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   BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 8/09 B   

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https://dejure.org/2010,12247
BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 8/09 B (https://dejure.org/2010,12247)
BSG, Entscheidung vom 03.02.2010 - B 6 KA 8/09 B (https://dejure.org/2010,12247)
BSG, Entscheidung vom 03. Februar 2010 - B 6 KA 8/09 B (https://dejure.org/2010,12247)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 87 Abs 2a S 7 SGB 5 vom 23.06.1997, § 35 Abs 1 SGB 10, Kap O Abschn III EBM-Ä, Nr 3450 EBM-Ä, Nr 3452 EBM-Ä
    Vertragsärztliche Versorgung - Bewertungsausschuss - Abstaffelung - Leistungsmenge - größere Arztpraxen - Bewertung von Sachkosten im Rahmen einer Mischkalkulation - keine Verpflichtung zur Begründung von Regelungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 87 Abs 2a S 7 SGB 5 vom 23.06.1997, § 35 Abs 1 SGB 10, Kap O Abschn III EBM-Ä, Nr 3450 EBM-Ä, Nr 3452 EBM-Ä
    Vertragsärztliche Versorgung - Bewertungsausschuss - Abstaffelung - Leistungsmenge - größere Arztpraxen - Bewertung von Sachkosten im Rahmen einer Mischkalkulation - keine Verpflichtung zur Begründung von Regelungen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Abstaffelung der Kostenerstattungsbeträge größere Arztpraxen in der vertragsärztlichen Versorgung

  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - Bewertungsausschuss - Abstaffelung - Leistungsmenge - größere Arztpraxen - Bewertung von Sachkosten im Rahmen einer Mischkalkulation - keine Verpflichtung zur Begründung von Regelungen

  • ra.de
  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - Bewertungsausschuss - Abstaffelung - Leistungsmenge - größere Arztpraxen - Bewertung von Sachkosten im Rahmen einer Mischkalkulation - keine Verpflichtung zur Begründung von Regelungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 87 Abs. 2a S. 7; SGB X § 35 Abs. 1
    Zulässigkeit der Abstaffelung der Kostenerstattungsbeträge größere Arztpraxen in der vertragsärztlichen Versorgung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 2/06 R

    Bewertungsausschuss - Begrenzung des 24-prozentigen Aufschlags auf

    Auszug aus BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 8/09 B
    Im Urteil vom 23.5.2007 (B 6 KA 2/06 R - SozR 4-2500 § 87 Nr. 15) wird ausdrücklich die Geltung der Gestaltungsfreiheit des Normgebers auch im Bereich der Sachkosten zugrunde gelegt (BSG aaO RdNr 24) .

    Die insoweit im Raum stehenden Rechtsfragen, die die Kläger formuliert haben, lassen sich auf der Grundlage der Grundsätze, die in dem dargestellten Urteil vom 23.5.2007 herausgestellt worden sind (B 6 KA 2/06 R - SozR 4-2500 § 87 Nr. 15) , vielmehr ohne Weiteres beantworten.

    In dem genannten Urteil, das die Bewertung von Sachkosten betraf (Urteil vom 23.5.2007 aaO) , hat er herausgestellt, dass der Bewertungsausschuss nicht maßgeblich auf betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte abstellen muss, vielmehr sog Mischkalkulationen vornehmen darf (aaO RdNr 24) .

    In der Beschwerdebegründung wird unter Heranziehung des Urteils vom 23.5.2007 (aaO) zutreffend erkannt, dass die beanstandeten Regelungen in der Vorbemerkung zu Abschnitt O III - letzter Absatz - EBM-Ä de facto nur Gemeinschaftspraxen erfassen, wie im Einzelnen in dem Urteil vom 23.5.2007 ausgeführt ist (siehe dort RdNr 29 ff) .

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B

    Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne Fristsetzung für Stellungnahme,

    Auszug aus BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 8/09 B
    Diese setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl Bundessozialgericht SozR 4-1500 § 153 Nr. 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 5 RdNr 3 ) .

    Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (s die BVerfG-Angaben in BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 3 RdNr 13 sowie BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr. 16 RdNr 4 f) .

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 2597/05

    Mangels Rechtswegerschöpfung und nicht hinreichender Substantiierung unzulässige

    Auszug aus BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 8/09 B
    Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (s die BVerfG-Angaben in BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 3 RdNr 13 sowie BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr. 16 RdNr 4 f) .
  • BSG, 28.04.2005 - B 9a/9 VG 15/04 B

    Grundsätzliche Bedeutung - Verweisungsvorschrift - einheitliche Auslegung -

    Auszug aus BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 8/09 B
    Diese setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl Bundessozialgericht SozR 4-1500 § 153 Nr. 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 5 RdNr 3 ) .
  • BSG, 30.03.2000 - B 12 KR 2/00 B

    Beitragsrechtliche Behandlung freiwillig krankenversicherter Schüler einer

    Auszug aus BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 8/09 B
    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (hierzu s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr. 8 S 34; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 33 S 151 f mwN) .
  • BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Verwendung des

    Auszug aus BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 8/09 B
    Mit Blick auf die Suche der Kläger "nach dem rationalen Kern der Erwägungen des Bewertungsausschusses" (Beschwerdebegründung S 38) ist schließlich auch darauf zu verweisen, dass in der Rechtsprechung bereits geklärt ist, dass der Normgeber nicht verpflichtet ist, seine Regelungen zu begründen (vgl BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 44; BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 23, jeweils RdNr 29 mwN) , und dass er auch nicht verpflichtet ist, Ermittlungen vorzunehmen zum Zwecke treffsicherer bzw faktenorientierter Normgebung (vgl hierzu BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 44) .
  • BSG, 13.05.1997 - 13 BJ 271/96

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

    Auszug aus BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 8/09 B
    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (hierzu s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr. 8 S 34; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 33 S 151 f mwN) .
  • BSG, 31.03.1993 - 13 BJ 215/92

    Rentenzahlung - Berufung - Nachzahlung

    Auszug aus BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 8/09 B
    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (hierzu s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr. 8 S 34; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 33 S 151 f mwN) .
  • BSG, 02.10.1996 - 6 BKa 54/95

    Gegenstandswert bei Ermächtigungsstreitigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 8/09 B
    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (hierzu s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr. 8 S 34; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 33 S 151 f mwN) .
  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 8/09 B
    Mit Blick auf die Suche der Kläger "nach dem rationalen Kern der Erwägungen des Bewertungsausschusses" (Beschwerdebegründung S 38) ist schließlich auch darauf zu verweisen, dass in der Rechtsprechung bereits geklärt ist, dass der Normgeber nicht verpflichtet ist, seine Regelungen zu begründen (vgl BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 44; BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 23, jeweils RdNr 29 mwN) , und dass er auch nicht verpflichtet ist, Ermittlungen vorzunehmen zum Zwecke treffsicherer bzw faktenorientierter Normgebung (vgl hierzu BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 44) .
  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

  • BSG, 30.09.1992 - 11 BAr 47/92

    Klärungsbedürftig einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren,

  • BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Laborpraxis - Rechtmäßigkeit des Kostenaufschlags

    Die Abstaffelung der Vergütung für Praxen, die mehr als 450 000 Leistungen im Quartal erbringen, ist ebenfalls rechtmäßig (vgl bereits Beschluss des Senats vom 3.2.2010 - B 6 KA 8/09 B - in Juris dokumentiert).

    Dass die zulässige Beschränkung von Stützungsmaßnahmen auf kleinere Praxen die Abschöpfung von Rationalisierungspotenzialen bei großen Praxen nicht ausschließt, sondern impliziert, liegt im System der vertragsärztlichen Vergütung mit begrenzten Gesamtvergütungsvolumina begründet, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 3.2.2010 - B 6 KA 8/09 B - dargelegt hat.

  • SG Düsseldorf, 12.02.2014 - S 14 KA 434/10

    Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheides eines zur vertragsärztlichen Versorgung

    Sofern die Klägerin beantragt hat, Beweis zu erheben über ihre Behauptung, die Entscheidung des Bewertungsausschusses bzw. der Partner der Bundesmantelverträge, mit Wirkung zum 01.04.2009 die Berechnungsfähigkeit der Versandkostenpauschale nach der Gebührenordnungsposition 40100 EBM einzuschränken, habe weder auf der (unzutreffenden) Überlegung beruht, dass Logistikkosten bereits in den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 32.2 EBM enthalten seien, noch in der (behaupteten) Erhöhung der Zahl der Behandlungsfälle nach 2008 und sei auch nicht von der Absicht getragen, regionale Versorgungsstrukturen zu erhalten, durch Vorlage der Protokolle der Beschlussfassung und Vernehmung eines an der Entscheidung beteiligten Vertreters der Partner der Bundesmantelverträge bzw. eines Mitglieds des Bewertungsausschusses als Zeuge, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Normgeber nicht verpflichtet ist, seine Regelungen zu begründen (BSG, Beschluss vom 03.02.2010, Az.: B 6 KA 8/09 B; dass., Urteil vom 15.05.2002, Az.: B 6 KA 21/00 R).

    Im Übrigen ist allein maßgebend, ob das Ergebnis der Normsetzung sich in dem Rahmen der weiten Gestaltungsfreiheit des Normgebers hält (BSG, Beschluss vom 03.02.2010, Az.: B 6 KA 8/09 B).

  • LSG Hessen, 18.12.2015 - L 4 KA 26/12

    Honoraranspruch eines medizinischen Versorgungszentrums

    Der Normgeber ist dabei im Sinne zulässiger Mischkalkulation weitgehend frei, welches Gewicht er betriebswirtschaftlichen Erwägungen beimisst, weil diese nur einen Aspekt neben anderen Gesichtspunkten darstellen (vgl. BSG, Beschluss vom 3. Februar 2010, B 6 KA 8/09 B, Juris Rn. 13 und nachgehend BVerfG, 1. Senat 2. Kammer vom 23. August 2010, 1 BvR 1141/10, Nichtannahmebeschluss; BSG, Urteil vom 23. Mai 2007, B 6 KA 2/06 R zur Zulässigkeit einer Grenzziehung für die Gewährung eines Kostenaufschlags bei laborärztlichen Leistungen, Juris Rn. 24 ff.).
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