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   BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 128/97 R   

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BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 128/97 R (https://dejure.org/1998,1803)
BSG, Entscheidung vom 25.06.1998 - B 7 AL 128/97 R (https://dejure.org/1998,1803)
BSG, Entscheidung vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 128/97 R (https://dejure.org/1998,1803)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Verminderte Anpassung der Arbeitslosenhilfe - Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung höherer Arbeitslosenhilfe ; Rechtmäßigkeit der Minderung des Bemessungsentgelts im Recht der Arbeitslosenhilfe; Unzulässige echte Rückwirkung im Sozialverfahrensrecht; Rechtsanspruch auf höhere Arbeitslosenhilfe aus dem Sozialstaatsprinzip

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (38)

  • BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 64/92

    Auslandsrente - Italien - Altersruhegeld

    Auszug aus BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 128/97 R
    Sie bewirken zwar für alle Bezieher von Anschluß-Alhi (vgl zur originären Alhi § 242v Abs. 3 AFG), deren Ansprüche vor dem 1. Juli 1996 entstanden sind, eine Leistungskürzung, verstoßen damit aber nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG; denn der Alhi-Anspruch unterliegt nicht der Eigentumsgarantie (BSGE 59, 227, 233 mwN = SozR 4100 § 134 Nr. 29; BSGE 73, 10, 17 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4; BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 7).

    Im Gegensatz zum Alg-Anspruch (vgl BVerfGE 72, 9 ff = SozR 4100 § 104 Nr. 13) geht der aus Steuermitteln finanzierte Alhi-Anspruch von seiner Konzeption her nicht auf eine eigene Leistung des Anspruchsberechtigten zurück (BSGE 73, 10, 17 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4).

    Das Sozialstaatsprinzip gewährt als solches keinen Anspruch auf eine bestimmte soziale Regelung oder einen Mindestbetrag an Alhi (hierzu: BSGE 55, 115, 120 = SozR 1500 § 162 Nr. 17; BSGE 73, 10, 18 mwN = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4).

    Zudem steht dem Gesetzgeber im Rahmen des Sozialstaatsprinzips ein weiter Gestaltungsspielraum zu, wie er Sozialleistungen gewähren und ausgestalten will (BVerfGE 69, 272, 314 = SozR 2200 § 165 Nr. 81; BVerfGE 82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1; BVerfGE 94, 241, 263 = SozR 3-2200 § 1255a Nr. 5; Urteil des Senats vom 29. April 1998 - B 7 AL 30/97 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen); durch Aufstockung der Alhi um Sozialhilfe wird dem Sozialstaatsprinzip genügt (vgl BSGE 73, 10, 18 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4).

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 128/97 R
    Der Senat kann bei der Prüfung des Art. 20 Abs. 3 GG dahinstehen lassen, ob der Rechtsprechung des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), der begrifflich zwischen echter und unechter Rückwirkung unterscheidet (vgl: BVerfGE 57, 361, 391; 63, 152, 175; 72, 175, 196; 89, 48, 66), oder der des 2. Senats des BVerfG zu folgen wäre, der zwischen der "Rückbewirkung" von Rechtsfolgen (= Rückwirkung) und der lediglich tatbestandlichen Rückanknüpfung differenziert (vgl: BVerfGE 63, 343, 353; 72, 302, 321; BVerfG DVBl 1998, 465).

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG greift der Vertrauensschutz des Bürgers vor belastenden rückwirkenden Gesetzen auch im Falle der echten Rückwirkung bzw der "Rückbewirkung" von Rechtsfolgen nicht ein, wenn der Bürger zu dem Zeitpunkt, auf den sich das rückwirkende Recht bezieht, mit der Neuregelung rechnen mußte, die bisherige Rechtslage unklar und verworren war, die bisherige Regelung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig war, zwingende Gründe des Gemeinwohls die Rückwirkung rechtfertigen, durch die Rückwirkung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (Bagatellvorbehalt) oder das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, daß ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsgemäßheit bestanden (vgl BVerfGE 13, 261, 271 f; 18, 429, 439; 30, 367, 387 ff; 72, 200, 258 ff; 88, 384, 404; BVerfG DVBl 1998, 465, 466 f; BSG, Teilurteil und Beschluß vom 28. Mai 1997 - 8 RKn 27/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Freilich können bloße Ankündigungen des Gesetzgebers, auch wenn sie, wie im vorliegenden Falle, von einer breiten gesellschaftlichen Diskussion begleitet waren, noch nicht das Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand der Rechtslage erschüttern, sondern erst der endgültige Gesetzesbeschluß über die Neuregelung (vgl: BVerfGE 13, 261, 272; 72, 260 ff; 95, 64, 87; BVerfG DVBl 1998, 465).

    Ab diesem Zeitpunkt müssen die Betroffenen mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen, und es ist ihnen zuzumuten, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten (vgl nur BVerfG DVBl 1998, 465, 466).

  • BSG, 09.05.1996 - 7 RAr 66/95

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des Arbeitslosengeldes zum 1.1.1994

    Auszug aus BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 128/97 R
    § 242v AFG trifft in Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz AFG eine Regelung, die ebenso wie die gleichgelagerten Bestimmungen des § 111 Abs. 2 Satz 6 AFG und § 242q Abs. 2 Satz 3 AFG (vgl hierzu BSGE 76, 162, 173 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22; BSGE 78, 201, 202 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 13) als Spezialtatbestand dem ansonsten einschlägigen § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X vorgeht.

    Der Änderungsbescheid ist zudem zeitnah zum 1. Juli 1996 ergangen (vgl zu diesem Gesichtspunkt BSGE 78, 201, 206 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 13).

    Zwar mag die fortlaufende Reduzierung der Höhe der Alhi-Ansprüche (zur Verfassungsgemäßheit der Leistungseinschränkungen durch das 1. SKWPG vgl: BSGE 76, 162, 173 ff = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22; BSGE 78, 201 ff = SozR 3-4100 § 111 Nr. 13; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 12) hinsichtlich des Vertrauens der Betroffenen auf den Fortbestand einer gewissen Alhi-Zahlbetragshöhe problematisch sein, jedoch bleibt der Klägerin jedenfalls die Möglichkeit, ergänzende Sozialhilfe zu beantragen.

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 128/97 R
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG greift der Vertrauensschutz des Bürgers vor belastenden rückwirkenden Gesetzen auch im Falle der echten Rückwirkung bzw der "Rückbewirkung" von Rechtsfolgen nicht ein, wenn der Bürger zu dem Zeitpunkt, auf den sich das rückwirkende Recht bezieht, mit der Neuregelung rechnen mußte, die bisherige Rechtslage unklar und verworren war, die bisherige Regelung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig war, zwingende Gründe des Gemeinwohls die Rückwirkung rechtfertigen, durch die Rückwirkung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (Bagatellvorbehalt) oder das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, daß ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsgemäßheit bestanden (vgl BVerfGE 13, 261, 271 f; 18, 429, 439; 30, 367, 387 ff; 72, 200, 258 ff; 88, 384, 404; BVerfG DVBl 1998, 465, 466 f; BSG, Teilurteil und Beschluß vom 28. Mai 1997 - 8 RKn 27/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die Rechtslage war jedenfalls vor dem 1. Juli 1996 unklar und verworren bzw verfassungsrechtlich problematisch (vgl zu dieser Voraussetzung für die zulässige echte Rückwirkung bzw "Rückbewirkung" eines Gesetzes nur: BVerfGE 11, 64, 73; 13, 261, 272; 88, 384, 404).

    Freilich können bloße Ankündigungen des Gesetzgebers, auch wenn sie, wie im vorliegenden Falle, von einer breiten gesellschaftlichen Diskussion begleitet waren, noch nicht das Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand der Rechtslage erschüttern, sondern erst der endgültige Gesetzesbeschluß über die Neuregelung (vgl: BVerfGE 13, 261, 272; 72, 260 ff; 95, 64, 87; BVerfG DVBl 1998, 465).

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

    Auszug aus BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 128/97 R
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG greift der Vertrauensschutz des Bürgers vor belastenden rückwirkenden Gesetzen auch im Falle der echten Rückwirkung bzw der "Rückbewirkung" von Rechtsfolgen nicht ein, wenn der Bürger zu dem Zeitpunkt, auf den sich das rückwirkende Recht bezieht, mit der Neuregelung rechnen mußte, die bisherige Rechtslage unklar und verworren war, die bisherige Regelung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig war, zwingende Gründe des Gemeinwohls die Rückwirkung rechtfertigen, durch die Rückwirkung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (Bagatellvorbehalt) oder das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, daß ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsgemäßheit bestanden (vgl BVerfGE 13, 261, 271 f; 18, 429, 439; 30, 367, 387 ff; 72, 200, 258 ff; 88, 384, 404; BVerfG DVBl 1998, 465, 466 f; BSG, Teilurteil und Beschluß vom 28. Mai 1997 - 8 RKn 27/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Obwohl es sich angesichts der Herabsetzung des Bemessungsentgelts um 3 vH (= 20, 00 DM; von 550 DM auf 530 DM) um eine Minderung der Alhi nur um 5, 40 DM wöchentlich handelte, kann nämlich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die durch die Gesetzesänderung bewirkten "Nachteile" für die Klägerin unerheblich oder nur ganz gering waren (vgl hierzu insbesondere: BVerfGE 30, 367, 389 f; 88, 384, 404; 95, 64, 87).

    Die Rechtslage war jedenfalls vor dem 1. Juli 1996 unklar und verworren bzw verfassungsrechtlich problematisch (vgl zu dieser Voraussetzung für die zulässige echte Rückwirkung bzw "Rückbewirkung" eines Gesetzes nur: BVerfGE 11, 64, 73; 13, 261, 272; 88, 384, 404).

  • BSG, 09.05.1996 - 7 RAr 48/95

    Beschränkung des Streitgegenstandes bei sogenannten Dynamisierungsbescheiden,

    Auszug aus BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 128/97 R
    Die vom Senat vorzunehmende rechtliche Überprüfung des diesen Zeitraum erfassenden Bescheids vom 9. Juli 1996 beschränkt sich indes allein darauf, ob die Beklagte unter Minderung des Bemessungsentgelts die Leistung ab 1. Juli 1996 herabsetzen durfte (vgl BSG SozR 3-4800 § 63 Nr. 1); der Senat hat also im Hinblick auf die Beschränkung der Revision und die daraus erwachsende Bindungswirkung der vorausgegangenen Bescheide bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 9. Juli 1996, der nur einen eingeschränkten Regelungsgehalt besitzt, nicht alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen.

    Mit dem Anpassungsbescheid vom 9. Juli 1996 hat die Beklagte nämlich eine Entscheidung ausschließlich unter Berücksichtigung derjenigen Kriterien getroffen und auch zu treffen, die eine wesentliche Änderung iS von § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) begründen, also unter Berücksichtigung des sich aus dem Anpassungsfaktor (0,97) ergebenden neuen Bemessungsentgelts, des Anpassungstags und des nach Anpassung aus der Leistungsverordnung resultierenden neuen Zahlbetrags (vgl BSG SozR 3-4800 § 63 Nr. 1).

    Ob der Senat bei einer zu niedrigen Anpassung eine sogenannte Abschmelzung zu prüfen hätte (vgl § 48 Abs. 3 SGB X) und auf diese Weise alle Anspruchsvoraussetzungen des Alhi-Anspruchs doch untersucht werden müßten, kann damit offenbleiben (so auch für die übliche Anpassung nach § 112a AFG BSG SozR 3-4800 § 63 Nr. 1).

  • BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 102/94

    Bemessung von Unterhaltsgeld, Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des

    Auszug aus BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 128/97 R
    § 242v AFG trifft in Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz AFG eine Regelung, die ebenso wie die gleichgelagerten Bestimmungen des § 111 Abs. 2 Satz 6 AFG und § 242q Abs. 2 Satz 3 AFG (vgl hierzu BSGE 76, 162, 173 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22; BSGE 78, 201, 202 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 13) als Spezialtatbestand dem ansonsten einschlägigen § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X vorgeht.

    Zwar mag die fortlaufende Reduzierung der Höhe der Alhi-Ansprüche (zur Verfassungsgemäßheit der Leistungseinschränkungen durch das 1. SKWPG vgl: BSGE 76, 162, 173 ff = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22; BSGE 78, 201 ff = SozR 3-4100 § 111 Nr. 13; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 12) hinsichtlich des Vertrauens der Betroffenen auf den Fortbestand einer gewissen Alhi-Zahlbetragshöhe problematisch sein, jedoch bleibt der Klägerin jedenfalls die Möglichkeit, ergänzende Sozialhilfe zu beantragen.

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 128/97 R
    Obwohl es sich angesichts der Herabsetzung des Bemessungsentgelts um 3 vH (= 20, 00 DM; von 550 DM auf 530 DM) um eine Minderung der Alhi nur um 5, 40 DM wöchentlich handelte, kann nämlich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die durch die Gesetzesänderung bewirkten "Nachteile" für die Klägerin unerheblich oder nur ganz gering waren (vgl hierzu insbesondere: BVerfGE 30, 367, 389 f; 88, 384, 404; 95, 64, 87).

    Freilich können bloße Ankündigungen des Gesetzgebers, auch wenn sie, wie im vorliegenden Falle, von einer breiten gesellschaftlichen Diskussion begleitet waren, noch nicht das Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand der Rechtslage erschüttern, sondern erst der endgültige Gesetzesbeschluß über die Neuregelung (vgl: BVerfGE 13, 261, 272; 72, 260 ff; 95, 64, 87; BVerfG DVBl 1998, 465).

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

    Auszug aus BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 128/97 R
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG greift der Vertrauensschutz des Bürgers vor belastenden rückwirkenden Gesetzen auch im Falle der echten Rückwirkung bzw der "Rückbewirkung" von Rechtsfolgen nicht ein, wenn der Bürger zu dem Zeitpunkt, auf den sich das rückwirkende Recht bezieht, mit der Neuregelung rechnen mußte, die bisherige Rechtslage unklar und verworren war, die bisherige Regelung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig war, zwingende Gründe des Gemeinwohls die Rückwirkung rechtfertigen, durch die Rückwirkung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (Bagatellvorbehalt) oder das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, daß ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsgemäßheit bestanden (vgl BVerfGE 13, 261, 271 f; 18, 429, 439; 30, 367, 387 ff; 72, 200, 258 ff; 88, 384, 404; BVerfG DVBl 1998, 465, 466 f; BSG, Teilurteil und Beschluß vom 28. Mai 1997 - 8 RKn 27/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Obwohl es sich angesichts der Herabsetzung des Bemessungsentgelts um 3 vH (= 20, 00 DM; von 550 DM auf 530 DM) um eine Minderung der Alhi nur um 5, 40 DM wöchentlich handelte, kann nämlich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die durch die Gesetzesänderung bewirkten "Nachteile" für die Klägerin unerheblich oder nur ganz gering waren (vgl hierzu insbesondere: BVerfGE 30, 367, 389 f; 88, 384, 404; 95, 64, 87).

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 128/97 R
    §§ 242v Abs. 1 AFG, 136 Abs. 2b AFG sind nicht wegen Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) - vom Bürger rügbar über Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 72, 175, 196) - zu beanstanden, obwohl die Neufassung des § 242v Abs. 1 AFG und seine Inkraftsetzung zum 1. Juli 1996 durch das WFG und das Gesetz vom 12. Dezember 1996 eine belastende Rückwirkung beinhalten - für den Vertrauensschutz ist vorliegend nicht Art. 14 GG Maßstab (vgl dazu nur BVerfGE 76, 220, 244 f = SozR 4100 § 242b Nr. 3), weil der Alhi-Anspruch nicht der Eigentumsgarantie unterliegt (vgl unter 2d).

    Der Senat kann bei der Prüfung des Art. 20 Abs. 3 GG dahinstehen lassen, ob der Rechtsprechung des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), der begrifflich zwischen echter und unechter Rückwirkung unterscheidet (vgl: BVerfGE 57, 361, 391; 63, 152, 175; 72, 175, 196; 89, 48, 66), oder der des 2. Senats des BVerfG zu folgen wäre, der zwischen der "Rückbewirkung" von Rechtsfolgen (= Rückwirkung) und der lediglich tatbestandlichen Rückanknüpfung differenziert (vgl: BVerfGE 63, 343, 353; 72, 302, 321; BVerfG DVBl 1998, 465).

  • BVerfG, 04.05.1960 - 1 BvL 17/57

    Hausratentschädigung

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 47/83

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt

  • BSG, 27.04.1995 - 11 RAr 93/94

    Nachholung einer Neubemessung nach § 136 Abs. 2b AFG

  • BSG, 12.12.1985 - 7 RAr 75/84

    Unzulässigkeit einer Leistungsklage - Anfechtung eines Aufhebungsbescheides -

  • BSG, 06.03.1997 - 7 RAr 42/96

    Verfassungsgemäßheit der sogenannten Karenzstunde beim Schlechtwettergeld

  • BSG, 08.02.1996 - 11 RAr 63/95

    Verfassungsmäßigkeit der Minderung von laufendem Arbeitslosengeld durch Absenkung

  • BSG, 12.06.1992 - 11 RAr 75/91

    Verlustausgleich - Ausschluß - Arbeitslosenhilfe - Fiktives Einkommen -

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvL 8/74

    Fehlerberichtigung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

  • BSG, 18.05.1995 - 7 RAr 28/94

    Betriebsüblich - Arbeitsausfall - Eigenart des Betriebs - Einmaliges Ereignis

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85

    Verfassungsmäßigkeit ungleicher Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 30/97 R

    Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - Gleichstellungstatbestand -

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvL 4/84

    Freibetrag - Ehegatte - Unterhaltspflicht - Bedürftigkeitsprüfung -

  • BSG, 18.07.1989 - 10 RKg 22/88

    Anwendung des Begriffs deutscher Volkszugehöriger aus § 6 BVFG im

  • BSG, 18.05.1983 - 6 RKa 22/80

    Irrevisible Norm - Verletzung allgemeiner Auslegungsregeln - Revisibilität -

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 27/95

    Rückwirkende Anwendung der Ergänzung des § 93 Abs. 5 SGB VI durch das Wachstums-

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

  • BVerfG, 31.03.1965 - 2 BvL 17/63

    Verschollenheitsrente

  • BVerfG, 09.02.1983 - 1 BvL 8/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1a Satz 3 AVG

  • BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89

    Verfassungsmäßigkeit des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

  • BVerfG, 12.06.1986 - 2 BvL 5/80
  • BSG, 05.11.1998 - B 11 AL 7/98 R

    Absenkung der Arbeitslosenhilfe - Gesetzesvorbehalt - Eigentumsgarantie -

    Hierbei enthält § 242v AFG - wie insbesondere Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift zu entnehmen ist - einen Spezialtatbestand, der die allgemeinen Vorschriften der §§ 44 ff SGB X verdrängt und deshalb dem ansonsten hier einschlägigen § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X vorgeht (BSG Urteile vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 128/97 R - und - B 7 AL 2/98 R - Schlegel in Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, § 242v Rz 19).

    Es dürfte jedoch der vom 7. Senat des BSG geäußerten Auffassung zuzustimmen sein, daß insoweit aus dem Zusammenhang mit der durch das WFG herbeigeführten Änderung und der zugrundeliegenden Begründung auf ein legislatorisches Versehen zu schließen ist (BSG Urteile vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 128/97 R - und - B 7 AL 2/98 R -).

    Die Kürzung verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, denn der Alhi-Anspruch unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht der Eigentumsgarantie, da es sich nicht um eine aus Beitrags-, sondern aus Steuermitteln finanzierte Leistung handelt (BSGE 59, 227, 233 = SozR 4100 § 134 Nr. 29; BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 7; BSGE 73, 10, 17 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4; Urteile vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 128/97 R - und - B 7 AL 2/98 R -).

    Zudem steht dem Gesetzgeber im Rahmen des Sozialstaatsprinzips ein weiter Gestaltungsspielraum zu, wie er Sozialleistungen gewähren und ausgestalten will (BVerfGE 69, 272, 314 = SozR 2200 § 165 Nr. 81; BVerfGE 82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1; BVerfGE 94, 241, 263 = SozR 3-2200 § 1255a Nr. 5; Urteile vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 128/97 R - und - B 7 AL 2/98 R -).

    Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt nach Auffassung des 7. Senats im Rahmen einer typisierenden Betrachtung die Ungleichbehandlung des "Bestandes" an Alhi-Beziehern mit den neu eintretenden Alhi-Fällen (Urteile vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 128/97 R - und - B 7 AL 2/98 R -).

  • BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 2/98 R

    Revision - Teilzulassung - Absenkung der Arbeitslosenhilfe - echte Rückwirkung -

    Dies gilt sowohl für die Voraussetzungen dem Grunde wie auch der Höhe nach (vgl BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 3 mwN; vgl Urteil des Senats vom heutigen Tage - B 7 AL 128/97 R -).
  • BSG, 16.09.1999 - B 7 AL 22/98 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommen - Aufwendungen -

    Im übrigen wäre die Annahme einer Bindungswirkung nur schwer damit zu vereinbaren, daß jedenfalls die Fortzahlung der Alhi nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gemäß § 139a Abs. 2 AFG eine Überprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach ohne jegliche Bindung an frühere Bescheide erfordert (vgl nur BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 3 S 5 ff; BSGE 82, 198, 211; BSG, Urteil vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 128/97 R -, unveröffentlicht).
  • LSG Bayern, 18.12.2008 - L 8 AL 198/97

    Sozialgerichtliches Verfahren - Höhenstreit - Anwendung des § 96 SGG -

    Der Senat folgt der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 25.06.1998, Az.: B 7 AL 2/98 R und B 7 AL 128/97 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.09.1999 - L 1 AL 43/99

    Arbeitslosenversicherung

    Mit Gerichtsbescheid vom 07.05.1999 hat das Sozialgericht Detmold die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 25.06.1998 - B 7 AL 2/98 R und B 7 AL 128/97 R) zur Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Arbeitslosenhilfe nach § 136 Abs. 2 b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Rechts der Arbeitslosenhilfe (ALHIRG) in Verbindung mit § 242 v Abs. 1 AFG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes Bezug genommen.

    Ebenso wie das Bundessozialgericht (Urteile vom 25.06.1998 - B 7 AL 128/97 R und B 7 AL 2/98 R - sowie vom 05.11.1998 - B 11 AL 7/98 R -) hat der Senat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe in § 242 v AFG i.V.m. § 136 Abs. 2 b AFG i.d.F. des Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes.

  • BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 6/99 R

    Arbeitslosenhilfe - fiktive Bemessung - Bemessungsentgelt - Zusammenrechnung von

    Dabei sind gemäß § 139a Abs. 2 AFG für die Wiederbewilligung von Alhi nach Ablauf des Bewilligungszeitraums die gesetzlichen Voraussetzungen ohne Bindung an frühere Bewilligungsbescheide in vollem Umfang zu überprüfen (BSGE 82, 198, 211 = SozR 3-4100 § 242v Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 3 S 4 ff; BSG, Urteil vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 128/97 R -, unveröffentlicht).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2002 - L 1 (9) AL 243/01

    Bemessung der Höhe eines Arbeitslosengeldanspruchs bzw. Anspruchs auf

    Der Arbeitslosenhilfeanspruch unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG), da es sich nicht um eine aus Beitrags-, sondern aus Steuermitteln finanzierte Leistung handelt (BSG, Urteil vom 5.11.1998, Az: B 11 AL 7/98 R, BSGE 59, 227, 233 = SozR 4100 § 134 Nr. 29; BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 7; BSGE 73, 10, 17 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4; Urteile vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 128/97 R - und - B 7 AL 2/98 R -).

    Zudem steht dem Gesetzgeber im Rahmen des Sozialstaatsprinzips ein weiter Gestaltungsspielraum zu, wie er Sozialleistungen gewähren und ausgestalten will (BVerfGE 69, 272, 314 = SozR 2200 § 165 Nr. 81; BVerfGE 82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1; BVerfGE 94, 241, 263 = SozR 3-2200 § 1255a Nr. 5; Urteile vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 128/97 R - und - B 7 AL 2/98 R -).

  • BSG, 22.09.1999 - B 7 AL 22/98 R

    Bemessung der Höhe des Anspruchs auf Arbeislosenhilfe - Vom Einkommen des

    Im übrigen wäre die Annahme einer Bindungswirkung nur schwer damit zu vereinbaren, daß jedenfalls die Fortzahlung der Alhi nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gemäß § 139a Abs. 2 AFG eine Überprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach ohne jegliche Bindung an frühere Bescheide erfordert (vgl nur BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 3 S 5 ff; BSGE 82, 198, 211; BSG, Urteil vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 128/97 R -, unveröffentlicht).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - L 1 AL 73/00

    Arbeitslosenversicherung

    Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Artikel 14 Abs. 1 GG ist nicht berührt, weil die Alhi - anders als das Arbeitslosengeld - nicht aus den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung, sondern aus Steuermitteln finanziert wird (Bundessozialgericht - BSG -, Urteile vom 12.12.1985 - 7 RAr 75/84, SozR 4100 § 134 Nr. 29 -, vom 12.06.1992 - 11 RAr 75/91, SozR 3-4100 § 138 Nr. 7 -, vom 08.07.1993 - 7 RAr 64/92, SozR 3-4100 § 118 Nr. 4 -, vom 25.06.1998 - B 7 AL 128/97 R und 2/98 R, SozR 3-4100 § 242 Nr. 1 - sowie vom 05.11.1998 - B 11 AL 7/98 R - ebenso Urteil des Senats vom 12.12.2002 - L 1 (9) AL 243/01 - offen geblieben im Urteil des BSG vom 29.01.1997 - 11 RAr 43/96, SozR 3-4100 § 242 q Nr. 1 - und im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.03.2001 - 1 BvR 2402/97, SozR 3-4100 § 242 q Nr. 2).
  • BSG, 13.04.2000 - B 7 AL 222/99 B

    Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei möglicher Berichtigung des Urteils

    Hinsichtlich der Höhe der ab 1. Juli 1996 bewilligten Alhi führt die Klägerin einen Rechtsstreit, in dem das Bundessozialgericht (BSG) durch Urteil vom 25. Juni 1998 (B 7 AL 128/97 R) das zugrundeliegende Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen hat.
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