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   BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 84/97 R   

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BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 84/97 R (https://dejure.org/1998,3953)
BSG, Entscheidung vom 25.11.1998 - B 6 KA 84/97 R (https://dejure.org/1998,3953)
BSG, Entscheidung vom 25. November 1998 - B 6 KA 84/97 R (https://dejure.org/1998,3953)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Besetzung der Richterbank - ehrenamtlicher Richter - Angelegenheit des Kassenarztrechts - Bedienstete von Krankenkassen - Vorstandsmitglieder - leitende Beschäftigte - Ausschluß von der Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Festsetzung eines Regresses - Sprechstundenbedarf - EAS-Pfrimmer - Arzneimittel - Arzneimittelrichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen - Vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts - Arbeitsgebiet

  • Judicialis

    SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; ; SGG § 12 Abs. 3 Satz 1; ; SGG § 33 Satz 2; ; SGG § 202; ; ZPO § 41 Nr. 4; ; ZPO § 551 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bedienstete von Krankenkassen als ehrenamtliche Richter in Kammern für Kassenarztrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 1999, 574 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 16/95

    Besetzung der Kammern und Senate für Kassen- bzw Vertragsarztrecht, Verzicht auf

    Auszug aus BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 84/97 R
    Der Senat hat in zwei Urteilen vom 8. Mai 1996 (6 RKa 16/95 = BSGE 78, 175, 176 = SozR 3-5407 Art. 33 § 3a Nr. 1 S 3 sowie 6 RKa 20/95) ausgeführt, daß Bedienstete der Krankenkassen als ehrenamtliche Richter in den Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts iS des § 12 Abs. 3 Satz 1 SGG gemäß § 17 Abs. 3 SGG grundsätzlich nicht tätig werden dürfen, weil nach dieser Vorschrift die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherungsträger und der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen nicht ehrenamtliche Richter in der Kammer sein können, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet.

    Die Vorschriften des SGG über die Besetzung der Richterbank in Angelegenheiten des Kassenarztrechts und des Rechts der Kassenärzte sind von der Erwägung geleitet, sachkundige ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Krankenkassen in die Rechtsprechung einzubeziehen (vgl BSGE 40, 130, 133 = SozR 1750 § 41 Nr. 1 S 3 sowie BSGE 78, 175, 178 = SozR 3-5407 Art. 33 § 3a Nr. 1 S 4; vgl auch Senatsurteil vom 13. Mai 1998 - B 6 KA 31/97 R -) und die an den Entscheidungsprozessen im materiell-rechtlichen Bereich beteiligten Krankenkassen (Verbände) über die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter auch in das gerichtliche Verfahren einzubinden (BSGE 78, aaO, 179 = SozR 3-5407 aaO S 4).

    Die Auffassung, wonach nicht nur der ausdrücklich zum Stellvertreter eines Allein-Vorstands bestellte leitende Beschäftigte iS des § 35a Abs. 4 Satz 4 SGB IV, sondern alle leitenden Bediensteten von Krankenkassen (Verbänden) zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können (so auch Meyer-Ladewig, aaO, § 17 RdNr 7a), trägt im übrigen den Strukturveränderungen im Primärkassenbereich in den vergangenen Jahren angemessen Rechnung, auf die der Senat bereits in den zitierten Urteilen vom 8. Mai 1996 (ua BSGE 78, 175, 178 = SozR 3-5407 Art. 33 § 3a Nr. 1 S 4) hingewiesen hat.

    Da die Neufassung des § 17 Abs. 4 SGG das Ziel verfolgt, als Ausdruck der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen in bestimmten Bereichen der vertragsärztlichen Versorgung auch weiterhin die Mitwirkung des hauptamtlich tätigen Leitungspersonals der Krankenkassen (Verbände) in den Kammern und Senaten für Angelegenheiten des Kassenarztrechts zu ermöglichen (BSGE 78, 175, 178 = SozR 3-5407 Art. 33 § 3a Nr. 1 S 3), verdient eine Auslegung der Vorschrift den Vorzug, die sicherstellt, daß durch die Erweiterung des Kreises der zu ehrenamtlichen Richtern zu berufenden Krankenkassenbediensteten auf alle leitenden Beschäftigten für eine ausreichende Zahl von potentiellen ehrenamtlichen Richtern gesorgt ist.

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind Vorstandsmitglieder und vertretungsberechtigte leitende Beschäftigte von Krankenkassen und Kassenverbänden in den Kammern (Senaten) für Kassenarztrecht von der Mitwirkung als ehrenamtlicher Richter dann ausgeschlossen, wenn die von ihnen vertretene Krankenkasse zum Rechtsstreit beigeladen ist und sich aktiv am Verwaltungsverfahren und/oder am Gerichtsverfahren beteiligt hat (BSGE 78, 175, 179 = SozR 3-5407 Art. 33 § 3a Nr. 1 S 4).

    Diese Rechtsauffassung hat zur Folge, daß jeder leitende Beschäftigte einer Krankenkasse, der die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes eines ehrenamtlicher Richter in den Kammern oder Senaten für Kassenarztrecht gemäß § 17 Abs. 4 SGG erfüllt, genauso wie ein Vorstandsmitglied in entsprechender Anwendung des § 41 Nr. 4 ZPO iVm § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG von der Ausübung des Richteramtes in solchen Rechtsstreiten ausgeschlossen ist, in denen sich die Krankenkasse, bei der er tätig ist, iS der Grundsätze der Senatsurteile vom 8. Mai 1996 (ua BSGE 78, 175 = SozR 3-5407 Art. 33 § 3a Nr. 1) aktiv am Verfahren beteiligt.

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvL 114/78

    Vorlagebefugnis des Vorsitzenden eines Kollegialgerichts - Besetzung der

    Auszug aus BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 84/97 R
    Deshalb liegt erst dann eine verfassungsrechtlich unzulässige Ausübung des Richteramtes "in eigener Sache" vor (vgl BVerfGE 54, 159, 170), wenn ein ehrenamtlicher Richter eine leitende Funktion gerade bei der Krankenkasse ausübt, die sich aktiv am Rechtsstreit beteiligt oder das ihm zugrundeliegende Verwaltungsverfahren aktiv betrieben hat.
  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 32/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 84/97 R
    Im Rahmen des in § 10 Abs. 2 iVm § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG umschriebenen Kassenarztrechts greifen leistungsrechtliche und leistungserbringungsrechtliche Fragen stets ineinander, zumal die Rechtsprechung des BSG in jüngster Zeit mehrfach hervorgehoben hat, daß beide Bereiche durch einheitliche Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze geprägt sind (vgl BSGE 81, 73, 77 f = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 14 f).
  • BSG, 08.08.1975 - 6 RKa 9/74

    Partei - Beigeladener - Kassenarzt - Unwirtschaftliche Verordnungsweise - Regreß

    Auszug aus BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 84/97 R
    Die Vorschriften des SGG über die Besetzung der Richterbank in Angelegenheiten des Kassenarztrechts und des Rechts der Kassenärzte sind von der Erwägung geleitet, sachkundige ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Krankenkassen in die Rechtsprechung einzubeziehen (vgl BSGE 40, 130, 133 = SozR 1750 § 41 Nr. 1 S 3 sowie BSGE 78, 175, 178 = SozR 3-5407 Art. 33 § 3a Nr. 1 S 4; vgl auch Senatsurteil vom 13. Mai 1998 - B 6 KA 31/97 R -) und die an den Entscheidungsprozessen im materiell-rechtlichen Bereich beteiligten Krankenkassen (Verbände) über die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter auch in das gerichtliche Verfahren einzubinden (BSGE 78, aaO, 179 = SozR 3-5407 aaO S 4).
  • BSG, 13.05.1998 - B 6 KA 31/97 R

    Ablehnung von Vertragsärzten als ehrenamtliche Richter - Mitwirkung an einem

    Auszug aus BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 84/97 R
    Die Vorschriften des SGG über die Besetzung der Richterbank in Angelegenheiten des Kassenarztrechts und des Rechts der Kassenärzte sind von der Erwägung geleitet, sachkundige ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Krankenkassen in die Rechtsprechung einzubeziehen (vgl BSGE 40, 130, 133 = SozR 1750 § 41 Nr. 1 S 3 sowie BSGE 78, 175, 178 = SozR 3-5407 Art. 33 § 3a Nr. 1 S 4; vgl auch Senatsurteil vom 13. Mai 1998 - B 6 KA 31/97 R -) und die an den Entscheidungsprozessen im materiell-rechtlichen Bereich beteiligten Krankenkassen (Verbände) über die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter auch in das gerichtliche Verfahren einzubinden (BSGE 78, aaO, 179 = SozR 3-5407 aaO S 4).
  • BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 20/95

    Ausschluss eines ehrenamtlichen Richters; Richter aus den Kreisen der

    Auszug aus BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 84/97 R
    Der Senat hat in zwei Urteilen vom 8. Mai 1996 (6 RKa 16/95 = BSGE 78, 175, 176 = SozR 3-5407 Art. 33 § 3a Nr. 1 S 3 sowie 6 RKa 20/95) ausgeführt, daß Bedienstete der Krankenkassen als ehrenamtliche Richter in den Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts iS des § 12 Abs. 3 Satz 1 SGG gemäß § 17 Abs. 3 SGG grundsätzlich nicht tätig werden dürfen, weil nach dieser Vorschrift die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherungsträger und der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen nicht ehrenamtliche Richter in der Kammer sein können, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet.
  • BSG, 14.05.1992 - 6 RKa 41/91

    Krankenversicherung - Großgerätemedizin - Besetzung - Sozialgerichtsverfahren -

    Auszug aus BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 84/97 R
    Welches im konkreten Fall der gesetzliche Richter ist, muß sich deshalb möglichst ohne Schwierigkeiten feststellen lassen und darf nicht von der vorherigen Lösung tatsächlicher oder rechtlicher Streitfragen oder der Bewertung unübersichtlicher Interessenlagen abhängen (BSGE 70, 285, 287 = SozR 3-2500 § 122 Nr. 3 S 5).
  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 28/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 84/97 R
    Im Rahmen des in § 10 Abs. 2 iVm § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG umschriebenen Kassenarztrechts greifen leistungsrechtliche und leistungserbringungsrechtliche Fragen stets ineinander, zumal die Rechtsprechung des BSG in jüngster Zeit mehrfach hervorgehoben hat, daß beide Bereiche durch einheitliche Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze geprägt sind (vgl BSGE 81, 73, 77 f = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 14 f).
  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 47/10 B
    Bei den Krankenkassen hat der Senat den Fall, dass die iS des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB IV zur gesetzlichen Vertretung berufenen Vorstandsmitglieder von der Ausübung des Richteramtes in solchen Rechtsstreiten ausgeschlossen sind, dann angenommen, wenn sich die Krankenkasse, bei der sie tätig sind, aktiv am Verfahren beteiligt (vgl BSGE 78, 175, 179 = SozR 3-5407 Art. 33 § 3a Nr. 1 S 6; BSG SozR 3-1500 § 17 Nr. 3 S 11).
  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 56/10 B
    Bei den Krankenkassen hat der Senat den Fall, dass die iS des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB IV zur gesetzlichen Vertretung berufenen Vorstandsmitglieder von der Ausübung des Richteramtes in solchen Rechtsstreiten ausgeschlossen sind, dann angenommen, wenn sich die Krankenkasse, bei der sie tätig sind, aktiv am Verfahren beteiligt (vgl BSGE 78, 175, 179 = SozR 3-5407 Art. 33 § 3a Nr. 1 S 6; BSG SozR 3-1500 § 17 Nr. 3 S 11).
  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 55/10 B
    Bei den Krankenkassen hat der Senat den Fall, dass die iS des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB IV zur gesetzlichen Vertretung berufenen Vorstandsmitglieder von der Ausübung des Richteramtes in solchen Rechtsstreiten ausgeschlossen sind, dann angenommen, wenn sich die Krankenkasse, bei der sie tätig sind, aktiv am Verfahren beteiligt (vgl BSGE 78, 175, 179 = SozR 3-5407 Art. 33 § 3a Nr. 1 S 6; BSG SozR 3-1500 § 17 Nr. 3 S 11).
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