Noftz, SGB V, K § 106 RdNr 167 ff, mwN).

    Vielmehr bestehen selbst gegen Grenzwerte von unter 40 % keine Bedenken, wenn die Prüfgremien Besonderheiten der Praxis von vornherein mitberücksichtigt haben, es also um eine Grenzwertfestsetzung geht, die erfolgt, nachdem die statistische Vergleichsprüfung der Wirtschaftlichkeit bereits um anzuerkennende individuelle Umstände des Arztes "bereinigt" worden ist (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 41 S 225 ff und SozR aaO Nr. 43 S 239).

  • BSG, 15.04.1980 - 6 RKa 5/79

    Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise - Vergleich mit dem

    Auszug aus BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 79/03 R
    Bei Einzelleistungsprüfungen hat es die Rspr des Senats insoweit als unbedenklich angesehen, die Grenze zum offensichtlichen Missverhältnis typisierend jeweils beim Doppelten des Fachgruppendurchschnitts anzusetzen (BSGE 50, 84, 86 = SozR 2200 § 368e Nr. 4 S 8 mwN; BSGE 71, 194, 198 f = SozR 3-2500 § 106 Nr. 15 S 90).
  • BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 30/00 R

    Vertragsärztliche Vergütung - Neustrukturierung durch Praxis- und Zusatzbudgets -

    Auszug aus BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 79/03 R
    Die Berechnungsweise des Beklagten entspricht im Grundsatz derjenigen, die der Senat bereits in seinen Urteilen vom 15. Mai 2002 (SozR 3-2500 § 87 Nr. 32) und vom 5. November 2003 (SozR 4-2500 § 106 Nr. 4) gebilligt hat.
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 79/03 R
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 115 ff).
  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 45/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Prüfung der Wirtschaftlichkeit bei

    Auszug aus BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 79/03 R
    Ähnlich wie die Leistung nach Nr. 18 EBM-Ä, die Gegenstand des Senatsurteils vom 16. Juli 2003 (SozR 4-2500 § 106 Nr. 3) gewesen ist, zeichnet sich auch die Leistung nach Nr. 10 EBM-Ä nicht durch eine spezielle, in bestimmter Weise fachlich qualifizierten Ärzten vorbehaltene Leistungslegende aus.
  • BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 24/99 R

    Feststellung der Unwirtschaftlichkeit der Verordnungsweise

    Auszug aus BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 79/03 R
    Die betroffene Praxis muss sich nach der Zusammensetzung der Patienten und hinsichtlich der schwerpunktmäßig zu behandelnden Gesundheitsstörungen vom typischen Zuschnitt einer Praxis der Vergleichsgruppe unterscheiden (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 50 S 265), und diese Abweichung muss sich gerade auf die überdurchschnittlich häufig erbrachten Leistungen auswirken.
  • BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 37/93

    Prüfung der Wirtschaftlichkeit ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen

    Auszug aus BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 79/03 R
    Von welchem Grenzwert an dies anzunehmen ist, entzieht sich einer allgemeinverbindlichen Festlegung (stRspr, zB BSGE 76, 53, 55 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 26 S 146).
  • BSG, 28.01.1998 - B 6 KA 69/96 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Durchschnittswerten - Praxisbesonderheit -

    Auszug aus BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 79/03 R
    Vielmehr bestehen selbst gegen Grenzwerte von unter 40 % keine Bedenken, wenn die Prüfgremien Besonderheiten der Praxis von vornherein mitberücksichtigt haben, es also um eine Grenzwertfestsetzung geht, die erfolgt, nachdem die statistische Vergleichsprüfung der Wirtschaftlichkeit bereits um anzuerkennende individuelle Umstände des Arztes "bereinigt" worden ist (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 41 S 225 ff und SozR aaO Nr. 43 S 239).
  • BSG, 28.10.1992 - 6 RKa 3/92

    Krankenversicherung - Wirtschaftlichkeit - Schätzung - Unwirtschaftlicher

    Auszug aus BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 79/03 R
    Bei Einzelleistungsprüfungen hat es die Rspr des Senats insoweit als unbedenklich angesehen, die Grenze zum offensichtlichen Missverhältnis typisierend jeweils beim Doppelten des Fachgruppendurchschnitts anzusetzen (BSGE 50, 84, 86 = SozR 2200 § 368e Nr. 4 S 8 mwN; BSGE 71, 194, 198 f = SozR 3-2500 § 106 Nr. 15 S 90).
  • BSG, 02.06.1987 - 6 RKa 23/86

    Kostenvergleich - Kassenarzt - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Honoraranforderung

  • BSG, 21.06.1995 - 6 RKa 35/94

    Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten bei der vertragsärztlichen

  • BSG, 10.05.1995 - 6 RKa 2/94

    Einzelleistungsvergleich - Vertrags(zahn)arzt - Aussiedler - Ausländer

  • BSG, 08.04.1992 - 6 RKa 34/90

    Unwirtschaftlichkeit - Kassenarzt - Statistische Prüfung

  • BSG, 02.11.2005 - B 6 KA 63/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung der

    Zudem führen bei ihnen - wenn nicht Praxisbesonderheiten anzuerkennen sind - schon Überschreitungen um mehr als 25 % zum Regress (§ 106 Abs. 5a Satz 1 - bzw heute Satz 3 - SGB V), während bei der an Durchschnittswerten orientierten Wirtschaftlichkeitsprüfung ein Regress typischerweise erst ab Überschreitungen um mehr als ca 40 % in Betracht kommt (zu Letzterem s stRspr, zB BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 41 S 225 f; Urteil vom 23. Februar 2005 - B 6 KA 79/03 R -, ArztR 2005, 291, 293; BSGE 94, 273 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 9, jeweils RdNr 7).
  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 29/15 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfgremien - Einzelleistungsvergleich - eingehende

    Nach der Senatsrechtsprechung kommt ein niedrigerer Grenzwert in besonderen Fällen in Betracht, etwa bei Einzelleistungen mit einer sehr homogenen Kostenverteilung und nur geringer Streuung (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 11 S 58) , bei einer homogenen Vergleichsgruppenzusammensetzung und vergleichsgruppentypischen Leistungen (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 1 RdNr 12; BSG Urteil vom 23.2.2005 - B 6 KA 79/03 R - RdNr 22, Juris = ArztR 2005, 291, 293) , bei Arztgruppen mit einem engen Leistungsspektrum (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 3 RdNr 16) und bei genau umrissenen, nicht anders ersetzbaren Einzelleistungen innerhalb einer hinreichend homogenen Vergleichsgruppe (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 3 RdNr 16; BSG Urteil vom 23.2.2005 - B 6 KA 79/03 R - RdNr 22, Juris = ArztR 2005, 291, 293) .

    Soweit sich in einigen Entscheidungen des Senats im Anschluss an die vorstehend genannten Umstände die Wendung findet, dass selbst gegen Grenzwerte von unter 40 % keine Bedenken bestünden, wenn die Prüfgremien Besonderheiten der Praxis von vornherein mitberücksichtigt haben, es also um eine Grenzwertfestlegung geht, die erfolgt, nachdem der statistische Vergleich bereits um anerkennenswerte individuelle Umstände des Arztes bereinigt worden ist (so BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 3 RdNr 17; BSG ArztR 2005, 291, 293) , stellt der Senat klar, dass diese Aussage nicht in dem Sinne zu verstehen ist, dass bei einem Vergleich derart bereinigter Werte auch bei einer Einzelleistungsprüfung ohne Weiteres niedrigere Grenzwerte zulässig sind.

  • LSG Schleswig-Holstein, 22.05.2007 - L 4 KA 4/06

    Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Durchschnittswerten - Prüfvereinbarung von 1995 -

    Sie knüpft nicht an eine spezielle, fachlich qualifizierten Ärzten vorbehaltene Leistungslegende an, sondern an die allgemeine Aufgabe des Arztes, das Krankheitsgeschehen und seine Auswirkungen bei der Mehrzahl von Erkrankungen mit dem Patienten zu erörtern (BSG, Urteil vom 23. Februar 2005 - B 6 KA 79/03 R - ArztR 2005, 291).

    Auch durch das von dem Beklagten zugrunde gelegte Prüfmaß mit der Reduzierung auf das Doppelte des um die sog. Nullabrechner modifizierten Vergleichsgruppenschnitts werden jedenfalls Rechte des Klägers nicht verletzt (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2005, a. a. O., juris Rz 22, m.w.N.).

    Diese Berechnungsweise entspricht den Vorgaben aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der bei der Ermittlung von Honorarkürzungen von der sog. Anerkennungsquote bzw. der "verbleibenden Honorarquote" auszugehen ist (BSG, Urteil vom 5. November 2003, a. a. O.; BSG, Urteil vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 30/00 R - SozR 3-2500 § 87 Nr. 32; BSG, Urteil vom 23. Februar 2005 - B 6 KA 79/03 R -Arzt-R 2005, 291).

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