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   BSG, 04.02.1999 - B 7 AL 12/98 R   

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BSG, 04.02.1999 - B 7 AL 12/98 R (https://dejure.org/1999,1863)
BSG, Entscheidung vom 04.02.1999 - B 7 AL 12/98 R (https://dejure.org/1999,1863)
BSG, Entscheidung vom 04. Februar 1999 - B 7 AL 12/98 R (https://dejure.org/1999,1863)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Förderung der beruflichen Fortbildung - förderungsfähiger Personenkreis - berufliche Tätigkeit - abgebrochenes Studium

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Förderung einer Bildungsmaßnahme - Arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit - Vorbeschäftigungszeit - Notwendige Förderung einer Bildungsmaßnahme - Berufliche Vortätigkeit - Teilnahme an einer förderungsfähigen Fortbildungsmaßnahme

  • Judicialis

    AFG § 44 Abs 2 Satz 2; ; AFG § 42; ; AFuU § 7 Abs 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur beruflichen Fortbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 23.05.1990 - 9b/11 RAr 97/88

    Förderungsfähiger Personenkreis bei berufliche Fortbildung und Umschulung

    Auszug aus BSG, 04.02.1999 - B 7 AL 12/98 R
    Dies ordnet § 7 Abs. 2 AFuU vom 23. März 1976 - ANBA 559 - (hier idF, die die Vorschrift durch die 19. Änderungsanordnung vom 8. März 1991 - ANBA 454 - erhalten hat) in ermächtigungskonformer Weise an (BSG SozR 3-4100 § 42 Nr. 1 mwN; SozR 3-4460 § 10 Nr. 1); insoweit trägt § 7 Abs. 2 AFuU der Forderung des Gesetzgebers nach einer hinreichenden praktischen Berufstätigkeit Rechnung (vgl BSG SozR 3-4100 § 42 Nr. 1).

    Liegt somit keine abgeschlossene Berufsausbildung iS des § 42 Abs. 1 AFG vor, ist eine berufliche Vortätigkeit von mindestens drei Jahren selbst dann erforderlich, wenn es sich um eine notwendige berufliche Fortbildung iS von § 44 Abs. 2 Satz 2 Nrn 1 bis 3 AFG gehandelt hätte (BSG SozR 3-4100 § 42 Nr. 1).

    Berücksichtigt werden können aber nur Tätigkeiten, die nach Eintritt in das Berufsleben ausgeübt werden (vgl BSG SozR 3-4100 § 42 Nr. 1), also grundsätzlich nicht Studienzeiten.

    Wie der Senat bereits unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 42 AFG nF entschieden hat, will diese Vorschrift in erster Linie verhindern, daß sogenannte "Durchstarter", die unmittelbar im Anschluß an die schulische oder betriebliche Berufsausbildung weiterführende Schulen besuchen oder ihre Ausbildung durch die Teilnahme an Lehrgängen vertiefen oder erweitern wollen, für diese Fortbildung Förderung erhalten (BSGE 47, 233, 234 ff = SozR 4100 § 42 Nr. 7; BSG SozR 4100 § 42 Nr. 9; BSG, Urteil vom 15. Februar 1979 - 7 RAr 68/78 -, DBlR Nr. 2431a zu § 42 AFG; vgl auch BSG SozR 4100 § 42 Nr. 10 und SozR 3-4100 § 42 Nr. 1).

    Nach dieser Zielsetzung und dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG, der keine Beschränkungen nach der Art der beruflichen Tätigkeit enthält, genügt dem Begriff der beruflichen Tätigkeit zwar jegliche Tätigkeit im Berufsleben; insoweit muß es sich aber auch selbst bei weiter Auslegung der Vorschrift um praktische Berufserfahrung handeln (BSG SozR 3-4100 § 42 Nr. 1).

    Die Tätigkeit muß vielmehr wie ein Beruf ausgeübt werden, also auf Dauer ausgerichtet und als Existenzgrundlage für den Betroffenen geeignet sein und im allgemeinen seine Arbeitskraft voll in Anspruch nehmen (vgl zu diesen Voraussetzungen in anderem Zusammenhang BSG SozR 3-4100 § 42 Nr. 1).

  • BSG, 05.12.1978 - 7 RAr 67/77

    Berufliche Fortbildung - förderungsfähiger Personenkreis

    Auszug aus BSG, 04.02.1999 - B 7 AL 12/98 R
    Demgemäß hat der Senat bereits früher betont, daß auch die Rechtsprechung zu § 3 Abs. 2 AFuU vom 18. Dezember 1969 (ANBA 1970, 85) mit seiner Forderung nach einer dreijährigen beruflichen Vortätigkeit vor der Förderung einer Umschulung nicht ohne weiteres zur Auslegung von § 42 Abs. 1 AFG herangezogen werden kann (BSGE 47, 233, 235 ff = SozR 4100 § 42 Nr. 7; BSG SozR 4100 § 42 Nr. 9).

    Wie der Senat bereits unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 42 AFG nF entschieden hat, will diese Vorschrift in erster Linie verhindern, daß sogenannte "Durchstarter", die unmittelbar im Anschluß an die schulische oder betriebliche Berufsausbildung weiterführende Schulen besuchen oder ihre Ausbildung durch die Teilnahme an Lehrgängen vertiefen oder erweitern wollen, für diese Fortbildung Förderung erhalten (BSGE 47, 233, 234 ff = SozR 4100 § 42 Nr. 7; BSG SozR 4100 § 42 Nr. 9; BSG, Urteil vom 15. Februar 1979 - 7 RAr 68/78 -, DBlR Nr. 2431a zu § 42 AFG; vgl auch BSG SozR 4100 § 42 Nr. 10 und SozR 3-4100 § 42 Nr. 1).

    Es entspricht zwar der Absicht des Gesetzes (vgl BT-Drucks 7/4127 S 49), die Tätigkeit als Hausfrau einer beruflichen Tätigkeit iS des § 42 Abs. 1 AFG gleichzustellen (vgl dazu schon vor dem 1. Januar 1976 BSG, Urteil vom 21. Mai 1974 - 7 RAr 33/72 -, DBlR Nr. 1829a zu § 47 AFG und BSGE 38, 109, 112 = SozR 4100 § 44 Nr. 1; vgl auch BSGE 47, 233, 235 = SozR 4100 § 42 Nr. 7 und BSG SozR 4100 § 42 Nr. 9).

  • BSG, 10.12.1981 - 7 RAr 81/81

    Berufliche Tätigkeit - Voraussetzung für die Förderung einer beruflichen

    Auszug aus BSG, 04.02.1999 - B 7 AL 12/98 R
    Demgemäß hat der Senat bereits früher betont, daß auch die Rechtsprechung zu § 3 Abs. 2 AFuU vom 18. Dezember 1969 (ANBA 1970, 85) mit seiner Forderung nach einer dreijährigen beruflichen Vortätigkeit vor der Förderung einer Umschulung nicht ohne weiteres zur Auslegung von § 42 Abs. 1 AFG herangezogen werden kann (BSGE 47, 233, 235 ff = SozR 4100 § 42 Nr. 7; BSG SozR 4100 § 42 Nr. 9).

    Wie der Senat bereits unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 42 AFG nF entschieden hat, will diese Vorschrift in erster Linie verhindern, daß sogenannte "Durchstarter", die unmittelbar im Anschluß an die schulische oder betriebliche Berufsausbildung weiterführende Schulen besuchen oder ihre Ausbildung durch die Teilnahme an Lehrgängen vertiefen oder erweitern wollen, für diese Fortbildung Förderung erhalten (BSGE 47, 233, 234 ff = SozR 4100 § 42 Nr. 7; BSG SozR 4100 § 42 Nr. 9; BSG, Urteil vom 15. Februar 1979 - 7 RAr 68/78 -, DBlR Nr. 2431a zu § 42 AFG; vgl auch BSG SozR 4100 § 42 Nr. 10 und SozR 3-4100 § 42 Nr. 1).

    Es entspricht zwar der Absicht des Gesetzes (vgl BT-Drucks 7/4127 S 49), die Tätigkeit als Hausfrau einer beruflichen Tätigkeit iS des § 42 Abs. 1 AFG gleichzustellen (vgl dazu schon vor dem 1. Januar 1976 BSG, Urteil vom 21. Mai 1974 - 7 RAr 33/72 -, DBlR Nr. 1829a zu § 47 AFG und BSGE 38, 109, 112 = SozR 4100 § 44 Nr. 1; vgl auch BSGE 47, 233, 235 = SozR 4100 § 42 Nr. 7 und BSG SozR 4100 § 42 Nr. 9).

  • BSG, 01.09.1994 - 7 RAr 98/93

    Fehlen - Beruflicher Abschluss - Berufliche Qualifizierung - Unterhaltsgeld -

    Auszug aus BSG, 04.02.1999 - B 7 AL 12/98 R
    Hat danach der Kläger zwar eine Ausbildung zum Berufsflugzeugführer durchlaufen, so verfügt er damit gleichwohl nicht über eine "abgeschlossene Berufsausbildung" iS des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG; denn eine solche setzt einen Berufsabschluß in einem nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Beruf voraus, für den die Ausbildungszeit mit mindestens zwei Jahren festgesetzt ist (vgl zum "Anerkennungsakt" BSG SozR 3-4460 § 10 Nr. 1).

    Dies ordnet § 7 Abs. 2 AFuU vom 23. März 1976 - ANBA 559 - (hier idF, die die Vorschrift durch die 19. Änderungsanordnung vom 8. März 1991 - ANBA 454 - erhalten hat) in ermächtigungskonformer Weise an (BSG SozR 3-4100 § 42 Nr. 1 mwN; SozR 3-4460 § 10 Nr. 1); insoweit trägt § 7 Abs. 2 AFuU der Forderung des Gesetzgebers nach einer hinreichenden praktischen Berufstätigkeit Rechnung (vgl BSG SozR 3-4100 § 42 Nr. 1).

    Dieser Einschränkung ist auch § 7 Abs. 3 AFuU zu unterwerfen (noch offengelassen in BSG SozR 3-4460 § 10 Nr. 1).

  • BSG, 31.03.1992 - 9b RAr 19/90

    Zum Ersatz des Ausbildungsgeldes durch das Übergangsgeld für eine

    Auszug aus BSG, 04.02.1999 - B 7 AL 12/98 R
    Dies gilt schon deshalb, weil es sich im vorliegenden Fall unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt um eine einheitliche, aus mehreren Teilen bestehende Bildungsmaßnahme handelt (vgl nur: BSGE 37, 163, 166 ff = SozR 4100 § 41 Nr. 1; SozR 3-4100 § 40 Nr. 6).

    Insoweit bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob dem früher für die berufliche Bildung zuständigen 9b-Senat in seiner Entscheidung vom 31. März 1992 (SozR 3-4100 § 40 Nr. 6) gefolgt werden kann.

  • BSG, 21.06.1977 - 7/12/7 RAr 109/75

    Zur Frage, welche Erkenntnismittel bei der Beurteilung der Entwicklung des

    Auszug aus BSG, 04.02.1999 - B 7 AL 12/98 R
    Um Ausbildung iS des § 40 AFG handelte es sich jedenfalls nicht; denn der Kläger hatte bereits mit dem Abschluß der ersten von ihm besuchten Bildungsmaßnahme (CPL II und IFR) den auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Beruf des Berufsflugzeugführers erreicht (so zum Berufsflugzeugführer BSGE 44, 54, 56 f = SozR 4100 § 36 Nr. 16).

    Ausbildung iS des § 40 AFG kann aber nur die erste zu einem auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschluß führende Maßnahme der beruflichen Bildung sein; alle späteren Schritte sind demgemäß Fortbildung oder Umschulung (vgl nur: BSGE 44, 54, 56 mwN = SozR 4100 § 36 Nr. 16; Hennig in Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, Stand Juli 1998, RdNrn 29 und 30 zu § 40 mwN).

  • BSG, 15.02.1979 - 7 RAr 68/78

    Berufliche Fortbildung - Berücksichtigung des Grundwehrdienstes - Zeitpunkt des

    Auszug aus BSG, 04.02.1999 - B 7 AL 12/98 R
    Wie der Senat bereits unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 42 AFG nF entschieden hat, will diese Vorschrift in erster Linie verhindern, daß sogenannte "Durchstarter", die unmittelbar im Anschluß an die schulische oder betriebliche Berufsausbildung weiterführende Schulen besuchen oder ihre Ausbildung durch die Teilnahme an Lehrgängen vertiefen oder erweitern wollen, für diese Fortbildung Förderung erhalten (BSGE 47, 233, 234 ff = SozR 4100 § 42 Nr. 7; BSG SozR 4100 § 42 Nr. 9; BSG, Urteil vom 15. Februar 1979 - 7 RAr 68/78 -, DBlR Nr. 2431a zu § 42 AFG; vgl auch BSG SozR 4100 § 42 Nr. 10 und SozR 3-4100 § 42 Nr. 1).
  • BSG, 29.08.1974 - 7 RAr 51/73

    Die Tätigkeit der Hausfrau stellt einen Beruf iSd Vorschriften des AFG über

    Auszug aus BSG, 04.02.1999 - B 7 AL 12/98 R
    Es entspricht zwar der Absicht des Gesetzes (vgl BT-Drucks 7/4127 S 49), die Tätigkeit als Hausfrau einer beruflichen Tätigkeit iS des § 42 Abs. 1 AFG gleichzustellen (vgl dazu schon vor dem 1. Januar 1976 BSG, Urteil vom 21. Mai 1974 - 7 RAr 33/72 -, DBlR Nr. 1829a zu § 47 AFG und BSGE 38, 109, 112 = SozR 4100 § 44 Nr. 1; vgl auch BSGE 47, 233, 235 = SozR 4100 § 42 Nr. 7 und BSG SozR 4100 § 42 Nr. 9).
  • BSG, 21.05.1974 - 7 RAr 33/72

    Umschulungsmaßnahme und beruflicher Aufstieg - Zur Ausbildungsförderung von

    Auszug aus BSG, 04.02.1999 - B 7 AL 12/98 R
    Es entspricht zwar der Absicht des Gesetzes (vgl BT-Drucks 7/4127 S 49), die Tätigkeit als Hausfrau einer beruflichen Tätigkeit iS des § 42 Abs. 1 AFG gleichzustellen (vgl dazu schon vor dem 1. Januar 1976 BSG, Urteil vom 21. Mai 1974 - 7 RAr 33/72 -, DBlR Nr. 1829a zu § 47 AFG und BSGE 38, 109, 112 = SozR 4100 § 44 Nr. 1; vgl auch BSGE 47, 233, 235 = SozR 4100 § 42 Nr. 7 und BSG SozR 4100 § 42 Nr. 9).
  • BSG, 21.05.1986 - 11b RAr 15/85

    Fortbildungsförderung - förderungsfähiger Personenkreis - berufliche Tätigkeit

    Auszug aus BSG, 04.02.1999 - B 7 AL 12/98 R
    Wie der Senat bereits unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 42 AFG nF entschieden hat, will diese Vorschrift in erster Linie verhindern, daß sogenannte "Durchstarter", die unmittelbar im Anschluß an die schulische oder betriebliche Berufsausbildung weiterführende Schulen besuchen oder ihre Ausbildung durch die Teilnahme an Lehrgängen vertiefen oder erweitern wollen, für diese Fortbildung Förderung erhalten (BSGE 47, 233, 234 ff = SozR 4100 § 42 Nr. 7; BSG SozR 4100 § 42 Nr. 9; BSG, Urteil vom 15. Februar 1979 - 7 RAr 68/78 -, DBlR Nr. 2431a zu § 42 AFG; vgl auch BSG SozR 4100 § 42 Nr. 10 und SozR 3-4100 § 42 Nr. 1).
  • BSG, 30.09.1975 - 7 RAr 96/73

    Förderung einer Maßnahme als berufliche Umschulung nach AFG § 47 - berufliche

  • BSG, 05.06.1997 - 7 RAr 100/95

    Teilnahme an einer Maßnahme iS. der Übergangsregelung des § 30 Abs. 2 AFuU,

  • BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 58/95

    Zweckmäßigkeit einer berufliche Bildungsmaßnahme unter Berücksichtigung von Lage

  • BSG, 23.01.1997 - 7 RAr 36/96

    Besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesses bei der Förderung der Teilnahme von

  • BSG, 23.01.1997 - 7 RAr 38/96

    Begriff des Betriebes iS. des § 43 Abs. 2 S. 1 AFG , Merkmal des besonderen

  • BSG, 14.07.1994 - 7 RAr 32/93

    BfA - Umschulung - Förderung

  • BSG, 19.03.1974 - 7 RAr 9/73

    Zur Abgrenzung einzelner beruflicher Bildungsmaßnahmen - Ausbildung, Fortbildung,

  • BSG, 26.09.1990 - 9b/11 RAr 151/88

    Gerichtliche Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen über die

  • LSG Bayern, 26.03.2010 - L 8 AL 117/06

    Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - berufliche

    Damit kommt nur eine Förderung als (nicht förderungsfähige) Ausbildungsmaßnahme (und nicht als Weiterbildungsmaßnahme) in Betracht, da es sich um den ersten Berufsabschluss handelt und die Maßnahme ihrem objektiven Charakter nach auch nicht zumindest auf bereits erworbenen Kenntnissen aufbaut (zur Abgrenzung BSG SozR 3-4100 § 42 Nr. 4).

    Die Einordnung als Ausbildungsmaßnahme (im Sinne der §§ 59 ff SGB III) oder als Weiterbildungsmaßnahme (im Sinne des § 77 SGB III) ist unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen (BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 2; Urteil vom 04.02.1999, B 7 AL 12/98 R = SozR 3-4100 § 42 Nr. 4 sowie SozR 4100 § 40 Nr. 12).

    Ausbildung kann nur die erste zu einem auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschluss führende Maßnahme der beruflichen Bildung sein; alle späteren Schritte sind demgemäß Fortbildung oder Umschulung (vgl. noch zu § 40 AFG BSG, Urteil vom 04.02.1999, B 7 AL 12/98 R juris Rn 18; BSG vom 21.6.1977, 7/12/7 RAr 109/75 = BSGE 44, 54 = SozR 4100 § 36 Nr. 16 mwN).

    Auch eine Stufenausbildung (dazu BSG, Urteil vom 04.02.1999, B 7 AL 12/98 R juris Rn. 19) hatte die Klägerin offensichtlich nicht durchlaufen.

  • BSG, 18.06.2003 - B 4 RA 37/02 R

    Halbwaisenrentenanspruch für die Dauer eines Promotionsstudiums

    Eine Berufsausbildung ist daher immer dann beendet, wenn der erste auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Abschluss erreicht ist (vgl hierzu: BSG, Urteil vom 4. Februar 1999, SozR 3-4100 § 42 Nr. 4).
  • BSG, 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R

    Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - berufliche

    Eine Förderung als Ausbildungsmaßnahme kommt nur in Betracht, wenn es sich um den ersten Berufsabschluss handelt und die Maßnahme ihrem objektiven Charakter nach auch nicht zumindest auf bereits erworbenen Kenntnissen aufbaut (zur Abgrenzung BSG SozR 3-4100 § 42 Nr. 4).
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